Der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 196? Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13o Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen* laßt» Nach deren Tode habe die Gesellschaft nur noch aus Faul SBHB und Smma KqJB§bestanden; denn nach § 8 der am 7° März I960 beschlossenen Neufassung des Gesellschaftsvertrages habe die Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters allein unter den Überlebenden fortgesetzt werden sollen» Nach derselben Bestimmung hätten die Gesellschafter eine Abfindung der Erben des Verstorbenen ausdrücklich ausgeschlossen» Nachdem auch Faul verstorben sei, habe das Gesellschaftsvermögen mit den Kaufpreisansprüchen Emma KöflBgehört» Als deren Erbe stünden ihm, dem Kläger, nunmehr alle Rechte aus dem Kaufvertrag und damit auch der Anspruch auf die von dem Kaufmann WjflHi hinterlegten Beträge zu» 1o Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird allein schon von der Feststellung getragen, die Gesellschafter und hätten sich nach Verkauf des Unternehmens über den Kaufpreisanspruch der Gesellschaft auseinandergesetzt und übereingestiramt, jeder von ihnen solle von allen künftig eingehenden Kaufpreisraten unmittelbar 1»500 DM ,rzu Eigentum erhalten" .« War das der Fall, dann hatten sie bereits zu Lebzeiten von Frau die Kanfproisansprüche aus dem Gesellschaftsvermögen ausgesondert und zu gleichen teilen auf ihr gesellschaftsfreies Privat vermögen übertragene Als Frau ftflHHI starb, war en die ihx* zugefallenen Teilansprüche Gegenstand ihres Nachlasses,, Die Beträge, die der Käufer WflB zur Erfüllung dieser Ansprüche bei Rechtsanwalt Dr« hinterlegt hat, gebühren infolgedessen den Beklagten als den Erben von Frau Eer Kläger beansprucht die hinterlegte Summe zu Unrechte Die Einigung, die Restkaufansprüche auf die einzelnen Gesellschafter zu übertragen, hat das Berufungsgericht aus den tatsächlichen Verhältnissen hergeleiteto Die Gesellschaft habe nach Verkauf des Unternehmens kein eigenes Konto mehr unterhalten« Die Gesellschafter hätten aus Altersgründen an eine anderweite Fortsetzung der Gesellschaft nicht gedacht« WflU habe die monatlichen Raten von Anfang an in getrennten Teilbeträgen von 1500 DM an die einzelnen Gesellschafter ausgezahlt« Alle drei Gesellschafter hätten sich mit dieser Handhabung einverstanden gezeigt« Die Schlußfolgerung, damit sei eine endgültige Auseinandersetzung dcT Gesellschafter über die Kaufpreisansprüche der Gesellschaft anzunehmen, ist eine tatrichterliche Beurteilung dos Sachverhalts, gegen die sich aus Rechtsgründen nichts einwenden läßt« Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung übersehen, daß die Kapitalkonten der Gesellschafter verschieden hoch gewesen seien und daß es daher der Lebenserfahrung widerspreche anzunehmen, diese könnten sich auf eine bloße Lrittelung der Kaufpreisansprüche geeinigt und sich damit endgültig auseinandergesetzt haben« Es ist zwar richtig, daß die Gesellschafter für die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag nichts vereinbart haben und daß es der gesetzlichen Regelung entsprochen hätte, die Kaufpreisraten nach dem Verhältnis der Kapitalkonten aufzuteilen 0 Es widerspricht aber der Lebenserfahrung nicht, daß sich Gesellschafter im Einzelfall anders auseinanaersetzen« Gerade im vorliegenden Rail lag das nahe« Die Unterschiede zwischen den Konten waren verhältnismäßig gering« Rach dem Stande vom 31 o Dezember 1962 lauteten die Kapitalkonten von Raul SflHH auf 67o409,30 LH, von Frau Matthes auf 60« 184,54 LM und von Frau auf 53o356,42 LM« Hinzu kam, daß FaulSflm der das höchste, und Emma KoflB, die das niedrigste Kapitalkonto besaß, zusammen lebten und wirtschafteten« Im Ergebnis lief daher die Lrittelung der Kaufpreisraten darauf hinaus, daß Paul SflBBHI und Emma Köfl| zusammen und Gertrud sicil Jflit nur geringen Abweichungen gerade etwa das erhielten, was ihnen bei einer genauen Berechnung nach dem Verhältnis der