Biesecke und Br0 Reinicke für Recht erkanntg Bie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27° Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* die hierzu nötigen drei Akkreditive zu eröffnen, In dem Auftrag war vorgesehen, daß die Akkreditive einlösbar sein sollten u,ac gegen das Warenkontrollzertifikat einer öffentlich anerkannten und auch von der amerikanischen Bank anerkannten Kontrollfirma, Die Ware war wie folgt beschrieben? Sie hat geltend gemachts Die Beklagte habe den Auftrag zur Mitteilung der Eröffnung der Akkreditive durch die Bank of America an diese nicht entsprechend den ihr erteilten Weisungen weitergegeben. daß in den USA keine öffentlich anerkannten Kontrollfirmen im deutschen Sinne bestünden und daß dort Kontrollzertifikate üblicher Weise mit einem Haftungsausschluß versehen würden Ferner habe ein "Certificate of .Inspection" mijt, Haftungsausschluß nicht zur Einlösung ausgereicht« Es sei ein "Control-Certificate" notwendig gewesen a Die Beklagte hat bestritten, daß die Akkreditivbedingungen mit falscher Übersetzung an die Bank of America weitergegeben und daß unzulängliche Dokumente aufgenommen worden seieno Die Klägerin habe auch Kenntnis .von dem Schriftwechsel mit der Bank of America erhalten, ohne Beanstandungen zu erheben« Die Haftung für etwaige Fehler bei der Übersetzung oder Aufnahme der Dokumente sei durch die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive" ausgeschlossen« L Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe bei der Erteilung des Auftrages an die Korrespondenzbank, die Bank of America, Angaben der Klägerin über den Inhalt der zu eröffnenden Akkreditive zutreffend wiedergegeben« In jedem Falle habe sie ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt« Von der Haftung für Irrtümer bei der Übersetzung und Auslegung von technischen Ausdrücken, die hier vorlägen, sei sie zudem freigezeichnet<> Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klagforderung als Anspruch auf Rückgewähr des bei der Beklagten eingezahlten Vorschusses zur Deckung von Aufwendungen aus dem nunmehr erledigten Auftrag schon deshalb begründet sei., weil die Klägerin das weisungswidrig ausgeführte Geschäft nicht gegen sich gelten zu lassen brauche o Auf ein Verschulden der Beklagten komme es daher nicht an. welchen Inhalt der von der Klägerin erteilte Auftrag zur Bestellung des Akkreditivs hatte und ob die Weisung an die Bank of America sich in seinem Rahmen gehalten hat? allgemeinen Sprachgebrauch und dem des Gesetzes (§§ 404 Abs«2, 407 ZPO) möglich» Es bedarf daher keine Erörterung«, ob vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen worden ist, die Beklagte habe jedenfalls bei der Fassung des Auftrages die ihr.obliegende Sorgfaltspflicht nicht schuldhaft verletzt und sieh auch von etwaigen schuldhaften Übersetzungsfehlern freigezeichnet«, IIIo Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß die Beklagte und die Bank of America durch die Entgegennahme des:' Certificate of Inspection der Firma Ko^p^ Bros« den Akkreditivbedingungen nicht zuwidergehandelt haben« Die Revision bezeichnet die Gleichstellung des f,Certificate of Inspection^ mit einem "Control-Certificate" als fehlerhaft« Eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Beklagte oder die Haftung für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist aber zutreffend verneint worden, Die Auszahlung des Akkreditivs nach Aufnahme der Dokumente oblag 'der Bank of* America« Sie^ar* nicht nur Avisbank (Arto6 der Einheitlichen Richtlinien), sondern auch echte Zahlstelle (vgl. Schneider, Akkreditive im gebundenen und freien Zahlungsverkehr S«86)o Sie hatte darüber zu befinden ob die Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprachen, Ers nach der Zahlung wurden die Dokumente der Beklagten von der Bank of America zugeleitet« Für ein Verschulden der Bank of America haftet die Beklagte nach Art,14 der Einheitlichen • Richtlinien nicht« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese FreiZeichnung wirksam ist oder nach den besonderen Umständen des Falles gagen Treu und Glauben verstößt, wie die Revision meint« Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Bank