Gesellschafter waren die Beklagte und der Ingenieur Beide Gesellschafter hielten ihre Geschäftsanteile treuhänderisch für den Inhaber der Klägerin, der ihnen die Stammeinlagen zur Verfügung gestellt hatte. Die Beklagte hält dem Anspruch den zwischen ihr und dem Inhaber der Klägerin am 19 o November 1951 vor dem Notar Dr. Scflm geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag entgegen. Die Kiägei’in behauptet, § 11 des Auseinandersetzungsvergleichs erfasse nicht Forderungen der GmbH gegen die Beklagte, Sie hält das deshalb für unmöglich, weil ihr Inhaber erst im Dezember 1952 Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten erlangt habe. Sie macht ferner geltend, daß ihr Inhaber bei Abschluß des Auseinandersetzungsvergleichs rechtlich nicht in der lege gewesen sei, über Ansprüche der GmbH zu verfü- ^ gen. Zu dieser Zeit waren der Inhaber der Klägerin und GflBl gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer- Auf Grund einer einstweiligen Verfügung, die der Inhaber der Klägerin gegen die Beklagte erwirkt hatte, war der Rechtsanwalt SuflB Sequester eines von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteils von 50 t des Stammkapitals. Deshalb, so meint die Klägerin, sei es auch rechtlich ausgeschlossen gewesen, daß ihr Inhaber auf eine Forderung der GmbH habe verzichten könnena Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält für bewiesen, daß durch den Vertrag vom 19» November 1951 auch etwaige Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte hätten erledigt sein sollen. I Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß durch § 11 des Vertrages vom 19* November 1951 auch etwaige Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte erledigt sein sollten* Auseinandersetzungsvergleich zwischen der Beklagten und dem Inha-' ber der Klägerin geschlossen worden ist und daß § 11 dieses Vertrages nur von der Erledigung aller vermögensrechtlichen Ansprüche "zwischen ihnen" spricht. Es hat dies aber für unbeachtlich gehalten, weil dieser Zeuge,' wie er bekundet hat, mit den Vertragsschließenden nicht , ‘eingehend über den Vertragsinhalt verhandelt, sondern sich im wesentlichen an einen von dem Inhaber der Klägerin gefer- Das Berufungsgericht hat aber der Tat • Sache, daß der Entwurf zweimal mit l>E.P,DflHBHMft abgestempelt ist, entnommen, daß er vom Inhaber der Klägerin und nicht von dem Notar angefertigt worden sei. Soweit die Revision dem Berufungsgericht noch vorwirft, es habe die Bekundung des Notars nicht bloß im wesentlichen im Urteil wiedergeben dürfen, sondern insgesamt festhalten müssen, wenn es feststellen wollte, daß der notariellen Verhandlung ein Entwurf des Inhabers der Klägerin und kein Entwurf des Notars zugrunde gelegt wurde, verkennt sie die Bedeutung des § 161 ZPO (vgl das Urteil des Senats vom 14^6,56 - II ZR 167/54 - BGHZ 21, 59). c) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht aus § 3 des Vertrages nicht hergeleitet, daß die GmbH verpflichtet worden sei, sondern vielmehr, daß sich der Inhaber der Klägerin persönlich verpflichtete, der Beklagten Kaffee-Automaten zu überlassen, die der GmbH gehörten. 3, Das Berufungsgericht hat dem Inhaber der Klägerin nicht geglaubt, daß er bei Abschluß des Vertrages vom 19.Ho-vember 1951 von den Unregelmäßigkeiten der Beklagten noch nichts gewußt habe. Die Berechtigung dieses Angriffs kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsurteil wird zu diesem Punkte bereits durch die vom Landgericht übernommenen Or Und e getragen« Der Inhaber der ^ Klägerin hat in der Strafsache gegen die Beklagte - 273/42 Ds 129/52 - am 16, Mai 1953 vor dem Amtsgericht Tiergarten ausgesagt, ihm sei im September 1951 zu Ohren gekommen, daß die Beklagte Gelder entwendet habe. Wenn er gleichwohl damit einverstanden war, daß "alle vermögensrechtlichen Ansprüche, mögen sie Namen haben wie sie wollen, endgültig und unwiderruflich erledigt" sein sollen, so kann er jetzt nicht geltend machen, jedenfalls die Höhe der Veruntreuungen der
