Die Beklagte hat eine Haftung bestritten, weil sie die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin unverbindliche Auskunft nicht dem Kläger, sondern seiner Bank erteilt habe. Nach den vorgelegten Ladelisten habe der Kläger den Landwirten für die hier in Betracht kommenden Geschäfte nichts gezahlt, allenfalls hätte er einschließlich der ihm entgangenen Provision einen Schaden in Höhe von 2.726,64 DM erlitten. Das Berufungsgericht kommt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, daß durch die von dem Rendan-ten auf die Anfrage gegebene Auskunft zwischen der Beklagten und dem Kläger '’über” die Spar- und Darlehnskasse Aschwarden ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Diese Wendungen zwangen das Berufungsgericht aber nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, daß die Beklagte keine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen sei, weil in der Anfrage gleichzeitig die von dem Ausfall der Auskunft abhängig gemachten erheblichen wirtschaftlichen Dispositionen des Kunden (des Klägers) genannt waren und eine Gefälligkeit" schon darin liegen kann, daß die Auskunft unentgeltlich und der an ihr interessierte Kläger nicht Kunde der Beklagten war. Die Hinweise in der Anfrage und der Auskunft selbst auf deren Unverbindlichkeit schlossen die Annahme eines VertragsSchlusses nicht aus, weil diese Zusätze bei Bankauskünften nur eine Freizeichnung von der Haftung für Verschulden, soweit gesetzlich zulässig, kennzeichnen (BGH, Urt. v. b) Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß im vorliegenden Fall der Abschluß eines Auskunft s Vertrages im Namen des Klägers in Betracht zu ziehen sei, erscheint sehr zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat die Anfrage und Auskunft aber auch unter dem Gesichtspunkt erörtert, dem Kläger habe ein "eigenes Forderungsrecht" zustehen sollen, wenn die Spar- und Darlehnskasse nur einen Vertrag zu seinen Gunsten "zustande gebracht" habe, und unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles einen Auskunftsvertrag dieses Inhalts (§ 328 Abs. 1 BGB) bejaht. Der Revision kann nicht zugestimmt werden, eine solche Beurteilung des Sachverhalts sei unhaltbar, weil das auf eine nAuskunft an den, den es angeht11 hinausliefe, und unmöglich angenommen werden könne, eine Bank wolle sich einer unbestimmten Vielzahl von Interessenten verpflichten. 9/10 der Entscheidungsgründe) zeigen, dem Inhalt dieses Schreibens und weiteren Umständen in zu demindest vertretbarer Weise entnommen, daß die Spar- und Darlehnskasse die Auskunft - für die Beklagte ersichtlich - für einen ihrer Kunden einholte, der in ganz bestimmter Hinsicht interessiert war. Daß der Berechtigte nicht namentlich genannt, sondern nur bestimmbar ist, hindert die Annahme eines Auskunftsvertrages zugunsten dieses Dritten nicht, sofern nur die um die Auskunft ersuchte Bank den Zweck der Anfrage kennt und daran ihre Auskunft und die erforderliche Sorgfalt ausrichten kann; das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Insofern ist der Revision recht zu geben, diese Ausweitung sei unhaltbar: Es fehlt Jeder Anhaltspunkt dafür, daß diese Personen überhaupt Kunden der Spar- und Darlehnskasse waren und deren - der Beklagten nicht näher bezeichneten - Interessen nach dem Willen der beteiligten Banken irgendeine Berücksichtigung finden sollten; keine Partei hatte dies auch behauptet. 2. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt und die Revision nicht anzweifelt, war die von dem Rendanten der Beklagten, H^|^, erteilte Auskunft falsch, weil sie nicht erkennen lieB, daß M^^P den ihm genehmigten Kredit trotz entsprechender Warnungen seit längerer Zeit ohne zureichende Sicherheiten in ständig zunehmendem Maße überzogen hatte. Die Auskunft vermittelte danach ein in allen wesentlichen Punkten viel zu günstiges und damit unrichtiges Bild von der Geschäftslage Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechts- Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß sich die Beklagte auf diese Freizeichnung nicht berufen kann, weil Hpl^P bei der Erteilung der Auskunft als leitender Angestellter tätig geworden ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß sich Banken nicht von der Haftung für Angestellte freizeichnen können, deren Handeln aufgrund ihrer Stellung in dem Unternehmen dem eines gesetzlichen Vertreters gleichgesetzt werden muß (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat darum der Beklagten mit Recht versagt, sich wegen der von gegebenen Auskunft, deren Erteilung innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises lag, auf die Freizeichnung nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob die Freizeichnung auch deshalb nicht durchgreifen könnte, weil H^|^ die Auskunft etwa vorsätzlich falsch erteilt hat, um damit im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten die zu demindest teilweise Abdeckung des nicht bewilligten und überhöhten Kredits von weiter- Das angefochtene Urteil kann Jedoch nicht bestehen bleiben, weil, wie die Revision mit Recht ausführt, bisher nicht feststeht, daß der Kläger aufgrund der Auskunft einen Schaden erlitten hat. Die insoweit allein unstreitige Tatsache, daß er nach der Erteilung der Auskunft von Schecks für Schweinelieferungen in Höhe der Klagforderung erhalten und die Beklagte diese nicht eingelöst hat, ergibt dies noch nicht. Das Berufungsgericht meint zwar, es könne offenbleiben, ob der Kläger, wie er behauptet, im Vertrauen auf die Auskunft für die von Landwirten angelieferten Schweine einen Betrag in Höhe der nicht eingelöst gebliebenen Schecks verauslagt hat. Hat der Kläger nämlich den Landwirten keine Vorschüsse bezahlt, so könnte ihm selbst, da er nach seinem Vortrag nicht Käufer, sondern nur Vermittler gewesen ist, allein durch die unterbliebene Einlösung der Schecks kein Schaden entstanden sein. Soweit das Berufungsgericht dagegen meint, der Kläger sei jedenfalls schon aufgrund seiner Stellung als Viehagent ermächtigt, Ansprüche der Bauern geltend zu machen, fehlt dafür im Berufungsurteil jede nachvollziehbare Begründung und im Sachvortrag der Parteien eine tatsächliche Grundlage. Davon abgesehen fehlt für die Annahme, den Landwirten stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, in tatsächlicher Hinsicht jeder Anhaltspunkt, daß diesen die Auskunft der Beklagten überhaupt mitgeteilt worden ist und sie im Vertrauen darauf weiter Schweine geliefert haben, sowie in rechtlicher Hinsicht, wie schon oben dargelegt, daß die Auskunft den Landwirten gegenüber in irgendwelcher Weise hätte verbindlich sein können. Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses den Behauptungen und Beweis antritten des Klägers wegen des Schadens nachgehen kann Stimpel Liesecke Fleck Dr. Bauer Dr. Tidow
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 161/72 URTEIL Verkündet am 25. April 1974 Werner, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Raiffeisenbank eG vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Landwirt Bernhard H^BBEt HBBHB’ Schmijedemeister un<i- Bauer Diedrich Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr gegen den Viehhändler und Landwirt Heinz R Nr. 0, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - 2 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. September 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Verbindung. Landwirte lieferten ihre Schweine in der vom Kläger unterhaltenen Sammelstelle ab und erhielten von ihm den Kaufpreis. Mppp holte die Schweine ab, um sie zu den Fleischfabriken zu bringen, und leistete dabei jeweils Abschlagszahlungen etwa in Höhe der späteren Abrechnung durch Schecks, die er auf die Beklagte zog. In den Rechnungen der Fleischfabriken erschienen die Landwirte als Verkäufer und als Vermittler. Etwa seit Mitte April 1966 stellte M^0 keine