of America, für das die Beklagte gemäß § 278 BGB einzu ’stehen haben könnte, ohne Rechtsirrtum verneint« Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein "Certificat of Inspection" sei ein zur Einlösung genügendes Dokument gewesen und habe dem im Akkreditiv genannten "Good-Control- drucks vorliegt (Artd2 der Einheitlichen Richtlinien), braucht daher nicht erörtert zu werden0 Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts bestehen um so weniger Bedenken, als auch das Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente (RGBl II 1939? . " konnte vom Berufungsgericht els ausreichende und dem Akkreditiv entsprechende Bestätigung der Wareneigenschaften angesehen werden, auch ohne daß die Entnahme und Prüfung von Stichproben aus dem Balieninnern bescheinigt worden war«. werden ausdrücklich als durch die Prüfung festgestellt bezeichnet und die Verpackung daneben als "good for export" bewertet® Ein Anlaß zur Rückfrage., wie das Zertifikat zu verstehen sei, bestand nicht»« IV,' Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Aufnahme des "Certificate of Inspection" habe es auch nicht ent • gegengestanden, daß in ihm eine Drei Zeichnung von Reeler Haftung für die Richtigkeit enthalten gewesen sei, kann ebenfalls nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden« Die Klägerin geht selbst davon aus, daß es in den Vereinigten Staaten üblich sei, Gutachten wie die vorliegenden mit einem Haftungsausschluß zu versehen« Bei der Beurteilung, welchen Inhalt das Zeugnis über die Prüfung der Ware haben müsse, waren mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung die Gebräuche am Verschiffungsort zugründe zu legen« Hessen diese Zertifikate mit Freizeichnung des Ausstellers als aufnahmefähig beim Dokumentenakkreditiv zu, so lag in ihrer Aufnahme kein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche V« Auf die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unreoht auch eine Genehmigung der Zertifikate durch die Klägerin, der sie alsbald zugeleitet worden seien, angenommen, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden« Die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum daß als ihr Inhalt auf Grund entsprechender Abreden im Kaufvertrag die Feststellung einer im Handel mit Alt-Matratzen-Baumwolle in USA üblichen Güteklasse oder der Eigenschaften eines Musters vorgeschrieben worden wäre«i Hierauf hatte aber die Beklagte?
II_ZR 161/57 Verkündet am 30o Oktober 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^07 075 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit & C o 0 in W( der Firma Alfred L Jumpst r c flB? Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigter £ Rechtsanwalt Br. flHP - gegen die Firma dpi H in & Söhne? Aussenhandelsbank? > -m Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtig'ter s Rechtsanwalt Prof-.Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br, Kuhn? Pr, Nörr? Biesecke und Br0 Reinicke für Recht erkanntg Bie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27° Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* w Von Rechts wegen 2 Tatbestand g Die Klägerin kaufte in der Zeit vom 8, Oktober bis zu dem 10o November 1933 bei der Firma CoflMBHHBl of USA Ine,, LflPA^HH^, insgesamt etwa 111 t alte Matratzenbaumwolle zu dem Preise von 23°713,58 US-Dollar, Der Kaufpreis sollte durch Dokumentenakkreditive gezahlt werden. Die Klägerin beauftragte die Beklagte? die hierzu nötigen drei Akkreditive zu eröffnen, In dem Auftrag war vorgesehen, daß die Akkreditive einlösbar sein sollten u,ac gegen das Warenkontrollzertifikat einer öffentlich anerkannten und auch von der amerikanischen Bank anerkannten Kontrollfirma, Die Ware war wie folgt beschrieben? M Old Mättress Cotton, white or light in colour, free of extraneous fibres or any foreign bodies, free of black or similarly dark cotton and free of new cotton residuals such as linters etc,, • and free of- dirty, oily or otherwise contaminated cotton o” Die Beklagte beauftragte die Bank of America, Filiale L4I mit äer Mitteilung der Eröffnung des Akkredi- tivs an die Verkäuferin,, In dem Auftragsschreiben übersetzte die Beklagte die Angaben über das