haupt ein Versicherungsunternehmen sei» Er meint weiter* daß sie nur ihren Mitgliedern, den Straßenbahnunbernehmen* nicht aber deren Betriebsangehörigen Deckungsansprüche gewähre und daß er deshalb gegen diese Vereinigung keinen Versicherungsanspruch habe» Zudem stunde einem solchen Anspruch § 7 der Satzung entgegen» Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung* daß die BMBP Vereinigung ein Versicherungsunternehmen im Sinne des VVG sei und daß sie nach § 2 Abs 1 ihrer Satzung zugleich eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 74 ff gewähre* derart* daß bei ihr auch die Betriebsangehörigen ihrer Mitglieds-Unternehmen gegen Haftpflicht versichert seien» § 2 Abs 2 der Satzung wiederhole nur die gesetzliche Regelung des § 76 TO, daß Uber die Versicherxmgsansprüche nur die Mitglieder als Versicherungsnehmer, nicht auch die mitversicherten Betriebsangehörigen im eigenen Namen verfügen könnten*» Biesen gegenüber seien aber die Kit gliedsunternehmen auf Grund ihrer arbeitsrechtlichen PürSorgepflicht gehalten, ihre Versicherungsansprüche gegen die Vereinigung geltend zu machen» § 7 der Satzung betreffe nur die Versicherungsansprüche der Mitgliedsunternehmen selbstc Beide Vorinstan2en haben der Klage stattgegeben» Mit der Bevision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage» Biese Ausführungen sind in jeder Hinsicht zutreffend» Ben von der Revision gegen sie erhobenen Bedenken kann nicht gefolgt werden» Nach Ziff 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten kommt es lediglich darauf anf ob der Kläger "anderweitig Versicherungsschutz genießt"» Die Beklagte meint, dies treffe auf den Kläger des- weil er als Betriebsangehöriger eines Mitglieds-Unternehmens der Vereinigung bei dieser gegen Haftpflicht mitversichert sei; denn nach § 2 der Satzung dieses Vereins sei die von ihm gewährte Haftpflichtversicherung zugleich eine Fremdversicherung für die Betriebsangehörigen der Mitgliedsunternehmen. Gerade dies ist aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei den Betriebsangehörigen der Mitgliedsunternehmen der DdHHH^ Vereinigung zweifelsfrei nicht der Pall® Vielmehr besagt § 2 Abs 2 der Satzung dieser Vereinigung ganz unzweideutig daß der Anspruch auf Erstattung der an geschädigte Dritte zu zahlenden Beträge - das ist der geldliche Anspruch, den die Vereinigung gewährt - in allen Fällen nur den beteiligten Vereinsmitgliedern selbst »zusteht». Diese Bestimmung kann entgegen der Auffassung der Revision keineswegs dahin uragedeutet werden, daß damit lediglich das Recht, einen solchen Anspruch geltend zu machen, den Mitgliedsunternehmen selbst Vorbehalten geblieben sei; denn § 2 Abs 2 der Satzung ergibt mit aller nur wünschenswerten Klarheit, daß andere als die Hitgliedsunternebmen über einen solchen Anspruch nicht nur nicht verfügen können, sondern daß sie ihn überhaupt nicht haben. rnen selbst und bestimmt* daß bei ihrem Bestehen die Vereinigung nur insoweit eintritt* als der Schaden durch die anderweite Versicherung nicht gedeckt v/ird« Es ist keinerlei Grund ersichtlich«, warum die gleiche Bestimmung nicht auch für die anderweiten Versicherungen der Betriebsangehörigen der Mitgliedsunternebroen getroffen sein sollte; wenn diese ebenfalls nitversichert wären.- Eine solche Ausdehnung des § 7 der Satzung auf sie erübrigte sich aber deshalb* weil sie überhaupt nicht mitversichert sind und deshalb auch keinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Schadensbeträgen haben* gung auch deren § 2 Abs 1 keinen Anlaß« Biese Bestimmung legt lediglich den allgemeinen Zweck des Vereins fest und ergibt keinen Anhaltspunkt dafür* daß mit ihr Ansprüche Britter gegen den Verein begründet werden sollten* wenn als Zv/eck des Vereins bezeichnet wird» daß er die Mittel für den Schadensersatz aufbringen soll* den die Vereins-mitgiieder oder ihre Betriebsangehörigen bei Betriebshaftpflichtfällen an die Geschädigten zu leisten haben* so besagt das nicht, daß der Verein diesen Betriebsangehörigen gegenüber verpflichtet sein soll, deren Haftpflichtverbindlichkeiten zu decken« Vielmehr kann diese Bestimmung nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zwanglos dahin gedeutet werden* daß der Verein den Mitgliedsunternehmen gegenüber auch dann eintreten soll* wenn diese ihrerseits Haftpflichtverbindlichkeiten ihrer Betriebsangehörigen - sei es als Gesamtschuldner mit diesen* sei es auf Grund einer arbeitsrechtlichen Fürsorge - begleichen« In diesen Fällen handelt es sich dann aber um einen Schaden der Mitgliedsunternehmen selbst* so daß auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Fremd- von dem Halter nach § 6 der VO vom 6» April 1940 (RGBl I, 617) auch bei der Vereinigung genommen werden kann« Die Revision meint, daraus ergebe sich, daß diese Vereinigung nach ihrer Satzung zugleich auch eine Fremdversicherung (nämlich im Fall der Kfz-Haftpflieht-Versi-cherung auch für den berechtigten Fahrer) gewähre« Dies ist ein Fehlschluß« Allerdings ist.
ii. aa 161/54 2534 082 / Verkündet am 9o Februar 1956 Jodas» Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« d ~ ' * “ " ■ * ■ h F -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt ProfoBr hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Selowsky, Br« Beibrück, Br«, Haidinger, Pr,, Fischer und Br* Winkelmann für Recht erkannt? * Bie Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15« Juni 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurUckgewie-sen«, Feuerversicherungs-AO« in Beklagten und Revisionsklägerin, gegen S Kläger und Revisionsbeklagten* Von Rechts wegen Tatbestand? Der Kläger., der seit 1930 Straßenbehnwagenführer des "So bei der durch dessen Vermittlung bei der Beklagten eine Berufs-Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen* Hach Eiff 2 der Besonderen Bedingungen dieser Versicherung entfällt der Versicherungsanspruch, "wenn der Versicherungsnehmer anderweitig Versicherungsschutz genießt oder wenn und soweit der Arbeitgeber des Versicherungsnehmers aus irgendeinem Rechtsgrunde neben dem aus Anlaß desselben Ereignisses in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer haftet". Am Februar 1951 ereignete sich bei einer Straßenbahnfahrt des Klägers ein Verkehrsunfaii. bei dem ein Fahrgast, die Hausgehilfin K^^. verletzt wurde* Diese erhob gegen den Kläger und die Straßenbahn AG- Klage auf Schadensersatz* Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten für diesen Haftpflicht fall Rechtsschutz sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm hierfür insoweit Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren, als nicht die St^IHHIM Straßenbahn A.G der Verletzten gegenüber für dieselben Leistungen haftete Die Beklagte verweigert den Versicherungsschuts unter Hinweis auf Ziff 2 der Besonderen Bedingungen mit der Begründung* daß der Kläger anderweitig, nämlich bei der Straßenbahn -Haftpflicht-Vereinigung in dMHH^Versicherungsschutz genieße. Dieser rechtsfähige Verein, bei der die S MI Straßenbahn AG Mitglied ist. hat nach § 2 Abs 1 seiner Satzung "den Zweck, die erforderlichen Mittel für den aus schädigenden Betriebsereignissen von den Vereinsmitgliedern oder allen dem Unternehmen angehörenden Personen an geschädigte Dritte zu leistenden -3- Schadenersatz - einschließlich der im Rechtsstreit Uber die ButSchädigung erwachsenen Prozeßkosten - durch Umlegung auf die einzelnen Vereinsmitglieder aufzubringen"* § 2 Abs 2 dieser Satzung lautete "Der Anspruch auf Erstattung der an geschädigte Dritte zu zahlenden Beträge steht in allen Pallen nur den beteiligten Vereinsmitgliedern selbst sue Der Verein kann den erhobenen Anspruch wegen Unbilligkeit ablehnend In § 7 der Satzung ist bestimmts MBestehenda Versicherungsverträge müssen vor dem Beitritt zu dem Verein dem Vorstand mitgeteilt und dürfen nicht erneuert werden* Soweit Versicherungen bestehen* hat bei eintretenden Haftpflichtfällen das betreffende Mitglied seine Versicherung in Anspruch zu nehmen» Der Verein tritt nur insoweit ein* als der Schaden durch seine Versicherung nicht gedeckt wird*" Der Kläger bestreitet, daß die Vereinigung über- haupt ein Versicherungsunternehmen sei» Er meint weiter* daß sie nur ihren Mitgliedern, den Straßenbahnunbernehmen* nicht