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BGH

Gericht: BGH

Das Gesellschaftsvermögen, an dem er zu 1/6 beteiligt war, besteht aus einem Grundstück mit einem im Jahre 1955 erbauten Geschäftshaus« Den Wert dieses Vermögens und damit die Höhe des Abfindungsguthabens berechneten die Beklagten j Die Beklagten nahmen das Angebot an und zahlten die gesamten 197 168,50 BM, nachdem sie ein Hypothekendarlehen aufgenommen hatten« Sie behaupten, für ihre Gegenforderungen deshalb nichts abgezogen, sondern diese dem Gemeinschuldner erlassen zu haben, weil andererseits die Erhöhung des Bodenwerts seit 1955* die nur durch ein neues Gutachten hätte festgestöllt werden können, unberücksichtigt geblieben sei« ! wert habe im Jahre 1961 mindestens 2,7 Mill« BM, der Vert des Gesellschaftsvermögens also mindestens 3 Mill« DM betragen, so daß die Beklagten dem Gemeinschuldner nicht Gegenforderungen hätten den Beklagten nicht zugestanden o Der Gemeinschuldner habe sich schon im August 1961 in einer seine Existenz gefährdenden Hotlage befunden und habe deshalb die Einholung eines neuen Bodenwertgutachtens nicht abwarten können. et Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis standen; denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, daß die Beklagten eine Hotlage des Gemeinschuldnero im Sinne von § 13B Abs« 2 BGB ausgebeutet hätten oder daß Umstände vorlägen, die außerhalb des Wucher-tatbeotandeo die Vereinbarung über den Abfindungsanspruch als sittenwidrig erscheinen ließen» Dabei 3cann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob sich der Gemeinschuldner im September 1961 in einer Notlage im Sinne von § 158 Abs« 2 BGB befunden hat (vgl. Die Beklagten und der Gemeinachuldner wußten nicht, wie hoch der Bodenwert zu dem 51» Juli 1961 war» Sie hätten ihn durch einen Sachverständigen ermitteln lassen müssen, wenn sie von ihm hätten ausgehen wollen» Von dem sich dann ergebenden Abfindungsbetrag hätten die Beklagten ihre Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die der Höhe nach gleichfalls noch zu klären gewesen wären, absetzen und nach § 17 des Gesellschaftsvertrages verfahren können, der unter anderem bestimmte, daß die Auszahlung nicht zu Lasten der Grun&stiickssubstanz zu erfolgen brauche und daß, wenn das. liquide oder durch Hypothekenaufnähme zu erlangende Kapital nicht ausreiche, der Ausscheidende seine ganze Forderung oder einen entsprechenden Teil bis zu 2 1/2 Jahren stunden müsse« Die Beklagten wären mit dieser Art der Auseinandersetzung einverstanden, wären insbesondere bereit gewesen, den Bodenwert zu dem 51» Juli 1961 ermitteln.zu lassen» en Betrages mehr gelegen als daran, später eine möglichst hohe Summe zu erhalten» Deshalb hat er sich mit einer Abfindung nach dem Bodenwert zu dem 30» Juli 1955 begnügto Dafür haben die Beklagten auf ihre Gegenforderungen verzichtet und sich vor allem bemüht, durch vorzeitige Ablösung der Hypothekengewinnabgabe und anschließende Aufnahme einer Hypothek von etv/a 255 000 DM dem Gemeinschuldner möglichst schnell zu seinem Gelde zu verhelfen» Ohne dieses Bev/ußtsein aber kann von einer Ausbeutung im Sinne von § 138 Abs«, 2 BGB nicht gesprochen werden, auch wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis bestanden und sich der Gemeinschuldner in einer Notlage befunden haben sollte» Damit entfällt zugleich die Anwendung von § 138 Abs.: 1 BGB, wie die Revision sie unter Hinweis auf RGZ 150, 1 ff für gerechtfertigt hält» Haben die Beklagten gemeint, die Abfindung sei unter den obwaltenden Umständen ausreichend, dann kann ihnen nicht nachgesagt werden, sie hätten aus einer verwerflichen Ge-aimning gehandelt. In diesem Zusammenhang ist wiederum von Bedeutung, daß nicht einmal.-der Gemeinsohuldner bei der Vereinbarung des Abfindungsbetrages geltend gemacht hatte, der Bodenwert könnte innerhalb der letzten sechs Jahre vor seinem* Ausscheiden auf das Dreifache angestiegen sein, und daß die Beklagten meinten, dem Gemeinsohuldner durch eine sofortige, wenn auch hinter dem wahren ?/ert seines Gesellschaftsanteils zurückbleibende Zahlung am besten zu dienen»

