* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZK 161/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 161/53

am 23, Oktober 1951 weitere 6.000 DM gezahlt-, :ir>5 hat im übrigen gebührenrechtliche Einwendungen erhoben und ferner eine Vereinbarung mit dem Erblasser behauptet, wonach H dieser mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren in Berlin ^ Auf die Bertyäf||| des Beklagten hat das Kainmergerich die landgericht"Urteile abgeändert und den Beklagte^ zur Zahlung von 22«352,86'DM neb^sj; Zinsen verurteilt, imgingen die Klage abgewiesen,. Er hat) den Schadensersatzanspruch daraus hergeleitet, daß der Erb-.-lasser wegen der Gebührenford er üngen gegen ihn einen von An-jk^ an ungerechtfertigten Arrestbeschluß des Landgerichts Erank|| furt/Main vom 27. I, Die Klägerin verlangt für die Vertretung des Beklagten durch den Erblasser, Rechtsanwalt Br. m in den-beiden Rückerstattungsverfahren, die das Beütschlandhaus und das Amerika-, haus betreffen, Gebühren, die in Anwendung den Vorschriften % der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnet worden sind, y Das Berufungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, daß die ^ Gebührenordnung für Rechtsanwälte der Berechnung zugrunde ge- { legt werden könne. Es sieht das Verfahren vor dem WGA und der l< WGK als ein einheitliches an, weil die WGK nicht als Berufungs-I instanz tätig geworden sei, und hat daher nur eine prozeßge- | bühr zugebilligt, die sich nach dem höheren Streitwert des Ver-s fahrens vor der WGK in Berlin bestimme. im Rückerstattungsverfahren betreffend das Deutschlandhaus 1 [ unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 2,170,000 DM-West ; 1 drei volle Gebühren zu je 5.245 DM-West, also 15.735 DM, für das Rückerstattungsverfahren betreffend das Amerikahaus bei einem Streitwert von 1.155.ÖÖÖ DM ebenfalls drei volle Gebüh- ; ren zu je 3.215 DM, also 9.645 DM, Diese Gebühren hat die Klä--gerin fürdie Tätigkeit des Erblassers in den beiden Verfahren^;, vor der Wiedergutmachungskammer verlangt, ,rä i Berlin, vertreten durch den Oberbürgermeister von Groß-Bert Dem Verfahren ist der ^ordwestdeutsche Hündfunk als Beteilig ter beigetreten, der unter Berufung auf die VÖ Nr 202 der brt", tischen Militärregierung Ansprüche auf Rückzahlung des empfangenen Kaufpreissich geltend machte ■> ohne nähere Begründung angeschlossen und ausgeführt, daß dil der Kostenberechnung zugrunde gelegten Streitwerte offenbar den entsprechenden Vorschriften der ZPO und des GKG entspräck&v und von dem Beklagten im allgemeinen nicht beanstandet seien, worden sind« Da die Verfahren bei der Wiedergutmachungskammer j in beiden Sachen zufolge der Verweisungsbeschlüsse des WGA vom 23 o September 1950 anhängig wurden und durch die auf Grund der ) ; mündlichen Verhandlungen vom 20» Dezember 1950 zugestellten ) Beschlüsse beendet worden sind, können nur die Kostenbestim- ; mungen in der Passung der AO vom 21 „ September 1950 in Betracht ■-kommen, nicht aber die Bestimmungen der AO vom 2, Januar 1951, • die die Rechtsanwaltskosten besonders regelt und ausdrücklich j ; bestimmt, / daß Beweisgebühren und weitere Verhandlungsgebüh- • . ren nicht erhoben werden» Diese AÖ ist erst in Kraft getreten, nachdem die Beweisaufnahme und Schlußverhandlung in den Ver-fahren vor der WGK stattgefunden hat und der Erblasser die für . f liehen Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auf- ; traggeber grundsätzlich das am beruflichen Sitz des Rechtsan-‘^ ; waits geltende Recht maßgeblich ist* wenn nicht abweichende J ; beiden Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer in Berlin | während der Geltung der für diese Verfahren erlassenen Kostfw bestimmungen entfaltet und sich damit auch der Anwendung dii^ £ Bestimmungen stillschweigend unterworfen« Infolgedessen ist]Jkm/ für diese Tätigkeit eine Vergütung erwachsen, die nach den i*r- Der vorherigen Festsetzung des Streitwerts jäitirch diäf: WGK bedurfte es nicht« Die Klägerin hat durch Vorlegung de^, Bescheides des Landgerichts Berlin vom 28« August 1951 dar*;1 getan, daß nach der Rechtsprechung der WGK eine Streitwert-’/ festsetzung nur stattfinde, wenn auch die'Ansetzung von Ge-richtsgebühren in Frage koime« Auch wenn diese Auffassung ^ rechtlich zu beanstanden ^äre (vgl zu dieser Frage OLG Münct/k/ Beschluß vom 20, Juni' 1951 RzW 51, 288^? so müßte es gleichwohl als zulässig angesehen werden, daß der Gebührenanspruch ohne eine/ Festsetzung des Streitwerts gerichtlich geltend gemacht wir$ Das Prozeßgericht hat deshalb über die Höhe des Streitwerts für die Gebührenberechnung selbst zu entscheiden (vgl RGZ 113? der Beklagte habe> die Höhe der Streitwerte 11 im allgemeinen” nicht bestritt entsteht im Widerspruch zur schriftlichen Berufungsbegründung«' Soweit die Prozeßgebühr, und die Verhandlungsgebühr in Frage; stehen, bestehen gegen die angenommenen Streitwerte jedoch keine durchgreifenden Bedenken« Im RE-Verfahren ist zwar def Streitwert von den Sachanträgen des Berechtigten nicht abhäl , Soweit die Beteiligten bestimmte Anträge stellen, sind Gerichte? bunden, es sei denn* daß dei* Berechtigte ausdrüekiieh und bewußt weniger beansprucht, als ihm nach dem Gesetz zusteht (vgl Besohl d OLG Hamm vom 27*5»53 in RzW 53 > 259)» Die vom Berechtigten oder anderen Beteiligten gestellten Anträge können jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür geben, was zwischen den Parteien streitig war und welcher Wert für den Streitgegenstand anzunehmen isto Die Ansicht der Revision, die ■ Zugrundelegung des Nennbetrages der Höchstbetragshypotheken verj; letze § 6 ZPO, ist unrichtige • j: Für eine Klage auf Löschung einer Höchstbetragshypothek: ;j ist der Streitwert nach dem eingetragenen Höchstbetrage und /[ nicht nach dem Betrage der wirklich bestehenden Forderung des | Gläubigers zu bemessen» Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil J das Grundstück bis zu dem eingetragenen Höchstbetrage ge- | Nr 48, Gr 36, 1195; OLG Hamburg Epfleger 1951, 570; 'A vgl Stein-Jonas ZPO § 6 Ahm II 2d; Baumbach-Lauterbäch ZPO § 6 Anm 3; Sydöw-Busch § 6 Anm 5)« Wenn auch der Streitwert in Rückerstattungssachen nicht von den gestellten Anträgen