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BGH · II ZR 161/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 161/56

kraftwagen zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und dadurch vorsätzlich gegen eine Obliegenheit verstoßen habe; es sei ihm ausdrücklich untersagt gewesen, Personen zu befördern« Außerdem sei sie gemäß §§ 8 Ziff.1 AEB, 12 Abs.3 WG auch deswegen zur Deckung des Schadens nicht verpflichtet, weil der Versicherungsnehmer es versäumt habe, auf ihr Ab- lehnung8schreiben vom 19« Oktober 1951 innerhalb einer Prist von 6 Monaten Klage zu erheben» Auf § 158 c WG könne sich die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin und Hechtsnachfolgerin der Geschädigten nicht berufen« Denn diese Bestimmung schütze nur die unmittelbar durch das Schadenereignis betroffenen Personen» Diesem Schutzzweck sei hier dadurch genügt, daß die Hinterbliebenen S^PB^ von einem anderen Versicherer, nämlich der Klägerin, Ersatz erlangt hätten. Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Vorschrift des § 158 c WG, wonach die Haftung des gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Lei-stungspflicht befreiten Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen bleibe, gelte auch zugunsten des Sozialversicherers, der gemäß § 1542 RVO in die Rechtsstellung des lumittelbar Geschädigten eingetreten sei. Nach seinen zutreffenden Ausführungen ist es zwar nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c WG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszunehmen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung, Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen sind. Jedoch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 158 c Abs.4 WG, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c insoweit entfällt, als dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, gleichviel, ob dieser andere ein Vertrags- oder Sozialversicherer ist. Während der Versicherungsnehmer dem einen Versicherer gegenüber einen vertraglichen Anspruch auf Befreiung von seiner Haftpflichtschuld hat, steht ihm gegenüber dem anderen überhaupt kein Versicherungsanspruch zu; dieser Versicherer ist lediglich "in Ansehung des Dritten" zur Deckung des Schadens verpflichtet, ohne daß dadurch der Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtverbindlichkeit befreit wird (§ 158 f WG). Hat1 der voll verpflichtete Versicherer an den Dritten geleistet, so kann er von dem an sich leistungsfreien Versicherer weder aus § 59 Abs. 2 noch nach § 67 WG Ersatz verlangen, weil dem Versicherungsnehmer selbst ein solcher Ersatzanspruch versagt ist. Der innere Grund für diese Regelung liegt vielmehr darin, daß es unbillig wäre, den an sich leistungsfreien Versicherer auch dann mit einer Deckungspflicht im Verhältnis zu dem Dritten zu belasten, wenn schon ein anderer Versicherer auf Grund eines voll wirksamen Versicherungsverhältnisses zur Deckung*des Schadens verpflichtet und damit der Schutzzweck des § 158 c WG, um deesentwillen der erste Versicherer sonst ohne vertraglichen Rechtsgrund für den Versieherungsnehmer vor-• leisten müßte, bereits anderweit vollauf sichergestellt ist. 5 158 c An. 10) die vom Senat vertretene ausdehnende Anwendung des § 158 c Abs.4 WG auf alle die Pälle, in denen ein anderer (Privat- oder Sozial-)Versicherer, der nicht Haft-pflichtversicherer des Schädigers ist, auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses für den Schaden ein- Er meint, das Schwergewicht liege in § 158 c AbSo 4 WG auf zwei Gesichtspunkten, nämlich darauf, daß das "gesunde11 Versicherungsverhältnis mit dem Schädiger, der zugleich Versicherungsnehmer nach § 158 c WG ist, bestehe, und daß ferner der Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsverhältnis auf einer vom Schädiger selbst oder in