erwähnte Zertifikat wie folgt? ” Good Control Certificate issued by a legalized contrclfirm, This firm must also be admitted b3" 3^0Uo,f Die Bank of America avisierte die Eröffnung des Akkreditivs der Verkäuferin, Sie ließ die Ware vor der Verschiffung durch die Firma Kof/j} Bros,, Cargo Surveyors, in Wi#- prüfen. Diese Firma stellte vor jeder Verschiffung ein "Certificate of Inspection” aus, in welchem es hießs 3 "All inspections are carried out to the best of our knowledge and ability but with no responsibility on our part, 0 r o Inspection revealed shipment of 'Bales Old Mattrass Cotton to conform to the following specificationst” -• es folgt die Beschreibung der Ware . wie im Akkreditiv - "Bales were found to be packed in various sizes, covered with old carpets and cardboard and bound with steel - straps? in good export condition9" Die Bank of America zahlte auf Grund dieser Zertifikate die Akkreditivbeträge- an die Verkäuferin aus. Sie übermittelte die Dokumente .der Beklagten? die von ihrem Eingang die Klägerin benachrichtigte. Die Ware traf im Januar und Fe--.bruar 1954 in Bremen ein. Ihre Untersuchung ergab? daß sie nicht der Beschreibung im Akkreditiv entsprach; insbesondere einen hohen Prozentsatz von Verunreinigungen enthielt. Außerdem war die Easerlänge so kurz? daß die Ware nicht verspinnbar wäre Die Abnehmer der Klägerin gaben die Ware zurück. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz eines Teilbetrages von 6500 DM ihres auf etwa 96 000 DU bezifferten Schadens begehrt. Sie hat geltend gemachts Die Beklagte habe den Auftrag zur Mitteilung der Eröffnung der Akkreditive durch die Bank of America an diese nicht entsprechend den ihr erteilten Weisungen weitergegeben. Die Bescheinigung Uber die Ware habe von einer "öffentlich anerkannten Kon-trollfirma" ausgestellt werden sollen, Bas sei mit "legalized controlfirm" statt richtig? "officially authorized controlfirm" übersetzt worden. Hierdurch sei bei der Bank of America der irrige Eindruck erweckt worden? es genüge das Zertifikat einer beliebigen? nach amerikanischen Gesetzen bestehenden 'Firma, Bie Beklagte habe auch-ihre Aufklärungspflicht verletzt? indem sie es unterlassen habe? die Klägerin darauf hinzuweisen? daß in den USA keine öffentlich anerkannten Kontrollfirmen im deutschen Sinne bestünden und daß dort Kontrollzertifikate üblicher Weise mit einem Haftungsausschluß versehen würden Ferner habe ein "Certificate of .Inspection" mijt, Haftungsausschluß nicht zur Einlösung ausgereicht« Es sei ein "Control-Certificate" notwendig gewesen a Die Beklagte hat bestritten, daß die Akkreditivbedingungen mit falscher Übersetzung an die Bank of America weitergegeben und daß unzulängliche Dokumente aufgenommen worden seieno Die Klägerin habe auch Kenntnis .von dem Schriftwechsel mit der Bank of America erhalten, ohne Beanstandungen zu erheben« Die Haftung für etwaige Fehler bei der Übersetzung oder Aufnahme der Dokumente sei durch die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive" ausgeschlossen« Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« . „ , Entscheidungsgründe? < > *■ ' • '.«t, ... . , L Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe bei der Erteilung des Auftrages an die Korrespondenzbank, die Bank of America, Angaben der Klägerin über den Inhalt der zu eröffnenden Akkreditive zutreffend wiedergegeben« In jedem Falle habe sie ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt« Von der Haftung für Irrtümer bei der Übersetzung und Auslegung von technischen Ausdrücken, die hier vorlägen, sei sie zudem freigezeichnet<> Die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klagforderung als Anspruch auf Rückgewähr des bei der Beklagten eingezahlten Vorschusses zur Deckung von 5 - Aufwendungen aus dem nunmehr erledigten Auftrag schon deshalb begründet sei., weil die Klägerin das weisungswidrig ausgeführte Geschäft nicht gegen sich gelten zu lassen brauche o Auf ein Verschulden der Beklagten komme es daher nicht an. Es handele sich nicht um einen Schadensersatzansprucho Jedoch läßt die Revision bei diesen Ausführungen außer Be_ tracht? daß die Beklagte die erlangte Deckung unstreitig "ah‘ di'e1 Bank of America.''weit er ge leitet'hat ? die sie an die Verkäuferin der Ware ausgezahlt hat. Die Beklagte ist also nicht mehr um die gewährte Deckung bereichert und zur Rückgewähr des Erlangten gemäß §? 