BGB § 826 B, Gb Zeigt der Wechselinhaber einem Dritten an, er habe einen V/echsel mit seinem Akzept erworben, und bittet er ihn um Rückfrage, falls eine Unklarheit bestehen sollte, so verstoßt der Dritte, der die Fälschung seiner Unterschrift erkennt und weiß, daß der Wechselinhaber durch das Schweigen auf die Anzeige in seinem Irrtum über die Echtheit der Unterschrift bestärkt wird, in der Regel gegen die guten Sitten, wenn er den Wechselinhaber nicht aufklärt und auch sonst nichts tut, um die Sache in Ordnung zu bringen; dies gilt insbesondere, wenn der Dritte innerhalb kurzer Zeit mehrere derartige Anzeigen erhält« VfG Art. 7, BGB § 177 Teilt ein Wechselinhaber einem Dritten mit, er habe einen Y/echsel mit seiner Unterschrift erworben, so kann bei der Frage, ob nach den besonderen Umständen des Falles in dem Schweigen des Dritten auf diese Mitteilung eine Genehmigung der Fälschung oder jedenfalls in der Berufung auf die Fälschung ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, der Umstand von wesentlicher Bedeutung sein, daß der Dritte einen früheren, von demselben Fälscher herrührenden V/echsel eingulöst und diese Einlösung die Entdeckung der Fälschung verhindert und die Fälschung des neuen Y/echsels ermöglicht hat. Die Klägerin konnte den Wechsel 4 bei der Hereinnahne des Y/echsels 11 nicht zurückgeben, weil dieser sich im Depot der Zentrale befand; die Rückgabe unterblieb dann wegen der späteren Ereignisse, Eie Unterschriften der Beklagten waren auf allen Wechseln von lo-rens, der am 28, September 1959 ins Ausland geflohen ist, gefälscht worden. September 1959 mitgeteilt, daß die Unterschriften auf den Wechseln 4 und 11 nicht von ihr stammten. Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe der Beklagten nur den Erwerb der Wechsel 2, 4, 6 und 11 mitgeteilt. 4 erhalten habe, der Erklärung Lflp1 geglaubt, es handele sich insoweit um Wechsel, die lediglich ihre Adresse, aber nicht ihr Akzept enthielten«, Als die Beklagte die Anzeige v/egen des Wechsels 6 bekommen habe, habe sie wie-der Lflp vertraut, der ihr gesagt habe, es liege ein 'Versehen der Bank vor» Sie habe erst Mitte August 1959 erfahren, daß LMlP die Unterschriften auf den Wechseln 1, 2, 4 und 6 gefälscht habe» Von weiteren Wechselfälschun-gen habe sie nichts gewußt; sie habe auch nicht damit gerechnet» habe ihr am 20» August 1959 versprochen, den Wechsel 1 sofort einzulösen und die Wechsel 2, 4 und 6 sobald als möglich zurückzurufen* Am 21. Am 7* September 1959 habe ihr die Klägerin geschrieben, der Wechsel 8, der von ihr, der Beklagten, ausgestellt worden sei, weise das Akzept einer Pirna auf, die nach ihren Ermittlungen noch nicht bestehe; sie bitte um nähere Auskunft» Sie habe auch in diesen Pall Darstellung Glauben geschenkt, es liege ein Irrtum der Bank vor» Sie habe sieh daher damit begriügt, den Brief der Klägerin zu geben, damit er die Sache in Ordnung bringe» Am 24» September 1959 habe ihr die Klägerin geschrieben, sie habe den Wechsel 11 erworben* Sie habe sich am gleichen Tage mit ItfBD in Verbindung gesetzt und sich darum bemüht, daß 1den Wechsel sofort einlöse. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Voraussetzungen hätten bei den Wechseln 5, 7» 9 und 10 erst nach dem 28« September 1959» also zu einer Zeit Vorgelegen, in der eine Genehmigung der Fälschungen nicht mehr in Betracht gekommen sei. Vor diesem Zeitpunkt habe die Beklagte von der Existenz dieser Wechsel nichts gewußt« Bie Klägerin habe nicht nachweisen können, daß der Beklagten eine Anzeige von dem Erwerb dieser Wechsel zu- gegangen sei, 3)ie Beklagte habe zu dieser Zeit auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß Lorenz andere Wechsel als die gefälscht habe, von deren Existenz sie durch die Klägerin oder L^HP unterrichtet worden sei. 29) hat unterstellt, die Beklagte habe, als sie die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 erhalten habe, die Fälschungen ihrer Unterschrift erkannt. 29) hat ausgeführt, es habe deshalb nahegelegen, auf das Vorhandensein weiterer Fälschungen 2U schließen; es könne der Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, daß sie diesen Schluß nicht gezogen habe. 2. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Beklagte habe auch die Fälschung der Unterschrift auf dem Wechsel 4 nicht genehmigt. Es hat hierbei, wie bereits erv/ähnt, unterstellt, die Beklagte habe allerdings bei der Empfangnahme der Anzeigen der Klägerin von dem Erwerb der Y/echsel 2, 4 und 6 die Fälschung der Unterschrift jeweils erkannt. Bas Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, in dem bloßen Schweigen der Beklagten auf diese Anzeigen liege keine Genehmigung der Fälschungen. Das Berufungsgericht hat dies allerdings nicht näher dargelegt; hierzu bestand aber auch keine Veranlassung, da die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hatte, die Beklagte habe die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 4 gegenüber LBP genehmigt. Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schweigen der Beklagten auf die Anzeige stelle keine Genehmigung gegenüber der Klägerin dar. Der erkennende Senat (BGH LM Art. 7 WG Hr. 1) hat ausgeführt, der Hamensträger, dessen Unterschrift gefälscht worden sei, genehmige in der Regel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf eine Anzeige des Wechselinhabers von dem Erwerb des Wechsels schweige; dies gelte auch dann, wenn er erkannt habe, daß ihn der Erwerb des Wechsels angezeigt werde, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmäßige Verpflichtung aus dem Akzept geltend zu machen. dieser Auffassung wird festgehalten; nur beim Vorliegen besonderer Umstände liegt in dem Schweigen des Namensträgers eine Genehmigung der gefälschten Unterschrift oder in der Berufung auf die Fälschung ein Verstoß gegen Treu und Glauben» Derartige besondere Umstände liegen, was den Wechsel 4 angeht, nicht vor» Die Beklagte hat zwar bereits Ende Mai 1959 die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 2 erhalten und nach der Unterstellung des Berufungsgerichts erkannt, daß dieser Wechsel gefälscht worden sei. Diese Tatsache reicht jedoch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht zu der Annahme aus, das Schweigen auf die Anzeige von dem Erwerb ; des Y/echsels 4 lasse keine andere Deutung als die Genehmigung zu. Die Beklagte braucht sich daher nach Treu und Glauben auch nicht so behandeln zu lassen, als habe sie^den Wechsel 4 genehmigt. Eine Beihilfe des Beklagten zu den von begangenen Betrügereien scheide schon deshalb aus, weil der Betrug jeweils beendet gev/esen sei, als die Beklagte die Anzeigen der Klägerin erhalten habe. Die Bereicherung, die Lorenz mit den Fälschungen der Wechsel erstrebt habe, liege nicht nur in dem Erwerb des Diskonterlöses, sondern auch darin, daß er diesen Erlös bis zur Fälligkeit der Wechsel habe behalten wollen. 