Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die Klägerin hat danach den beklagten Konkursverwalter im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand der "Handbibliothek Kunst", wie er am 10. Nachdem das Landgericht und Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten, hat der Senat mit Urteil vom 13. Das Oberlandesgericht hat auch aufgrund des zweiten Berufungsverfahrens angenommen, die Sicherungsübereignung durch die Klägerin und ihren Ehemann vom 10. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat auch seiner ersten Revisionsentscheidung in diesem Rechtsstreit zugrunde gelegt hat, liegt die für die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit erforderliche Bestimmtheit vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (Sen.Urt. v. Soweit es um die Bücher in dem sogenannten Katalograum geht, welche unstreitig sämtlich im Eigentum des späteren Gemeinschuldners standen und ausnahmslos an die Klägerin übereignet werden sollten, kann die Bestimmtheit der Eigentumsübertragung nicht deswegen verneint werden, weil unklar gewesen sei, auf welchen Raum sich die Abrede Mit seiner gegenteiligen Annahme bezieht das Berufungsgericht nicht den gesamten entscheidungserheblichen Vortrag in seine Erwägungen ein, sondern mißt der Frage, in welchem Umfang in der Firma der fragliche Raum als Das Berufungsgericht, das entscheidend auf die allerdings nur als Indiz für die Bestimmtheit der Übereignung bedeutsame Frage der Gebräuchlichkeit des Begriffes "Kata-lograum" unter den Mitarbeitern der Firma abstellt, gelangt zu dem für die Klägerin nachteiligen Ergebnis aufgrund einer Würdigung der verschiedenen Aussagen der zu dieser Frage vernommenen Zeugen. Denn die Glaubwürdigkeit von Zeugen kann das Tatsachengericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann beurteilen, wenn entweder alle an der Schlußverhandlung beteiligten Richter auch die Beweisaufnahme miterlebt haben oder wenn das Ergebnis eines persönlichen Eindrucks aktenkundig ist und die Prozeßparteien sich hierzu haben äußern können (BGH, Urt. v. Deswegen trägt es die Klageabweisung nicht, wenn das Oberlandesgericht der Klägerin entgegenhält, sie wisse selbst, daß der "Zervos" in Raum 15 gestanden habe und bedürfe deswegen der Auskunft nicht. Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß hinsichtlich der weiteren in Raum 15 stehenden Bücher der Handbibliothek Kunst die hinreichende Bestimmtheit der Übereignung in dem angefochtenen Urteil verneint worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich entgegen dem bis zur Vernehmung des Gemeinschuldners unstreitigen Sach-vortrag in Raum 15 auch andere nicht zur Handbibliothek Kunst gehörende Werke befunden. Der Senat hat schon in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß eine begriffliche Abgrenzung deswegen ausscheidet, weil die Bücher nicht nach ihrem Inhalt, sondern nach ihrer Funktion im Betrieb der Firma der einen oder der anderen Gruppe zugerechnet wurden. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang behauptet hat, gekennzeichnet gewesen seien die in fremdem Eigentum stehenden Werke, besteht kein Anlaß für die Annahme, die Klägerin wolle sich nicht die ergänzende, für sie günstige Aussage der Zeugin zueigen machen, daß sogar die im Alleineigentum ihres Ehemanns stehenden Bücher der Handbibliothek Kunst als solche entsprechend gekennzeichnet gewesen seien. Nr. 6/7 des Planes - aufbewahrten Bücher hat das Berufungsgericht die Bestimmtheit der Sicherungsübereignung verneint. Es hält die von der Klägerin aufgestellte, vom Senat in seinem ersten Revisionsurteil als richtig unterstellte Behauptung für erwiesen, daß die Bücher, welche nicht im Eigentum des Gemeinschuldners standen, mit Fähnchen besonders gekennzeichnet waren. die Sicherungsübereignung sich abredegemäß nicht auf die in dieser Weise mit Fähnchen gekennzeichneten Bücher erstreckt habe. Es steht fest, daß im Raum 1 B nur Bücher der Kategorie "Handbibliothek Kunst" aufbewahrt wurden und daß diejenigen Werke besonders gekennzeichnet waren, die nicht im Eigentum des Ehemanns der Klägerin standen. Wenn die Klägerin vorträgt, fremdes Eigentum habe nicht übertragen werden sollen, bedeutet dies nichts anderes, als daß sich die Sicherungsübereignung nicht auf unter Eigentumsvorbehalt gekaufte, zur Sicherheit an Dritte übereignete oder kommissionsweise eingelieferte Werke beziehen sollte. Hilfsweise hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung vom 10. September 1987 unterstellt und die Abweisung der Klage damit begründet, daß die von dem Beklagten erklärte Konkursanfechtung nach § 31 Nr. 2 KO durchgreife. Auf die Konkursanfechtung käme es mit Rücksicht auf