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BGH · II ZR 161/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 161/61

Y/ird die Klage auf mehrere Klagegründe gestützt, so ist der Rechtsstreit keine Feriensache, wenn auch nur einer von ihnen die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG nicht erfüllt; dies gilt auch dann, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund eine Feriensache ist (Abweichung von BGHZ 8, 47; Ergänzung zu BGHZ 9» 22). Die Frage, ob die Revision rechtzeitig begründet worden und damit zulässig ist, hängt davon ab, ob der Rechtsstreit eine Feriensache ist; ist dies der Fall, dann ist die Revisionsbegründung verspätet (§ 554 Abs. 2 ZPO), ist dies nicht der Fall, ist sie rechtzeitig eingegangen (§§ 199» 200 GVG). Die Klägerin macht also mehrere materiellrechtliche Ansprüche geltend, von denen nur ein Teil den Charakter einer Feriensache hat. In einem solchen Fall kann die Frage,; ob der Rechtsstreit eine Feriensache ist, nur einheitlich beantwortet werden. Das Reichsgericht (RGZ 118, 28) hat dies bereits für den Fall entschieden, daß eine Partei mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht; das Reichsgericht hat ausgeführt, es werde;in der Praxis zur Verwirrung führen, wenn die Vorschriften, die für Feriensachen gälten, nur für einen, nicht aber für; den anderen/Inwendbar seien. Es liegt also, im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, in dem; die Klägerin mehrere (Zahlungs-) Anträge (2.500 RM aus einem Wechsel und 23,80 RM aus ungerechtfertigter ,Bereicherung) gestellt hatte, kein Fall der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO vor; die Klägerin hat.zwar mehrere1 materiellrechtliche Ansprüche geltend gemacht, aber nur einen prozessualen Anspruch erhoben (vgl. Es kann sich nur darum handeln, ob die Eigenschaft einer (Wechsel-) Forderung, eine'Feriensache, zu sein, den prozessualen Anspruch in vollem Umfange zu einer Periensache macht oder ob die Tatsache, daß auch Ansprüche erhoben werden, die keine Feriensachen sind, zur Folge hat, daß der prozessuale Anspruch in vollem Umfange keine Periensache ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 47) hat die Auffassung vertreten, es genüge, um den Rechtsstreit einheitlich zu einer Periensache zu machen, daß einer der Klagegründe, auf die der prozessuale Anspruch gestützt werde, eine Periensache sei; es sei unerheblich, ob die Klagegründe nebeneinander oder in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemacht würden und ob im letzteren Pall der in erster oder der in zweiter Linie geltend gemachte Klagegrund eine Periensache sei. Zivilsenat hat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung (BGHZ 9, 22, 28, 29) jedenfalls für den Pall aufgegeben, daß der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund keine Feriensache ist. Der Rechtsstreit ist auch dann keine Feriensache, wenn die Klagegründe, von denen nur.einer gemäß § 200 Abs. 2 GVG den Charakter einer ■Feriensache hat, nebeneinander geltend gemacht werden. Gegen diese Auffassung spricht aber, daß es dann im Ermessen des Klägers läge, einen Anspruch, der keine Feriensache Ist»dadurch zu einer Feriensache zu machen, daß er \ihn mit: einem anderen Anspruch verbindet, der eine Feriensache ist. Bas Reichsgericht hat diese Erwägung beim Vorliegen mehrerer prozessualer Ansprüche als entscheidend betrachtet und ausgeführt, § 200 Abs. 2 GVG habe nur bestimmte, im einzelnen genau aufgeführte : ' Ansprüche zu Feriensachen erklärt; diesem Zweck widerspräche es, wenn der Kläger Ansprüchen, die möglicherweise nicht eilig seien, dadurch die Eigenschaft einer Feriensache verschaffen könnte, daß er sie mit einem Wechselanspruch verbände. Macht; der Kläger also nebeneinander mehrere prozessuale Ansprüche "geltend, von denen nur einer eine Feriensache ist, dann ist der Rechtsstreit in vollem Umfang keine Feriensache. len Anspruch erhebt, mit diesem aber mehrere materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht, von denen nur einer eine Feriensache ist. § 200 Abs. 2 GVG hat die Eigenschaft einer Feriensache an das Vorliegen bestimmter materiellrechtlicher Ansprüche geknüpft. Der Kläger darf nicht in der Lage sein, materiellrechtliche Ansprüche, denen das Gesetz nicht den Charakter 'einer Feriensache verliehen hat, in irgendeiner V/eisov zur Feriensache zu machen. Sollte der auf mehrere Klagegründ o gestützte prozessuale Anspruch auch dann eilbe-■ dürftig sein, wenn nur'einer seiner Klagegründe eine Feriensache ist, so können die Belange des Klägers dadurch gewahrt werden, daß der Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 3k 4 GVG durch Entscheidung des. 4. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin allerdings die verschiedenen Klagegründe nicht nebeneinander geltend gemacht, sondern die Klage in erster Linie auf die Weehselforderung, also auf den Anspruch gestützt, der eine Feriensache ist. Diese Ausführung könnte, für sich genommen, dafür sprechen, daß die Klägerin die Ansprüche aus dem Wechselgesetz, aus Garantievertrag und § 826 BGB gleichwertig nebeneinander geltend gemacht hat. Die Klägerin hat aber unmittelbar nach den oben wiedergegebenen Worten auf die Seiten 13 bis 18 der Klageschrift Bezug genommen, und dort heißt es ausdrücklich, die Klage werde primär auf das Wechselgesetz und hilfsv/eise auf einen Garantievertrag gestützt; in der Klageschrift wird auch ausgeführt, daß die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nur eventuell geltend gemacht:würden. Ein Rechtsstreit ist jedoch auch dann keine Ferien-sache, wenn er auf mehrere Klagegründe gestützt und der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund eine Ferien-sache ist, die eventuell geltend1 gemachten Klagegründe aber keine Feriensachen darsteilen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Reihenfolge, in der ein Kläger die Klagegründe geltend macht, für das Gericht bindend ist und ob hier möglicherweise unterschieden werden muß, ob die einzelnen Klagegründe auf einem einheitlichen Sachverhalt (im Sinne eines Lebenovorganges) oder auf verschiedenen Sachverhalten beruhen (vgl. Der Kläger kann, das ist der entscheidende Gesichtspunkt, nicht einen Anspruch zu einer Feriensache ; machen, dem das'Gesetz diese Eigenschaft'nicht:beigelegt hat. Zivilsenat hat mitgeteilt, er halte an der Auffassung, die er in der Entscheidung BGHZ 8, 47 vertreten habe, auch für die Fälle nicht mehr fest, in denen der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund eine Feriencache sei oder die mehreren Klagegründe gleichwertig nebeneinander stünden.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 199 GVG § 260 ZPO § 200 GVG § 9 BGB § 200 GVG
RechtsstreitgeltenFeriensacheGVGKlagegründeAnspruchFallKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
GVG § 200
Y/ird die Klage auf mehrere Klagegründe gestützt, so ist der Rechtsstreit keine Feriensache, wenn auch nur einer von ihnen die Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 GVG nicht erfüllt; dies gilt auch dann, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund eine Feriensache ist (Abweichung von BGHZ 8, 47; Ergänzung zu BGHZ 9» 22).
BGH, Urt. v. 12. Juli 1962 - II ZR 161/61
OLG Hamburg LG Hamburg

Verkündet
 am 12. Juli 1962
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter	•
der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der I	II;	- und W	bank, M	,
T'	?tr.	11	-	15. vertreten durch die Vorstandsmitglieder hr. Y/. L'	und	A:	‘	U<‘	,
Klägerin und Revisionsklägerin
-Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof. hr.
