Oktober 1954 bestellte das Registergericht sie erneut zu Nachtragsliquidatoren, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Klägerin auf der Insel S[^pnoch Grundbesitz, und zwar Wegeparzellen, in einer Gesamtgröße von über 16.000 qm hatte. Sie wirft den Beklagten vor, diese hätten ihre Pflichten als Abwickler nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Von vornherein hätten sie es pflichtwidrig unterlassen, die noch vorhandenen Gesellschafter der Klägerin zu ermitteln und zu verständigen. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche verjährt, soweit für sie nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin eine Rechtsgrundlage überhaupt in Betracht kommt. Sie war hier bei Klageerhebung im Oktober 1967 längst verstrichen, soweit den Beklagten vorgeworfen wird, sie hätten die Klägerin in den Jahren 1955 und 1956 durch die Verschleuderung von Grundbesitz geschädigt. Dabei kann offen bleiben, ob sie sich überhaupt auf Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer oder Liquidatoren übertragen läßt, was praktisch dazu führen würde, daß die Verjährung solcher Ansprüche entgegen der gesetzlichen Regel des § 198 BGB nur selten (wie etwa bei nicht notwendiger oder schuldlos unterlassener Belehrung) vor der Beendigung des Geschäftsführungs- oder Liquidationsauftrags beginnen könnte. Selbst wenn man annehmen wollte, der Klägerin sei neben ihren bislang allein geltend gemachten Ansprüchen wegen der behaupteten Verschleuderung von Gesellschaftsvermögen ein weiterer, selbständiger und erst später verjährender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen pflichtwidrig versäumter Aufklärung über eben jene Ansprüche erwachsen, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Dann hätte nämlich die Verjährung im Jahre 1957 begonnen, als die Beklagten gegenüber dem Registergericht, das sie von Amts wegen bestellt hatte, die Liquidation für abgeschlossen erklärten und damit ihr Auftrag erlosch (vgl. 1. § 206 BGB scheidet aus, da diese Vorschrift nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte nur natürliche Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und ohne gesetzlichen Vertreter sind, gegen einen Verjährungsablauf schützen will, aber nicht den Pall betrifft, daß eine juristische Person wie die Klägerin kein Vertretungsorgan hat (BGH LM BGB § 196 Nr. 18). Person kann jedenfalls im Regelfälle rechtzeitig für ihre Vertretung sorgen und ist daher nicht im gleichen Maße wie etwa ein Minderjähriger oder Geisteskranker, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, auf einen Schutz angewiesen, wie ihn § 206 BGB bietet. Ob im Einzelfall auch einmal eine juristische Person entgegen der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel durch tatsächliche Umstände daran gehindert ist, für eine fehlende gesetzliche Vertretung rechtzeitig Ersatz zu beschaffen, spielt für die Präge nach der Anwendbarkeit des § 206 BGB keine Rolle, da die Auslegung dieser Bestimmung sich nur nach allgemeinen Gesichtspunkten und nicht danach richten kann, ob im Einzelfall tatsächlich ein Pürsorgebedürfnis besteht oder nicht. b) Dasselbe gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für das Vorbringen, die Gesellschafter der Klägerin hätten von den Vorgängen, auf die sich die Klage bezieht, nichts erfahren, weil die Abwickler es pflichtwidrig unterlassen hätten, sie zu unterrichten. Mit Hecht sieht das Berufungsgericht keine unzulässige Hechtsausübung darin, daß die Beklagten sich erst während dieses Rechtsstreits und nicht schon in dem vorher geführten Schriftwechsel auf die auch damals bereits lange vollendete Verjährung berufen haben. Die Revision sucht darüber hinaus einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben daraus herzuleiten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, die Gesellschafter der Klägerin zu ermitteln und zu verständigen, wodurch die Verschleuderung des Grundbesitzes wie auch der Eintritt der Verjährung verhindert worden wären. In der Tat bietet schon der Klagevortrag keine genügende Grundlage für den Vorwurf, die Beklagten hätten die Klägerin vorsätzlich - sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz -geschädigt. Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht auf § 826 BGB eingegangen. Diese Bestimmung setzt ebenso wie die vom Berufungsgericht beispielshalber erwähnten Tatbestände der §§ 242, 246 und 266 StGB i.V.m.