Kapitalkonten ebenfalls zugutegekommen wäre« Unter diesen besonderen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf den Unterschied der Kontenbeträge näher einzugehen' und daraus Bedenken gegen die Annahme herzuleiten, die Gesellschafter hätten sich über die Kaufpreisansprüche endgültig auseinandergesetzt« Insoweit ist dem Berufungsgericht auch sonst kein Verfahrensfehler unterlaufene Die Behauptung des Klägers, Brau habe einseitig von sich aus veranlaßt, die Raten in drei Teilen auszuzahlen, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht unberücksichtigt gelassen» Es ist vielmehr davon ausgegangen (BÜ So 13) und hat aus dem späteren Verhalten der beiden anderen Gesellschafter geschlossen, sie seien einverstanden gewesen; denn sie hätten dieser Handhabung weder widersprochen noch von Frau jemals verlangt, die ihr ausgezahlten Beträge der Gesellschaftskasse zu erstatten« Etwas anderes hätte möglicherweise gelten können, hätten Paul und Frau Köfl) die ihnen selbst Überwiese- "da der der Gesellschaft zustehende Kaufpreisanspruch noch weitere sieben Jahre einzuziehen" sei« Als dieser Vertrag geschlossen wurde, war aber Frau schon etwa ein halbes Jahr tot; beteiligt an ihm waren nur noch Faul und &nmä KÖ®po Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Gesellschafter hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs auseinandergesetzt haben, kommt es nicht auf später geäußerte Ansichten von Faul S^BHHIunä- Emma KÖflB’ sondern allein darauf an, ob ihr tatsächliches Verhalten zu Lebzeiten von Frau den Schluß zuläßt, daß sie 2, Da sich die Gesellschafter somit nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zu Lebzeiten von Frau M0HHI über die Kaufpreisansprüche auseinandergesetzt haben, kommt es nicht darauf an, wie der neugefaßte § 8 des Gesellschaftsvertrages auszulegen ist, ob und in welcher Form die Gesellschaft nach dem l'ode von Frau MflflHI Fortbeständen hat und ob ihr die Beklagten an Stelle von Frau 41B als Gesellschafter angehören0 Auf die hierzu vertretene Ansicht des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Bedenken der Revision braucht nicht eingegangen zu werden«
l'l BUNDESGERICHTSHOF 2°1? o?2 IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 161/65 URTEIL Verkündet 5„ Juni 1967 Heil 9 Justizobersekretar •1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Herbert Istr ,09 Klägers und Revisionsklägers7 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, pr0 - gegen die unbekannten Erben nach der am 29o Februar 1964 verstorbenen Gertrud zuletzt wohnhaft gewesen in BflHBfl 09 diese vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Heinz Straße Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i - 2 Der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kuhn* Dr* Nörr, Liesecke, Pieck und St impel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13o Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen* Von Rechts v/egen Tatbestand; Die Kauf 1 eute Paul SflBHHl? Gertrud M^|BiB und Emma Köter waren Gesellschafter der am 24« August 1953 gegründeten offenen Handelsgesellschaft "Maschinenband-Weberei Gebrüder KöflB" in BB^Pt, Frau mBBB? die Erblasserin der Beklagten9 ist am 29o Pebruar 1964? Paul S^Bani 17 o November 1964 und Emma KÖ|Bam 31» März 1965 verstorben,, Paul SBIHHV v;ar von Emma KöflB beerbt wordene Deren Erbe ist der Kläger* Am 8o April 1963 hatte die Gesellschaft das von ihr betriebene Unternehmen für 235»000 DM an den Kaufmann M in BBB verkauft o Der Kaufpreis war ab 15« Mai 1963 in monatlichen Raten von 4^500 DM zu begleichen^ der gestundete Kaufpreis zu verzinsen* V?BB zahlte in der Polge-zeit die Raten in der Weise, daß jeder der drei Gesellschafter monatlich 1*500 DM erhielt* Nach dem Tode von Pr au K^BB entstand zwischen Paul SBHHBV und Emma Kö^B einerseits und dem die Beklagten vertretenden Nach- laßpfleger andererseits Streit, ob die Beklagten an Stelle von Frau Anspruch auf anteilige