abhängig ist , so bestehen doch in den beiden hier zu beurteilenden Fällen keine Bedenken, anzunehmen, daß es sich bei dem Streitgegenstahd auch für die Verhandlungsgebühr um den vollen Nennbetrag der Höchstbetragshypotheken gehandelt hat c Dies er-; gibt sich daraus, daß der Anträgsgegner in beiden Verfahren die Zustimmung zur Herausgabe der Grundstücke von der vorherigen Eintragung der Höchstbetragshypotheken abhängig gemacht hat und der Auäpruch auf Löschung der Hypotheken auch noch Gegenstand det4P,?Hitißverhandlung war, in welcher der Erb-, lasser den Beklagten Jja,Berlin persönlich vertreten hat.Bei - ^ dem Streit mit dem^je^äw^tdeutschen Rundfunk handelt es siclj.? gründe gelegt werden Auch eine Beweisgebühr und eine weit Verhandlungsgebühr ist unstreitig entstanden, weil in beid Verfahren in dem Termin am 20» Dezember 1950 Beweis erhöbe;' worden ist» Gegen die Hohe dieser Gebühren bestehen jedoch rechtliche Bedenken» dann von Bedeutung sein, wenn nicht durch eine andere sich'hwjf einen höheren Teil oder auf den ganzen Streitgegenstand be-£ II» Die Klägerin hat gegenüber der Behauptung des Beklag er habe mit dem Erblasser eine Gebührenvereinbarung getrbf wonach dieser nur die Hälfte der gesetzlichen Gebühren liqi dieren dürfe, im Schriftsatz vom 23» Eebruar 1953 vorgeträ, RA Dr» D^habe seinen Sozius,'RA und die BÜrovoj steherin, Eräulein grundsätzlich über alle wesentl! Vorgänge in den von ihm bearbeiteten Sachen informiert, u normalerweise schriftlich in Form-von Aktennotizen,, mindes' aber mündlich, er habe aber niemals erklärt, daß er mit de Beklagten eine Vereinbarung getroffen habe, wonach RA Dr»S und er sich die Gebühren teilen;sollten» RA. Die Revision rügt mit Recht, daß diese Zeugen nicht vernommen worden sind» Der Beweisantritt war aus dem beiderseitigen Vortrag dahin zu verstehen, daß die Zeugen von dem Erblasser über die behauptet Gebührenvereinbarung unterrichtet worden seien* Hiermit ist nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsurteil die Vernehmung dieser Zeugen mit der Begründung ablehnt, daß sie nach den eigenen Angaben des Beklagten nur über Dinge Bekundungen machen könnten, die ohnedies im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig seien«. Die Vernehmung der Zeugen durfte nicht schon deswegen unterbleiben, weil der Beklagte es unterlassen hat, näher darzulegen, wann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll, und weil auch sein schriftsätzliohes Vorbringer zu diesem Punkt Zweifel dagegen rechtfertigt, daß eine Verein^ barung des behaupteten Inhalts getroffen worden sei«. Daß dies* Vefeinbarung nicht schriftlich geschlossen worden ist, würde ; ihrer Erheblichkeit nicht entgegenstehen, ohne daß es hier einer Prüfung bedürfte, ob die Vereinbarung einer niedrigeren statt der gesetzlichen Gebühr die Schriftform erfordert» Denn RA Dr. wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten auf eine etwaige Formbedürftigkeit einer solchen Vereinbarung h.inzuwei-sen. Auch die Standeswidrigkeit einer solchen Gebührenvereinbarung und damit ihre Richtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) kann den vom Beklagten vorgetrageneh Umständen nicht entnommen werden. 8, 9 FrBGebO in Rechnung gestellt, die Gegenstand des ' Schlußurteils des Bandgerichts ist und von beiden Vorinstanz^i in Höhe von 9.316 DM Zuzüglich der auf diesen Betrag entfalle': den Umsatzsteuer für begründet angesehen worden ist. IVo Die Schadensersatzforderung des Beklagten ist auf ZPO gestützt, Sie setzt nach dieser Vorschrift voraus, da'ß|d»^ Anordnung des Arrestes des Landgerichts Frankfurt vom 27° September 1951 von Anfang an ungerechtfertigt war. 1,) Das Berufungsurteil führt aus, es könne nicht fest gestellt werden, daß die Anordnung des Arrestes sich von Atfl ^ fang an als ungerechtfertigt erwiesen habe, da der Beklagt^fc^ vor Erlaß des Arrestes, wie aus der Korrespondenz hervorgehif^' Dr. D® hinsichtlich der Realisierung seines Gebührenanspinzckfk , die größten Schwierigkeiten in Aussicht gestellt und auch die Möglichkeit gehabt habe, durch Verkauf seiner Sperrkonten £ Das Arrestgesuch war darauf gestützt worden, daß der Arreste*^-• gegner Ausländer sei, in lebe und ein, Vollstreckung titel im Ausland vollstreckt werden müsse, wenn der Schuldig seine Sperrmarkguthaben in Deutschland an einen Ausländer kaufen und wenn er die ihm gehörenden Grundstücke mit Hypotheken belasten oder die Grundstücke verkaufen würde, wozu er "jederzeit in der Lage sei, weil er gemäß Beschluß des WGA Be$Mv als Eigentümer des Deutschlandhauses und des Amerikahauses iw Berlin-Charlottenburg eingetragen sei«, Das Landgericht hat in j der Begründung des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses als glaubhaft gemacht angesehen, daß die Vollstreckung des Anspruchs gefährdet sei, weil der Schuldner seihen Wohnsitz im Ausland habe.. Hach der Begründung des Arrestgesuches müßte ein Arrest gegen einen Ausländer, der Grundbesitz im Inland hat, immer schon dann begründet sein, wenn nur die allgemeine MÖg- ' lichkeii einer Verfügung über diesen Grundbesitz besteht. Die Schwierigkeiten,, die der Beklagte seinem Gläubiger, RA Dr, in Aussicht gestellt hatte, bezogen sich auf Einwände gegen die Honorarforderung als solche und Jj waren nur gegen diese gerichtet. Die Revision rttgi| , das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin iit drei Reisen, die der Beklagte infolge des gegen ihn ergangen«fiv Arrestes unter Benutzung eines Flugzeuges habe unternehmen hassen, und den dafür in Ansatz gebrachten Pauschalbetrag von $ 300 DM nicht bestritten habe. Diese Rüge übersieht, daß diej Klägerin in ihrem ^Schriftsatz vom 23- Februar 1953 diesem Anspruch ausdrücklich unter Hinweis darauf entgegengetreten ist daß in der Arrestsaöhe nur ein einziger Termin stattgefunden habe und der, Beklagte seinerzeit aus anderen Gründen häufig!; Beweis gestellt, daß diese Reisen lediglich durch die Arrest-Vollziehung; und seine Bemuhungenr deren Folgen für ihn zu be- j seitigen, notwendig geworden seien. b) Soweit der Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt worden ist, hätte dargetan werden müssen, daß die geplanten Bauten, in infolge