§ 823 Abs. 2 BGB ein vorsätzliches Handeln zu dem Nachteil der Klägerin voraus, das nicht festgestellt ist. Ersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung scheitern nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts daran, daß die Beklagten als Yertretungsorgan der Klägerin im Rahmen des Liquidationsauftrags über den Grundbesitz verfügt haben. V. Erfolglos bekämpft die Revision ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Wegeparzellen gemäß §§ 667, 675 BGB stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil die Beklagten den Erlös mit ihren Auslagen und ihrer Vergütung verrechnet hätten, wozu sie berechtigt gewesen seien. Demgegenüber sucht die Revision unter eigener Würdigung des Sachverhalts darzulegen, daß die Beklagten fahrlässig oder sogar grob fahrlässig ihre Aufgaben als Nachtragsabwickler zu dem Schaden der Klägerin nicht so erfüllt hätten, wie es notwendig gewesen wäre. auch BGH LM BGB § 611 Nr. 22 zu 2; BGHZ 36, 323, 327; das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Senats BGHZ 9, 94 betrifft eine Ruhegehaltsforderung und läßt sich nicht ohne weiteres auf gewöhnliche Vergütungsansprüche übertragen). Ein solches grob treuwidriges Verhalten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und brauchte es auch den von der Revision aufgezählten Umständen nicht zu entnehmen. Mit Recht sieht das Berufungsgericht schließlich eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht für gegeben an, da ihnen die aus dem Verkaufserlös für Honorar und Auslagen entnommenen Beträge zugestanden hätten. Da hiernach als Klagegrundlage nur die §§43 Abs. 2, 71 Abs. 2 GmbHG infrage kommen und insoweit die Verjährungseinrede gemäß § 222 Abs. 1 BGB durchgreift, ist es richtig, daß die Vorinstanzen nicht nur die Herausgabe- und Zahlungsansprüche der Klägerin, sondern auch den Anspruch auf Rechnungslegung als bloßen Hilfsanspruch (BGHZ 33, 373, 379) abgewiesen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 161/68 URTEIL Verbandet am 14. Dezember 1970 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Landuntemehraung WflHHV S|BPGrmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Nachtragsliquidatoren Erich und Rudolf ■FT Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Rechtsanwalt Dr. Heinz tra ße 2. Dr. Herbert Wfl I, HflHBBBI BSBIallee^P, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 u Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Pieck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. November 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine 1912 zu dem Ankauf und zur Verwertung von Grundstücken auf der Insel gegründete GmbH, wurde, nachdem in den Jahren 194-2 bis 1944 der wesentliche Teil ihres Grundbesitzes veräußert worden war, am 7. Oktober 1948 aufgrund des Gesetzes vom 9. Oktober 1934 (RGBl I 914) wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. In den Jahren 1951 und 1952 waren die beiden Beklagten für sie als Nachtragsabwickler tätig. Am 20. Oktober 1954 bestellte das Registergericht sie erneut zu Nachtragsliquidatoren, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Klägerin auf der Insel S[^pnoch Grundbesitz, und zwar Wegeparzellen, in einer Gesamtgröße von über 16.000 qm hatte. Hiervon verkauften die Beklagten 3 - im Jahre 1955 7.855 qm an die Stadt zu dem Preise von DM 1.008,03 und im Jahre 1956 8.844 qm gegen Übernahme rückständiger Steuern ohne weiteres erlös von DM 838,32, der nach Abzug von rückständiger Grundsteuer und Gerichtskosten noch verblieb, rechneten die Beklagten am 18. Mai 1957 gegenüber dem Registergericht dahin ab, daß sie insgesamt DM 447,40 auf ihre Reisekosten und DM 390,92 auf ihre Gebühren ver-rechneten, so daß sich ein Überschuß nicht ergab. Die Klägerin, vertreten durch ihre jetzigen, am 25. Mai 1967 bestellten Nachtragsliquidatoren, verlangt mit ihrer im Oktober 1967 erhobenen Klage von den Beklagten die Vorlage von Belegen, die Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung und Auskünfte und die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten und eines etwaigen Fehlbetrags sowie Schadensersatz nach gerichtlichem Ermessen. Sie wirft den Beklagten vor, diese hätten ihre Pflichten als Abwickler nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Sie hätten wertvollen Grundbesitz verschleudert, keine Schlußbilanz aufgestellt und den Gesellschaftern bis heute nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt und Auskunft erteilt. Von vornherein hätten sie es pflichtwidrig unterlassen, die noch vorhandenen Gesellschafter der Klägerin zu ermitteln und zu verständigen. Die Beklagten haben mit