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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die , Körperschaft des Öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorsitzenaer^aerGe-sehäftsführung, Klägerin und Revisionsbeklagten,

Zitierte Normen: § 319 ZPO
KostenProzeßbevollmächtigterWortLeihkaaseKlägerinSacheSparkassestädtisch

Volltext der Entscheidung

61/60
Beschluß
 In Sachen
 der	Spar- und Leihkaase, Städtische
 Sparkasse zu K(0,
der Firma	&	Co. GmbH, gesetz-
lich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kauf lejute Wilhelm .■m und Konrad S<
in
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	,	Körperschaft
 des Öffentlichen Rechts
 vertreten durch den Vorsitzenaer^aerGe-sehäftsführung,
 Klägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
wird auf Antrag der Beklagten vom 24«. August 1961 der auf Seite 9 Zeile 2 der Urteilsurschrift befindliche Schreibfehler dahin berichtigt, daß an Stelle der Worte: "Die Klägerin hat die Kosten” die Worte: r,Die Beklagten haben die Kosten“ zu setzen sind (§ 319 ZPO).
Karlsruhe, den 21. September 1961 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat
 Dr. Nastelski	Liesecke
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