des Arrestes nicht oder mit Verzögerungen ausgeführt worden seien und daß dem Beklagten dadurch ein -Schaden entstanden sei, Bas Berufungsgericht meint, es fehle mindestens an jeder Substantiie- , rung dafür, daß es sich bei diesen Bauvorhaben um Bauten gehandelt habe, die in absehbarer Zeit einen Gewinn abgeworfen hätten. Der Beklagte hat Beweis dafür ahga||| treten, daß die führenden Banken in i&ppppp/fflppf auf Grund ; | ’ der Arrest Vorgänge ihm jeglichen Kredit gesperrt, hätten, weiiVf|| das Vertrauen in den Beklagten erschüttert worden sei (GA Bl ^! klagte durch die Vollziehung des Arrestes um seinein^Kreäitk gebracht worden sei« Der Beklagte hat ferner in seinem Sch-rfft-satz vom 16» Dezember 1952 (S 8) behauptet, die Bauten hätten infolge des Arrestes nicht durchgeführt werden können« Auch’ das Vorbringen der Berufungsbegründung war bereits dahin zujt verstehen, daß die Bauvorhaben infolge des Arrestes gänzlic| gescheitert seien« Da deÄBeklagte hierfür Beweis angetretei| hatte, muß diese Behauptung für die Revisions ins tanz unter--.; aus der Steigerung der Materialpreise und Böhne der Vermögens' vorteil errechnen lasse, den der Beklagte erworben haben wüffe wenn die geplanten Bauvorhaben zur Durchführung gekommen wäfeiv und nicht die behauptete Kreditsperre jder einzige Grund für|| die unterbliebene Durchführung gewesen wäre« Soweit dem Vor? . ■’ ■ " .vyOji jl Wenn das Berufungsgericht zur Schadenshöhe eine nähere 1 Barlegung für notwendig angesehen hat, so hätte es im Hinblick' auf die schriftsatzlichen Erklärungen des Beklagten, daß ihm \; j| die Bezugnähme auf ein Sachverständigengutachten deshalb als jj ausreichend erscheine, weil es sich um ein umfangreiches \j Der Ansicht der Revisionsbeantwortung, der Beklagte ha-yj be durch seine Erklärungen im Schriftsatz vom 14» Mai 1952,die Schadensersatzforderung werde in diesem Verfahren nicht zur J!> Aufrechnung gestellt, weil die Höhe des Schadens ziffernmäßig^!; V. 2usammenfassend ergibt sich somit, daß die fatsaeheninstanzj 1 zu klären hat, in welcher Höhe eine Beweis- und weitere Ver- /'y; hand lungs gebühr in den beiden Rückerstattungsverfahren be- -rechnet werden darf (vgl oben unter I), daß ferner die Beweis-; !' angebote des Beklagten über die Gebührenvereinbarung nicht über gangen werden durften, wonach RA Br. in den beiden Rück-erstattungsverfahren nur, die Hälfte der gesetzlichen Gebühren^; habe in Rechnung stellen dürfen, und daß die aus der Voll- -yZu-

Zitierte Normen: § 14 GKG § 138 BGB § 917 ZPO
BerlinBerufungsgerichtArrestErblasserRevision

Volltext der Entscheidung

II ZK 161/53
'Mw «r:*rm «muw iWK.WIIM.
2409 QJ7
Verkündet
 am 14? Juli 1954
Jodas, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des^Kgggnns He inric^^Ms^
Beklagten und Revisionsklägers* -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 die Witwe Maria B KIM Wil
 gegen I geb.
m
Klägerin und Revisionsbeklagte,; --Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli 1954 unter Mitwirkung des Senats'!] Präsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br, Brost,
BTo Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt*

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts vom 2, April 1953 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufungen des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts in Berlin vom 5« Juni 1952 und gegep das Schlußurteil dieses Gerichts vom 6. Oktober 1952 zurückge-wiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderwei-. ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Klägerin macht als befreite Vorerbin Gebührenforde-
rungen und Anslagen ans der Anwaltstätigkeit ihres Ehemannes geltend., der am 17» April 1952 verstorben ist» Der zu dem Personen kreis der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus Verfolgs ten gehörende Beklagte beauftragte den Erblasser, Eechtsan- ; wait Dr, Dfl|? der seinen be ruf liehen Wohnsitz in hatte, im Dezember 1948, in Berlin belegene Grundstücke- für . ihn wiederzuerlangen, die dem Beklagten und einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, im 2uge nationalsozialistischer Maßnahmen entzogen worden waren. Rechtsanwalt Dr, DflI versuch*^'* te,dies vor Inkrafttreten der Berliner Rüekeretattungsanord-nung vom 26. Juli 1949 unter Hinweis auf die spanische Staatsangehörigkeit des Beklagten durch schriftliche' mit verschiedenen inund ausländischen Diens^i^älien'zu erreichen. Er vertrat den Beklagten in einem zu dem gleichen Zweck durchgeführten Grundbuchberichtigungsverfahren unä nach '.i Inkrafttreten der Rückerstattungsanordnung im Verfahren vor de$ Wiedergutmachungsamt beim Magistrat von Berlin, das die Rück- ; Erstattung der dem sogenannten "Deutschlandhaus1* und dem "Amerikahaus11 zugehörigen Grundstücke in zwei besonderen Verfahren durch Beschlüsse vom 29. August 1950 anordnete. Die beiden Verfahren wurden wegen der Rückgewähr und Ausgleichs- . ansprüche der Beteiligten vor der Wiedergutmachungskammer ^ beim Landgericht Berlin fortgesetzt, die hierüber durch zwei , j Beschlüsse auf Grund der am 20. Dezember 1950 stattgefundenen
 Verhandlungen entschieden hat, Rechtsanwalt Dr, nach die Vertretung des Beklagten nieder.
Der Beklagte hat auf die von Rechtsanwalt Dr,;'Dfljf,
 Abzug geleisteter Vorschüsse eingeklagte Forderung von 36,118,38 DM. am 23, Oktober 1951 weitere 6.000 DM gezahlt-, :ir>5 hat im übrigen gebührenrechtliche Einwendungen erhoben und ferner eine Vereinbarung mit dem Erblasser behauptet, wonach H dieser mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren in Berlin ^
i ■
tw&.
& :
.rt* *.
:
riiim*::

& ty'

pip
 mm
mi
;i«|lli®
:j i <
-3-
schwebte und der Beklagte auch durch,den dort ansässigen R anwalt Dr« St^B vertreten wurde, nur die Hälfte der gesetzt liehen Gebühren erhalten sollte,	.
Das Landgericht hat der gemäß Gebührenaufstellung vom.
9<> April 1952 auf 29»669,01 DM ermäßigter! Klage" durch Teilur< teil vom 5* Juni 1952 in Höhe von 19 • 766,17 DM statt gegeben;; und die Klage in Höhe von 6,R0 DM abgewiesenc. Es hat durch Schlußurteil vom 6. Oktober 1952 der Klägerin weitere 9»896|Gif DM nebst 4 $ Zinsen von 29<>662,81 DM seit dem 13* Oktober 1954 zugesprochen.