die Jahresfrist des § 31 Nr. 2 KO nämlich nur dann an, wenn die "Handbibliothek Kunst" nicht, wie die Klägerin behauptet hat, mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung, am 11. August 1986 geschlossen worden sein soll, hat das Berufungsgericht sich deswegen nicht näher befaßt, weil es gemeint hat, der Klageantrag beziehe sich nur auf den Bestand der Handbibliothek Kunst am August 1986 inhaltlich nicht völlig mit den späteren, nach dem Vortrag der Klägerin am 11. Februar 1987 läßt das Berufungsgericht daran scheitern, daß die Klägerin lediglich eine Fotokopie der Urkunde vorgelegt und auch in anderer Weise den Abschluß des Vertrages Das Berufungsgericht hält die Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin, welcher den Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages vom 11. Es hat sich nämlich mit dem eingehenden Vortrag der Klägerin, warum sie das Original der ihr nur noch in Fotokopie zugänglichen Urkunde vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 161/93
Verkündet am:
19. September 1994 Kappler
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Angelika
Hi
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
Rechtsanwalt Joachim G. BdH|> in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des W. S#Mpstraße 47/49,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Revisionsbeklagter,
Rechtsanwälte und
Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Mai 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin handelt unter der Firma F. in mit Kunstgegenständen und Bü-
chern und betrieb ein Auktionshaus. Die Klägerin hat sich für Verbindlichkeiten der Firma D^HD gegenüber Kreditinstituten verbürgt bzw. Mithaftungserklärungen abgegeben. Sie macht geltend, ihr seien zur Sicherung etwaiger Rückgriffsansprüche Bücher der sogenannten "Handbibliothek Kunst" übereignet worden. Dies stützt sie auf drei Erklärungen vom 15. August 1986, 11. Februar und 10. September 1987, die - teilweise nur in Fotokopie vorgelegt - ihre und ihres Ehemanns Unterschriften tragen.
Nachdem im März 1988 über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, wurde von dritter Seite zugunsten der Klägerin ein Teil der Bankverbindlichkeiten beglichen. Die Klägerin hat danach den beklagten Konkursverwalter im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand der "Handbibliothek Kunst", wie er am 10. September 1987 - hilfsweise am 11. Februar 1987 - im Besitz der Firma D^fe stand, sowie auf Herausgabe der Bücher entsprechend der erteilten Auskunft zu dem Zwecke der abgesonderten Befriedigung in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht und Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten, hat der Senat mit Urteil vom 13. Januar 1992 (II ZR 11/91, WM 1992, 398 = ZIP 1992, 393) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hatte wiederum keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
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Entscheiduncrsoründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt abermals zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, und zwar gemäß § 565 Abs. IS. 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I. Das Oberlandesgericht hat auch aufgrund des zweiten Berufungsverfahrens angenommen, die Sicherungsübereignung durch die Klägerin und ihren Ehemann vom 10. September 1987, die mit derjenigen vom 11. Februar 1987 fast wörtlich übereinstimmt, sei nicht bestimmt genug. Dies hält, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat auch seiner ersten Revisionsentscheidung in diesem Rechtsstreit zugrunde gelegt hat, liegt die für die Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit erforderliche Bestimmtheit vor, wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (Sen.Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91 LM Nr. 24 zu § 930 BGB m.w.N.). Soweit es um die Bücher in dem sogenannten Katalograum geht, welche unstreitig sämtlich im Eigentum des späteren Gemeinschuldners standen und ausnahmslos an die Klägerin übereignet werden sollten, kann die Bestimmtheit der Eigentumsübertragung nicht deswegen verneint werden, weil unklar gewesen sei, auf welchen Raum sich die Abrede
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bezogen hat. Mit seiner gegenteiligen Annahme bezieht das Berufungsgericht nicht den gesamten entscheidungserheblichen Vortrag in seine Erwägungen ein, sondern mißt der Frage, in welchem Umfang in der Firma der fragliche Raum als
"Katalograum" bezeichnet wurde, unangemessene Bedeutung zu, die obendrein, wie die Revision zu Recht rügt, aufgrund einer Verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung zu Lasten der Klägerin beantwortet wird.