gegen
1.	die Firma Weberei S	I	T
Kommanditgesellschaft, Gr.S	Bez. B
2.	den Kaufmann L	T	,	Gr.' S	,
Bez. B:	,
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr.	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 18. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten hr. Nastelski und der Bundesrichter hr. Fischer, Liesecke, hr. Reinicke und hr. Bukow für Recht erkannt:
hie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juni 1961 ist zulässig.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Bank stand durch ihre Filiale in V	/M	mit dem Kaufmann L	in Geschäftsver-
bindung. Sie erhielt von ihm in der Zeit vom 19. Mai bis zu dem 21. September 1959 elf.Wechsel, in denen die (unter l) verklagte Kommanditgesellschaft als Akzeptantin oder als Ausstellerin aufgeführt war. Die Unterschriften der Beklagten waren von L	gefälscht	worden.	Die
 Klägerin nimmt gleichwohl die Beklagte und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten (zu 2), in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie habe der Beklagten jeweils nach Erwerb der Wechsel geschrieben, sie habe den, von ihr akzeptierten Wechsel hereingenommen, und sie habe in diesen Schreiben um Rückfrage gebeten, falls aus irgend einem Grunde eine Unklarheit bestehen sollte. Die Beklagte habe ihr jedoch erst am 28. September 1959 mitgeteilt, daß die Wechsel gefälscht seien. Die Klägerin meint, in dem Verhalten der Beklagten liege eine Genehmigung der Fälschungen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagten hafteten auch aus Garantievertrag und unerlaubter Hand lung. Sie verlangt von den Beklagten 158.916,84 DM (Wechsel 4, 5, 7 bis 11). Das Landgericht hat der Klage, die in der ersten Instanz auf einen etwas geringeren Betrag lautete, im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 53.470,36 DM (Wechsel 8 und 11) verurteilt und die Klage im übrigen (Wechsel 4, 7, 9 und 10) abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Die Klägerin hat die Revision, die sie am 24. August 1961 gegen das am 3. August 1961 zugestellte Urteil eingelegt hatte, am 10. Oktober 1961 begründet. Gleichzeitig
 hat sie für den Fall, daß die Revisionobegründung verspätet sein sollte, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Entseheidungsgründe:
1. Die Frage, ob die Revision rechtzeitig begründet worden und damit zulässig ist, hängt davon ab, ob der Rechtsstreit eine Feriensache ist; ist dies der Fall, dann ist die Revisionsbegründung verspätet (§ 554 Abs. 2 ZPO), ist dies nicht der Fall, ist sie rechtzeitig eingegangen (§§ 199» 200 GVG). Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 200 Abs, 2 GVG. Hiernach sind Wechsel-Forderungen, aber nicht Ansprüche aus Garantievertrag und unerlaubter Handlung Feriensachen. Die Klägerin macht also mehrere materiellrechtliche Ansprüche geltend, von denen nur ein Teil den Charakter einer Feriensache hat.
In einem solchen Fall kann die Frage,; ob der Rechtsstreit eine Feriensache ist, nur einheitlich beantwortet werden. Das Reichsgericht (RGZ 118, 28) hat dies bereits für den Fall entschieden, daß eine Partei mehrere prozessuale Ansprüche geltend macht; das Reichsgericht hat ausgeführt, es werde;in der Praxis zur Verwirrung führen, wenn die Vorschriften, die für Feriensachen gälten, nur für einen, nicht aber für; den anderen/Inwendbar seien. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall allerdings nicht zwei; prozessuale Ansprüche, . sondern nur einen derartigen Anspruch erhoben; sie hat den Antrag auf Zahlung des eingeklagten Geldbetrages lediglich auf mehrere Klagegründe gestützt. Es liegt also, im Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, in dem; die Klägerin mehrere (Zahlungs-) Anträge (2.500 RM aus einem Wechsel und 23,80 RM aus ungerechtfertigter ,Bereicherung) gestellt hatte, kein Fall der objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO vor; die Klägerin hat.zwar mehrere1 materiellrechtliche Ansprüche
 geltend gemacht, aber nur einen prozessualen Anspruch erhoben (vgl. BGHZ 8, 47; 9, 22.; Rosenberg, Lehrb. des deutschen Zivilprozeßrechts, 9« Auf1. § 88 S. 414 ff).
In einem derartigen Pall muß die Präge, ob eine Ferien-oache gegeben ist, aber erst recht einheitlich entschieden werden. Uber einen prozessualen Anspruch kann nur.einheitlich entschieden werden. Es kann, wenn die Weehfjolforderung unbegründet sein sollte, kein Teilurteil ergehen, durch das die Klage, soweit sie die Wech-selfordcrung zu dem Gegenstand hat, abgewiesen wird. Es müssen vielmehr, bevor eine Entscheidung ergeht, die. anderen materiellrechtlichen Ansprüche auf ihre Berechtigung untersucht werden. Bas Gericht muß daher, wenn es über den einheitlichen prozessualen Anspruch entscheiden soll, berechtigt und verpflichtet sein, alle materiell-rechtlichen Ansprüche zu prüfen. Es kann sich nur darum handeln, ob die Eigenschaft einer (Wechsel-) Forderung, eine'Feriensache, zu sein, den prozessualen Anspruch in vollem Umfange zu einer Periensache macht oder ob die Tatsache, daß auch Ansprüche erhoben werden, die keine Feriensachen sind, zur Folge hat, daß der prozessuale Anspruch in vollem Umfange keine Periensache ist.