seinem Interesse geleisteten Prämienzahlung beruhe« Dabei geht Prölss jedoch von der imrichtigen Vorstellung ahs, es komme bei § 158 c Abs« 4 WG wesentlich darauf an, daß der Schädiger durch die Leistung des voll verpflichteten Versicherers von seiner Haftpflichtschuld endgültig befreit werde, ohne dem Rückgriff aus § 158 f WG ausgesetzt zu sein; dieser. Wie der Senat demgegenüber bereits in seiner Entscheidung BGHZ 7, 244 (250, 251) näher dargelegt hat, spielt der Gesichtspunkt der Freistellung des Versicherungsnehmers für die Haftung deB Versicherers aus § 158 c WG deswegen gar keine Rolle, weil ein wesentliches Herkmal dieser Haftung gerade darin liegt, daß sie niQht die Befreiung des Schädigers von seiner Haftpflicht Verbindlichkeit, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten bezweckt. Ist diese Befriedigung aber schon dadurch sichergestellt, daß der Geschädigte sich mittelbar oder sogar unmittelbar an einen anderen, auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses zur Schadendeckung verpflichteten Versicherer halten kann, so bedarf es nicht mehr einer Heranziehung des an sich lei-ßtungsfreien Versicherers. entschiedene Pall der Verursachung des Schadens durch zwei verschiedene Versicherungsnehmer, von denen der eine gegen seinen Ilaftpflichtversicherer einen rechtsgültigen Befreiungsanspruch hat, während der Versicherer des anderen nicht zu leisten braucht und seine Haftung lediglich im Hahmen des § 158 c WG in Betracht zu ziehen wäre« Es kann trotz des Wortlautes des § 158 c Abs« 4 WG nicht zweifelhaft sein, daß sich der Geschädigte in einem solchen Pall nach dem Grundgedanken dieser 'Bestimmung an den Versicherer desjenigen Schädigers verweisen lassen muß, dessen Versicherungsverhältnis in Ordnung ist, und daß dieser Versicherer, wenn er den Britten vertragsgemäß befriedigt hat, den nach § 67 WG auf ihn übergegangenen Ausgleichsanspruch gegen den ZweitSchädiger nicht auch gegen dessen Versicherer nach .§ 158 o WG geltend machen kann- Obschon hier weder eine echte Doppelhaftpflichtversicherung noch überhaupt eine Zweit Versicherung desselben Schädigers vorliegt, deren Beiträge von ihm selbst oder in seinem Interesse aufgebracht werden, greift gleichwohl der Gesichtspunkt der amtlichen Begründung zu § 158 c Abs, 4 WG durch, daß sich bei Deckung des Schadens durch einen anderen Versicherer eine Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers erübrigt• Dabei wird nämlich übersehen, daß es bei § 158 c WG nicht um die Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger, sondern um die ganz andere Präge geht, ob sich der Geschädigte wegen dieser Porderung aus dem fingierten Versicherungsanspruch des Schädigers gegen seinen im Grunde gar nicht leistungs- Der insbesondere in Abs.4 dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gekommene Grundgedanke ist, daß diese Haftung nur subsidiär ist und deshalb entfällt, wenn und soweit sich der Geschädigte bereits aus einem anderen voll wirksamen Versicherung sverhaltnis befriedigen kann und damit dem Schutzzweck der Regelung auf andere Weise Genüge getan ist. Erhält der Geschädigte z, 3c Leistungen aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Pr ivat-Unfallv er Sicherung, die seinen ver-mö gensrechtlichen Unfallschaden ausgleichen, so braucht er sich diese Leistungen zwar grundsätzlich nicht auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen zu lassen (BGHZ 10, 107 [109j; 19» 94 [99] mit Anm. von Sieg 3Z 1956, 370; BGH VersB 1957, 265; RGZ 146, 287). sicherere durch«, Damit erledigt sich das Bedenken des österr« OCH, es sei nicht einzusehen, warum einerseits der vertragsunfallversicherte Verletzte für seinen Schaden doppelt Ersatz erhalten solle, nämlich einmal von seinem Unfallversicherer und ein zweites Mal vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 158 c WG, während andererseits der Haftpflichtversicherer hei Befriedigung des Geschädigten durch einen Sozialversicherungsträger auch von der Haftung aus § 158 c WG befreit sein solle« Abgesehen von diesem und anderen Unterschieden ist aber beiden Versicherungsarten jedenfalls gemeinsam, daß der Versicherer auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die damit verbundenen Nachteile einen vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat« Hierauf kommt es aber für die entsprechende Anwendung des § 158 c Abs» 4 WG allein an, weil der Zweck dieser Bestimmung eben gerade darin besteht, die nur ersatzweise Haftung des an sich gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers auf die Fälle zu beschränken, in denen der Geschädigte eine solche Ausgleichsmöglichkeit aus einem wirksamen Versicherungsverhältnis nicht hat und deshalb einer anderweiten Sicherung bedarf«

Zitierte Normen: § 34 StVO § 8 WG
WGVersichererVersicherungsnehmerDritteKlägerinGeschädigteHaftung

Volltext der Entscheidung

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2395 044
Gesetz 8 YYG § 158 c Rechtssatzs
3s bleibt dabei, daß die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c WG insoweit entfällt, als der Geschädigte von einem Sozialversicherungsträger schadlos gestellt wirdo
 Aktenzeichens II ZR 161/56	g&g	Hamburg
 Urteil des 3GH vom 17« Oktober 1957 - 10 Hamburg
II za 161/56
Verkündet
 am 17o Oktober 1957
Pfauz, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Landesversicherungsanstalt	in	____
M^Hlstr^JLvert r et en durch Landesverwaltungsrat
 Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
die	Sachversicherung Aktiengesellschaft
 vertreten durch den Vorstand, Generaldirektor *Wi in Htfflflflh Sflftstr«
Beklagte und Hevisionsbeklagte -ProzeßbevollmUchtigters Rechtsanwalt Prof» Dr.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Hörr und Br. Reinicke
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. April 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
-2-
V I
Tatbestands
 Am 23« September 1951 verunglückte der Maurer 3| als Fahrgast eines Lastkraftwagens des Fuhrunternehmers
 tödlich, als er sich zusammen mit etwa weiteren 15 Personen auf der Ladefläche des Wagens befand.* Spg0| d)), der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war, hatte den Unfall infolge Trunkenheit am Steuer herbeigeführt . Fine Erlaubnis gemäß § 34 StVO, mehr als 8 Personen auf der Ladefläche des Lastkraftwagens zu befördern, besaß er nicht. Die Klägerin machte als Sozialversicherungsträgerin die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ersatzansprüche der Hinterbliebenen	in	Höhe ihrer Sozi-
alversicherungsleistungen zunächst gegen den Schädiger SpO^ persönlich geltend und erwirkte gegen ihn ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Hieraus pfändete sie den Haftpflichtversicherungsanspruch Sp^^Üfc gegen die Beklagte und ließ ihn sich zur Einziehung überweisen. Nachdem die Beklagte nach Aufforderung gemäß § 840 ZPO erklärt hatte, daß sie den Anspruch nicht anerkenne, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte * zu verurteilen, 'an sie gemäß dem gegen	erwirk-
ten Versäumnisurteil folgende Beträge zu zahlen;
1.	) 2.521,50 DM nebst 4 i* Zinsen seit dem 10. Sep-
tember 1954,
2.	) ab 1. September 1954 monatlich im voraus 32,70
DM nebst 4 i» Zinsen auf die fälligen Beträge so lange, als sie Waisenrente, an die am 24« Oktober 1948 geborene Edith	zu zahlen ha-
be, d. h. unter normalen Umständen bis einschl. Oktober 1966,
3.	) 441,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 17« Septem-
ber 1954 und ab 1. September 1954 monatlich im voraus 49,— DM bis zu dem 30. November 1956 zuzüglich 4 # Zinsen ab Fälligkeit der vorgenannten Monatsraten.