IX ZR 161/S5 Verkündet am 27a September 1956 Romacker, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Erich P.B und ____ aber Kaufmann Eric] Straße B. Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen Fraj^Rosemarie SflHfc geb. T| Beklagte? Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Dr«, Haidinger, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt: Bie Revision gegen das am 29. April 1955 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in ..Berlin wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen /o Tatbestands Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, deren Inhaber mit der Beklagten verheiratet war, wurde früher in Form einer GmbH betrieben. Gesellschafter waren die Beklagte und der Ingenieur Beide Gesellschafter hielten ihre Geschäftsanteile treuhänderisch für den Inhaber der Klägerin, der ihnen die Stammeinlagen zur Verfügung gestellt hatte. Bereits vor der Gründung der Gesellschaft hatten beide dem Inhaber der Klägerin die Abtretung der Geschäftsanteile an-geboten. Die Beklagte hat als Geschäftsführer der GmbH Veruntreuungen und Unterschlagungen begangen. Sie ist deshalb zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 5 000 DM verurteilt worden. Der Inhaber der Klägerin hat die Höhe der Verfehlungen der Beklagten in seiner Strafanzeige vom 24» Dezember 1952 auf mehr als 15 000 DM angegeben. Mit der vorliegenden Schadensersatzklage verlangte zunächst die GmbH einen Teilbetrag von 3 000 DM. Zur Zeit der Erhebung der Klage war bereits beschlossen, die GmbH in eine Einzelhandelsfirma umzuwandeln. Nach Durchführung dieses Umwandlungsbeschlusses hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt. Die Beklagte hält dem Anspruch den zwischen ihr und dem Inhaber der Klägerin am 19 o November 1951 vor dem Notar Dr. Scflm geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag entgegen. Nach § 11 dieses Vertrages sind sich die Vertragsschließenden darüber einig, daß "alle vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen ihnen, mögen sie Namen haben, wie sie wollen, endgültig und unwiderruflich erledigt sind". Diesem Vertrage waren Vergleichs Verhandlungen vorausgegangen; hierüber ist in clem Protokoll der GesellschafterverSammlung vom 3. Oktober 1951 gesagt, "Uber die gesamten Streitigkeiten geschäftlicher und persönlicher Art soll ein Vergleich zy/i-schen den Eheleuten PflHÜB abgeschlossen werden"«. Die Kiägei’in behauptet, § 11 des Auseinandersetzungsvergleichs erfasse nicht Forderungen der GmbH gegen die Beklagte, Sie hält das deshalb für unmöglich, weil ihr Inhaber erst im Dezember 1952 Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten erlangt habe. Sie macht ferner geltend, daß ihr Inhaber bei Abschluß des Auseinandersetzungsvergleichs rechtlich nicht in der lege gewesen sei, über Ansprüche der GmbH zu verfü- ^ gen. Zu dieser Zeit waren der Inhaber der Klägerin und GflBl gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer- Auf Grund einer einstweiligen Verfügung, die der Inhaber der Klägerin gegen die Beklagte erwirkt hatte, war der Rechtsanwalt SuflB Sequester eines von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteils von 50 t des Stammkapitals. Deshalb, so meint die Klägerin, sei es auch rechtlich ausgeschlossen gewesen, daß ihr Inhaber auf eine Forderung der GmbH habe verzichten könnena Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält für bewiesen, daß durch den Vertrag vom 19» November 1951 auch etwaige Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte hätten erledigt sein sollen. Wenn sich die Klägerin darauf berufe, daß ihr Inhaber seinerzeit die GmbH nicht habe allein vertreten können, so handle sie arglistig» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Klageanspruch auf 7 500 DM