Auf die Bertyäf||| des Beklagten hat das Kainmergerich die landgericht"Urteile abgeändert und den Beklagte^ zur Zahlung von 22«352,86'DM neb^sj; Zinsen verurteilt, imgingen die Klage abgewiesen,.	v	•	'
Der Beklagte, hat? nach Erlaß des 'Teilurteils gegen die
 restliche Klageforderung hilfsweise mit einem Schadensersatz
> - -! '€ anspruch aufgerechnet und diesen im" zweiten Rechtszuge nebeb
 gebührenrechtlichen Einwendungen und der Behauptung einer Gebührenvereinbarung auch gegenüber dem durch Teilurteil des Landgerichts 2ugesprochenen Betrage geltend gemacht. Er hat) den Schadensersatzanspruch daraus hergeleitet, daß der Erb-.-lasser wegen der Gebührenford er üngen gegen ihn einen von An-jk^ an ungerechtfertigten Arrestbeschluß des Landgerichts Erank|| furt/Main vom 27. September 1951 erwirkt und ihm durch die tJ Vollziehung des Arrestes Schaden zugefügt habe. Im Wider-spruchsverfahren hat der Erblasser am 31. Oktober 1951 auf <deiv ;
Arrest mit besonderer Maßgabe hinsichtlich der Kosten ver-

zichtet
 bittet
iit der Revision, um deren Zurückweisung die' Klägerif“ ,v‘ erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.,
Ent s che idungs gr iind e;

y
mk
I, Die Klägerin verlangt für die Vertretung des Beklagten durch den Erblasser, Rechtsanwalt Br. m in den-beiden Rückerstattungsverfahren, die das Beütschlandhaus und das Amerika-, haus betreffen, Gebühren, die in Anwendung den Vorschriften % der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnet worden sind, y Das Berufungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, daß die ^ Gebührenordnung für Rechtsanwälte der Berechnung zugrunde ge- { legt werden könne. Es sieht das Verfahren vor dem WGA und der l< WGK als ein einheitliches an, weil die WGK nicht als Berufungs-I instanz tätig geworden sei, und hat daher nur eine prozeßge- | bühr zugebilligt, die sich nach dem höheren Streitwert des Ver-s fahrens vor der WGK in Berlin bestimme. Außer dieser hat das ■ Berufungsgericht eine volle Verhand lungs gebühr sowie eine Be- .. weis- und eine weitere Verhandlungsgebühr in d.erVvon der Klä-gerin beanspruchten Hohe anerkannt, d,h, für die;Vertretung
h
im Rückerstattungsverfahren betreffend das Deutschlandhaus 1 [ unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 2,170,000 DM-West ; 1 drei volle Gebühren zu je 5.245 DM-West, also 15.735 DM, für das Rückerstattungsverfahren betreffend das Amerikahaus bei einem Streitwert von 1.155.ÖÖÖ DM ebenfalls drei volle Gebüh- ; ren zu je 3.215 DM, also 9.645 DM, Diese Gebühren hat die Klä--gerin fürdie Tätigkeit des Erblassers in den beiden Verfahren^;, vor der Wiedergutmachungskammer verlangt,	,rä	i
In den beiden Verfahren hatte das WGA die Rücker-stattung der beanspruchten Grundstücke mit-der Maßgabe ange- -S !
■■■■ ■■	\	'	V-	••	;•	-4	[
ordnet, daß zur Sicherung von Gegenansprüchen des Rücker- y j stattungspflichtigen Höchstbetragshypotheken eingetragen wer-,;* | den. Diese Eintragungen sind erfolgt,und zwar auf den Grunde v * | stücken ’’Deutschland haus” in Höhe von 1,9 Mill DM-West und atiflf j den Grundstücken ”Amerikahausn in Höhe von 1 Mill DM-West, in f beiden Bällen zugunsten des Deutschen Reichs, Das WGA bezeich- ] i nete als Antragsgegner ’’Die Reichsrundfunkgesellschaft mbH ; | Berlin, beziehentlich das vormalige Deutsche Reich - die Stadt l i
. : y •:	.	/y:--’	V7X;.// •V';	:. 'yy :i y:’V .	■	j
Berlin, vertreten durch den Oberbürgermeister von Groß-Bert Dem Verfahren ist der ^ordwestdeutsche Hündfunk als Beteilig ter beigetreten, der unter Berufung auf die VÖ Nr 202 der brt", tischen Militärregierung Ansprüche auf Rückzahlung des empfangenen Kaufpreissich geltend machte ■>
Der Gebührenderechnung des Erblassers sind die Nennbl träge der HöchstbeMägshypotheken und für die Anträge des Nwd Rundfunks	270,000	bezw	155,000	UM zugrunde geleg
 worden, während die^Anträge des. Antragstellers auf Abtretung von Entschädigungsansprüchen für Beschädigung d&p,Grundstück jj, nicht besonders bewertet worden sind ,	''	x
Bas Berufungsgericht hat sich der Streitwertberechnu|<|4;;<
.	■	• • Y :	Yr-	■	:	Y” ;	'	:Y	Y;Y,-	'	Y-	;	:	'	'• Y, -Q :Y ;■	' Y	~	"V'v-	Y	- •	Y •	' .	Y:\-	. % '	'
ohne nähere Begründung angeschlossen und ausgeführt, daß dil der Kostenberechnung zugrunde gelegten Streitwerte offenbar den entsprechenden Vorschriften der ZPO und des GKG entspräck&v und von dem Beklagten im allgemeinen nicht beanstandet seien,
. Die Revision wendet sich dagegen, daß dem'-Streitwert' der Nennbetrag der Höchstbetragshypotheken zugrunde gelegt -worden ist?und macht geltend, daß die durch diese Hypotheken geschützten Porderungen wesentlich geringer gewesen seien, vermißt eine Peststellung im Berufungsurteil, daß zur gesanrteh/ Höhe der angenommenen Werte streitig verhandelt worden sei,-,, und behauptet, daß sich die Beweisaufnahme in beiden Sachen! nur auf einen relativ unbedeutenden Teil des Streitgegenstafr des erstreckt habe, so .daß die Beweis- und weitere Verband-.; lungsgebühr nur nach diesen Streitwerten habe berechnet wer? den dürfen. Hierfür käme im Verfahren Hinsichtlich^es Deutsch landhauses nur ein Streitwert von 95*442,.20 BM und. für'das | Amerikahaus nur ein Wert von 8,882,50 DM,,- allenfalls 'jjitv; weiterer Betrag von,6l,10Ö DM in Betracht
$

Biese Angriffe sind nur insoweit als begründet anzu^ sehen, als die Revision geltend macht, die Beweisaufnahme h&be sich nur auf einen feil defr; Efjreitgegenständes bezogen.