667 BGB außerstande« Der Anspruch der Klägerin läßt sich also nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten (§§ 275 ? 276 BGB) oder der Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag rechtfertigen (RGZ 105? 48? 53; 114? 268? 271) o So ist er auch von der Klägerin in den Vorinstanzen begründet worden, II, Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts?■ die Akkreditivbedingung? "Zertifikat einer öffentlich anerkannten Kontrollfirma" habe mit "legalized control firm" ohne Fehler wiedergegeben werden können. Es handelt sich bei der Feststellung? welchen Inhalt der von der Klägerin erteilte Auftrag zur Bestellung des Akkreditivs hatte und ob die Weisung an die Bank of America sich in seinem Rahmen gehalten hat? um die Auslegung einer Willenserklärung nicht typischen Inhalts? die auf tatsächlichen Erwägungen beruht und für das ReVisionsgerieht grund- * sätzlich bindend ist. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts tritt dabei nicht zutage. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht die Grundsätze des Sprachgebrauchs ausser acht gelässen. Die Auslegung des Ausdrucks "öffentlich a n e r -kannte Kontrollfirma" dahin? hier sei keine durch einen hoheitlichen Akt zur Warenprüfung "bestellte oder ermächtigte" Firma gemeint gewesen? es habe angesichts des Fehlens solcher Firmen in den USA eine gesetzlich anerkannte Kontrollfdrma genügt, ist nach?,dem. allgemeinen Sprachgebrauch und dem des Gesetzes (§§ 404 Abs«2, 407 ZPO) möglich» Es bedarf daher keine Erörterung«, ob vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen worden ist, die Beklagte habe jedenfalls bei der Fassung des Auftrages die ihr.obliegende Sorgfaltspflicht nicht schuldhaft verletzt und sieh auch von etwaigen schuldhaften Übersetzungsfehlern freigezeichnet«, IIIo Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, daß die Beklagte und die Bank of America durch die Entgegennahme des:' Certificate of Inspection der Firma Ko^p^ Bros« den Akkreditivbedingungen nicht zuwidergehandelt haben« Die Revision bezeichnet die Gleichstellung des f,Certificate of Inspection^ mit einem "Control-Certificate" als fehlerhaft« Eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten durch die Beklagte oder die Haftung für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist aber zutreffend verneint worden, * % Die Auszahlung des Akkreditivs nach Aufnahme der Dokumente oblag 'der Bank of* America« Sie^ar* nicht nur Avisbank (Arto6 der Einheitlichen Richtlinien), sondern auch echte Zahlstelle (vgl. Schneider, Akkreditive im gebundenen und freien Zahlungsverkehr S«86)o Sie hatte darüber zu befinden ob die Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprachen, Ers nach der Zahlung wurden die Dokumente der Beklagten von der Bank of America zugeleitet« Für ein Verschulden der Bank of America haftet die Beklagte nach Art,14 der Einheitlichen • Richtlinien nicht« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese FreiZeichnung wirksam ist oder nach den besonderen Umständen des Falles gagen Treu und Glauben verstößt, wie die Revision meint« Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der Bank of America, für das die Beklagte gemäß § 278 BGB einzu ’stehen haben könnte, ohne Rechtsirrtum verneint« 7 Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein "Certificat of Inspection" sei ein zur Einlösung genügendes Dokument gewesen und habe dem im Akkreditiv genannten "Good-Control- Certificate" entsprochen, verstößt nicht gegen die Denkge- setze, oder den Sprachgebrauch und läßt auch keinen Ausle- gungsstoff außer Betracht."OTeine wirksame'"DreiZeichnung von einem Dehler bei der Auslegung eines technischen Aus- * drucks vorliegt (Artd2 der Einheitlichen Richtlinien), braucht daher nicht erörtert zu werden0 Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts bestehen um so weniger Bedenken, als auch das Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über Konnossemente (RGBl II 1939? 