Die Beklagte hat um Klageabweieung gebeten und geltend gemacht, sie sei nach § 2 Ziff. 2 a AKB von der Ver-
-3-
pflichtung zur Leistung frei, weil	seinen	Last-
kraftwagen zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und dadurch vorsätzlich gegen eine Obliegenheit verstoßen habe; es sei ihm ausdrücklich untersagt gewesen, Personen zu befördern« Außerdem sei sie gemäß §§ 8 Ziff. 1 AEB, 12 Abs. 3 WG auch deswegen zur Deckung des Schadens nicht verpflichtet, weil der Versicherungsnehmer	es	versäumt	habe,	auf	ihr	Ab-
lehnung8schreiben vom 19« Oktober 1951 innerhalb einer Prist von 6 Monaten Klage zu erheben» Auf § 158 c WG könne sich die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin und Hechtsnachfolgerin der Geschädigten nicht berufen« Denn diese Bestimmung schütze nur die unmittelbar durch das Schadenereignis betroffenen Personen» Diesem Schutzzweck sei hier dadurch genügt, daß die Hinterbliebenen S^PB^ von einem anderen Versicherer, nämlich der Klägerin, Ersatz erlangt hätten. In einem solchen Palle könne der Sozialversicherungsträger nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 158 c Abs» 4 WG nicht bei dem an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherer Rückgriff nehmen.
Die Beklagte hat ferner auch den Grund und die Höhe des Haftpflichtanspruchs bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben»
Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Vorschrift des § 158 c WG, wonach die Haftung des gegenüber dem Versicherungsnehmer von seiner Lei-stungspflicht befreiten Versicherers in Ansehung des Dritten bestehen bleibe, gelte auch zugunsten des Sozialversicherers, der gemäß § 1542 RVO in die Rechtsstellung des lumittelbar Geschädigten eingetreten sei. Abs. 4 dieser * Vorschrift betreffe nur den Pall, daß ein anderer Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Grund eines gültigen Vertrags für den Schaden eintreten müsse. Auf die Haftung eines Sozialversicherungsträgers des Geschädigten lasse sich diese Bestimmung nicht entsprechend anwenden. .
Beide Yorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter«
BntscheidumgsgrUndej
 Io Bas Berufungsgericht ist gemäß dem übereinstimmenden Yortrag der Parteien davon ausgegangen, daß die Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer	von	ihrer Lei-
stungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei sei und demgemäß nur .eine Haftung nach § 158 c WG in Betracht komme e Dabei hat es freilich nicht geprüft, ob die Klägerin nach § 6 Abs* 1 Satz 2 und 5 VVG den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung der nVerwendungsklauselw des § 2 Ziff«2 a AKB, durch erfahren hatte, gekündigt hat (vgl« BGHZ 4, 569; 19, 32 Uo a« in«)« Dazu hatte es aber auch keine Veranlassung« Denn die Klägerin hat gar nicht behauptet, daß die Beklagte die rechtzeitige Kündigung versäumt habe« Sie hat sich vielmehr auf die Auflage des Landgerichts in der Verhandlung^ vom 11« März 1955, zur Frage der Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer Stellung zu nehmen, mit Schriftsatz vom 23« März 1955 selbst auf den Standpunkt gestellt, daß Sp^pPP seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren habe« Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Frozeßlage von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 26«9«1957 (II ZR 149/56) zugrunde lag« überdies ist die Beklagte hier nach dem unstreitigen Sachverhalt auch schon nach §§ 8 Ziffc 1 AKB, 12 Abs« 3 WG von ihrer Haftung gegenüber dem Versicherungsnehmer frei geworden, weil dieser nicht innerhalb der Ausschlußfrist von 6 Monaten Klage erhoben hat« Insoweit wird die Entscheidung des Berufungsgerichts auch von der Revision nicht angegriffen«
II« Demgemäß geht der Streit der Parteien in der Hauptsache um die Frage, ob sich auch die Klägerin als Sozial-
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versicherungsträgerin, auf die nach § 1542 RVO die Ersatzansprüche der Unfallgeschädigten übergegangen sind, darauf berufen kann, daß nach der Fiktion des § 158 c VVG die Haftung des im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer leistungsfreien Haftpflichtversicherers "in Ansehung des Britten" bestehen bleibt» Bas Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371; ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1955, 246) verneint. Nach seinen zutreffenden Ausführungen ist es zwar nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c WG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszunehmen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung, Abtretung oder kraft Gesetzes übergegangen sind. Jedoch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 158 c Abs. 4 WG, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c insoweit entfällt, als dem Geschädigten schon ein anderer Versicherer auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses haftet, gleichviel, ob dieser andere ein Vertrags- oder Sozialversicherer ist. Somit kann auch die Klägerin die auf sie übergegangenen Haftpflichtansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23. September 1951 nicht gegen die Beklagte geltend machen»