2s ist also für die Beendigung des Betruges ohne Bedeutung, daß der Wechselfälscher im Wege des Rückgriffs aus den V/echsel in Anspruch genommen werden kann, wenn der Akzeptant, dessen Unterschrift er gefälscht hat, den Wechsel nicht einlöst. Die Erwägungen des Berufungsgerichts könnten höchstens zutreffen, wenn die Klägerin erkannt hätte, daß die Unterschriften gefälscht hätte, und sie die Beklagte gebeten hätte, ihr mitzuteilen, ob sie diese - von ihr als solche erkannten - Fälschungen genehmigen wolle. Die Klägerin hat aber nicht gewußt, daß die Unterschriften der Beklagten gefälscht hatte, und sie hatte auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, er könne dies möglicherweise getan haben. Die Klägerin hat vielmehr, aus Vorsicht und auf Grund der allgemeinen Überlegung, es sei stets möglich, daß ein Akzeptant Einwendungen gegen die WechselVerpflichtung erheben könne, der Beklagten den Erwerb der Wechsel formularmäßig mitgeteilt, um ihr Gelegenheit zu geben, Einwendungen geltend zu machen. Der Beklagte unternahm hier nichts, um die Sache in Ordnung zu bringen, obwohl er, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, auf Grund der Anzeigen der Klägerin Ende Hai, Ende Juni und Anfang August 1959 erkannt hatte, daß die Unterschriften auf den Wechseln 2, 4 und 6 gefälscht hatte. unterrichten, nichts anderes tun, als dem Akzeptanten die Hereinnahme des Wechsels anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu gebenDer Namensträger kann auf diese Anzeigen nicht stets und ohne weiteres schweigen und untätig bleiben« Erkennt er die Fälschung und weiß er, daß er durch sein Verhalten den Inhaber des Wechsels in seinem Irrtum über die Echtheit des Akzepts bestärkt und dieser hierdurch einen Schaden erleiden kann, dann verstößt er, v/enn er den Wechselinhaber nicht aufklärt und auch sonst nichts tut, um die Sache in Ordnung zu bringen, in der Regel gegen die guten Sitten; dies gilt vor allem, wenn der Namensträger innerhalb kurzer Zeit mehrere Anzeigen erhält (vgl, RG JW 1928, 396 m, Anm, von Bry und Bernstein JW 1928, 786, 787; RG JW 1928, 638 m. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht in einem Interessenkonflikt befunden: hätte er zwischen dem Schutz für oder Schädigung der Klägerin wählen müssen, dann hätte er fallen lassen. Sollte der Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen haben und die Klägerin hierdurch geschädigt worden sein, dann lägen die Voraussetzungen des § 826 BGB vor, vrenn der Beklagte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; es genügt, daß der Beklagte mit dem Eintritt des Schadens gerechnet und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt hat, Bas Berufungsgericht hat hierzu, was den Wechsel 4 angeht, keine Feststellungen getroffen, Bas Berufungsurteil mußte daher, soweit die Klage wegen eines Betrages von 9.962,40 I)M abgewiesen worden ist, aufgehoben werden; die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. J)er Schaden, den die Klägerin durch die Diskontierung dieser Wechsel erlitten hat, kann allerdings dadurch verursacht worden sein, daß der Beklagte in sittenwidriger Weise auf die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 geschwiegen hat. Wäre die Klägerin im Mai oder Juni 1959 über die Fälschungen der Wechsel 2 und 4 aufgeklärt worden, dann hätte sie voraussichtlich im Juli, August und September keine weiteren V/echsel von diskontiert. Hieran fehlt es, was die weiteren Wechsel angeht, v/enn der Namensträger den Eintritt des Schadens wegen eines bestimmten gefälschten Wechsels für möglich hält und für den Eall seines Eintritts billigt, aber überzeugt ist, daß keine anderen Wechsel gefälscht worden sind. Hach alledem ist die Revision der Klägerin nur begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 9-962,40 DM richtet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 8 stillschweigend genehmigt; die Beklagten hafteten daher aus diesem Wechsel. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußrevision stand; die Beklagte hat die Unterschrift auf dem Wechsel 8 genehmigt oder verstößt jedenfalls gegen Tr'eu und Glauben, wenn sie sich darauf beruft, ihre 37) hat festgestellt, die Beklagte habe den Schreiben der Klägerin von 7. Die Klägerin wollte der Beklagten keine Gelegenheit geben, Einwendungen gegen ihre Verpflichtung als Ausstellerin geltend zu machen; sie erkundigte sich vielmehr bei der Beklagten als Ausstellerin des Y/echsels nach der Akzeptantin. Die Beklagte war, wenn sie den Wechsel nicht gegen sich gelten lassen wollte, nach den besonderen Umständen des Falles verpflichtet, der Klägerin mitzuteilen, daß sie den V/echsel nicht ausgestellt habe. Der Beklagten war, als sie das Schreiben der Klägerin erhielt, bekannt, daß abgesehen von den drei Wechseln, die sich im Besitz anderer Banken befanden, jedenfalls die Wechsel 1, 2, 4 und 6 in Höhe von insgesamt 109*766,68 DK gefälscht hatte. Die Beklagte wollte durch die Einlösung des Wechsels 1 verhindern, daß die Fälschungen von LflHP auf gedeckt wurden; diese ihre Absicht wäre vereitelt worden, wenn die der Klägerin mitgeteilt hätte, daß Diese Ansicht ist, von anderen Bedenken abgesehen, schon deshalb nicht zutreffend, weil die Beklagte, auch nicht hilfsweise, behauptet hat, sie habe gegenüber die Genehmigung der Fälschung verweigert. Is kenn dahingestellt bleiben, ob die Haftung der Beklagten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bezüglich dieses Wechsels auch auf Grund eines Garantievertrages und aus unerlaubter Handlung begründet ist. 1, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe auch die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 11 genehmigt. Sie sei, aus den gleichen Erwägungen, die es bei dem Wechsel 8 angestellt habe, verpflichtet gewesen, die Klägerin, wenn sie den Wechsel nicht gegen sich gelten lassen wollte, davon zu unterrichten, daß ihre Un- Die Klägerin konnte, wenn sie eine Anzeige versandte, die der Beklagten an einem Donnerstag zuging, nicht damit rechnen, daß sie vor dem nächsten Montag Nachricht darüber erhielte, ob dio Beklagte Einwendungen gegen den Wechsel geltend mache. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls deshalb unrichtig, weil es übersehen hat, daß der 27® September 1959 ein Sonntag war. Die Klägerin hat, was diesen Wechsel angeht, nicht ausdrücklich einen Anspruch erhoben, weil sie der Ansicht ist, die Beklagten hafteten aus dem Y/echsel 11, der den Es ist daher möglich, daß das Vorbringen der Klägerin so aufzufassen ist, sie stütze die Forderung auf Zahlung eines Betrages von 17.922,36 DI!, der in der Wechsel summe de3 Wechsels 11 enthalten ist, hilfsweice auch darauf, daß der Beklagte auf ihre Anzeige von dein Erwerb des 'Wechsels 6 geschwiegen und dadurch eine unerlaubte Handlung begangen habe. Die Anschlußreivion der Beklagten ist daher, was den Betrag von 47.555,76 DM angeht (Wechsel 11), begründet; das Berufungsurteil mußte insoweit aufgehoben werden. In Höhe von 17.922,36 DM war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück2uverweisen; das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen zu erklären, ob sie diese Forderung darauf stützen will, daß der Beklagte auf die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 6 geschwiegen habe.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2150 054 BGB § 826 B, Gb Zeigt der Wechselinhaber einem Dritten an, er habe einen V/echsel mit seinem Akzept erworben, und bittet er ihn um Rückfrage, falls eine Unklarheit bestehen sollte, so verstoßt der Dritte, der die Fälschung seiner Unterschrift erkennt und weiß, daß der Wechselinhaber durch das Schweigen auf die Anzeige in seinem Irrtum über die Echtheit der Unterschrift bestärkt wird, in der Regel gegen die guten Sitten, wenn er den Wechselinhaber nicht aufklärt und auch sonst nichts tut, um die Sache in Ordnung zu bringen; dies gilt insbesondere, wenn der Dritte innerhalb kurzer Zeit mehrere derartige Anzeigen erhält« VfG Art. 7, BGB § 177 Teilt ein Wechselinhaber einem Dritten mit, er habe einen Y/echsel mit seiner Unterschrift erworben, so kann bei der Frage, ob nach den besonderen Umständen des Falles in dem Schweigen des Dritten auf diese Mitteilung eine Genehmigung der Fälschung oder jedenfalls in der Berufung auf die Fälschung ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, der Umstand von wesentlicher Bedeutung sein, daß der Dritte einen früheren, von demselben Fälscher herrührenden V/echsel eingulöst und diese Einlösung die Entdeckung der Fälschung verhindert und die Fälschung des neuen Y/echsels ermöglicht hat. BGH, Urt. v. 5. November 1962 - II ZR 161/61 OLG Hamburg LG Hamburg 161/61 f / y ! Verkündet am 5. November 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit JM|■»- und V/MHMl, fstraße ^ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Br, W. und Andreas Uflp, Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br gegen lo die Firma Weberei SMBP Lothar Ts^——Wf _____________ Kommanditgesellschaft, Gr. Bezirk Br4P, 2. den Kaufmann Lothar Gr» Bezirk Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Liesecke, Br. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Juni 1961 aufgehoben, soweit die Klägerin mit einem Betrage von 9o962,4C »II abgewiesen worden ist. Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In übrigen wird die Revision zu-r ückg.ev/i e s en. -la- Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, 45*555,76 DM zu zahlen und 2/5 der Kosten zu tragen. Wegen dieser Kosten und wegen eines Betrages von 17*922,36 DM wird die Sache 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwicsen. In flöhe von 29«633»40 DM wird die Klage unter Abänderung des Urteils der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember I960 abgewicoen. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4 der Kosten der Revisionsinstanz. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen. Vön Rechts wegen -2- ff atbestand: Die klagende "Bank stand durch ihre Filiale in V®BP/MaS mit dem Kaufmann in Geschäftsverbin- düng« Sie diskontierte in der Zeit vom 19» Mai bis zu dem 21« September 1959 u«a« folgende - ihr von gegebe- nen - 11 Wechsel, in denen die (unter 1) verklagte Kommanditgesellschaft als Akzeptantin (Wechsel 1 bis 6,.10 und 11) oder als Ausstellerin (Wechsel 7 bis 9) aufgeführt war: 1« vom 19o Mai 1959 Uber 39*920,80 DM, zahlbar am 20« August 1959 2« vom 26« Mai 1959 über 41*961,30 DM, zahlbar am 6o September 1959 5* vom 4« Juni 1959 über 19*671,— DK, zahlbar am 19* September 1959 4* vom 22. Juni 1959 über 9*962,40 DM, zahlbar am 5* Oktober 1959 5* vom 24« Juli 1959 über 19*468,20 DM, zahlbar am 8. November 1959 6. vom 3« August 1959 über 17*922,36 DM, zahlbar am 18. November 1959 7« vom 24« August 1959 über 8*982,40 DM, zahlbar am 6* Dezember 1959 8« vom 31* August 1959 über 5*914,60 DM, zahlbar am 12« Dezember 1959 9* vom 29« August 1959 über 9*347,10 DM, zahlbar am 15« Dezember 1959 10. vom 9* September 1959 über 37*686,38 DM, zahlbar am 23. Dezember 1959 .. 