Das Berufungsgericht, das entscheidend auf die allerdings nur als Indiz für die Bestimmtheit der Übereignung bedeutsame Frage der Gebräuchlichkeit des Begriffes "Kata-lograum" unter den Mitarbeitern der Firma abstellt,
gelangt zu dem für die Klägerin nachteiligen Ergebnis aufgrund einer Würdigung der verschiedenen Aussagen der zu dieser Frage vernommenen Zeugen. Dabei hat es der Glaubwürdigkeit vor allem der Zeuginnen G0BI und
und dem von ihnen in der Beweisaufnahme gewonnenen persönlichen Eindruck besondere Bedeutung beigemessen, während es den gegenteiligen Zeugenaussagen nicht gefolgt ist. Hierin liegt ein Verfahrensfehler. Denn die Glaubwürdigkeit von Zeugen kann das Tatsachengericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann beurteilen, wenn entweder alle an der Schlußverhandlung beteiligten Richter auch die Beweisaufnahme miterlebt haben oder wenn das Ergebnis eines persönlichen Eindrucks aktenkundig ist und die Prozeßparteien sich hierzu haben äußern können (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89 NJW 1991, 1180; BGH, Urt. v. 30. Januar 1990 - XI ZR 162/89 NJW 1991, 1302 m. Bespr.Aufsatz Pantie NJW 1991, 1279; BGH, Urt. v. 13. März 1991 - IV ZR 74/90 NJW 1991, 3284). Diese Voraussetzungen sind
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hier nicht erfüllt, weil nach der Vernehmung der genannten Zeuginnen ein Richterwechsel in dem Berufungssenat stattgefunden hat, weil deswegen der an der Schlußverhandlung teilnehmende zweite Beisitzer sich einen persönlichen Eindruck nicht selbst hat verschaffen können und weil das Protokoll über die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der früher vernommenen Zeuginnen relevanten Umstände schweigt.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Büchern in Raum 15, dem früheren Büro des Gemeinschuldners. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin mißverstanden. Sie begehrt nicht Auskunft darüber, ob ihr der "Zervos" übereignet worden ist, sondern verlangt von dem Beklagten Auskunft über den Bestand der übereigneten Bücher, also darüber, was von den ihr nach ihrer Behauptung übereigneten Büchern jetzt noch vorhanden ist. Deswegen trägt es die Klageabweisung nicht, wenn das Oberlandesgericht der Klägerin entgegenhält, sie wisse selbst, daß der "Zervos" in Raum 15 gestanden habe und bedürfe deswegen der Auskunft nicht.
Mit Recht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß hinsichtlich der weiteren in Raum 15 stehenden Bücher der Handbibliothek Kunst die hinreichende Bestimmtheit der Übereignung in dem angefochtenen Urteil verneint worden ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich entgegen dem bis zur Vernehmung des Gemeinschuldners unstreitigen Sach-vortrag in Raum 15 auch andere nicht zur Handbibliothek Kunst gehörende Werke befunden. Entgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich die erforderliche Zuordnung und damit die Bestimmtheit der Eigentumsübertragung nicht anhand der in-
zwischen vorgelegten Inventarliste der Bücher aus Raum 15 vornehmen. Der Senat hat schon in seinem ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß eine begriffliche Abgrenzung deswegen ausscheidet, weil die Bücher nicht nach ihrem Inhalt, sondern nach ihrer Funktion im Betrieb der Firma der
einen oder der anderen Gruppe zugerechnet wurden. Auch ein "Äthiopisches Gebetbuch" kann deswegen zur Handbibliothek Kunst gehören, weil es bei der Erstellung von Kunstkatalogen oder der Vorbereitung von Auktionen zu Rate gezogen werden sollte. Eine Abgrenzung nach einfachen Äußeren Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird, ist im übrigen schon deswegen nicht möglich, weil jedes einzelne Buch daraufhin geprüft werden müßte, ob es seinem Inhalt nach sich mit Kunst, also Bildern, Skulpturen, Bauwerken usw. befaßt oder ob es andere GegenstAnde behandelt.