aber deren Betriebsangehörigen Deckungsansprüche gewähre und daß er deshalb gegen diese Vereinigung keinen Versicherungsanspruch habe» Zudem stunde einem solchen Anspruch § 7 der Satzung entgegen» Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung* daß die BMBP Vereinigung ein Versicherungsunternehmen im Sinne des VVG sei und daß sie nach § 2 Abs 1 ihrer Satzung zugleich eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 74 ff gewähre* derart* daß bei ihr auch die Betriebsangehörigen ihrer Mitglieds-Unternehmen gegen Haftpflicht versichert seien» § 2 Abs 2 der Satzung wiederhole nur die gesetzliche Regelung des 4 *• 4- * It § 76 TO, daß Uber die Versicherxmgsansprüche nur die Mitglieder als Versicherungsnehmer, nicht auch die mitversicherten Betriebsangehörigen im eigenen Namen verfügen könnten*» Biesen gegenüber seien aber die Kit gliedsunternehmen auf Grund ihrer arbeitsrechtlichen PürSorgepflicht gehalten, ihre Versicherungsansprüche gegen die Vereinigung geltend zu machen» § 7 der Satzung betreffe nur die Versicherungsansprüche der Mitgliedsunternehmen selbstc Beide Vorinstan2en haben der Klage stattgegeben» Mit der Bevision, um deren Zurückweisung der Klüger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage» Ent sehe idungsgr linde s Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Dortmunder Vereinigung überhaupt als Versicherer im Sinne des VVG anzusehen ist* Es meinte auch wenn dies der Pall sei. so stehe dem Kläger doch jedenfalls nach § 2 Aha 2 der Satzung des Vereins kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu» Nach § 75 WO sei also auch keine PremdverSicherung gegebene Damit entfalle der auf Ziff 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen gestützte Einwand der Beklagten» Ob der Klager gegen seinen Arbeitgeber auf Grund eines Arbeitsvertrages Anspruch darauf habe, wegen des Haftpflichtfalles schadlos gehalten zu werden«, sei für den streitigen Versicherungsanspruch bedeutungslos» Biese Ausführungen sind in jeder Hinsicht zutreffend» Ben von der Revision gegen sie erhobenen Bedenken kann nicht gefolgt werden» Nach Ziff 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten kommt es lediglich darauf anf ob der Kläger "anderweitig Versicherungsschutz genießt"» Die Beklagte meint, dies treffe auf den Kläger des- halb zu. weil er als Betriebsangehöriger eines Mitglieds-Unternehmens der Vereinigung bei dieser gegen Haftpflicht mitversichert sei; denn nach § 2 der Satzung dieses Vereins sei die von ihm gewährte Haftpflichtversicherung zugleich eine Fremdversicherung für die Betriebsangehörigen der Mitgliedsunternehmen. die diesen einen eigenen Versicherungsschutz gewähre; entsprechend der Eigenart der FremdverSicherung könnten sie ihn nur nicht gegenüber dem Verein als Versicherer geltend machen» Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Hecht nicht gefolgt® Wie auch die Revision einräumt, besteht ein Y/e-sensmerkrnal der PremdverSicherung darin, daß bei ihr die geldlichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem versicherten Dritten zustehen (§ 75 VVGJ. Gerade dies ist aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei den Betriebsangehörigen der Mitgliedsunternehmen der DdHHH^ Vereinigung zweifelsfrei nicht der Pall® Vielmehr besagt § 2 Abs 2 der Satzung dieser Vereinigung ganz unzweideutig daß der Anspruch auf Erstattung der an geschädigte Dritte zu zahlenden Beträge - das ist der geldliche Anspruch, den die Vereinigung gewährt - in allen Fällen nur den beteiligten Vereinsmitgliedern selbst »zusteht». Diese Bestimmung kann entgegen der Auffassung der Revision keineswegs dahin uragedeutet werden, daß damit lediglich das Recht, einen solchen Anspruch geltend zu machen, den Mitgliedsunternehmen selbst Vorbehalten geblieben sei; denn § 2 Abs 2 der Satzung ergibt mit aller nur wünschenswerten Klarheit, daß andere als die Hitgliedsunternebmen über einen solchen Anspruch nicht nur nicht verfügen können, sondern daß sie ihn überhaupt nicht haben. Hiermit stimmt auch § 7 der Satzung überein® Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut entgegen der Auffassung des Klägers nur auf anderweite Haftpflichtversicherungen der Llitgliedsunterneh- »fi- rnen selbst und bestimmt* daß bei ihrem Bestehen die Vereinigung nur insoweit eintritt* als der Schaden durch die anderweite Versicherung nicht gedeckt v/ird« Es ist keinerlei Grund ersichtlich«, warum die gleiche Bestimmung nicht auch für die anderweiten Versicherungen der Betriebsangehörigen der Mitgliedsunternebroen getroffen sein sollte; wenn diese ebenfalls nitversichert wären.