erhöht. Die Berufung hatte keinen Erfolg# Mit der Revision verfolgt die Klägerin den erhöhten Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« * * M EntScheidung3gründes I Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß durch § 11 des Vertrages vom 19* November 1951 auch etwaige Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte erledigt sein sollten* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet•. a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der. Auseinandersetzungsvergleich zwischen der Beklagten und dem Inha-' ber der Klägerin geschlossen worden ist und daß § 11 dieses Vertrages nur von der Erledigung aller vermögensrechtlichen Ansprüche "zwischen ihnen" spricht. Es entnimmt jedoch den Tatsachen, daß der Inhaber der Klägerin wirtschaftlich der alleinige Inhaber der GmbH war und sich in § 3 des Vertrages zur Überlassung von Vermögens stücken der GmbH verpflichtete, dem geführten Briefwechsel, dem Protokoll über die GesellschaftterverSammlungen, der in § 11 Abs 2 des Vertrages getroffenen Vereinbarung, alle schwebenden Prozesse für erledigt zu erklären, und dem Umstand, daß diese Prozesse durch Streitigkeiten über die beiderseitigen Beziehungen zur GmbH verursacht waren, daß sich der Anspruchsverzieht auch auf alle der GmbH gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche erstreckte. Das ist mögliche Das Berufungsurteil trifft nicht der Vorwurf, die §§ 133 > 157 BGB verletzt zu haben. b) Das Berufungsgericht setzt sich damit auseinander, daß. der beurkundende Notar Dr. SqBHHP den § 11 des Auseinandersetzungsvergleichs anders ausgelegt hat. Es hat dies aber für unbeachtlich gehalten, weil dieser Zeuge,' wie er bekundet hat, mit den Vertragsschließenden nicht , ‘eingehend über den Vertragsinhalt verhandelt, sondern sich im wesentlichen an einen von dem Inhaber der Klägerin gefer- fcigten Vertragsentwurf gehalten habe- Auf Vorhalt hat der Zeuge allerdings erklärt, er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob der Vertragsentwurf von ihm oder dem Inhaber der Klägerin stamme. Das Berufungsgericht hat aber der Tat • Sache, daß der Entwurf zweimal mit l>E.P,DflHBHMft abgestempelt ist, entnommen, daß er vom Inhaber der Klägerin und nicht von dem Notar angefertigt worden sei. Bei dieser Sachlage brauchte der Aussage des Notars, er würde den § 11 des Vertrages anders formuliert haben, falls diese Bestimmung auch Ansprüche der GmbH hätte erfassen sollen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen zu werden. Denn das gewählte Verfahren läßt durchaus die Möglichkeit zu, daß nicht die Vorstellung des Notars, sondern die der Vertragsschliessenden Inhalt des Vertrages geworden ist. § 286 ZPO ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Soweit die Revision dem Berufungsgericht noch vorwirft, es habe die Bekundung des Notars nicht bloß im wesentlichen im Urteil wiedergeben dürfen, sondern insgesamt festhalten müssen, wenn es feststellen wollte, daß der notariellen Verhandlung ein Entwurf des Inhabers der Klägerin und kein Entwurf des Notars zugrunde gelegt wurde, verkennt sie die Bedeutung des § 161 ZPO (vgl das Urteil des Senats vom 14^6,56 - II ZR 167/54 - BGHZ 21, 59). c) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht aus § 3 des Vertrages nicht hergeleitet, daß die GmbH verpflichtet worden sei, sondern vielmehr, daß sich der Inhaber der Klägerin persönlich verpflichtete, der Beklagten Kaffee-Automaten zu überlassen, die der GmbH gehörten. Es hat hieraus zutreffend abgeleitet, daß sich der Inhaber der Klägerin in einer Weise als Inhaber des GmbH-Ver-mögens fühlte, daß unmöglich geglaubt werden könne, für § 11 des Vertrages habe er zwischen sich und der GmbH reinlich unterschieden» d) Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß die Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte von § 11 des Vertrages mit umfaßt