Da unstreitig für die (Tätigkeit des Erblassers eine Pauschalvergütung nicht vereinbart werden ist, war zu prüfen, ob eine Gebührenregelung für die anwaltliche (Tätigkeit in den beiden Rückerstattungsverfahren vorliegt„
Zur Berliner Rückerstattungsanordnuhg hat die AO BK/O (50) 82 der AllKdt vom 21, September 1950 (V0B1 für Groß-	f	!
 Berlin S 465) Kostenbestimmungen getroffen, die durch die AO i I BKO (51) 1 vom 2» Januar 1951 (V0B1 S 67) aufgehoben und mit	;
sofortiger Wirkung durch die Bestimmungen dieser AO ersetzt	!
worden sind« Da die Verfahren bei der Wiedergutmachungskammer j in beiden Sachen zufolge der Verweisungsbeschlüsse des WGA vom 23 o September 1950 anhängig wurden und durch die auf Grund der ) ; mündlichen Verhandlungen vom 20» Dezember 1950 zugestellten ) Beschlüsse beendet worden sind, können nur die Kostenbestim- ; mungen in der Passung der AO vom 21 „ September 1950 in Betracht ■-kommen, nicht aber die Bestimmungen der AO vom 2, Januar 1951, • die die Rechtsanwaltskosten besonders regelt und ausdrücklich j ; bestimmt, / daß Beweisgebühren und weitere Verhandlungsgebüh- • . ren nicht erhoben werden» Diese AÖ ist erst in Kraft getreten, nachdem die Beweisaufnahme und Schlußverhandlung in den Ver-fahren vor der WGK stattgefunden hat und der Erblasser die für . j. seine Vergütung maßgebliche (Tätigkeit entfaltet hatte« Im Ge- . | gensatz zur AO-vom 2» Januar 1951 bestimmt die Anordnung vom 21„ September 1950, daß für die Rechtsanwaltsgebühren die ! Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte gilt» [Der Anwendung .	'
dieser AO steht nicht entgegen, daß der Erblasser seinen be-	b
ruflichen Sitz	hatte. Bs ist zwar richtig*	\\
daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die recht- ! f liehen Beziehungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auf- ; traggeber grundsätzlich das am beruflichen Sitz des Rechtsan-‘^ ; waits geltende Recht maßgeblich ist* wenn nicht abweichende	J	;
Vereinbarungen getroffen worden sind (RGZ 151? 199)* Dieser	j
Grundsatz kann jedoch nicht gelten, wenn es sich um eine (Tä- . | tigkeit eines deutschen Anwalts in einem Verfahren vor einem ; ; deutschen Gericht handelt, für das besondere Gebührenbestim- .
mungen über die Rechtsanwaltskosten erlassen sind? und went diese Bestimmungen eine einheitliche Regelung für alle Red anwälte bezwecken, die in Verfahren vor dem in ihrem G-eltui bereich liegenden Gericht tätig werden« St*-aber liegt der ■!P.all--:hier^hWQhtsanwal:t'Dr«.	seine	Tätigkeit	in	den	;j
beiden Verfahren vor der Wiedergutmachungskammer in Berlin | während der Geltung der für diese Verfahren erlassenen Kostfw bestimmungen entfaltet und sich damit auch der Anwendung dii^ £ Bestimmungen stillschweigend unterworfen« Infolgedessen ist]Jkm/ für diese Tätigkeit eine Vergütung erwachsen, die nach den i*r-
schriften der Rechtsanwaltsgebührenordnung zu bestimmen ist!
Der vorherigen Festsetzung des Streitwerts jäitirch diäf: WGK bedurfte es nicht« Die Klägerin hat durch Vorlegung de^, Bescheides des Landgerichts Berlin vom 28« August 1951 dar*;1 getan, daß nach der Rechtsprechung der WGK eine Streitwert-’/ festsetzung nur stattfinde, wenn auch die'Ansetzung von Ge-richtsgebühren in Frage koime« Auch wenn diese Auffassung ^ rechtlich zu beanstanden ^äre (vgl zu dieser Frage OLG Münct/k/ Beschluß vom 20, Juni' 1951 RzW 51, 288^? OLG Hamm Beschluß I vom 26« Juli 1951 RzW 51? 264)? so müßte es gleichwohl als zulässig angesehen werden, daß der Gebührenanspruch ohne eine/ Festsetzung des Streitwerts gerichtlich geltend gemacht wir$ Das Prozeßgericht hat deshalb über die Höhe des Streitwerts für die Gebührenberechnung selbst zu entscheiden (vgl RGZ 113? 264 Z?7l7; Gerold, GebOfRA 1953 Anm 25 zu § 11)«
\ V %
'Mi

Die Annahme des Berufungsgerichts? der Beklagte habe> die Höhe der Streitwerte 11 im allgemeinen” nicht bestritt entsteht im Widerspruch zur schriftlichen Berufungsbegründung«' Soweit die Prozeßgebühr, und die Verhandlungsgebühr in Frage; stehen, bestehen gegen die angenommenen Streitwerte jedoch keine durchgreifenden Bedenken« Im RE-Verfahren ist zwar def Streitwert von den Sachanträgen des Berechtigten nicht abhäl , Soweit die Beteiligten bestimmte Anträge stellen, sind Gerichte? im Gegensatz zu dem Zivilprozeß? nicht daran ge-|t
y-'
i
%sfi|m
7 -V^V /■.
bunden, es sei denn* daß dei* Berechtigte ausdrüekiieh und bewußt weniger beansprucht, als ihm nach dem Gesetz zusteht (vgl Besohl d OLG Hamm vom 27*5»53 in RzW 53 > 259)» Die vom Berechtigten oder anderen Beteiligten gestellten Anträge können jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür geben, was zwischen den Parteien streitig war und welcher Wert für den Streitgegenstand anzunehmen isto Die Ansicht der Revision, die ■ Zugrundelegung des Nennbetrages der Höchstbetragshypotheken verj; letze § 6 ZPO, ist unrichtige	•	j:
Für eine Klage auf Löschung einer Höchstbetragshypothek: ;j ist der Streitwert nach dem eingetragenen Höchstbetrage und /[ nicht nach dem Betrage der wirklich bestehenden Forderung des | Gläubigers zu bemessen» Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil J das Grundstück bis zu dem eingetragenen Höchstbetrage ge-	|
sperrt und insofern belastet ist (so schon RG in JW 1892, 330, | SeuffA 4S. Nr 48, Gr 36, 1195; OLG Hamburg Epfleger 1951, 570; 'A vgl Stein-Jonas ZPO § 6 Ahm II 2d; Baumbach-Lauterbäch ZPO § 6 Anm 3; Sydöw-Busch § 6 Anm 5)« Wenn auch der Streitwert in Rückerstattungssachen nicht von den gestellten Anträgen abhängig ist , so bestehen doch in den beiden hier zu beurteilenden Fällen keine Bedenken, anzunehmen, daß es sich bei dem Streitgegenstahd auch für die Verhandlungsgebühr um den vollen Nennbetrag der Höchstbetragshypotheken gehandelt hat c Dies er-; gibt sich daraus, daß der Anträgsgegner in beiden Verfahren die Zustimmung zur Herausgabe der Grundstücke von der vorherigen Eintragung der Höchstbetragshypotheken abhängig gemacht hat und der Auäpruch auf Löschung der Hypotheken auch noch Gegenstand det4P,?Hitißverhandlung war, in welcher der Erb-, lasser den Beklagten Jja,Berlin persönlich vertreten hat.Bei - ^ dem Streit mit dem^je^äw^tdeutschen Rundfunk handelt es siclj.? um die Geltendmachung eines hiervon unabhängigen Anspruchs, der auch gebührenrechtlich besonders zu werten ist» Die vom:;vä Berufungsgericht angenommenen Werte durften daher der Gebühren ordnung für die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr zu-^:; §
■ ' :*$
■ " . . ' ■ / *
gründe gelegt werden Auch eine Beweisgebühr und eine weit Verhandlungsgebühr ist unstreitig entstanden, weil in beid Verfahren in dem Termin am 20» Dezember 1950 Beweis erhöbe;' worden ist» Gegen die Hohe dieser Gebühren bestehen jedoch rechtliche Bedenken»
Nach § 14 GKG, der auf Grund § 10 RAGebO auch für Gebühren der Anwälte gilt, sind für Akte, die einen Teil Streitgegenstandes betreffen, die Gebühren nur nach dem W; dieses Teiles zu berechnen» Die Eugen der Revision, die Be" weisaufnahmen vom 20» Dezember 1950 hätten sich nur auf ein!