ihrem Antrag auf Klagabweisung bestritten, ihre Pflichten als Abwickler verletzt zu haben, und Verjährung geltend gemacht. Entgelt an die Gemeinde We 1. Über den Rest- Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Entscheidungsgrunde: Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche verjährt, soweit für sie nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin eine Rechtsgrundlage überhaupt in Betracht kommt. I. Nach §§ 43 Abs. 4> 71 Abs. 2 GmbHG verjähren Ansprüche gegen einen Liquidator wegen Verletzung der Pflicht zu ordnungsmäßiger Amtsführung in fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB). Sie war hier bei Klageerhebung im Oktober 1967 längst verstrichen, soweit den Beklagten vorgeworfen wird, sie hätten die Klägerin in den Jahren 1955 und 1956 durch die Verschleuderung von Grundbesitz geschädigt. Zu Unrecht meint die Revision, die Verjährung habe bis zur Einleitung dieses Rechtsstreits überhaupt noch nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagten als Abwickler auch verpflichtet gewesen seien, die gegen sie selbst gerichteten Ersatzansprüche geltend zu machen und über sie den Gesellschaftern Rechnung zu legen, und weil sie diese Pflicht bis zur Klageerhebung nicht erfüllt hätten. Auf diese Weise kann die aus guten Gründen erlassene VerjährungsVorschrift des § 43 Abs. 2 GmbHG nicht aus den Angeln gehoben werden. Zwar vertritt der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ebenso wie das Reichsgericht (RGZ 158, 130) die Auffassung, ein Rechtsanwalt müsse seinen Mandanten auch über dessen gegen ihn selbst bestehende Ansprüche und eine insoweit drohende Verjährung belehren; verletze er diese bis zur Beendigung des Mandats fortdauernde Pflicht, so wirke sich der spätere Verjährungsbeginn für einen hierauf gestützten Ersatzanspruch dahin aus, daß bis zur Verjährung dieses Anspruchs dem Schuldner zugleich die Verjährungseinrede gegenüber dem ursprünglichen Anspruch versagt sei (BGH VersR 1968, 1042; 1967, 979). Jedoch kommt diese Rechtsprechung hier nicht zu dem Zuge. Dabei kann offen bleiben, ob sie sich überhaupt auf Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführer oder Liquidatoren übertragen läßt, was praktisch dazu führen würde, daß die Verjährung solcher Ansprüche entgegen der gesetzlichen Regel des § 198 BGB nur selten (wie etwa bei nicht notwendiger oder schuldlos unterlassener Belehrung) vor der Beendigung des Geschäftsführungs- oder Liquidationsauftrags beginnen könnte. Selbst wenn man annehmen wollte, der Klägerin sei neben ihren bislang allein geltend gemachten Ansprüchen wegen der behaupteten Verschleuderung von Gesellschaftsvermögen ein weiterer, selbständiger und erst später verjährender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen pflichtwidrig versäumter Aufklärung über eben jene Ansprüche erwachsen, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Dann hätte nämlich die Verjährung im Jahre 1957 begonnen, als die Beklagten gegenüber dem Registergericht, das sie von Amts wegen bestellt hatte, die Liquidation für abgeschlossen erklärten und damit ihr Auftrag erlosch (vgl. BGHZ 53, 264, 267)i und wäre bei Klageerhebung ebenfalls vollendet gewesen. a Hierfür ist es gleichgültig, ob die Beklagten ihre Pflichten als Abwickler bei Beendigung ihres Amtes nur unvollständig oder unvollkommen erfüllt hatten, wie die Revision ihnen vorwirft. Wäre die Ansicht der Revision, die Belehrungspflicht der Beklagten habe über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestanden, richtig, so könnten die Klageansprüche mindestens zu Lebzeiten der Beklagten niemals verjähren. Das widerspräche eindeutig dem Zweck des § 43 Abs. 4 GmbHG, die verantwortlichen Personen nicht zu lange in Ungewißheit über ihre Inanspruchnahme zu lassen. II. Die Verjährung war nicht gehemmt. 1. § 206 BGB scheidet aus, da diese Vorschrift nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte nur natürliche Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und ohne gesetzlichen Vertreter sind, gegen einen Verjährungsablauf schützen will, aber nicht den Pall betrifft, daß eine juristische Person wie die Klägerin kein Vertretungsorgan hat (BGH LM BGB § 196 Nr. 18). Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser in der Rechtsprechung anerkannten Auffassung abzuweichen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die in § 206 BGB angeordnete Rechtswohltat auch einer zeitweilig handlungsunfähigen juristischen Person zugute kommen zu lassen, durchaus erkannt. Er hat aber von einer solchen Regelung, wie sie seinerzeit vorgeschlagen worden war, bewußt Abstand genommen, weil er kein Bedürfnis für sie sah (vgl. Prot. I 220; RGZ 156, 291, 300). Eine juristische V Person kann jedenfalls im Regelfälle rechtzeitig für ihre Vertretung sorgen und ist daher nicht im gleichen Maße wie etwa ein Minderjähriger oder Geisteskranker, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, auf einen Schutz angewiesen, wie ihn § 206 BGB bietet. Die gewollte Beschränkung dieser Regelung auf natürliche Personen beruht demnach auf wohlerwogenen sachlichen Gründen, so daß von einer ungleichmäßigen Behandlung gleicher Tatbestände, wie sie die Revision rügt, keine Rede sein kann. Ob im Einzelfall auch einmal eine juristische Person entgegen der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel durch tatsächliche Umstände daran gehindert ist, für eine fehlende gesetzliche Vertretung rechtzeitig Ersatz zu beschaffen, spielt für die Präge nach der Anwendbarkeit des § 206 BGB keine Rolle, da die Auslegung dieser Bestimmung sich nur nach allgemeinen Gesichtspunkten und nicht danach richten kann, ob im Einzelfall tatsächlich ein Pürsorgebedürfnis besteht oder nicht. 2. Hemmung durch höhere Gewalt (§ 203 Abs. 2 BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht. a) Die Tatsache, daß die Klägerin bei Ablauf der Verjährungsfrist kein Vertretungsorgan mehr hatte, ist nicht schon als höhere Gewalt zu werten. Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, juristische Personen nicht in die für Vertretungsmängel geltende besondere Regelung des § 206 BGB einzubeziehen, läßt sich nicht auf dem Weg über § 203 Abs. 2 BGB wieder umstoßen. Vielmehr ist das Pehlen eines Vertretungsorgans zu den im Bereich der Gesellschaft liegenden Umständen zu rechnen, die ü es grundsätzlich nicht rechtfertigen können, den Gegner auf unabsehbare Zeit Ansprüchen auszusetzen, mit denen er nicht mehr zu rechnen braucht und auf deren Abwehr er infolgedessen nicht mehr eingerichtet ist (vgl. BGHZ 17, 199, 206 ff). b) Dasselbe gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts für das Vorbringen, die Gesellschafter der Klägerin hätten von den Vorgängen, auf die sich die Klage bezieht, nichts erfahren, weil die Abwickler es pflichtwidrig unterlassen hätten, sie zu unterrichten. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (wie z. B. in § 852 BGB), hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Hechts weder den Beginn noch den Ablauf der Verjährung (BGH LM BGB § 203 Nr. 13). Daß hier die Unkenntnis mit dem Fehlen des gesetzlichen Vertretungsorgans zusammentrifft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. c) Die Revision führt schließlich noch die nach ihrer Ansicht verfrühte Löschung der Klägerin durch das Registergericht, die zweimalige Bestellung der Beklagten zu Nachtragsabwicklern, wofür sie sich als ungeeignet erwiesen hätten, sowie die Tatsache an, daß das Registergericht den Beklagten nach deren Vortrag nicht zusammen mit den Registerakten auch die Gesellschafterlisten zugänglich gemacht habe. Alle diese Vorgänge liegen zeitlich vor dem Tatbestand, aus dem die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten herleitet. Sie mögen die Entstehung dieser Ansprüche mit beeinflußt haben. Als Hindernisse für die Verfolgung bereits entstandener Ansprüche, wie sie § 203 Abs. 2 BGB im Auge hat, scheiden sie aber von vornherein aus. III. Mit Hecht sieht das Berufungsgericht keine unzulässige Hechtsausübung darin, daß die Beklagten sich erst während dieses Rechtsstreits und nicht schon in dem vorher geführten Schriftwechsel auf die auch damals bereits lange vollendete Verjährung berufen haben. Die Revision sucht darüber hinaus einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben daraus herzuleiten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, die Gesellschafter der Klägerin zu ermitteln und zu verständigen, wodurch die Verschleuderung des Grundbesitzes wie auch der Eintritt der Verjährung verhindert worden wären. Umstände, mit denen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gerade begründet wird, können aber nicht gleichzeitig als Gegeneinwand gegen die Verjährung dieses Anspruchs herhalten. IV. Inwieweit eine Gesellschaft neben den Ansprüchen aus §§ 43 Abs. 2, 71 Abs. 2 GmbHG auch solche aus unerlaubter Handlung geltend machen kann und wie diese verjähren (vgl. dazu RGZ 87, 306), kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat eine unerlaubte Handlung der Beklagten rechtlich fehlerfrei verneint. Wie es feststellt, besteht kein Anhalt für eine vorsätzliche strafbare Handlung der Beklagten, ja nicht einmal für ein grob treuwidriges Verhalten zu dem Nachteil der Klägerin. In der Tat bietet schon der Klagevortrag keine genügende Grundlage für den Vorwurf, die Beklagten hätten die Klägerin vorsätzlich - sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz -geschädigt. Die Klägerin hat insoweit bloß Vermutungen äußern, aber nicht die konkreten Tatbestandsmerkmale einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schlüssig behaupten können. 