Schecks mehr aus, wenn er Schweine abholte. Auf Wunsch des Klägers schrieb seine Bank, die Spar- und Darlehnskasse A , am 19. April 1966 an die Beklagte: Von Rechts wegen Tatbestand: Seit dem Frühjahr 1965 standen der Kläger und Heinrich M als Viehhändler in laufender Geschäfts- 3 - MWir erlauben uns, Ihre Gefälligkeit in Anspruch zu nehmen, indem wir Sie höfliehst bitten, uns über Art und Umfang des Geschäftsbetriebes, Ruf und Kreditfähigkeit sowie mutmaßliche Vermögens-lageder Firma Heinrich M^0|, Viehhandel auf anhängendem Blatte eine baldige möglichst genaue Auskunft zu erteilen bzw. zu beschaffen. Besonderen Wert legen wir darauf zu erfahren, ob gut für DM 50.000 Warenlieferungen (wöchentlich) - Kuudeninteresse - ... Von Ihrer Mitteilung werden wir diskret und ohne Jede Verbindlichkeit Gebrauch machen ..." Die Beklagte erteilte darauf die - dem Kläger am 21. April 1966 übermittelte - Auskunft vom 20. April 1966 durch ihren Rendanten mit dem nausdrücklichen Vor- behalt, daß wir Jede Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ablehnen”. Nach dem auf dem ihr übersandten Vordruck angekreuzten und ergänzten Text lautet die Auskunft: "Der Angefragte steht mit uns seit vielen Jahren in Geschäftsverbindung, erfreut sich eines guten Rufes, wird u. E. keine Verbindlichkeiten ein-gehen, die nicht erfüllt werden können. Das Unternehmen wird umsichtig geleitet. Das Konto bewegt sich im Rahmen getroffener Abmachungen. Der Angefragte ist Erbe einer Landstelle v. 12 ha. Zahlungsweise erfolgt den Vereinbarungen entsprechend. Nach unserer Beobachtung sind eingegangene Verpflichtungen bisher erfüllt worden. Für den angefragten Betrag halten wir den Angefragten gut. Der angefragte Betrag liegt im Rahmen des Geschäfts.” In dem mit Maschine geschriebenen Zusatz heißt es: ’’Herr M^B betreibt ein Viehhandelsgeschäft. Der Gesamtumsatz in 1965 betrug 5 Millionen DM. Wir gewähren einen größeren Kredit auf gedeckter Basis. Die Zahlungen werden prompt ausgeführt. Herr M^P ist sehr fleißig und solide. Er bewirtschaftet außerdem noch die dem Vater gehörende Landstelle zur Größe von 12 ha. Von den Abnehmern liegen positive Auskünfte vor. O.u.O.” w Das von M^|^ bei der Beklagten unterhaltene Konto stand seit 1965 im Debet, im April und Mai 1966 mit mehr als 250*000 DM. Genehmigt war zuletzt ein Kredit in Höhe von 80.000 DM. Die Beklagte ließ sich deshalb, und weil die gestellten Sicherheiten zu gering waren, am 13* Mai 1966 die Ansprüche M^p^ gegen seine Abnehmer abtreten. Seit dem 18. Mai 1966 löste sie die von ihm ausgestellten Schecks nicht mehr ein. Daher blieben auch Schecks über insgesamt 6l.023f^3 DM ungedeckt, die der Kläger von Mp^ für die vier letzten Lieferungen erhalten hatte. Der Kläger hat vorgetragen, er habe im April/Mai 1966 im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft weiterhin den die Schweine anliefernden Landwirten Beträge in Höhe ihrer Kaufpreisansprüche gezahlt, Mp^^ die Schweine geliefert und weder von ihm noch von seinen Abnehmern dafür etwas erhalten. Die Beklagte habe ihn falsch über die wirtschaftliche Lage M^p^ unterrichtet, um dessen Geschäft zu fördern und dadurch den Debetsaldo auf dem Konto abzubauen. Sie müsse ihm daher den Schaden ersetzen, der ihm in Höhe der Scheckbeträge durch Jene Geschäfte entstanden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat eine Haftung bestritten, weil sie die nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin unverbindliche Auskunft nicht dem Kläger, sondern seiner Bank erteilt habe. Ihr Rendant habe den Kläger nicht schädigen wollen. Nach den vorgelegten Ladelisten habe der Kläger den Landwirten für die hier in Betracht kommenden Geschäfte nichts gezahlt, allenfalls hätte er einschließlich der ihm entgangenen Provision einen Schaden in Höhe von 2.726,64 DM erlitten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht kommt aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, daß