GesellschaftBGBBerufungsgerichtGemeinschuldnerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2017 025
IM NAMEN DES VOLKES
lUBJ&ZSS	URTEIL	Verkündet ent
10 Juni 1967 Heil,
 JuatizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des^ Rechtsanwalts Pr<> das Vermögen des Architekten Karl MU|
Jolfgang	»
£, als Konkursverwalter über
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br«,
gegen
 Io Pro Albert MüflB?	Uber
2o Pr« Otto Karl August MüflB, Bad	Lu&wig-Phj^-Str.0,
V/ilhelmine RflHHII^B»	®»
4» Karl	Unter	den	Eichen 61,
5o Hildegard St^p geh»	0:
>
egs str« 0,
6o Hans Michael	H^ü^ppstr.	^p,
Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsammlt	Pro
 go
 
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr» Nörr, Dr» Bukow, Dr» Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15° Juni 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen <»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien - der Kläger als Konkursverwalter -streiten über die Nichtigkeit einer Abfindungsvereinbarung nach § 136 BGB«
Der jetzige Gemeinschuldner war zusammen mit den Beklagten Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen RechtSo Im Juli 1961 geriet er bei der Durchführung eines größeren Siedlungsprojekts in' finanzielle Bedrängnis« Um rasch zu Geld zu kommen, schied er mit Zustimmung der Beklagten zu dem 31o Juli 1961 aus der Gesellschaft aus»
Das Gesellschaftsvermögen, an dem er zu 1/6 beteiligt war, besteht aus einem Grundstück mit einem im Jahre 1955 erbauten Geschäftshaus« Den Wert dieses Vermögens und damit die Höhe des Abfindungsguthabens berechneten die Beklagten
 
wie folgt: Bodenwert gemäß einem Gutachten vom 30* Juli 1955	894 000 DM; Bebauungakosten 1 787 798 "DU - 2 i 68.1- 798 .ifi.
abzüglich Verbindlichkeiten von 1 498 785*39	-
1 183 012,61 DM; davon 1/6 - 197 168,50 DM»
In einem an die Beklagten gerichteten "Angebot” ging der spätere Gemeinschuldner von dieser Berechnung aus und fügte hinzu: Br sei damit einverstanden, daß alle gegen ihn bestehenden Forderungen der Gesellschaft aufgerechnet würden, und erkenne an, daß die Beklagten berechtigt seien, seine Forderung nach Maßgabe der finanziellen und liquiden Möglichkeiten zu erfüllen,
i
1	daß	also die Fälligkeit abhängig sei von Umständen,
,	die	bei der Gesellschaft lägen.,
I
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j	Die Beklagten nahmen das Angebot an und zahlten
 die gesamten 197 168,50 BM, nachdem sie ein Hypothekendarlehen aufgenommen hatten« Sie behaupten, für ihre Gegenforderungen deshalb nichts abgezogen, sondern diese dem Gemeinschuldner erlassen zu haben, weil andererseits die Erhöhung des Bodenwerts seit 1955* die nur durch ein neues Gutachten hätte festgestöllt werden können, unberücksichtigt geblieben sei«
Am 18o Juni 1962 ist Uber das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet worden«
Der Kläger als Konkursverwalter meint, die Abfindungsvereinbarung verstoße gegen die guten Sitten,
I	sei	insbesondere wucherisch« Er behauptet: Der Boden-
!	wert	habe im Jahre 1961 mindestens 2,7 Mill« BM, der
 Vert des Gesellschaftsvermögens also mindestens 3 Mill« DM betragen, so daß die Beklagten dem Gemeinschuldner nicht
 