Teil des Streitgegenstandes bezogen,und zwar auf ßegenfordlrww-
■ ■:< ~>7J- V;..v	>1	'	M	1
gen, die nur 2u einem wesentlich unter dem angenommenen Stj^t-
wert liegenden Betrage geltend gemacht worden seien, könnt|J?
dann von Bedeutung sein, wenn nicht durch eine andere sich'hwjf
 einen höheren Teil oder auf den ganzen Streitgegenstand be-£
ziehende Beweisanordnung oder Beweiserhebung dem Erblasser^
weisgebühren entstanden wären»
Da das Berufungsgericht hierüber keine Feststellung#*/)
getroffen hat, bedarf es insoweit einer näheren Aufkläru: des Sachverhalts»
II» Die Klägerin hat gegenüber der Behauptung des Beklag er habe mit dem Erblasser eine Gebührenvereinbarung getrbf wonach dieser nur die Hälfte der gesetzlichen Gebühren liqi dieren dürfe, im Schriftsatz vom 23» Eebruar 1953 vorgeträ, RA Dr» D^habe seinen Sozius,'RA	und	die	BÜrovoj
 steherin, Eräulein	grundsätzlich	über	alle	wesentl!
Vorgänge in den von ihm bearbeiteten Sachen informiert, u normalerweise schriftlich in Form-von Aktennotizen,, mindes' aber mündlich, er habe aber niemals erklärt, daß er mit de Beklagten eine Vereinbarung getroffen habe, wonach RA Dr»S und er sich die Gebühren teilen;sollten» RA. Dr» m- habe sen Seugen mehrfach nur erklärt, er sei mit dem Beklagten über einig, daß zwischen ihnen nach Abschluß der Sache ein angemessenes Honorar zu vereinbaren sei. Daraufhin hat dnr.
cJkcH,

klagte,sich mit Schriftsatz vom 7. März 1953 (nicht 701*19539 wie es im BU S 16 heißt) ebenfalls auf das Zeugnis des Sozius des Erblassers und der Bürovorsteherin berufen. Die Revision rügt mit Recht, daß diese Zeugen nicht vernommen worden sind» Der Beweisantritt war aus dem beiderseitigen Vortrag dahin zu verstehen, daß die Zeugen von dem Erblasser über die behauptet Gebührenvereinbarung unterrichtet worden seien* Hiermit ist nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsurteil die Vernehmung dieser Zeugen mit der Begründung ablehnt, daß sie nach den eigenen Angaben des Beklagten nur über Dinge Bekundungen machen könnten, die ohnedies im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig seien«. Die Vernehmung der Zeugen durfte nicht schon deswegen unterbleiben, weil der Beklagte es unterlassen hat, näher darzulegen, wann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll, und weil auch sein schriftsätzliohes Vorbringer zu diesem Punkt Zweifel dagegen rechtfertigt, daß eine Verein^ barung des behaupteten Inhalts getroffen worden sei«. Daß dies* Vefeinbarung nicht schriftlich geschlossen worden ist, würde ; ihrer Erheblichkeit nicht entgegenstehen, ohne daß es hier einer Prüfung bedürfte, ob die Vereinbarung einer niedrigeren statt der gesetzlichen Gebühr die Schriftform erfordert» Denn RA Dr. wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten auf eine etwaige Formbedürftigkeit einer solchen Vereinbarung h.inzuwei-sen. Auch die Standeswidrigkeit einer solchen Gebührenvereinbarung und damit ihre Richtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) kann den vom Beklagten vorgetrageneh Umständen nicht entnommen werden. Die Rüge der Revision muß * daher zu diesem Punkt durchgreifen.
III. Für die vor Beginn der Rückerstattungsverfahren entfaltete Tätigkeit hat der Erblasser eine besondere Gebühr ,gemäß?-Art 8, 9 FrBGebO in Rechnung gestellt, die Gegenstand des ' Schlußurteils des Bandgerichts ist und von beiden Vorinstanz^i in Höhe von 9.316 DM Zuzüglich der auf diesen Betrag entfalle': den Umsatzsteuer für begründet angesehen worden ist. Das Berufungsurteil stellt fest, daß die ihr zugrunde liegende Töti,
■11«
j •> ' ;
Keit sieh nicht darauf bezogen habe, die Grundlagen für da eihzuleitende Rückerstattungsverfahren zu schaffen oder die; Ingangsetzung dieses Verfahrens zu beschleunigen? und daß si* infolgedessen nicht durch die Prozeßgebühren abgegolten wer? de, die dem Erblasser in den Rückerstattungsverfahren erwac| seh seien, Hiergegen erheben sich keine gebührenrechtlichen Bedenken.	ä
ff
IVo Die Schadensersatzforderung des Beklagten ist auf ZPO gestützt, Sie setzt nach dieser Vorschrift voraus, da'ß|d»^ Anordnung des Arrestes des Landgerichts Frankfurt vom 27° September 1951 von Anfang an ungerechtfertigt war. Dies war insoweit, als die Arrestforderung von 360118,38 DM und das Koste*/ pauschquantum von 650 DM die tatsächliche Forderung Uberstief gen, schon deshalb der Fall (RGZ 59, 355 £3607? 67, 366 /57J7; RGHRH 35, 894)o Der Revision ist aber auch darin beizutret$&, daß der Arrestgrund mit der vom Berufungsgericht hierfür gebenen Begründung nicht bejaht werden kann«
1,) Das Berufungsurteil führt aus, es könne nicht fest gestellt werden, daß die Anordnung des Arrestes sich von Atfl ^ fang an als ungerechtfertigt erwiesen habe, da der Beklagt^fc^ vor Erlaß des Arrestes, wie aus der Korrespondenz hervorgehif^' Dr. D® hinsichtlich der Realisierung seines Gebührenanspinzckfk , die größten Schwierigkeiten in Aussicht gestellt und auch die Möglichkeit gehabt habe, durch Verkauf seiner Sperrkonten £
V:.V -■	■ -V	■■■	,	-	y	::,	•	i:	^	'..^S	...•	/
über sein Inlandsvermögen zu verfügen,
 Diese Begründung ist aus Rechts gründen zu, beanstanden. Das Arrestgesuch war darauf gestützt worden, daß der Arreste*^-• gegner Ausländer sei, in	lebe	und	ein,	Vollstreckung
 titel im Ausland vollstreckt werden müsse, wenn der Schuldig
 seine Sperrmarkguthaben in Deutschland an einen Ausländer kaufen und wenn er die ihm gehörenden Grundstücke mit Hypotheken belasten oder die Grundstücke verkaufen würde, wozu er "jederzeit in der Lage sei, weil er gemäß Beschluß des WGA Be$Mv als Eigentümer des Deutschlandhauses und des Amerikahauses iw

Berlin-Charlottenburg eingetragen sei«, Das Landgericht hat in j der Begründung des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses als glaubhaft gemacht angesehen, daß die Vollstreckung des Anspruchs gefährdet sei, weil der Schuldner seihen Wohnsitz im Ausland habe..