2. Ber VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 47) hat die Auffassung vertreten, es genüge, um den Rechtsstreit einheitlich zu einer Periensache zu machen, daß einer der Klagegründe, auf die der prozessuale Anspruch gestützt werde, eine Periensache sei; es sei unerheblich, ob die Klagegründe nebeneinander oder in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemacht würden und ob im letzteren Pall der in erster oder der in zweiter Linie geltend gemachte Klagegrund eine Periensache sei. Ber VI. Zivilsenat hat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung (BGHZ 9, 22, 28, 29) jedenfalls für den Pall aufgegeben, daß der in erster Linie geltend gemachte
 Klagegrund keine Feriensache ist. her VIII. Zivilsenat (VIII ZB 2/60, Beschluß vom-21. Januar 1962) hat sich diesem (zweiten) Urteil des VI. Zivilsenats angeschlossen und offengclassen, wie zu entscheiden sei, wenn es an der Voraussetzung fehle, daß der primär geltend gemachte Klagegrund keine Feriensache sei. Biese Frage ist inr vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.
\ 3. Der Rechtsstreit ist auch dann keine Feriensache, wenn die Klagegründe, von denen nur.einer gemäß § 200 Abs. 2 GVG den Charakter einer ■Feriensache hat, nebeneinander geltend gemacht werden. § 200 Abs. 2 GVG hat bestimmten materiellrechtlichen Ansprüchen die Eigenschaft einer Feriensache verliehen, weil sie ihrer Natur nach eilbedürftig sind. Biese Ansprüche werden dadurch, daß sic mit einem Kragegrund verbunden werden, der keine Perien-sache darstellt, nicht weniger eilbedürftig. Bies könnte dafür sprechen, den Rechtsstreit einheitlich als eine Feriensache anzusehen. Bieser Gesichtspunkt war für die frühere Entscheidung des VI. Zivilsenats maßgebend (BGHZ 8, 47» 50, 51). Gegen diese Auffassung spricht aber, daß es dann im Ermessen des Klägers läge, einen Anspruch, der keine Feriensache Ist»dadurch zu einer Feriensache zu machen, daß er \ihn mit: einem anderen Anspruch verbindet, der eine Feriensache ist. Bas Reichsgericht hat diese Erwägung beim Vorliegen mehrerer prozessualer Ansprüche als entscheidend betrachtet und ausgeführt, § 200 Abs. 2 GVG habe nur bestimmte, im einzelnen genau aufgeführte :
' Ansprüche zu Feriensachen erklärt; diesem Zweck widerspräche es, wenn der Kläger Ansprüchen, die möglicherweise nicht eilig seien, dadurch die Eigenschaft einer Feriensache verschaffen könnte, daß er sie mit einem Wechselanspruch verbände. Macht; der Kläger also nebeneinander mehrere prozessuale Ansprüche "geltend, von denen nur einer eine Feriensache ist, dann ist der Rechtsstreit in vollem Umfang keine Feriensache. Biese Erwägung ist auch dann entscheidend, wenn der Kläger nur einen prozessua-
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len Anspruch erhebt, mit diesem aber mehrere materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht, von denen nur einer eine Feriensache ist. § 200 Abs. 2 GVG hat die Eigenschaft einer Feriensache an das Vorliegen bestimmter materiellrechtlicher Ansprüche geknüpft. Seinem Zweck widerspräche es, wenn eine Partei andere Ansprüche zu‘ Feriensachen machen könnte, gleichgültig, ob die anderen Ansprüche prozessual selbständig oder ob sie nur Klagegründe eines einheitlichen prozessualen Anspruchs sind.