10 - U Damit erledigt sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht nicht auf § 826 BGB eingegangen. Diese Bestimmung setzt ebenso wie die vom Berufungsgericht beispielshalber erwähnten Tatbestände der §§ 242, 246 und 266 StGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB ein vorsätzliches Handeln zu dem Nachteil der Klägerin voraus, das nicht festgestellt ist. Dasselbe gilt fiir die frühere, durch das Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) aufgehobene Strafvorschrift des § 81 a GmbHG. Ersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung scheitern nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts daran, daß die Beklagten als Yertretungsorgan der Klägerin im Rahmen des Liquidationsauftrags über den Grundbesitz verfügt haben. V. Erfolglos bekämpft die Revision ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Wegeparzellen gemäß §§ 667, 675 BGB stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil die Beklagten den Erlös mit ihren Auslagen und ihrer Vergütung verrechnet hätten, wozu sie berechtigt gewesen seien. 1. Zu dem Vergütungsanspruch der Beklagten führt das Berufungsgericht aus, ein grober Treueverstoß der Beklagten, der diesen Anspruch allein ausschließen könnte, sei nicht festzustellen. Demgegenüber sucht die Revision unter eigener Würdigung des Sachverhalts darzulegen, daß die Beklagten fahrlässig oder sogar grob fahrlässig ihre Aufgaben als Nachtragsabwickler zu dem Schaden der Klägerin nicht so erfüllt hätten, wie es notwendig gewesen wäre. Das genügt jedoch nicht, um den Beklagten eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu versagen. 11 Mangelhafte Dienstleistungen können Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung auslösen. Sie geben aber dem Dienstherm grundsätzlich nicht das Recht, die Vergütung für geleistete Dienste zu verweigern. Das folgt schon aus § 249 BGB: Der Geschädigte kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung gestanden hätte; dann hätte er die Dienste auch vergüten müssen. Allenfalls für besonders krass liegende Fälle, in denen sich der Dienstverpflichtete gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten hat, wird die Möglichkeit vertreten, dem Vergütungsanspruch den Arglist einwand entgegenzuhalten (Staudinger BGB 11. Aufl. § 611 Rn. 262 m. w. N.; vgl. auch BGH LM BGB § 611 Nr. 22 zu 2; BGHZ 36, 323, 327; das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Senats BGHZ 9, 94 betrifft eine Ruhegehaltsforderung und läßt sich nicht ohne weiteres auf gewöhnliche Vergütungsansprüche übertragen). Ein solches grob treuwidriges Verhalten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und brauchte es auch den von der Revision aufgezählten Umständen nicht zu entnehmen. 2. Mit der beim Registergericht eingereichten Abrechnung haben der Beklagte zu 1 für eine Reise nach Westerland vom 13. bis 18. Juli 1955 DM 220,20 und der Beklagte zu 2 für eine gleiche Reise vom 24. bis 27. August 1955 DM 227,20 berechnet. Die Revision halt diese Reisen, mindestens aber eine von ihnen, für überflüssig und nutzlos und deshalb den Anspruch auf Kostenersatz für unbegründet. Dieses Vorbringen ist neu und darum unbeachtlich. 12 u VI. Mit Recht sieht das Berufungsgericht schließlich eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten nicht für gegeben an, da ihnen die aus dem Verkaufserlös für Honorar und Auslagen entnommenen Beträge zugestanden hätten. Gegenüber dem abweichenden Standpunkt der Revision ist auf die Ausführungen unter V. zu verweisen. VII. Da hiernach als Klagegrundlage nur die §§43 Abs. 2, 71 Abs. 2 GmbHG infrage kommen und insoweit die Verjährungseinrede gemäß § 222 Abs. 1 BGB durchgreift, ist es richtig, daß die Vorinstanzen nicht nur die Herausgabe- und Zahlungsansprüche der Klägerin, sondern auch den Anspruch auf Rechnungslegung als bloßen Hilfsanspruch (BGHZ 33, 373, 379) abgewiesen haben. Dr. Kuhn Dr. Schulze Pieck Dr. Bauer Dr. Kellermann