Hach der Begründung des Arrestgesuches müßte ein Arrest gegen einen Ausländer, der Grundbesitz im Inland hat, immer schon dann begründet sein, wenn nur die allgemeine MÖg- ' lichkeii einer Verfügung über diesen Grundbesitz besteht. Eine \ solche Annahme aber steht im Widerspruch zu § 917 Abs 2 ZPO 1 und ist auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts abgelehntj worden (RGZ 67, 25; Vgl KG, ZZP 49? 257)» Hach dieser Vor- * schrift ist es als ein zureichender Arrestgrund anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Es muß ;
also eine Besorgnis in dieser Richtung nach den Umständen des J Einzelfalles begründet sein, Eine. solche Besorgnis ist im all- ’ ,i gemeinen nicht begründet, wenn der Schuldner im Inlande Ver- .. I mögen besitzt und nicht die Gefahr der Vereitelung des Zugriffs8 besteht. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Schuldner beabsichtigt habe, die ihm durch die Rückerstattungsanordnungen : ! des Wiedergutmachungsamts in Berlin zugesprochenen Grundstücke-^ i die einen sehr erheblichen Wert darstellten, zu veräußern, oder daß eine solche Maßnahme aus sonstigen Gründen zu besor- 'i\ gen gewesen wäre. Die Schwierigkeiten,, die der Beklagte seinem Gläubiger, RA Dr,	in	Aussicht	gestellt	hatte,	bezogen
 sich auf Einwände gegen die Honorarforderung als solche und Jj waren nur gegen diese gerichtet. In seinem Telegramm vom 16, rS|
Mal.1951 kündigte der Beklagte Schadensersatzansprüche gegen-;9 über der Honorarforderung an, schlug jedoch vor, die. AustraJ.-'Xi
- . ';j
gung der Differenzen, einem Schiedsgericht zu unterbreiten» .-7j Auch das Telegramm vom 18, Juni 1950 laß lediglich die Absictitjj des Beklagten erkennen, die Gebührenforderungen der Hohe nachuV

zu beanstanden und Gegenforderungen geltend zu machen.. In sei^-; nem Brief vom 24»7,1951, den die Klägerin auf S 22 des Schrift^
satzes vom 23. Februar 1952 abschriftlich mitgeteilt hat5 brachte der Beklagte wiederum zu dem Ausdruck, daß er die Geb-M renforderung nicht anerkenne, und erklärte, daß er nicht voi Ende September 1951 in der Lage sein würde, RA Dr. m seine1! ausführliche Stellungnahme zu der Gebührenrechnung mitzutei|eK/ Diese Erklärungen geben nichts dafür her, daß der Beklagte tlaJ^ nahmen treffen würde, eine Urteilsvollstreckung in sein inl|i," disches Vermögen zu erschweren Es ist daher nicht dargetan! daß der Erblasser es als wahrscheinlich erachten mußte, daflft die Vollstreckung des Urteils im Inland wesentlich erschwer^ oder gar vereitelt werden würde«
2«) Es- kommt daher darauf an, ob, wie das Berufungs-;;. urteil ausführt, es an einer ausreichenden Darlegung dafür | fehlte, daß dem Beklagten durch die Vollziehung des Arreste! ein Schaden entstanden sei«	?.
r
a)Was die Reisekosten anbetrifft, so stellt das Beruf fungsgericht mit Recht darauf ab, ob die Kosten durch die Vollziehung des Arrestes veranlaßt worden sind. Die Revision rttgi| , das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin iit drei Reisen, die der Beklagte infolge des gegen ihn ergangen«fiv Arrestes unter Benutzung eines Flugzeuges habe unternehmen hassen, und den dafür in Ansatz gebrachten Pauschalbetrag von $ 300 DM nicht bestritten habe. Diese Rüge übersieht, daß diej Klägerin in ihrem ^Schriftsatz vom 23- Februar 1953 diesem Anspruch ausdrücklich unter Hinweis darauf entgegengetreten ist daß in der Arrestsaöhe nur ein einziger Termin stattgefunden habe und der, Beklagte seinerzeit aus anderen Gründen häufig!; in Frankfurt", gewesen Sei, so daß er niemals dartun könne, daß er hur Wegen des Arrest Verfahrens drei Mal nach kommen müssen- Der Beklagte hat es unterlassen? nähere 4njgötefrv/ über die 2eit dieser Reisen zu machen* Es fehlt'sogar Beweisantritt über die.Vornahme äeafcfeeisen, so daßdas Berufe 1*' fungsgericht keine yfi^nlassung haiSe, im Rahmen des § 139 iVo
 den Beklagten zur näheren Suhstantiierung des Kausalzusammen hangs zwischen der Vollziehung des Arrestes und den behaupte ten Reisen aufzufordern. Deshalb ist unbeachtlich, wenn die
 Revision jetzt vorträgt, der Beklagte hätte dann durch Bezug- J nähme auf das Zeugnis der durch ihn .benannten Bankdirektoren, \ ^ ^	Architekten	und	Anwälte behauptet und unter?