Die Revision erweist sich zu diesem Punkt aber deswegen als gerechtfertigt, weil sich die Bestimmtheit der Übereignung aus einem anderen, der Rechtsprechung des Senats genügenden einfachen Äußeren Abgrenzungskriterium ergibt. Die Zeugin H^Hfe hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bekundet, daß sie sAmtliche von ihr betreuten Bücher schriftlich gekennzeichnet hat. Da die Zeugin - wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist - in der Firma I*** jahrelang die Handbibliothek Kunst verwaltet und in ihrer Vernehmung auf die strenge sachliche und rAumliche Trennung der beiden Handbibliotheken besonders hingewiesen hatte, findet die Annahme des Berufungsgerichts, die Kennzeichnung der im ersten Stock des Hauses 40 auf-
bewahrten Bücher mit dem Wort "Handbibliothek" oder dem Kür-
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zel "Hdb” habe sich auch auf die Handbibliothek Buch beziehen können, in der bisherigen Beweisaufnahme keine Grundlage. Verfehlt ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich diese Zeugenaussage nicht zueigen gemacht. Im Kern hat die Klägerin von Anfang an vorgetragen, soweit nicht sämtliche in einem Raum aufbewahrte Bücher übereignet worden seien, habe die Abgrenzung aufgrund handschriftlicher Kennzeichnung oder aufgrund von in die Bücher eingelegten Fähnchen vorgenommen werden können. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang behauptet hat, gekennzeichnet gewesen seien die in fremdem Eigentum stehenden Werke, besteht kein Anlaß für die Annahme, die Klägerin wolle sich nicht die ergänzende, für sie günstige Aussage der Zeugin zueigen machen, daß sogar die im Alleineigentum ihres Ehemanns stehenden Bücher der Handbibliothek Kunst als solche entsprechend gekennzeichnet gewesen seien.
3. Auch hinsichtlich der in dem dritten Raum - 1 B bzw. Nr. 6/7 des Planes - aufbewahrten Bücher hat das Berufungsgericht die Bestimmtheit der Sicherungsübereignung verneint. Es hält die von der Klägerin aufgestellte, vom Senat in seinem ersten Revisionsurteil als richtig unterstellte Behauptung für erwiesen, daß die Bücher, welche nicht im Eigentum des Gemeinschuldners standen, mit Fähnchen besonders gekennzeichnet waren. Eine solche Kennzeichnung reicht aus, um aufgrund einfacher äußerer Abgrenzungskriterien die Teile einer Sachgesamtheit, die übereignet werden, von denen zu unterscheiden, die davon ausgenommen sind (Sen.Urt. v. 13. Januar 1992 aaO; vgl. dazu Serick, EWiR 1993, 349 und Ott, WuB I F 5. - 5.92). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, es vermißt aber einen Vortrag der Klägerin, daß
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die Sicherungsübereignung sich abredegemäß nicht auf die in dieser Weise mit Fähnchen gekennzeichneten Bücher erstreckt habe. Damit überspannt es die Anforderungen an den Klägervortrag, wie die Revision im Anschluß an die Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil mit Recht rügt. Es steht fest, daß im Raum 1 B nur Bücher der Kategorie "Handbibliothek Kunst" aufbewahrt wurden und daß diejenigen Werke besonders gekennzeichnet waren, die nicht im Eigentum des Ehemanns der Klägerin standen. Wenn die Klägerin vorträgt, fremdes Eigentum habe nicht übertragen werden sollen, bedeutet dies nichts anderes, als daß sich die Sicherungsübereignung nicht auf unter Eigentumsvorbehalt gekaufte, zur Sicherheit an Dritte übereignete oder kommissionsweise eingelieferte Werke beziehen sollte. Damit hat die Klägerin hinreichend beschrieben, wie weit die Sicherungsübereignung reichen sollte. Eines weitergehenden Vortrags bedurfte es nicht, da jeder eingeweihte Dritte aufgrund einfacher äußerer Kennzeichen ersehen konnte, welches die nicht im Eigentum des Gemeinschuldners stehenden Bücher waren.