- Eine solche Ausdehnung des § 7 der Satzung auf sie erübrigte sich aber deshalb* weil sie überhaupt nicht mitversichert sind und deshalb auch keinen eigenen Anspruch auf Erstattung von Schadensbeträgen haben* Entgegen der Auffassung der Revision gibt zu einer anderen Auslegung der Satzung der Vereini- gung auch deren § 2 Abs 1 keinen Anlaß« Biese Bestimmung legt lediglich den allgemeinen Zweck des Vereins fest und ergibt keinen Anhaltspunkt dafür* daß mit ihr Ansprüche Britter gegen den Verein begründet werden sollten* wenn als Zv/eck des Vereins bezeichnet wird» daß er die Mittel für den Schadensersatz aufbringen soll* den die Vereins-mitgiieder oder ihre Betriebsangehörigen bei Betriebshaftpflichtfällen an die Geschädigten zu leisten haben* so besagt das nicht, daß der Verein diesen Betriebsangehörigen gegenüber verpflichtet sein soll, deren Haftpflichtverbindlichkeiten zu decken« Vielmehr kann diese Bestimmung nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zwanglos dahin gedeutet werden* daß der Verein den Mitgliedsunternehmen gegenüber auch dann eintreten soll* wenn diese ihrerseits Haftpflichtverbindlichkeiten ihrer Betriebsangehörigen - sei es als Gesamtschuldner mit diesen* sei es auf Grund einer arbeitsrechtlichen Fürsorge - begleichen« In diesen Fällen handelt es sich dann aber um einen Schaden der Mitgliedsunternehmen selbst* so daß auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Fremd- Versicherung gesprochen werden kann* Jedenfalls stellt die Satzung selbst durch ihren § 2 Abs 2 unter Ausräumung jeden Zweifels klar* daß dem Betriebsangehörigen als solchen kein Anspruch auf Zahlung von Erstattungsbeträgen zustehen soll» Die Revision weist weiter darauf hin» daß die Kfz-Haftpflicht-Versicherung? mit der nach § 2 des Gesetzes vom 7» November 1939 (RGBl I. 223) auch die Haftpflicht des berechtigten Fahrers mitgedeckt werden muß. von dem Halter nach § 6 der VO vom 6» April 1940 (RGBl I, 617) auch bei der Vereinigung genommen werden kann« Die Revision meint, daraus ergebe sich, daß diese Vereinigung nach ihrer Satzung zugleich auch eine Fremdversicherung (nämlich im Fall der Kfz-Haftpflieht-Versi-cherung auch für den berechtigten Fahrer) gewähre« Dies ist ein Fehlschluß« Allerdings ist. wie bei allen Kfz-Haftpflicht-Versicherungen so auch bei den mit der Dflp-Vereinigung abgeschlossenen, neben dem Halter zugleich auch der berechtigte Fahrer mitversichert. und insoweit handelt es sich in der Tat auch um eine Fremdver-sicherung« Dieser Rechtstatbestand beruht aber nicht, wie die Revision meint, auf der Satzung der Vereinigung, sondern auf § 10 der iKB, die nach § 3 Abs 2 des Gesetzes vom 7o November 1939 und der Anordnung des Reichsaufsichts-amtes vom 28« Dezember 1940 für alle KraftfahrverSicherungen unabdingbar gelten (vgl Stiefel-Wussow. Kraftfahrversicherung 3o Aufl S 18)« Hieraus kann also nichts für die Rechtsverhältnisse entnommen werden, die bei der Dortmunder Vereinigung außerhalb der KraftfahrverSicherung begründet werden« i Da hiernach der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Dortmunder -8 Vereinigung hat und da die Präge* ob ihn etwa gegen seinen Arbeitgeoer ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Schadloshaltung wegen des Haftpflichtfalles zusteht * nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts seinen Versicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht berührt? haben die Vorinstanzen der Klage mit Hecht stattgegeben* Die Revision der Belclagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Pro Seiowsky Pr* Delbrück Dr* Haidinger Dr«. Pi scher Dr» tfinkelmann