Der Kläger darf nicht in der Lage sein, materiellrechtliche Ansprüche, denen das Gesetz nicht den Charakter 'einer Feriensache verliehen hat, in irgendeiner V/eisov zur Feriensache zu machen. Sollte der auf mehrere Klagegründ o gestützte prozessuale Anspruch auch dann eilbe-■ dürftig sein, wenn nur'einer seiner Klagegründe eine Feriensache ist, so können die Belange des Klägers dadurch gewahrt werden, daß der Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 3k 4 GVG durch Entscheidung des. Gerichts als Ferien-sache bezeichnet wird.
4. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin allerdings die verschiedenen Klagegründe nicht nebeneinander geltend gemacht, sondern die Klage in erster Linie auf die Weehselforderung, also auf den Anspruch gestützt, der eine Feriensache ist. Die Klägerin hat zwar, wie der Revision zuzugeben ist, in ihrem Schriftsatz vom 25. April 1961 ausgeführt, als Anspruchsgrundlagen kämen "in erster Linie Art. 9» 28 WG, § 305 BGB (Garantievertrag), § 826 BGB und in•zweiter Linie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 257» 263». 49 StGB in Betracht”.
Diese Ausführung könnte, für sich genommen, dafür sprechen, daß die Klägerin die Ansprüche aus dem Wechselgesetz, aus Garantievertrag und § 826 BGB gleichwertig nebeneinander geltend gemacht hat. Die Klägerin hat aber unmittelbar nach den oben wiedergegebenen Worten auf die Seiten 13 bis 18 der Klageschrift Bezug genommen, und
 dort heißt es ausdrücklich, die Klage werde primär auf das Wechselgesetz und hilfsv/eise auf einen Garantievertrag gestützt; in der Klageschrift wird auch ausgeführt, daß die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nur eventuell geltend gemacht:würden. Dementsprechend ist im Befufungsur-teil angegeben, die Klägerin stütze ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Wechsel selbst. ;
Ein Rechtsstreit ist jedoch auch dann keine Ferien-sache, wenn er auf mehrere Klagegründe gestützt und der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund eine Ferien-sache ist, die eventuell geltend1 gemachten Klagegründe aber keine Feriensachen darsteilen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Reihenfolge, in der ein Kläger die Klagegründe geltend macht, für das Gericht bindend ist und ob hier möglicherweise unterschieden werden muß, ob die einzelnen Klagegründe auf einem einheitlichen Sachverhalt (im Sinne eines Lebenovorganges) oder auf verschiedenen Sachverhalten beruhen (vgl. HG HRR 1935 Kr.8b Schwab, Der Streitgegenstand im Sivilprozeß 1954 3. 100, 101). Mag die Reihenfolge das Gericht binden oder nur unverbindlich; die Auffassung .der -.klagenden1 Partei wiedergeben, worauf es ihrer Ansicht nach vor allem ankommt, in jedem Fall sind die gleichen'Erwägungen,maßgebend wie in dem Fall, in dem'die Klagegründe gleichwertig nebeneinander stehen. Der Kläger kann, das ist der entscheidende Gesichtspunkt, nicht einen Anspruch zu einer Feriensache ; machen, dem das'Gesetz diese Eigenschaft'nicht:beigelegt hat. Der Kläger würde dies aber tun können, wenn ein Rechtsstreit als. Feriensache anzusehen wäre, in dem der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund den Charakter einer Feriensache hätte, nicht aber der hilfsweise gel-,tend gemachte Klagegrund. Das Gericht müßte dann, wenn es den primär geltend gemachten Klagegrund für unbegründet hielte, in den Gerichtsferien'über Ansprüche .entscheiden, die keine Feriensachen wären. Dies widerspricht dem § 200 Abs. 2 GVG. Den schutzwürdigen Belangen des
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Klägers tragt auch in diesem Pall § 200 Abs» 3? 4 GVG Rechnung. Diese Auffassung ist auch im Schrifttum anerkannt (Rosenberg aaO § 24 S. 97; Baumbach-Lauterbach,
ZPO 24. Auf1. § 200 GVG Anm. 1; Y/ieczorek, ZPO § 200 GVG Did, Die 3). Die Revision ist damit rechtzeitig begründet worden.
Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, er halte an der Auffassung, die er in der Entscheidung BGHZ 8, 47 vertreten habe, auch für die Fälle nicht mehr fest, in denen der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund eine Feriencache sei oder die mehreren Klagegründe gleichwertig nebeneinander stünden.
Dr. Nastelski	Dr.	Fischer	Liesecke
 Dr. Reinicke	Dr.	Bukow