Biese Rechtsprechung des Senats ist vor allem insoweit auf Widerspruch gestoßen, als sie bei Deckung des Schadens durch einen Sozialversicherer § 158 c*Abs. 4 WG entsprechend anwendet»
1.) So vertritt der österreichische Oberste Gerichtshof (VersR 1956, 546) die Auffassung, § 158 c Abs. 4 WG enthalte nur eine ergänzende Vorschrift zur Doppelversicherung, wonach entgegen der für den Hormalfall geltenden Regelung des § 59 Abs. 1 VVG beim Zusammentreffen ei-
' nes "gesunden*1 und eines "kranken" I£aftpflichtversic!fterung8-'Verhältnisses der Haftpflichtversicherer des kranken‘Ver-* Sicherungsverhältnisses frei sein solle, weil, dann der Dritte auf die Haftung aus dem kranken Haftpflichtversicherungs-Verhältnis gar nicht angewiesen sei» Es fehle jeder innere Grund dafür, diese Sonderregelung eines Spezialfalls. der * Doppelhaftpflichtversicherung zu demal auf solche Eälle aus-zudehneri, in denen der Geschädigte, nicht aus einer mit den Mitteln des Schädigers sondern mit seinen eigenen Mitteln gezahlten Versicherung befriedigt'worden' ist»
Dieser Ansicht hält Prölss (JZ 1956, 692; VersR 1952, 368) mit Recht entgegen, daß eine echte Doppelver-sicherung im Sinne des § 59 WG gar nicht vorliogt, wenn ein "gesundes" mit einem "kranken" Haftpflichtversicherungs-Verhältnis zusammentrifft. Denn es fehlt hier an einer gleichartigen Haftung der beiden Versicherer. Während der Versicherungsnehmer dem einen Versicherer gegenüber einen vertraglichen Anspruch auf Befreiung von seiner Haftpflichtschuld hat, steht ihm gegenüber dem anderen überhaupt kein Versicherungsanspruch zu; dieser Versicherer ist lediglich "in Ansehung des Dritten" zur Deckung des Schadens verpflichtet, ohne daß dadurch der Versicherungsnehmer von seiner Haftpflichtverbindlichkeit befreit wird (§ 158 f WG). Da dem Versicherungsnehmer nur ein Versiche rer haftet, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Versicherer, wie sie § 59 Abs. 1 WG vorsieht, ebensowenig in Betracht wie ein Ausgleich nach § 59 Abs. 2 WG. Hat1 der voll verpflichtete Versicherer an den Dritten geleistet, so kann er von dem an sich leistungsfreien Versicherer weder aus § 59 Abs. 2 noch nach § 67 WG Ersatz verlangen, weil dem Versicherungsnehmer selbst ein solcher Ersatzanspruch versagt ist. Müßte andererseits der von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreite Versicherer den Dritten nach 5 158 c WG befriedigen, so könnte er sich Uber § 158 f WG als Rechtsnachfolger des Dritten wiederum
 beim Versicherungsnehmer und im Wege der Pfändung und Verweisung des Versicherungsanspruchs auch beim leistungspflichtig gebliebenen Versicherer schadlos halten»
Der 3inn des § 158 c Abs. 4 WG kann mithin nicht der sein, die Anwendung der allgemeinen Vorschriften Über die Doppelversicherung für'den Pall auszuschließen, daß der HaftpflichtSchuldner bei mehreren Versicherern haftpflichtversichert ist, aber nur gegenüber einem von ihnen einen Befreiungsanspruch hat« Pines solchen Ausschlusses hätte es gar nicht bedurft. Der innere Grund für diese Regelung liegt vielmehr darin, daß es unbillig wäre, den an sich leistungsfreien Versicherer auch dann mit einer Deckungspflicht im Verhältnis zu dem Dritten zu belasten, wenn schon ein anderer Versicherer auf Grund eines voll wirksamen Versicherungsverhältnisses zur Deckung*des Schadens verpflichtet und damit der Schutzzweck des § 158 c WG, um deesentwillen der erste Versicherer sonst ohne vertraglichen Rechtsgrund für den Versieherungsnehmer vor-• leisten müßte, bereits anderweit vollauf sichergestellt ist. Daß dies allein der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zu § 158 c Ab So* 4 WG (DJ 1939, 1774). Es heißt dort nämlich, bei-Haftung eines anderen .Versicherers aus einem ordnungsmäßigen Versicherungsvertrag entfalle die besondere Haftung aus § 158 c deswegen, weil nfür sie ein Bedürfnis nicht.besteht«.