Kaufpreisraten erheben könnten» hinterlegte daraufhin ab Juni 1964 bei Rechtsanv/alt Br» in B(HHPmonat- lich lo500 DM und verzichtete auf Rücknahme» Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der inzwischen auf 19o500 BM aufgelaufene Hinterlegungsbetrag stehe allein ihm zu» Die Gesellschaft habe, nachdem sie das Unternehmen verkauft habe, als Idquidationsgesellschaft fortbostanden» Zum Gesellschaftsvermögen hätten weiterhin die Rechte aus dem Kaufvertrag gehört» Eine Auseinandersetzung habe nicht stuttgefunden; die anteilige Auszahlung der Monatsraten an die drei Gesellschafter habe einseitig Frau veran- laßt» Nach deren Tode habe die Gesellschaft nur noch aus Faul SBHB und Smma KqJB§bestanden; denn nach § 8 der am 7° März I960 beschlossenen Neufassung des Gesellschaftsvertrages habe die Gesellschaft beim Tode eines Gesellschafters allein unter den Überlebenden fortgesetzt werden sollen» Nach derselben Bestimmung hätten die Gesellschafter eine Abfindung der Erben des Verstorbenen ausdrücklich ausgeschlossen» Nachdem auch Faul verstorben sei, habe das Gesellschaftsvermögen mit den Kaufpreisansprüchen Emma KöflBgehört» Als deren Erbe stünden ihm, dem Kläger, nunmehr alle Rechte aus dem Kaufvertrag und damit auch der Anspruch auf die von dem Kaufmann WjflHi hinterlegten Beträge zu» Seine Klage, die Beklagten zu verurteilen, ihm und Rechtsanwalt Br» BuHP die Freigabe der 19°500 BM zu erklären, haben das Landgericht und das Kammergericht abge-v/iesen» Mit der Revision, die die Beklagten zurückzuweisen beantragen, verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter» Entgehe 1 dungsgrund e j Die Revision ist nicht begründet« 1o Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird allein schon von der Feststellung getragen, die Gesellschafter und hätten sich nach Verkauf des Unternehmens über den Kaufpreisanspruch der Gesellschaft auseinandergesetzt und übereingestiramt, jeder von ihnen solle von allen künftig eingehenden Kaufpreisraten unmittelbar 1»500 DM ,rzu Eigentum erhalten" .« War das der Fall, dann hatten sie bereits zu Lebzeiten von Frau die Kanfproisansprüche aus dem Gesellschaftsvermögen ausgesondert und zu gleichen teilen auf ihr gesellschaftsfreies Privat vermögen übertragene Als Frau ftflHHI starb, war en die ihx* zugefallenen Teilansprüche Gegenstand ihres Nachlasses,, Die Beträge, die der Käufer WflB zur Erfüllung dieser Ansprüche bei Rechtsanwalt Dr« hinterlegt hat, gebühren infolgedessen den Beklagten als den Erben von Frau Eer Kläger beansprucht die hinterlegte Summe zu Unrechte Die Einigung, die Restkaufansprüche auf die einzelnen Gesellschafter zu übertragen, hat das Berufungsgericht aus den tatsächlichen Verhältnissen hergeleiteto Die Gesellschaft habe nach Verkauf des Unternehmens kein eigenes Konto mehr unterhalten« Die Gesellschafter hätten aus Altersgründen an eine anderweite Fortsetzung der Gesellschaft nicht gedacht« WflU habe die monatlichen Raten von Anfang an in getrennten Teilbeträgen von 1500 DM an die einzelnen Gesellschafter ausgezahlt« Alle drei Gesellschafter hätten sich mit dieser Handhabung einverstanden gezeigt« Die Schlußfolgerung, damit sei eine endgültige Auseinandersetzung dcT Gesellschafter über die Kaufpreisansprüche der Gesellschaft anzunehmen, ist eine tatrichterliche Beurteilung dos Sachverhalts, gegen die sich aus Rechtsgründen nichts einwenden läßt« Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung übersehen, daß die Kapitalkonten der Gesellschafter verschieden hoch gewesen seien und daß es daher der Lebenserfahrung widerspreche anzunehmen, diese könnten sich auf eine bloße Lrittelung der Kaufpreisansprüche geeinigt und sich damit endgültig auseinandergesetzt haben« Es ist zwar richtig, daß die Gesellschafter für die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag nichts vereinbart haben und daß es der gesetzlichen Regelung entsprochen hätte, die Kaufpreisraten nach dem Verhältnis der Kapitalkonten