wurden, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung oder suchen unerhebliche Gesichtspunkte und Bewei santritte für beachtlich zu erklären« 2a Mit Rücksicht auf die bestehende Gesamtvertretung konnte der Inhaber der Klägerin allein nicht auf Ansprüche der GmbH verzichten. Er konnte sich aber persönlich verpflich ten, daß die Beklagte von der GmbH nicht in Anspruch genommen würde; er konnte auch für den Fall, daß die Ansprüche der GmbH zu seinen eigenen Ansprüchen würden, auf diese Ansprüche im eigenen Hamen verzichten« Er konnte den Verzicht aber auch im Hamen der GmbH aussprechen und die Unwirksamkeit eines so abgegebenen Verzichts durch Erwerb der dafür in Betracht kommenden Ansprüche heilen» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Inhaber der Klägerin über die Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte als Hichtberechtigter verfügt habe und daß diese Verfügung jedenfalls mit der Umwandlung der GmbH in eine Einzelhandelsfirma gemäß § 185 Abs 2 Satz i BGB wirksam geworden sei» Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an» Wurde die umstrittene Forderung von § 11 des Auseinandersetzungs-Vergleichs mit erfaßt, so kann sich jedenfalls der Inhaber der Klägerin nicht darauf berufen, daß ein namens der GmbH erklärter Forderungsverzicht hoch der Zustimmung des Mitgeschäftsführers GflBi bedurft habe und daß dessen Zustimmung nicht eingehplt worden sei« 3, Das Berufungsgericht hat dem Inhaber der Klägerin nicht geglaubt, daß er bei Abschluß des Vertrages vom 19.Ho-vember 1951 von den Unregelmäßigkeiten der Beklagten noch nichts gewußt habe. Es gründet diese Feststellung in Über-, einstinunung mit dem Landgericht auf die Aussage des Inhabers - 7*- der Klägerin in dem Strafverfahren der Beklagten und auf seinen Brief vom 1« Oktober 1951 (Bl 48 d.A.) und außerdem nocn auf seine Einlassung im Schriftsatz vom 17« Oktober 1951 in der Ehescheidungssache (Abschrift in Hülle Bl 25 d„A.) Die Revision macht geltend, dieser Schriftsatz beziehe sich auf Entnahmen der Beklagten in der Zeit vom 10« September bis 20. Oktober 1951, die mit den Unterschlagungen, die weit früher lägen, nichts zu tun hätten; das Berufungsgericht habe insoweit Beweisangebote übergangen. Die Berechtigung dieses Angriffs kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsurteil wird zu diesem Punkte bereits durch die vom Landgericht übernommenen Or Und e getragen« Der Inhaber der ^ Klägerin hat in der Strafsache gegen die Beklagte - 273/42 Ds 129/52 - am 16, Mai 1953 vor dem Amtsgericht Tiergarten ausgesagt, ihm sei im September 1951 zu Ohren gekommen, daß die Beklagte Gelder entwendet habe. In dem Brief vom 1. Oktober 1951 heißt es; ,fDu hast, wie ich dokumentarisch beweisen kann, MeflHHHP im März 2 500 DM als Deinem Liebhaber geschenkt. Diese Unterlagen habe ich gefunden. Ich kann nicht zulassen, daß Geld, das der Gesellschaft gehört. für Deine Liebhabereien verwandt wird." Diese eigenen Erklärungen des Inhabers der Klägerin tragen die Feststellungen, daß er bereits bei Abschluß des Auseinandersetzungs-rergleichs von der Veruntreuung von GmbH-Geldern Kenntnis ^ hatte, Angesichts dieser eigenen Einlassung des Inhabers der Klägerin brauchten die Zeugenbeweise, mit denen die Klägerin dartun will, ihr Inhaber habe erst später Kenntnis erlangt, nicht erhoben zu werden. Wie der vorgelegte Briefwechsel ergibt, hatte der Inhaber der Klägerin kein Vertrauen zur- Beklagten mehr. Wenn er gleichwohl damit einverstanden war, daß "alle vermögensrechtlichen Ansprüche, mögen sie Namen haben wie sie wollen, endgültig und unwiderruflich erledigt" sein sollen, so kann er jetzt nicht geltend machen, jedenfalls die Höhe der Veruntreuungen der - e - <1 Beklagten seien ihm nicht bekannt gewesen, Die Revision ist danach unbegründet* Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr* Cant er Dr, Haidinger Dr.Kuhri Artl Dr0 Winkelmann P t