2.) Mit einer anderen Begründung bekämpft auch Prölss (JZ 1956, 692; VersR 1952, 368; WG 10. Aufl. 5 158 c Anm. 10) die vom Senat vertretene ausdehnende Anwendung des § 158 c Abs. 4 WG auf alle die Pälle, in denen ein anderer (Privat- oder Sozial-)Versicherer, der nicht Haft-pflichtversicherer des Schädigers ist, auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses für den Schaden ein-
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treten muß. Er meint, das Schwergewicht liege in § 158 c AbSo 4 WG auf zwei Gesichtspunkten, nämlich darauf, daß das "gesunde11 Versicherungsverhältnis mit dem Schädiger, der zugleich Versicherungsnehmer nach § 158 c WG ist, bestehe, und daß ferner der Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsverhältnis auf einer vom Schädiger selbst oder in seinem Interesse geleisteten Prämienzahlung beruhe« Dabei geht Prölss jedoch von der imrichtigen Vorstellung ahs, es komme bei § 158 c Abs« 4 WG wesentlich darauf an, daß der Schädiger durch die Leistung des voll verpflichteten Versicherers von seiner Haftpflichtschuld endgültig befreit werde, ohne dem Rückgriff aus § 158 f WG ausgesetzt zu sein; dieser. Rückgriff zu vermeiden, sei der eigentliche Sinn der Vorschrift. Wie der Senat demgegenüber bereits in seiner Entscheidung BGHZ 7, 244 (250, 251) näher dargelegt hat, spielt der Gesichtspunkt der Freistellung des Versicherungsnehmers für die Haftung deB Versicherers aus § 158 c WG deswegen gar keine Rolle, weil ein wesentliches Herkmal dieser Haftung gerade darin liegt, daß sie niQht die Befreiung des Schädigers von seiner Haftpflicht Verbindlichkeit, sondern lediglich die Befriedigung des Geschädigten bezweckt. Ist diese Befriedigung aber schon dadurch sichergestellt, daß der Geschädigte sich mittelbar oder sogar unmittelbar an einen anderen, auf Grund eines wirksamen Versicherungsverhältnisses zur Schadendeckung verpflichteten Versicherer halten kann, so bedarf es nicht mehr einer Heranziehung des an sich lei-ßtungsfreien Versicherers. Dies allein und nicht etwa die Verhinderung von Rückgriffsansprüchen gegen einen doppelt versicherten Schädiger ist der Sinn des § 158 c Abs. 4 WG.