aufzuteilen 0 Es widerspricht aber der Lebenserfahrung nicht, daß sich Gesellschafter im Einzelfall anders auseinanaersetzen« Gerade im vorliegenden Rail lag das nahe« Die Unterschiede zwischen den Konten waren verhältnismäßig gering« Rach dem Stande vom 31 o Dezember 1962 lauteten die Kapitalkonten von Raul SflHH auf 67o409,30 LH, von Frau Matthes auf 60« 184,54 LM und von Frau auf 53o356,42 LM« Hinzu kam, daß FaulSflm der das höchste, und Emma KoflB, die das niedrigste Kapitalkonto besaß, zusammen lebten und wirtschafteten« Im Ergebnis lief daher die Lrittelung der Kaufpreisraten darauf hinaus, daß Paul SflBBHI und Emma Köfl| zusammen und Gertrud sicil Jflit nur geringen Abweichungen gerade etwa das erhielten, was ihnen bei einer genauen Berechnung nach dem Verhältnis der Kapitalkonten ebenfalls zugutegekommen wäre« Unter diesen besonderen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf den Unterschied der Kontenbeträge näher einzugehen' und daraus Bedenken gegen die Annahme herzuleiten, die Gesellschafter hätten sich über die Kaufpreisansprüche endgültig auseinandergesetzt« Insoweit ist dem Berufungsgericht auch sonst kein Verfahrensfehler unterlaufene Die Behauptung des Klägers, Brau habe einseitig von sich aus veranlaßt, die Raten in drei Teilen auszuzahlen, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht unberücksichtigt gelassen» Es ist vielmehr davon ausgegangen (BÜ So 13) und hat aus dem späteren Verhalten der beiden anderen Gesellschafter geschlossen, sie seien einverstanden gewesen; denn sie hätten dieser Handhabung weder widersprochen noch von Frau jemals verlangt, die ihr ausgezahlten Beträge der Gesellschaftskasse zu erstatten« Etwas anderes hätte möglicherweise gelten können, hätten Paul und Frau Köfl) die ihnen selbst Überwiese- nen Teilbeträge nicht als Privat-, sondern als Gesellschaft svermögen behandelte Dafür gibt es aber keinen Anhaltspunkt; der Kläger hatte das auch nicht behauptet« Zu Unrecht möchte die Revision dem Berufungsgericht schließlich daraus einen Vorwurf machen, daß es auf den Nachtragsvertrag zu dem Gesellschaftsvertrag vom 18 „ Jüni 1964 nicht eingegangen ist» Dieser Nachtragsvertrag hatte dazu gedient, der Gesellschaft, die ihren früheren Firmennamen dem Kaufmann üb er tragen hatte, einen neuen Firmen- namen zu geben«. Dabei wurde eingangs erwähnt, dies geschehe, weil die Gesellschaft im Liquidationsstadium fortbestehe, "da der der Gesellschaft zustehende Kaufpreisanspruch noch weitere sieben Jahre einzuziehen" sei« Als dieser Vertrag geschlossen wurde, war aber Frau schon etwa ein halbes Jahr tot; beteiligt an ihm waren nur noch Faul und &nmä KÖ®po Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Gesellschafter hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs auseinandergesetzt haben, kommt es nicht auf später geäußerte Ansichten von Faul S^BHHIunä- Emma KÖflB’ sondern allein darauf an, ob ihr tatsächliches Verhalten zu Lebzeiten von Frau den Schluß zuläßt, daß sie - ? - der endgültigen Aufteilung der Kaufpreisansprüche zuge-stimmt habeno Dafür gibt der Uachtragsvertrag nichts her« Das Berufungsgericht brauchte ihn daher nicht zu erörtern,* 2, Da sich die Gesellschafter somit nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zu Lebzeiten von Frau M0HHI über die Kaufpreisansprüche auseinandergesetzt haben, kommt es nicht darauf an, wie der neugefaßte § 8 des Gesellschaftsvertrages auszulegen ist, ob und in welcher Form die Gesellschaft nach dem l'ode von Frau MflflHI Fortbeständen hat und ob ihr die Beklagten an Stelle von Frau 41B als Gesellschafter angehören0 Auf die hierzu vertretene Ansicht des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Bedenken der Revision braucht nicht eingegangen zu werden« Das angefochtene Urteil muß daher bestehen bleiben« Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen <> Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO« Fleck Dr0Kuhn Dr«Rörr Diesecke Stimpel