11. vom 21. September 1959 über 47*555,76 DM, zahlbar am 26* Oktober 1959* Die Wechsel 1 und 2 sind eingelöst worden. Die Wechsel 3, 4 und 6 sollten durch den Prolongationswechsel 11 ersetzt werden* Dementsprechend gab die Klägerin die Wech- sel 3 und 6 zurück. Die Klägerin konnte den Wechsel 4 bei der Hereinnahne des Y/echsels 11 nicht zurückgeben, weil dieser sich im Depot der Zentrale befand; die Rückgabe unterblieb dann wegen der späteren Ereignisse, Eie Unterschriften der Beklagten waren auf allen Wechseln von lo-rens, der am 28, September 1959 ins Ausland geflohen ist, gefälscht worden. Gleichwohl nimmt die Klägerin die Beklagte und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten (zu 2), in Anspruch, Sie hat vorgetragen, sie habe der Beklagten den Erwerb der Wechsel jeweils mitgeteilt sie habe hierbei folgendes Formblatt verwendet: "Betrifft, s Wechseleinlösung. Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, daß wir den folgenden von Ihnen akzeptierten und bei Verfall einzulösenden Wechsel hereingenommen haben: DM per o,,,,,«,»,,»,,,,-,, ausgestellt am , .................. •.,,,,,,,,,,,,, Aussteller: ..................................„ o«0Oaoe»o»oooo0QOoo«oa*9oeoooe<»eooooooeoDaooooooo zahlbar bei: .................................. •,, Sollte aus irgendeinem Grunde eine Unklarheit bestehen, ersuchen wir um Rückfrage bei uns," Eie Klägerin behauptet, die Beklagte habe bereits nach Empfangnahme der ersten Anzeige gewußt, daß Lorenz ihre Unterschrift gefälscht habe. Sie habe ihr jedoch erst an 28. September 1959 mitgeteilt, daß die Unterschriften auf den Wechseln 4 und 11 nicht von ihr stammten. Eie Klägerin ist der Ansicht, in dem Verhalten der Beklagten liege eine Genehmigung der Wechselfälschungen. Sie meint, die Beklagten hafteten auch aus Garanti ever trag und unerlaubter Handlung. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 138.916,84 EM (V/echsel 4, 5, ? bis 11) zu zahlen. Eie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, die Klägerin habe der Beklagten nur den Erwerb der Wechsel 2, 4, 6 und 11 mitgeteilt. Eie Beklagte habe., als sie die Anzeigen wegen der Wechsel 2 und -4- 7 ; 4 erhalten habe, der Erklärung Lflp1 geglaubt, es handele sich insoweit um Wechsel, die lediglich ihre Adresse, aber nicht ihr Akzept enthielten«, Als die Beklagte die Anzeige v/egen des Wechsels 6 bekommen habe, habe sie wie-der Lflp vertraut, der ihr gesagt habe, es liege ein 'Versehen der Bank vor» Sie habe erst Mitte August 1959 erfahren, daß LMlP die Unterschriften auf den Wechseln 1, 2, 4 und 6 gefälscht habe» Von weiteren Wechselfälschun-gen habe sie nichts gewußt; sie habe auch nicht damit gerechnet» habe ihr am 20» August 1959 versprochen, den Wechsel 1 sofort einzulösen und die Wechsel 2, 4 und 6 sobald als möglich zurückzurufen* Am 21. August 1959 habe sie den Wechsel 1 eingelöst. Der Scheck von sei aber zu diesem Seitpunkt bereits unterwegs gewesen, sie habe ihn am nächsten Tag erhalten. Am 7* September 1959 habe ihr die Klägerin geschrieben, der Wechsel 8, der von ihr, der Beklagten, ausgestellt worden sei, weise das Akzept einer Pirna auf, die nach ihren Ermittlungen noch nicht bestehe; sie bitte um nähere Auskunft» Sie habe auch in diesen Pall Darstellung Glauben geschenkt, es liege ein Irrtum der Bank vor» Sie habe sieh daher damit begriügt, den Brief der Klägerin zu geben, damit er die Sache in Ordnung bringe» Am 24» September 1959 habe ihr die Klägerin geschrieben, sie habe den Wechsel 11 erworben* Sie habe sich am gleichen Tage mit ItfBD in Verbindung gesetzt und sich darum bemüht, daß 1den Wechsel sofort einlöse. Als ihre Bemühungen gescheitert seien, habe sie die Klägerin am 28. September 1959 davon unterrichtet, daß LfBP die Wechsel 4 und 11 gefälscht habe. Die Wechsel 2 und 6 habe Iihr bereits vor diesen Seitpunkt zurückgegeben. Sie habe nicht gewußt, daß den Y/echsel 6 nur im Austausch gegen den Wechsel 11 erhalten habe. Sie habe von der Existenz der Wechsel 3» 5, 7, 9 und 10 erst nach dem 28. September 1959 erfahren. -5- Bas Landgericht hat der Klage, die in der ersten Instanz auf einen etwas geringeren Betrag gerichtet war, stattgegeben« Bas Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 55*470,36 DM (Wechsel 8 und 11) verurteilt und die Klage im übrigen (Wechsel 4, 5, 7, 9 und 10) abgewiesen., Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Revision und die Beklagten Anschlußrevision eingelegt« Sie verfolgen ihre Anträge weiter, sov/eit ihnen nicht entsprochen ist« Die Parteien bitten weiter, das Rechtsmittel der Gegenseite surückzuv/eisen. Ber erkennende Senat hat durch Zwischen-urtcil vom 12« Juli 1962 entschieden, daß die Revision zulässig sei« Entscheidungsgründe; A« Zur Revision - Wechsel 4, 5, 7, 9 und 10 - . X o 1« Gefälschte Wechselunterschriften können, v/ie der erkennende Senat (BGH LM Art. 7 WG Nr« 1) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145» 87) entschieden hat, vom Namensträger genehmigt werden; der Namens träger haftet dann wechselmäßig« Sine Genehmigung setzt voraus, daß der. Namensträger v/eiß oder jedenfalls mit der Möglichkeit rechnet, daß seine Unterschrift gefälscht ist. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Voraussetzungen hätten bei den Wechseln 5, 7» 9 und 10 erst nach dem 28« September 1959» also zu einer Zeit Vorgelegen, in der eine Genehmigung der Fälschungen nicht mehr in Betracht gekommen sei. Vor diesem Zeitpunkt habe die Beklagte von der Existenz dieser Wechsel nichts gewußt« Bie Klägerin habe nicht nachweisen können, daß der Beklagten eine Anzeige von dem Erwerb dieser Wechsel zu- -6- k gegangen sei, 3)ie Beklagte habe zu dieser Zeit auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß Lorenz andere Wechsel als die gefälscht habe, von deren Existenz sie durch die Klägerin oder L^HP unterrichtet worden sei. Bas Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 29) hat unterstellt, die Beklagte habe, als sie die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 erhalten habe, die Fälschungen ihrer Unterschrift erkannt. Bas Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 29) hat ausgeführt, es habe deshalb nahegelegen, auf das Vorhandensein weiterer Fälschungen 2U schließen; es könne der Beklagten jedoch nicht widerlegt werden, daß sie diesen Schluß nicht gezogen habe. Biese - eingehenden - Ausführungen