Daß as auf die von Prölss auf gestellten Voraussetzungen für die Anwendung des § 158 c Abs. 4 WG-nicht entscheidend ankommen kann, zeigt auch der vom Senat in BGHZ 20, 375 und vom LG Berlin in Versicherungsrecht 1954» 58
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entschiedene Pall der Verursachung des Schadens durch zwei verschiedene Versicherungsnehmer, von denen der eine gegen seinen Ilaftpflichtversicherer einen rechtsgültigen Befreiungsanspruch hat, während der Versicherer des anderen nicht zu leisten braucht und seine Haftung lediglich im Hahmen des § 158 c WG in Betracht zu ziehen wäre« Es kann trotz des Wortlautes des § 158 c Abs« 4 WG nicht zweifelhaft sein, daß sich der Geschädigte in einem solchen Pall nach dem Grundgedanken dieser 'Bestimmung an den Versicherer desjenigen Schädigers verweisen lassen muß, dessen Versicherungsverhältnis in Ordnung ist, und daß dieser Versicherer, wenn er den Britten vertragsgemäß befriedigt hat, den nach § 67 WG auf ihn übergegangenen Ausgleichsanspruch gegen den ZweitSchädiger nicht auch gegen dessen Versicherer nach .§ 158 o WG geltend machen kann- Obschon hier weder eine echte Doppelhaftpflichtversicherung noch überhaupt eine Zweit Versicherung desselben Schädigers vorliegt, deren Beiträge von ihm selbst oder in seinem Interesse aufgebracht werden, greift gleichwohl der Gesichtspunkt der amtlichen Begründung zu § 158 c Abs, 4 WG durch, daß sich bei Deckung des Schadens durch einen anderen Versicherer eine Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers erübrigt•
3o) Ebensowenig ist der weitere, von Prölss und dem österreichischen OGH (aaO) vertretene und von. der Revision aufgegriffene Einwand gerechtfertigt, der Haftpflicht-Schuldner dürfe den Geschädigten nicht auf solche Versicherung sansprüche verweisen, die dieser mit seinen eigenen Mitteln erworben habe. Dabei wird nämlich übersehen, daß es bei § 158 c WG nicht um die Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger, sondern um die ganz andere Präge geht, ob sich der Geschädigte wegen dieser Porderung aus dem fingierten Versicherungsanspruch des Schädigers gegen seinen im Grunde gar nicht leistungs-
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pflichtigen Haftpflichtversicherer befriedigen kann. Die Beantwortung dieser Frage hängt aber allein davon ab, inwieweit es mit Rücksicht auf den Zweck der gesetzlichen Pflichtversicherungsbestimmungen gerechtfertigt ist, den Haftpflichtversicherer trotz seiner grundsätzlichen Leistungsfreiheit gleichwohl im Interesse des Dritten mit der außergewöhnlichen Haftung aus § 158 c WG zu belasten. Der insbesondere in Abs. 4 dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gekommene Grundgedanke ist, daß diese Haftung nur subsidiär ist und deshalb entfällt, wenn und soweit sich der Geschädigte bereits aus einem anderen voll wirksamen Versicherung sverhaltnis befriedigen kann und damit dem Schutzzweck der Regelung auf andere Weise Genüge getan ist. Geht man hiervon aus, so ist es gleichgültig, mit welchen Mitteln der Anspruch gegen den voll verpflichteten Versicherer erworben wurde. Denn dieser Gesichtspunkt kann die Interessenlage, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 158 c WG allein im Auge hatte, nicht berühren. Erhält der Geschädigte z, 3c Leistungen aus einer von ihm oder für ihn abgeschlossenen Pr ivat-Unfallv er Sicherung, die seinen ver-mö gensrechtlichen Unfallschaden ausgleichen, so braucht er sich diese Leistungen zwar grundsätzlich nicht auf seinen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger anrechnen zu lassen (BGHZ 10, 107 [109j; 19» 94 [99] mit Anm. von Sieg 3Z 1956, 370; BGH VersB 1957, 265; RGZ 146, 287). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des österr. OGH keineswegs, daß diese Leistungen auch im Verhältnis zu dem nur nach § 158 c WG haftenden Haftpfliohtversicherer des Schädigers unberücksichtigt bleiben müßten, daß der Dritte also trotz seiner anderweiten Schadloshaltung durch einen voll verpflichteten Versicherer auch nbch auf den Anspruch des Schädigers aus dem "kranken" Versicherungsverhältnis zurückgreifen könnte. Vielmehr schlägt auch insoweit der in § 158 c Abs. 4 WG zu dem'Ausdruck gekommene Grundsatz der nur subsidiären Haftung des an sich leistungsfreien Ver-