II. Hilfsweise hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung vom 10. September 1987 unterstellt und die Abweisung der Klage damit begründet, daß die von dem Beklagten erklärte Konkursanfechtung nach § 31 Nr. 2 KO durchgreife. Auch hiergegen wendet sich die Klägerin im Ergebnis mit Recht, ohne daß derzeit über ihre konkursrechtlich begründeten Revisionsrügen befunden werden müßte. Auf die Konkursanfechtung käme es mit Rücksicht auf die Jahresfrist des § 31 Nr. 2 KO nämlich nur dann an, wenn die "Handbibliothek Kunst" nicht, wie die Klägerin behauptet hat, mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung, am 11. Februar 1987
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bzw. am 15. August 1986 zur Sicherheit übereignet worden ist. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht den Abschluß entsprechender Sicherungsübereignungsverträge verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Mit dem Sicherungsübereignungsvertrag, der nach der Behauptung der Klägerin am 15. August 1986 geschlossen worden sein soll, hat das Berufungsgericht sich deswegen nicht näher befaßt, weil es gemeint hat, der Klageantrag beziehe sich nur auf den Bestand der Handbibliothek Kunst am
11. Februar bzw. 10. September 1987. Dabei verkennt es, daß unstreitig der Bestand dieser Handbibliothek laufend ergänzt wurde, nach dem eigenen Vortrag des Beklagten aber Abgänge nicht zu verzeichnen waren. Deswegen sind - eine wirksame Sicherungsübereignung am 15. August 1986 unterstellt - in dem Bestand am 11. Februar und am 10. September 1987, über dessen Verbleib der Beklagte Auskunft geben soll, zwangsläufig auch die früher zur Sicherheit übereigneten Bücher enthalten. Auch wenn der Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. August 1986 inhaltlich nicht völlig mit den späteren, nach dem Vortrag der Klägerin am 11. Februar und
10. September 1987 geschlossenen Verträgen übereinstimmt, erstreckt sich die Übereignungserklärung jedenfalls auf die im Katalograum und im Raum 15 aufbewahrten Bücher. Hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Übereignung gelten die Ausführungen unter I. entsprechend.
2. Die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung vom 11. Februar 1987 läßt das Berufungsgericht daran scheitern, daß die Klägerin lediglich eine Fotokopie der Urkunde vorgelegt und auch in anderer Weise den Abschluß des Vertrages
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nicht bewiesen habe. Diese Annahme beruht, wie die Revision zutreffend rügt, auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hält die Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin, welcher den Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages vom 11. Februar 1987 bestätigt hat, für nicht glaubhaft. Hierzu gelangt es nur - wie die Revision zutreffend rügt - aufgrund einer unvollständigen Würdigung. Es hat sich nämlich mit dem eingehenden Vortrag der Klägerin, warum sie das Original der ihr nur noch in Fotokopie zugänglichen Urkunde vom 11. Februar 1987 vorlegen kann, nur unzureichend auseinandergesetzt und deswegen die angetretenen Beweise nicht erhoben.
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III. Damit die erforderlichen Feststellungen verfahrenst fehlerfrei getroffen werden können, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dabei hat das Beru- .jJ* fungsgericht auch die weiteren gegen das angefochtene Urtel; erhobenen Rügen einschließlich der gegen die Annahme einerjj Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners gerichteten griffe - soweit es von seinem Standpunkt darauf ankommen sollte - in seine Prüfung einzubeziehen.
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Dr. Hesselberger
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Dr. Goette
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