durch die von dem Rendan-ten auf die Anfrage gegebene Auskunft zwischen der Beklagten und dem Kläger '’über” die Spar- und Darlehnskasse Aschwarden ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sei. Die Auskunft sei falsch gewesen. H^^^habe sie auch vorsätzlich falsch erteilt und den Kläger dadurch in Höhe des geltend gemachten Betrages geschädigt. Die Beklagte müsse für dieses Verhalten ihres - leitenden -Angestellten einstehen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsirrtum von einer vertraglichen Bindung der Beklagten aus. a) Die Spar- und Darlehnskasse hat zwar die Auskunft als "Gefälligkeit" erbeten und versprochen, von ihr "diskret” und "ohne jede Verbindlichkeit Gebrauch zu machen". Diese Wendungen zwangen das Berufungsgericht aber nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, daß die Beklagte keine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen sei, weil in der Anfrage gleichzeitig die von dem Ausfall der Auskunft abhängig gemachten erheblichen wirtschaftlichen Dispositionen des Kunden (des Klägers) genannt waren und eine Gefälligkeit" schon darin liegen kann, daß die Auskunft unentgeltlich und der an ihr interessierte Kläger nicht Kunde der Beklagten war. Die Hinweise in der Anfrage und der Auskunft selbst auf deren Unverbindlichkeit schlossen die Annahme eines VertragsSchlusses nicht aus, weil diese Zusätze bei Bankauskünften nur eine Freizeichnung von der Haftung für Verschulden, soweit gesetzlich zulässig, kennzeichnen (BGH, Urt. v. 6. 7. 70 - II ZR 85/68, WM 1970, 1021, 1022). b) Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß im vorliegenden Fall der Abschluß eines Auskunft s Vertrages im Namen des Klägers in Betracht zu ziehen sei, erscheint sehr zweifelhaft. Das Berufungsgericht hat die Anfrage und Auskunft aber auch unter dem Gesichtspunkt erörtert, dem Kläger habe ein "eigenes Forderungsrecht" zustehen sollen, wenn die Spar- und Darlehnskasse nur einen Vertrag zu seinen Gunsten "zustande gebracht" habe, und unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles einen Auskunftsvertrag dieses Inhalts (§ 328 Abs. 1 BGB) bejaht. Diese Auslegung ist möglich, und rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Ihr wirtschaftliches Ergebnis ist dem Falle ähnlich, in dem die Bank im Interesse eines Kunden in mittelbarer Stellvertretung die Auskunft einer andern Bank einholt und die Grundsätze der Schadensliquidation im Dritt-interesse anwendbar sind (BGH, Urt. v. 6. 3. 72 -II ZR 100/69, WM 1972, 583, 585). Der Revision kann nicht zugestimmt werden, eine solche Beurteilung des Sachverhalts sei unhaltbar, weil das auf eine nAuskunft an den, den es angeht11 hinausliefe, und unmöglich angenommen werden könne, eine Bank wolle sich einer unbestimmten Vielzahl von Interessenten verpflichten. Darum geht es hier nicht. Zwar war der Name des Klägers in der Anfrage nicht genannt. Das Berufungsgericht hat aber, wie seine Ausführungen (S. 9/10 der Entscheidungsgründe) zeigen, dem Inhalt dieses Schreibens und weiteren Umständen in zu demindest vertretbarer Weise entnommen, daß die Spar- und Darlehnskasse die Auskunft - für die Beklagte ersichtlich - für einen ihrer Kunden einholte, der in ganz bestimmter Hinsicht interessiert war. Daß der Berechtigte nicht namentlich genannt, sondern nur bestimmbar ist, hindert die Annahme eines Auskunftsvertrages zugunsten dieses Dritten nicht, sofern nur die um die Auskunft ersuchte Bank den Zweck der Anfrage kennt und daran ihre Auskunft und die erforderliche Sorgfalt ausrichten kann; das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Es hat allerdings in anderem Zusammenhang angenommen, die Auskunft könne möglicherweise auch noch zugunsten der Schweinelieferanten des Klägers ergangen sein oder diesen gegenüber zu demindest "Schutzwirkung" gehabt haben. Insofern ist der Revision recht zu geben, diese Ausweitung sei unhaltbar: Es fehlt Jeder Anhaltspunkt dafür, daß diese Personen überhaupt Kunden der Spar- und Darlehnskasse waren und deren - der Beklagten nicht näher bezeichneten - Interessen nach dem Willen der beteiligten Banken irgendeine Berücksichtigung finden sollten; keine Partei hatte dies auch behauptet. Davon abgesehen kann grundsätzlich nicht unterstellt werden, eine Bank werde einem unüberschaubaren Personenkreis gegenüber Auskünfte erteilen wollen. 2. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt und die Revision nicht anzweifelt, war die von dem Rendanten der Beklagten, H^|^, erteilte Auskunft falsch, weil sie nicht erkennen lieB, daß M^^P den ihm genehmigten Kredit trotz entsprechender Warnungen seit längerer Zeit ohne zureichende Sicherheiten in ständig zunehmendem Maße überzogen hatte. Es bestand daher, wie das Berufungsgericht ausführt, die Gefahr, daß er einen wöchentlichen Warenkredit von 50.000 DM, dessentwegen gezielt angefragt worden war, nicht rechtzeitig werde abdecken können. Die Auskunft vermittelte danach ein in allen wesentlichen Punkten viel zu günstiges und damit unrichtiges Bild von der Geschäftslage Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechts- irrtum angenommen, daß H^P^P vorsätzlich zu dem Nachteil des Klägers gehandelt hat, weil er wzu demindest billigend in Kauf nahm, daß aufgrund der unrichtigen Auskunft dem Kläger ein Schaden erwuchs”. 3. Die Beklagte muß nach § 278 BGB für das Verhalten ihres Rendanten H^^P eintreten, da er die Auskunft als ihr Erfüllungsgehilfe erteilt hat. Sie hat sich zwar in Nr. 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser Haftung, soweit gesetzlich zulässig, freigezeichnet. Auch sind diese Bedingungen Inhalt des zwischen ihr und der Spar- und Darlehnskasse zustande gekommenen Auskunftsvertrages geworden, weil sie auch im Verkehr mit den Banken untereinander gelten (BGHZ 49, 167, 172). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß sich die Beklagte auf diese Freizeichnung nicht berufen kann, weil Hpl^P bei der Erteilung der Auskunft als leitender Angestellter tätig geworden ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß sich Banken nicht von der Haftung für Angestellte freizeichnen können, deren Handeln aufgrund ihrer Stellung in dem Unternehmen dem eines gesetzlichen Vertreters gleichgesetzt werden muß (BGH, Urt. v. 6. 3. 72 - II ZR 100/69, WM 1972, 583, 585 u. Urt. v. 7. 6. 56 - II ZR 52/55, WM 1956, 1056, jeweils m. w. N.). Entgegen den Bedenken der Revision war es nach dem bislang vorgetragenen Sachverhalt dem Berufungsgericht möglich festzustellen, daß als leitender Ange- stellter der Beklagten anzusehen ist. Insoweit kommt es nicht so sehr auf die ihm erteilten Vollmachten, sondern darauf an, welche Funktionen er tatsächlich für die Beklagte ausübte. konnte die Beklagten zwar nur aufgrund von Einzelvollmachten vertreten, nach der Dienstanweisung der Beklagten hatte er aber neben der Kassen- und Buchführung sowie der Anfertigung des Jahresabschlusses die von den nicht hauptamtlich tätigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern bewilligten Kredite zu verwalten sowie die Zahlungsaufträge und alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen. Er, den die Beklagte in den vorgelegten Urkunden selbst als "Bankleiter" oder "Geschäftsführer” bezeichnet, hatte darüber hinaus mit Hilfe von nur noch zwei Angestellten und einigen Lehrlingen für die fachgerechte Erledigung aller täglich anfallenden Verwaltungstätigkeiten als der einzige in Banksachen Erfahrene, nur verantwortlich gegenüber dem Vorstand und dem Auf sichtsrat, zu sorgen. An ihn "mußte" man sich im täglichen Geschäftsverkehr mit der Beklagten wenden. Ungeachtet der ihm fehlenden allgemeinen Vertretungsmacht repräsentierte er danach die Beklagte als eine kleinere (nur mit nicht hauptamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern arbeitende) Genossenschaftsbank, ähnlich