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sicherere durch«, Damit erledigt sich das Bedenken des österr« OCH, es sei nicht einzusehen, warum einerseits der vertragsunfallversicherte Verletzte für seinen Schaden doppelt Ersatz erhalten solle, nämlich einmal von seinem Unfallversicherer und ein zweites Mal vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß § 158 c WG, während andererseits der Haftpflichtversicherer hei Befriedigung des Geschädigten durch einen Sozialversicherungsträger auch von der Haftung aus § 158 c WG befreit sein solle«
4«) Schließlich erscheint auch der insbesondere aus den Kreisen der Sozialversicherung vorgebrachte Einwand; die Sozialversicherung sei etwas wesentlich anderes als die 'Vertragshaftpflichtversicherung, an die der Gesetzgeber bei § 158 c Abs. 4 WG allein gedacht habe (Meier DVersZ 1951, 233; Mattstedt SozVers 1952, 179: fetterer, SozVers 1953* 80; Pink Berufsgenossenschaft 1953, 103; ebenso Prölss aaO; Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung So 237),nicht stichhaltig« Zwar unterscheidet sich die Sozialversicherung - abgesehen von der sozialen Zielsetzung, die aber gerade auch der Haftpflichtversicherung in ihrer heutigen Form keineswegs fremd ist -von der Vertragsversicherung äußerlich vor allem dadurch, daß bei ihr das Versicherungsverhältnis öffentlichrechtlichen Charakter hat und nicht durch vertragliche Vereinbarung begründet wird, was im übrigen nicht ausschließt, daß Sozialversicherungsschutz ausnahmsweise auch einmal auf privatrechtlicher Grundlage gewährt wird,'wie umgekehrt auch öffentlichrechtliche Versicherungsanstalten auf dem Gebiet der Frivatversicherung tätig werden können (vgl«
 BGHZ 4, 197 [201, 202, 2073; § 2 Abs. 3 3AG). Abgesehen von diesem und anderen Unterschieden ist aber beiden Versicherungsarten jedenfalls gemeinsam, daß der Versicherer auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die damit verbundenen

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w*.
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Nachteile einen vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat« Hierauf kommt es aber für die entsprechende Anwendung des § 158 c Abs» 4 WG allein an, weil der Zweck dieser Bestimmung eben gerade darin besteht, die nur ersatzweise Haftung des an sich gar nicht leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers auf die Fälle zu beschränken, in denen der Geschädigte eine solche Ausgleichsmöglichkeit aus einem wirksamen Versicherungsverhältnis nicht hat und deshalb einer anderweiten Sicherung bedarf«
5«) Der Senat sieht somit auch nach erneuter Prüfung keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 1^8 c Abs« 4 WG abzugehen« Mit dieser Rechtsprechung stimmen trotz ihrer Kritik an der Begründung im Ergebnis auch Prölss (aaO) und Vussow (VersR 1957, 345) überein, indem sie gleichfalls den Sozialversicherungsträgem wegen der nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche den Zugriff auf den fingierten Versicherungsanspruch des Schädigers aus § 158 c WG versagen wollen« Sie versuchen,dieses Ergebnis lediglich auf andere Weise zu begründen« Auf ihre LÖsungsversuche einzugehen, erübrigt sich an dieser Stelle» Der Senat hat sich mit ihnen in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Sachen II ZR 39/56 näher auseinandergesetzt»
Da mithin das Berufungsgericht der auf § 158 c WG gestützten Klage mit Recht den Erfolg versagt hat, war die
 Revision zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Z?0»
Dr» Haidinger	Dr*	Fischer	.	Dr»	Kulm
 Dr» Hfcrr
 Dr» Reinieke