rund 200 000, sondern 500 000 DM geschuldet hätten.» Gegenforderungen hätten den Beklagten nicht zugestanden o Der Gemeinschuldner habe sich schon im August 1961 in einer seine Existenz gefährdenden Hotlage befunden und habe deshalb die Einholung eines neuen Bodenwertgutachtens nicht abwarten können.
Alles das sei den Beklagten bekannt gewesen«
Mit der Klage verlangt er zusätzlich zu dem gezahlten Abfindungsbetrag 50 000 DM nebst Einsen»
Die Beklagten machen insbesondere geltend, sie und der Gemeinschuldner seien davon ausgegangen, daß der gezahlte Abfindungsbetrag angemessen sei»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils»
et
 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis standen; denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, daß die Beklagten eine Hotlage des Gemeinschuldnero im Sinne von § 13B Abs« 2 BGB ausgebeutet hätten oder daß Umstände vorlägen, die außerhalb des Wucher-tatbeotandeo die Vereinbarung über den Abfindungsanspruch als sittenwidrig erscheinen ließen»
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Die Bevision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe damit die Absätze 1 und 2 des § 158 BGB zu eng ausgelegt und wesentliche Teile der Aussagen des Gemein-Schuldners und des Vertreters der Beklagten zur Frage der Hotlage unberücksichtigt gelassen»
Ihre Angriffe erweisen sich jedoch als unbegründet»
Dabei 3cann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob sich der Gemeinschuldner im September 1961 in einer Notlage im Sinne von § 158 Abs« 2 BGB befunden hat (vgl. dazu BGB-BGRK 11» Aufl. § 138 Anra» 20 und 21); denn auch wenn das zu bejahen wäre, erweist sich das Berufungsurteil als richtig»
Die Beklagten und der Gemeinachuldner wußten nicht, wie hoch der Bodenwert zu dem 51» Juli 1961 war» Sie hätten ihn durch einen Sachverständigen ermitteln lassen müssen, wenn sie von ihm hätten ausgehen wollen» Von dem sich dann ergebenden Abfindungsbetrag hätten die Beklagten ihre Forderungen gegen den Gemeinschuldner, die der Höhe nach gleichfalls noch zu klären gewesen wären, absetzen und nach § 17 des Gesellschaftsvertrages verfahren können, der unter anderem bestimmte, daß die Auszahlung nicht zu Lasten der Grun&stiickssubstanz zu erfolgen brauche und daß, wenn das. liquide oder durch Hypothekenaufnähme zu erlangende Kapital nicht ausreiche, der Ausscheidende seine ganze Forderung oder einen entsprechenden Teil bis zu 2 1/2 Jahren stunden müsse« Die Beklagten wären mit dieser Art der Auseinandersetzung einverstanden, wären insbesondere bereit gewesen, den Bodenwert zu dem 51» Juli 1961 ermitteln.zu lassen»
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Dem Gemeinschuldner war aber an der sofortigen Auszahlung eines hinter seinem Abfindungsguthaben Zurückbleiben! en Betrages mehr gelegen als daran, später eine möglichst hohe Summe zu erhalten» Deshalb hat er sich mit einer Abfindung nach dem Bodenwert zu dem 30» Juli 1955 begnügto Dafür haben die Beklagten auf ihre Gegenforderungen verzichtet und sich vor allem bemüht, durch vorzeitige Ablösung der Hypothekengewinnabgabe und anschließende Aufnahme einer Hypothek von etv/a 255 000 DM dem Gemeinschuldner möglichst schnell zu seinem Gelde zu verhelfen»
Die Vertragspartner sind, wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, übereinstimmend der Meinung gewesen, auf diese Weise dem Gemeinschuldner mehr zu dienen, als durch die genaue, aber langwierige Ermittlung des Abfindungsbetrages und seine Zahlung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages» Daß sie sich dabei vorgestellt hätten, der Bodenwert sei vom 30» Juli 1955 bis zu dem 31» Juli 1961 auf das Dreifache gestiegen, hat das Berufungsgericht nicht featgestellt» Der Gemeinschuldner als mit den Verhältnissen vertrauter Architekt hat, obwohl die Beklagten ihm drei Wochen Zeit gelassen haben, ihr Angebot zu Überdenken, nach seiner Aussage lediglich erklärt, daß sich der Wert von 1955 bis 1961 uerhöht haben dürfte0« Die Vertragspartner haben, wie das Berufungsgericht ausdrücklich sagt, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände eine Zahlung von 197 168,50 DM als ausreichend angesehen« Sie sind mithin nicht davon ausgegangen, der Gemeinschuldner erhalte für sein Ausscheiden eine unangemessen niedrige Abfindung»
r.
Danach läßt sich den Feststellungen de3 Berufungsgerichts nicht entnehmen, der Vertreter der Beklagten habe eine sich ihm bietende Gelegenheit bewußt ausge-nutst, um für die Gesellschaft einen übermäßigen Vermögensvorteil zu erzielen«. Ohne dieses Bev/ußtsein aber kann von einer Ausbeutung im Sinne von § 138 Abs«, 2 BGB nicht gesprochen werden, auch wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis bestanden und sich der Gemeinschuldner in einer Notlage befunden haben sollte»
Damit entfällt zugleich die Anwendung von § 138 Abs.: 1 BGB, wie die Revision sie unter Hinweis auf RGZ 150, 1 ff für gerechtfertigt hält» Haben die Beklagten gemeint, die Abfindung sei unter den obwaltenden Umständen ausreichend, dann kann ihnen nicht nachgesagt werden, sie hätten aus einer verwerflichen Ge-aimning gehandelt. Es ist dann nämlich nicht möglich, aus einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und einer Notlage des Gemeinschuldners auf eine solche Gesinnung zu schließen. In diesem Zusammenhang ist wiederum von Bedeutung, daß nicht einmal.-der Gemeinsohuldner bei der Vereinbarung des Abfindungsbetrages geltend gemacht hatte, der Bodenwert könnte innerhalb der letzten sechs Jahre vor seinem* Ausscheiden auf das Dreifache angestiegen sein, und daß die Beklagten meinten, dem Gemeinsohuldner durch eine sofortige, wenn auch hinter dem wahren ?/ert seines Gesellschaftsanteils zurückbleibende Zahlung am besten zu dienen»
HU
 
Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen gemäß § 97 Abs„ 1 ZPO dem Kläger auferlegt werden»
Dr0 Fischer Dr» Norr Dr« Bukov/ Dr» Schulze Pieck
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