lassen keinen Bechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Bas Berufungsgericht hat dargelegt, die Beklagte habe auch die Fälschung der Unterschrift auf dem Wechsel 4 nicht genehmigt. Es hat hierbei, wie bereits erv/ähnt, unterstellt, die Beklagte habe allerdings bei der Empfangnahme der Anzeigen der Klägerin von dem Erwerb der Y/echsel 2, 4 und 6 die Fälschung der Unterschrift jeweils erkannt. Bas Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, in dem bloßen Schweigen der Beklagten auf diese Anzeigen liege keine Genehmigung der Fälschungen. Bie Revision greift diese Ausführungen in doppelter Hinsicht an. Sie meint einmal, die Beklagte habe die Genehmigung gegenüber LtHMfc erklärt. Sie habe mit diesem am 20. August 1959 vereinbart, daß er den Wechsel 4 bis zu dem 24. August 1959 einlöeej später habe sie diesen Termin kurzfristig verlängert. Sie sei also damit einverstanden gewesen, daß der Wechsel mit ihrer Unterschrift eine Weile im Verkehr bleibe. In diesem Einverständnis liege die Genehmigung der Fälschung gegenüber < ■ \ i Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Beklagte konnte allerdings die Genehmigung LBBPi gegenüber wirksam erklären. Sie hat sie aber nicht erklärt. Sie hat verlangt, daß LBHB den Wechsel erhebliche Zeit vor dem Verfalltag (5. Oktober 1959) zurückrufe. Sie hat dies getan, um zu verhindern, daß ihr der Y/echsel zur Zahlung vorgelegt werde. Sie wolltejeine derartige Vorlegung vermeiden, weil sie aus dem Y/echsel nicht in Anspruch genommen werden wollte. Die Beklagte hat also dadurch, daß sie nicht die sofortige Einlösung des Y/echsels verlangte, nicht ihre wechselmäßige Haftung begründen wollen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß auch das Berufungsgericht von dieser Rechtslage ausgeht. Das Berufungsgericht hat dies allerdings nicht näher dargelegt; hierzu bestand aber auch keine Veranlassung, da die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hatte, die Beklagte habe die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 4 gegenüber LBP genehmigt. Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schweigen der Beklagten auf die Anzeige stelle keine Genehmigung gegenüber der Klägerin dar. Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Der erkennende Senat (BGH LM Art. 7 WG Hr. 1) hat ausgeführt, der Hamensträger, dessen Unterschrift gefälscht worden sei, genehmige in der Regel nicht die gefälschte Unterschrift, wenn er auf eine Anzeige des Wechselinhabers von dem Erwerb des Wechsels schweige; dies gelte auch dann, wenn er erkannt habe, daß ihn der Erwerb des Wechsels angezeigt werde, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Einwendungen gegen seine wechselmäßige Verpflichtung aus dem Akzept geltend zu machen. Von dieser Regel könnten nur Ausnahmen gemacht werden, wenn im Einselfall besondere Umstände gegeben seien, aus denen im redlichen Handelsverkehr zu folgern sei, daß das Schweigen keine andere Deutung als die der Genehmigung zulasse. An r -8- .\ / dieser Auffassung wird festgehalten; nur beim Vorliegen besonderer Umstände liegt in dem Schweigen des Namensträgers eine Genehmigung der gefälschten Unterschrift oder in der Berufung auf die Fälschung ein Verstoß gegen Treu und Glauben» Derartige besondere Umstände liegen, was den Wechsel 4 angeht, nicht vor» Die Beklagte hat zwar bereits Ende Mai 1959 die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 2 erhalten und nach der Unterstellung des Berufungsgerichts erkannt, daß dieser Wechsel gefälscht worden sei. Diese Tatsache reicht jedoch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht zu der Annahme aus, das Schweigen auf die Anzeige von dem Erwerb ; des Y/echsels 4 lasse keine andere Deutung als die Genehmigung zu. Hierbei ist zu beachten, daß der Inhaber eines Wechsels in der Regel nicht damit rechnen kann, daß eine gefälschte Unterschrift von dem Namensträger genehmigt wird. Die Beklagte braucht sich daher nach Treu und Glauben auch nicht so behandeln zu lassen, als habe sie^den Wechsel 4 genehmigt. II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe sich keiner unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 49 StGB schuldig gemacht. Eine Beihilfe des Beklagten zu den von begangenen Betrügereien scheide schon deshalb aus, weil der Betrug jeweils beendet gev/esen sei, als die Beklagte die Anzeigen der Klägerin erhalten habe. Die Revision greift diese Ausführungen an« Sie meint, die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges seien zwar in diesen Zeitpunkt erfüllt und damit der Betrug vollendet gewesen. Der Betrug sei aber erst beendet gev/esen, als die einzelnen Wechsel fällig geworden seien. Die Bereicherung, die Lorenz mit den Fälschungen der Wechsel erstrebt habe, liege nicht nur in dem Erwerb des Diskonterlöses, sondern auch darin, daß er diesen Erlös bis zur Fälligkeit der Wechsel habe behalten wollen. Der Beklagte habe daher bis zu diesem Zeitpunkt Beihilfe zu dem Betrug begehen können» Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben» Der Betrug mag zwar erst beendet sein, wenn der Täter den erstrebten Veraögensvorteil erlangt hat (Schönke/Schröaer, Strafgesetzbuch, 10. Aufl. § 263 Anm„ IX). Mit der Aushändigung des Diskonterlöses an LBIB v/ar jedoch der Betrug beendet; zu diesem Zeitpunkt hat LBHP den erstrebten Vermögenovorteil erhalten. Die Diskontierung stellt den Kauf eines Wechsels dar. Hat der Verkäufer den Käufer beim Abschluß des Kaufvertrages betrogen, so ist der Betrug beendet, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß der Verkäufer nicht nur den Erwerb des Kaufpreises erstrebt, sondern auch darauf 'Wert legt, daß er diesen behält. Sonst könnte der Betrug, wenn der Betrüger den Kaufpreis endgültig behalten will, niemals beendet sein. 2s ist also für die Beendigung des Betruges ohne Bedeutung, daß der Wechselfälscher im Wege des Rückgriffs aus den V/echsel in Anspruch genommen werden kann, wenn der Akzeptant, dessen Unterschrift er gefälscht hat, den Wechsel nicht einlöst. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe auch keine unerlaubte Handlung gemäß § 826 BGB begangen. Zwar könne ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift auch durch Unterlassen begangen werden, Dies setze voraus, daß die unterlassene Handlung einem sittlichen Gebot entspreche. Bin derartiges Gebot habe jedoch nicht Vorgelegen, weil die Klägerin dem Schweigen der Beklagten habe entnehmen können, daß diese mit dem Inhalt ihrer Zuschriften nicht einverstanden gev/esen sei (Berufungcurteil S, 51). Das Berufungsgericht ist, wie es -3 0- x' an anderen Stellen ausdrücklich darlegt (Berufungsurteil S. 41, 43), der Auffassung, die Beklagte habe dadurch, daß sie geschwiegen habe, die Klägerin gewarnt; die Warnungen seien um so stärker gewesen, je mehr Schreiben unbeantwortet geblieben seien* Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zwar zutreffend; ein Verstoß gegen die guten Sitten kann durch Unterlassen begangen werden, wenn die Vornahme der unterlassenen Handlung sittlich geboten ist (Esser, Schuldrecht, 2. Auf!* So 853; Haager in RGBK 11. Aufl. § 826 Anm. 8 m, Nachw.), Die Darlegungen, mit denen das Berufungs gericht das Vorliegen eines Sittengebotes verneint, sind aber nicht richtig. Die Erwägungen des Berufungsgerichts könnten höchstens zutreffen, wenn die Klägerin erkannt hätte, daß die Unterschriften gefälscht hätte, und sie die Beklagte gebeten hätte, ihr mitzuteilen, ob sie diese - von ihr als solche erkannten - Fälschungen genehmigen wolle. Die Klägerin hat aber nicht gewußt, daß die Unterschriften der Beklagten gefälscht hatte, und sie hatte auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, er könne dies möglicherweise getan haben. Die Klägerin hat vielmehr, aus Vorsicht und auf Grund der allgemeinen Überlegung, es sei stets möglich, daß ein Akzeptant Einwendungen gegen die WechselVerpflichtung erheben könne, der Beklagten den Erwerb der Wechsel formularmäßig mitgeteilt, um ihr Gelegenheit zu geben, Einwendungen geltend zu machen. Die Klägerin ging davon aus, daß sich die Beklagte, schon aus eigenem Interesse, an sie v/enden werde, wenn, wie cs in ihren Anzeigen hieß, aus irgendeinem Grunde eine Unklarheit bestehen sollte. Schwieg die Beklagte auf diese Anzeigen, so wurde die Klägerin nicht gewarnt, sondern, im Gegenteil, in ihrem Irrtum, es sei alles in Ordnung, bestärkt; der Irrtum wurde um so größer, je mehr Schreiben die Beklagte unbeantwortet ließ. Die Erwägungen des Beru- -11- fungcgerichts sind daher nicht geeignet, das Vorliegen eines Sittengebots zu verneinen. Schweigt der Namensträger, dessen Unterschrift gefällt worden ist, auf die Anzeige des Y/echselsinhabers von den Erwerb des Wechsels, so hängt es von den Umständen des Valles ab, ob die Aufklärung des V/echselinhabers über die Fälschung sittlich geboten ist und das Schweigen einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellt. Der erkennende Senat (EGH III Art. 7 WG Hr. 1) hat einen derartigen Verstoß in einem Fall verneint, in dem der Namensträger sich auf die Anzeige der Bank mit dem Fälscher, seinem Freund, in Verbindung setzte, und dessen Zusage vertraute, er werde die Sache in Ordnung bringen; der Namensträger glaubte in diesem Fall, "die Angelegenheit endgültig bereinigt und daher zu weiteren Maßnahmen keine Veranlassung zu haben”. Der Sachverhalt liegt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit anders. Der Beklagte unternahm hier nichts, um die Sache in Ordnung zu bringen, obwohl er, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, auf Grund der Anzeigen der Klägerin Ende Hai, Ende Juni und Anfang August 1959 erkannt hatte, daß die Unterschriften auf den Wechseln 2, 4 und 6 gefälscht hatte. Erst als die Beklagte Mitte August 1959 auch von anderen Banken die Mitteilung erhielt, sie hätten Wechsel mit ihren Akzept diskontiert, setzte er sich mit in Verbindung. Von Ende Mai bis Mitte August 1959 blieb der Beklagte untätig. Bas Interesse an der Umlaufs-fähigkeit der Wechsel und die Notwendigkeit, den Verkehr mit Wechseln sauber zu erhalten, stellt jedoch an den Na-nensträger, den der Erwerb eines mit seiner (gefälschten) Unterschrift versehenen Wechsels mitgeteilt wird, bestimmte Anforderungen, bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben sein kann. Der Erwerber eines Wechsels kann, um sich von der Echtheit des Akzepts zu -12- / K unterrichten, nichts anderes tun, als dem Akzeptanten die Hereinnahme des Wechsels anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu gebenDer Namensträger kann auf diese Anzeigen nicht stets und ohne weiteres schweigen und untätig bleiben« Erkennt er die Fälschung und weiß er, daß er durch sein Verhalten den Inhaber des Wechsels in seinem Irrtum über die Echtheit des Akzepts bestärkt und dieser hierdurch einen Schaden erleiden kann, dann verstößt er, v/enn er den Wechselinhaber nicht aufklärt und auch sonst nichts tut, um die Sache in Ordnung zu bringen, in der Regel gegen die guten Sitten; dies gilt vor allem, wenn der Namensträger innerhalb kurzer Zeit mehrere Anzeigen erhält (vgl, RG JW 1928, 396 m, Anm, von Bry und Bernstein JW 1928, 786, 787; RG JW 1928, 638 m. Anm, von Bernstein JW 1928, 787; OLG Frankfurt/Kain JW 1929, 1403 m.Anm. von Bernstein; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz 7« Aufi, Art, 7 Anm, 4; Bernstein, JW 1930, 1377; Schumann, Die Fälschung nach dem neuen Wechsel- und Scheckrecht S, 60 ff XQo Nachw.; Staub-Strans Y/G 13« Aufl, Art, 69 Anm, 12 b). Besondere Umstände, die zur Verneinung eines derartigen Verstoßes führen könnten, haben die Beklagten nicht vorgetragen« Die freundschaftlichen Beziehungen des Beklagten zu seinem früheren Schulkameraden und späteren Ge- schäftsfreund, sind nicht geeignet, die Annahme eines Sittenverstoßes zu verneinen. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht in einem Interessenkonflikt befunden: hätte er zwischen dem Schutz für oder Schädigung der Klägerin wählen müssen, dann hätte er fallen lassen. Sollte der Beklagte gegen die guten Sitten verstoßen haben und die Klägerin hierdurch geschädigt worden sein, dann lägen die Voraussetzungen des § 826 BGB vor, vrenn der Beklagte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; es genügt, daß der Beklagte mit dem Eintritt des Schadens gerechnet und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt hat, Bas Berufungsgericht hat hierzu, was den Wechsel 4 angeht, keine Feststellungen getroffen, Bas Berufungsurteil mußte daher, soweit die Klage wegen eines Betrages von 9.962,40 I)M abgewiesen worden ist, aufgehoben werden; die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB bejahen, so wird es zu dem Vorbringen der Beklagten Stellung nehmen müssen, die Klägerin treffe ein mitwirkendes Verschulden. Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 75.484,08 BIS wendet. Die Beklagten sind nicht schadensersatzpflichtig, soweil es um die Fälschungen der Wechsel 5, 7, 9 und 10 geht. J)er Schaden, den die Klägerin durch die Diskontierung dieser Wechsel erlitten hat, kann allerdings dadurch verursacht worden sein, daß der Beklagte in sittenwidriger Weise auf die Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6 geschwiegen hat. Wäre die Klägerin im Mai oder Juni 1959 über die Fälschungen der Wechsel 2 und 4 aufgeklärt worden, dann hätte sie voraussichtlich im Juli, August und September keine weiteren V/echsel von diskontiert. Der Beklagte kann daher durch den (unterstellten) Sittenverstoß auch den Schaden herbeigeführt haben, der der Klägerin durch die Diskontierung der späteren V/echsel entstanden ist. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Beklagte vor den 28. September 1959» dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte der Klägerin von den Fälschungen der V/echsel 4 und 11 Mitteilung gemacht hat, nichts von dem Vorhandensein der T/ech" sei 5, 7, 9 und 10 gewußt und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, könne andere als die V/echsel gefälscht haben, von deren Vorhandensein ihn die Klägerin und LBIB unterrichtet hätten. Der Beklagte hat damit den Schaden, -14- i X f den die Klägerin durch die Diskontierung der späteren Wechsel erlitten hat, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Täter braucht sich zwar den genauen Kausalverlauf nicht vorgestellt und den Umfang und die Höhe des Schadens nicht vorausgesehen zu haben. Der Vorsatz muß aber die gesamten Schadensfolgen umfassen (BGH NJW 1951, 596 m. Anm. von Going; Haager in RGRK 11. Aufl. § 826 Anm. 16). Hieran fehlt es, was die weiteren Wechsel angeht, v/enn der Namensträger den Eintritt des Schadens wegen eines bestimmten gefälschten Wechsels für möglich hält und für den Eall seines Eintritts billigt, aber überzeugt ist, daß keine anderen Wechsel gefälscht worden sind. Hach alledem ist die Revision der Klägerin nur begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 9-962,40 DM richtet. B. Zur Anschlußrevision - Wechsel 8 und 11 - I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 8 stillschweigend genehmigt; die Beklagten hafteten daher aus diesem Wechsel. Es lägen hier, im Gegensatz zu dem Vorhalten der Beklagten bei den Anzeigen von dem Erwerb der Wechsel 2, 4 und 6, besondere Umstände vor, die keine andere Deutung als die Genehmigung ihrer Unterschrift als Ausstellerin des Wechsels zuließen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußrevision stand; die Beklagte hat die Unterschrift auf dem Wechsel 8 genehmigt oder verstößt jedenfalls gegen Tr'eu und Glauben, wenn sie sich darauf beruft, ihre -15- Untersehrift sei gefälscht worden« Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 37) hat festgestellt, die Beklagte habe den Schreiben der Klägerin von 7. September 1959 entnommen, daß - trotz seines Versprechens vom 20. August 1959* weitere Fälschungen zu unterlassen -den Wechsel 8 gefälscht habe. Die Beklagte wußte andererseits, daß die Klägerin annahm, sie habe den V/echsel ausgestellt. Die Klägerin wollte der Beklagten keine Gelegenheit geben, Einwendungen gegen ihre Verpflichtung als Ausstellerin geltend zu machen; sie erkundigte sich vielmehr bei der Beklagten als Ausstellerin des Y/echsels nach der Akzeptantin. Die Beklagte war, wenn sie den Wechsel nicht gegen sich gelten lassen wollte, nach den besonderen Umständen des Falles verpflichtet, der Klägerin mitzuteilen, daß sie den V/echsel nicht ausgestellt habe. Der Beklagten war, als sie das Schreiben der Klägerin erhielt, bekannt, daß abgesehen von den drei Wechseln, die sich im Besitz anderer Banken befanden, jedenfalls die Wechsel 1, 2, 4 und 6 in Höhe von insgesamt 109*766,68 DK gefälscht hatte. Hieraus ergab sich, daß die Beklagte nach den Vorstellungen der Klägerin in engen geschäftlichen Beziehungen zu stand« Die Beklagte hat weiter - und dies ist der entscheidende Gesichtspunkt - den Wechsel 1 eingelöst, um zu verhindern, daß dieser Wechsel zu Protest ging und die Fälschungen von aufgedeckt wurden« Hierdurch hat die Beklagte die Möglichkeit geschaffen, daS den Wechsel 8 fälschte und die Klägerin diesen gefälschten Wechsel diskontierte. Die Beklagte mußte daher die Klägerin, als diese ihr von dem neuen Wechsel Kenntnis gab, von der Fälschung unterrichten (vgl. BGH LL! Art. 7 Y/G Hr. 1; RGZ 145, 87; Baumbach-Hefermehl aaO Art. 7 Anm. 4). Sie durfte sich nicht damit begnügen, den Brief der Klägerin dessen Unzuverlässigkeit sie kannte, zu geben und ihm zu überlassen, die Sache in Ordnung zu bringen. -16- h / \ / 2. Die Anschlußrevision meint, die Annahme, die Beklagte habe den Wechsel 8 genehmigt, scheitere daran, daß die Beklagte der die den Wechsel 1 von der Klägerin zu dem Inkasso erhalten habe, bei der Einlösung des Wechsels 1 erklärt habe, habe den Wechsel ge- fälscht. Dieser Auffassung kann schon deshalb nicht zuge-stimmt werden, weil die dies der Klägerin nicht bekanntgegeben und die Beklagte auch damit gerechnet hat, daß die ihre Hausbank, die ihr im Hin- blick auf ihr Konto anvertraute Tatsache für sich behalten werde. Die Beklagte wollte durch die Einlösung des Wechsels 1 verhindern, daß die Fälschungen von LflHP auf gedeckt wurden; diese ihre Absicht wäre vereitelt worden, wenn die der Klägerin mitgeteilt hätte, daß l^m^ den Y/fcchsel 1 gefälscht habe. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen, sie seien davon ausgegangen, die werde die Fäl- schungen der Wechsel der Klägerin bekanntgeben. 3. Die Anschlußrevision ist weiter der Ansicht, eine Genehmigung des ’Wechsels 8 durch die Beklagte gegenüber der Klägerin könne deshalb keine rechtliche Bedeutung haben, weil die Beklagte gegenüber die Genehmigung der Fälschung bereits vor dem 10. September 1959 verweigert habe. Diese Ansicht ist, von anderen Bedenken abgesehen, schon deshalb nicht zutreffend, weil die Beklagte, auch nicht hilfsweise, behauptet hat, sie habe gegenüber die Genehmigung der Fälschung verweigert. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, änderte sich nichts am Ergebnis. Hätte die Beklagte nach einer solchen Verweigerung gegenüber L4HB* der Klägerin gegenüber ausdrücklich die Fälschung genehmigt, so könnte die Beklagte nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, geltend machen, die Genehmigung habe keine Bedeutung, weil sie früher gegenüber die Genehmigung verweigert habe. Die Rechtslage kann nicht anders sein, wenn die Beklagte die Genehmigung gegenüber der Klägerin stillschweigend erklärt hat. 4. Me Beklagten haften also aus dem Wechsel 8. Is kenn dahingestellt bleiben, ob die Haftung der Beklagten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bezüglich dieses Wechsels auch auf Grund eines Garantievertrages und aus unerlaubter Handlung begründet ist. Die Rügen, die die Revision insoweit erhoben hat, können deshalb auf sich beruhen. Me Anschlußrevision ist somit in Höhe eines Betrages von 5.914,60 DM (Wechsel 8) unbegründet. II. 1, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe auch die gefälschte Unterschrift auf dem Wechsel 11 genehmigt. Sie sei, aus den gleichen Erwägungen, die es bei dem Wechsel 8 angestellt habe, verpflichtet gewesen, die Klägerin, wenn sie den Wechsel nicht gegen sich gelten lassen wollte, davon zu unterrichten, daß ihre Un- terschrift als Akzeptantin des Wechsels gefälscht habe. Sie habe dies der Klägerin zwar am 28. September 1959 mit-gcteilt. Biese Mitteilung sei aber verspätet gewesen und daher rechtlich ohne Bedeutung, Die Beklagte habe nur ein oder zwei Tage Zeit zur Überlegung gehabt; sie hätte die Klägerin spätestens am 26./27. September 1959 aufklären müssen. Biese Ausführungen halten, wie die Anschlußrevision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Frage, ob das Schweigen der Beklagten auf die Anzeige der Klägerin als Genehmigung anzusehen ist, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Klägerin bei regelmäßigem Geschäftsverkehr eine Antwort auf ihre. Be- -18- nachrichtigung erwarten konnte, falls der Wechsel von der Beklagten nicht als ordnungsmäßig befunden wurde (RGZ 145, 87, 94, 95)® Die Beklagte hat die Anzeige der Klägerin, wie die Beklagten vorgetragen haben und die Klägerin nicht bestritten hat, am 24» September 1959 erhalten» Dies war ein Donnerstag® Der 26» September 1959 war somit ein Sonnabend, ein Tag, an dem viele Betriebe nicht arbeiten, der 27® September 1959 ein Sonntag. Die Klägerin konnte, wenn sie eine Anzeige versandte, die der Beklagten an einem Donnerstag zuging, nicht damit rechnen, daß sie vor dem nächsten Montag Nachricht darüber erhielte, ob dio Beklagte Einwendungen gegen den Wechsel geltend mache. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls deshalb unrichtig, weil es übersehen hat, daß der 27® September 1959 ein Sonntag war. Die Beklagte hat somit der Klägerin rechtzeitig mitgeteilt, daß der Wechsel 11 gefälscht worden sei. Ihr Verhalten kann daher nicht als Genehmigung der Fälschung (und die Berufung auf die Fälschung nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben) oder als Garantieerklärung auf gef aßt werden, sie wolle den Wechsel einlösen. Aus dem gleichen Grunde hat sich der Beklagte auch keiner unerlaubten Handlung schuldig gemacht. Er hat weder eine Beihilfe zu dem Betrug noch eine sittenwidrige Handlung gemäß § 826 BG3 begangen, wenn er dafür sorgte, daß die Klägerin am 28. September 1959 von der Fälschung des V/echsels 11 unterrichtet wurde. Die Klägerin kann deshalb aus dem Y/echsel 11 als solchem keine Ansprüche gegen die Beklagten geltend machen. In der Wechselsumme von 47.555,76 DM, auf . die der V/echael 11 lautet, steckt aber ein Betrag von 17.922,56 DM, für den die Klägerin ursprünglich den Wechsel 6 erhalten hatte. Die Klägerin hat, was diesen Wechsel angeht, nicht ausdrücklich einen Anspruch erhoben, weil sie der Ansicht ist, die Beklagten hafteten aus dem Y/echsel 11, der den -19- Betrag, über den der Wechsel 6 ausgestellt war, umfaßt. Die Beklagten haften jedoch, wie oben dargetan, nicht aus den Wechsel 11. Es ist daher möglich, daß das Vorbringen der Klägerin so aufzufassen ist, sie stütze die Forderung auf Zahlung eines Betrages von 17.922,36 DI!, der in der Wechsel summe de3 Wechsels 11 enthalten ist, hilfsweice auch darauf, daß der Beklagte auf ihre Anzeige von dein Erwerb des 'Wechsels 6 geschwiegen und dadurch eine unerlaubte Handlung begangen habe. Für die Frage, ob ein derartiger Anspruch gegeben ist, gelten dieselben Erwägungen wie zu dem Wechsel 4 (vgl. die Ausführungen unter A II 2). Die Anschlußreivion der Beklagten ist daher, was den Betrag von 47.555,76 DM angeht (Wechsel 11), begründet; das Berufungsurteil mußte insoweit aufgehoben werden. In Höhe von (47.555,76 - 17.922,36 =) 29.633,40 Bll ist der Hechts« streit zur Endentscheidung reif; die Klage mußte insoweit abgewiesen werden. In Höhe von 17.922,36 DM war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück2uverweisen; das Berufungsgericht wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen zu erklären, ob sie diese Forderung darauf stützen will, daß der Beklagte auf die Anzeige von dem Erwerb des Wechsels 6 geschwiegen habe. Co Zur Revision und Anschlußrevision Die Entscheidung Über die Kosten beruht auf den §§ 91, 92 ZPO» Dr. Nastelski Dr, Fischer Liesecke Dr. Reinicke Dr. Bukov/