wie etwa der Leiter einer kleineren Filiale eines größeren Instituts, der nach der Rechtsprechung allgemein im Zusammenhang mit den FreiZeichnungsklauseln der Banken wie ein gesetzlicher Vertreter behandelt wird. Das Berufungsgericht hat darum der Beklagten mit Recht versagt, sich wegen der von gegebenen Auskunft, deren Erteilung innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises lag, auf die Freizeichnung nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob die Freizeichnung auch deshalb nicht durchgreifen könnte, weil H^|^ die Auskunft etwa vorsätzlich falsch erteilt hat, um damit im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten die zu demindest teilweise Abdeckung des nicht bewilligten und überhöhten Kredits von weiter- hin zu ermöglichen und zu fördern (BGH, ürt. v. 31. 12. 72 * II 2R 132/70, WM 1973, 635, 636). 4. Das angefochtene Urteil kann Jedoch nicht bestehen bleiben, weil, wie die Revision mit Recht ausführt, bisher nicht feststeht, daß der Kläger aufgrund der Auskunft einen Schaden erlitten hat. Die insoweit allein unstreitige Tatsache, daß er nach der Erteilung der Auskunft von Schecks für Schweinelieferungen in Höhe der Klagforderung erhalten und die Beklagte diese nicht eingelöst hat, ergibt dies noch nicht. Das Berufungsgericht meint zwar, es könne offenbleiben, ob der Kläger, wie er behauptet, im Vertrauen auf die Auskunft für die von Landwirten angelieferten Schweine einen Betrag in Höhe der nicht eingelöst gebliebenen Schecks verauslagt hat. Das träfe nur zu, wie die Revision mit Recht bemerkt, wenn die Klage unter allen in Betracht kommenden Umständen begründet wäre. Das ist aber nicht der Fall. Hat der Kläger nämlich den Landwirten keine Vorschüsse bezahlt, so könnte ihm selbst, da er nach seinem Vortrag nicht Käufer, sondern nur Vermittler gewesen ist, allein durch die unterbliebene Einlösung der Schecks kein Schaden entstanden sein. Das verkennt das Berufungsgericht zwar nicht. Es meint aber, zu demindest könne der Kläger dann die Schadensersatzansprüche der Bauern gegenüber der Beklagten geltend machen. Soweit es die (stillschweigende) Abtretung solcher Ansprüche daraus herleitet, daß der Kläger den Bauern den Kaufpreis für die Schweine verauslagt habe, kann eine Beweisaufnahme darüber nicht entbehrt werden, weil es dann unter diesem 11 Gesichtspunkt hierauf ankommt. Soweit das Berufungsgericht dagegen meint, der Kläger sei jedenfalls schon aufgrund seiner Stellung als Viehagent ermächtigt, Ansprüche der Bauern geltend zu machen, fehlt dafür im Berufungsurteil jede nachvollziehbare Begründung und im Sachvortrag der Parteien eine tatsächliche Grundlage. Davon abgesehen fehlt für die Annahme, den Landwirten stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, in tatsächlicher Hinsicht jeder Anhaltspunkt, daß diesen die Auskunft der Beklagten überhaupt mitgeteilt worden ist und sie im Vertrauen darauf weiter Schweine geliefert haben, sowie in rechtlicher Hinsicht, wie schon oben dargelegt, daß die Auskunft den Landwirten gegenüber in irgendwelcher Weise hätte verbindlich sein können. Mit Hilfe seiner Unterstellungen konnte das Berufungsgericht schon aus diesen Gründen nicht belegen, daß dem Kläger auf jeden Fall ein (eigener oder fremder) Ersatzanspruch zusteht. Auf die anhand weiterer Unterstellungen erörterten Tatbestände käme es allenfalls an, wenn der Kläger den Landwirten nichts gezahlt hätte und entgegen seiner bisherigen Behauptung nicht Vermittler, sondern Käufer und Weiterverkäufer der Schweine gewesen wäre. Da insoweit bislang nichts festgestellt ist, braucht auf die darauf bezogenen Ausführungen nicht eingegangen zu werden. Das angefochtene Urteil verstößt daher gegen § 286 ZPO. Es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses den Behauptungen und Beweis antritten des Klägers wegen des Schadens nachgehen kann Stimpel Liesecke Fleck Dr. Bauer Dr. Tidow