1049) Art*3? § 6 Abs,3 im■englischen Text die Feststellung des Zustandes der Güter im Dalle einer Beschädigung als "survey or inspection" bezeichnet, womit unzweifelhaft nicht nur die äußere Besichtigung, sondern die Prüfung zur' Feststellung des Ladungsschadens gemeint ist (Gramm, See-frachtrecht Sel38)« Die Erklärung im Zertifikats "Inspection revealed shipment of Bales Old Matress conform to the following specifications . . " konnte vom Berufungsgericht els ausreichende und dem Akkreditiv entsprechende Bestätigung der Wareneigenschaften angesehen werden, auch ohne daß die Entnahme und Prüfung von Stichproben aus dem Balieninnern bescheinigt worden war«. Die Rüge der Revision, daß dies vom -»Berufungsgericht überse^en-t^rd^ .sei, iejfe unbegründet„ Die Art der Prüfung war im Akkreditiv nicht vorgeschrieben<> Es fehlte insbesondere mangels einer entsprechenden Vereinbarung im Kaufvertrag die Bestimmung, daß die Bescheinigung ergeben müsse, die Ware habe eine bestimmte Güteklasse oder entspreche einem Muster * Es waren nur allgemeine Wareneigenschaften (zoBo Darbe, Dreiheit von Dremdfasern und Verun** reinigungen) zu bescheinigen« Das Zertifikat gab ferner entgegen der Meinung der Revision nicht durch seine Fassung Anlaß zu Zweifeln, ob auch die-Prüfung der Ware und nicht nur der Verpackung bescheinigt worden sei«, Die Eigenschaften der Ware, die ausführlich wiedergegeben worden sind, - 8 •' werden ausdrücklich als durch die Prüfung festgestellt bezeichnet und die Verpackung daneben als "good for export" bewertet® Ein Anlaß zur Rückfrage., wie das Zertifikat zu verstehen sei, bestand nicht»« IV,' Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Aufnahme des "Certificate of Inspection" habe es auch nicht ent • gegengestanden, daß in ihm eine Drei Zeichnung von Reeler Haftung für die Richtigkeit enthalten gewesen sei, kann ebenfalls nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden« Die Klägerin geht selbst davon aus, daß es in den Vereinigten Staaten üblich sei, Gutachten wie die vorliegenden mit einem Haftungsausschluß zu versehen« Bei der Beurteilung, welchen Inhalt das Zeugnis über die Prüfung der Ware haben müsse, waren mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung die Gebräuche am Verschiffungsort zugründe zu legen« Hessen diese Zertifikate mit Freizeichnung des Ausstellers als aufnahmefähig beim Dokumentenakkreditiv zu, so lag in ihrer Aufnahme kein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche * * *• *4 Sorgfalt« Solche Zertiflkate" können auch‘nicht, wie die Revision meint, als gänzlich ungeeignet für eine einwandfreie Warenprüfung bezeichnet werden, da für ihren Wert der geschäftliche Ruf und die von der Bank zu prüfende Zuverlässigkeit der ausstellenden Firma maßgeblich ist, die mehr ins Gewicht fallen können als eine uneingeschränkte Haftung« Sin Verschulden der Bank of America bei der Auswahl der Firma Koppel Bros« ist nicht unter Beweis gestellt« V« Auf die weiteren Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unreoht auch eine Genehmigung der Zertifikate durch die Klägerin, der sie alsbald zugeleitet worden seien, angenommen, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden« Die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum „ 9 - * verneint worden» Die Beklagte konnte ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen? daß die Klägerin sich der am Verschiffungsort üblichen Art der Warenprüfung unterwerfen wolle? weil dies* unvermeidlich war]?‘wenn dars^.Geseh&ft* dwchgefuhrt werden sollte« Die Zuverlässigkeit der Warenprüfung hätte möglicherweise dadurch verstärkt werden können? daß als ihr Inhalt auf Grund entsprechender Abreden im Kaufvertrag die Feststellung einer im Handel mit Alt-Matratzen-Baumwolle in USA üblichen Güteklasse oder der Eigenschaften eines Musters vorgeschrieben worden wäre«i Hierauf hatte aber die Beklagte? der allein die bankmassige Abwicklung oblag? keinen Einflüße Da auch sonst kein Fehler in der Anwendung des sachlichen Hechts durch das Berufungsgericht hervortritt? war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen 0 Drdfastelski Dr»Kuhn DroHörr Liesecke Dr.Reinicke . «AVA*« tf f« 's Xf