Beweis gestellt, daß diese Reisen lediglich durch die Arrest-Vollziehung; und seine Bemuhungenr deren Folgen für ihn zu be- j seitigen, notwendig geworden seien. Aus den Arrestakten ergibt! sich zwar, daß der Beklagte an dem Termin im Widerspruchsver- f fahren teilgenommen hat. Soweit hierfür besondere Reisen not- :%
wendig waren, handelt es sich um Kosten, die zu dem Verfahren über die Anordnung des Arrestes gehören.
b) Soweit der Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt worden ist, hätte dargetan werden müssen, daß die geplanten Bauten, in	infolge	des	Arrestes
 nicht oder mit Verzögerungen ausgeführt worden seien und daß dem Beklagten dadurch ein -Schaden entstanden sei, Bas Berufungsgericht meint, es fehle mindestens an jeder Substantiie- , rung dafür, daß es sich bei diesen Bauvorhaben um Bauten gehandelt habe, die in absehbarer Zeit einen Gewinn abgeworfen hätten.
Ob die Bauten infolge des Arrestes und der hierdurch ^<! angeblich bewirkten Erschütterung des Kredites des Beklagten ')\ nicht zur Durchführung gekommen sind, oder ob sie nur verzo-gert worden seien, steht nicht fest. Bas Berufungsgericht hat^Jfjj diese Frage nicht erörtert. Der Beklagte hat Beweis dafür ahga||| treten, daß die führenden Banken in i&ppppp/fflppf auf Grund ; | ’ der Arrest Vorgänge ihm jeglichen Kredit gesperrt, hätten, weiiVf|| das Vertrauen in den Beklagten erschüttert worden sei (GA Bl ^!
V ' -i f
 231 R, 203), ferner dafür, daß die Bauvorhaben, von denen dä's^S { Vorhaben in der	Straße bereits genehmigt geweseir-
sei, infolge der durch das Verhalten des RA Br. Btt eingetre^ 1; tenen Kreditsperre^zu dem Erliegen gekommen seien und daß der	1
klagte durch die Vollziehung des Arrestes um seinein^Kreäitk gebracht worden sei« Der Beklagte hat ferner in seinem Sch-rfft-satz vom 16» Dezember 1952 (S 8) behauptet, die Bauten hätten infolge des Arrestes nicht durchgeführt werden können« Auch’ das Vorbringen der Berufungsbegründung war bereits dahin zujt verstehen, daß die Bauvorhaben infolge des Arrestes gänzlic| gescheitert seien« Da deÄBeklagte hierfür Beweis angetretei| hatte, muß diese Behauptung für die Revisions ins tanz unter--.; stellt werden« Die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Be~ klagte habe nicht dargetan, daß die Bauvorhaben in absehbar!? 2eit einen,Gewinn abgeworfen hätten, vermag die angefochten$ Entscheidung nicht zu tragen« Der Schaden könnte auch darihi bestehen, daß der Beklagte bei ungestörter Durchführung der;;< Bauvorhaben einen in dem Bauwerk liegenden Vermögenszuwachs| erworben haben würde« Der Beklagte hatte zudem für die Höhe!* seines Schadens auf das Sachverständigenzeugnis der Archite# ten	und Ro^m^ und auf deren Rechnungsuriterlagen Bezug
 genommen« Er hatte hierzu ausgeführt, daß die Architekten die Unterlagen für die Bauvorhaben errechnet hätten, so daß deriu/ Aufrechnung gestellte Schaden sich allein schon aus der Difi renz der gestiegenen Materialpreise und Böhne seit Oktober > 1951 ergebe, zu welcher Seit die Arrestpfändungen vorgenomnuüv worden seien« Die Behauptung ist dahin zu verstehen, daß si|lv/
’ ;	7"-:	‘ '7.'" •. '•	7"	!	...	•••.-■:	.	•	'	7-	77	77'.-	'■	• X-7.V	-7$
aus der Steigerung der Materialpreise und Böhne der Vermögens' vorteil errechnen lasse, den der Beklagte erworben haben wüffe wenn die geplanten Bauvorhaben zur Durchführung gekommen wäfeiv und nicht die behauptete Kreditsperre jder einzige Grund für|| die unterbliebene Durchführung gewesen wäre« Soweit dem Vor? M«. - Beklagten, .1. «, E.vielon .eitet geltend zu entnehmen war, daß er kostspielige Vorarbeiten für f3^üflä| räumung, Grundatückserwerbskosteh und Architektengebühren aff gewendet habe, brauchte das Berufungsgerieht.allerdings;äie|e Aufwendungen nicht schon als schadensbegründend anzusehen^ w«<‘l sie nicht auf Grund der Vollziehung des Arrestes entstanden^! sind. Sie könnten nur insoweit von Bedeutung sein, als anzu-rj nehmen wäre, daß der Beklagte im Palle, der Durchführung dert
 Bauten mindestens hierfür einen Ausgleich erhalten haben würde .
;	x..	.	■’	■ "	.vyOji	jl
 Wenn das Berufungsgericht zur Schadenshöhe eine nähere 1 Barlegung für notwendig angesehen hat, so hätte es im Hinblick' auf die schriftsatzlichen Erklärungen des Beklagten, daß ihm \; j| die Bezugnähme auf ein Sachverständigengutachten deshalb als jj ausreichend erscheine, weil es sich um ein umfangreiches	\j
Rechenwerk handele, durch eine entsprechende Auflage zu erkenn l nein geben müssen, daß die Darlegungen des Beklagten einer Br- j gänzung bedürften.,	1j
;	\	l	’l
Der Ansicht der Revisionsbeantwortung, der Beklagte ha-yj be durch seine Erklärungen im Schriftsatz vom 14» Mai 1952,die Schadensersatzforderung werde in diesem Verfahren nicht zur J!> Aufrechnung gestellt, weil die Höhe des Schadens ziffernmäßig^!; noch nicht zu übersehen sei, auf die Aufrechnung im vorliegen-;:
den Rechtsstreit bindend verzichtet, kann nicht beigetreten j werden.
V. 2usammenfassend ergibt sich somit, daß die fatsaeheninstanzj 1 zu klären hat, in welcher Höhe eine Beweis- und weitere Ver- /'y; hand lungs gebühr in den beiden Rückerstattungsverfahren be- -rechnet werden darf (vgl oben unter I), daß ferner die Beweis-; !' angebote des Beklagten über die Gebührenvereinbarung nicht über gangen werden durften, wonach RA Br. in den beiden Rück-erstattungsverfahren nur, die Hälfte der gesetzlichen Gebühren^; habe in Rechnung stellen dürfen, und daß die aus der Voll-	-yZu-
ziehung des Arrestes hergeleitete Schadensersatzforderung des
y.	'y.:.V.y'	•	y...:.	•,y: -yyy ." yy:	yy'y. ■vyy'	y y'' y./•..	yy	■.... yyl	j
Beklagten einer nochmaligen Prüfung durch das Berufungsgericht;] bedarf. Das Berufungsurteil war daher im Kostenpunkt' und in-
y • ■; y V. - ;"..y , ■ >:/ | ; "'"i ' " A •' ':"v v;' "y:' a	0- ■’ r
soweit aüfzuheben, als es die Berufung des Beklagten zurück?- yÄ gewa^^h^ünd den Beklagten in neuer Fassung der ürteilsformel;Si erurt ei l|y; h:ä;l1	y:y
Die Entscheidung über die Kosten der Revision häng* von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem le,-rufungsgericht zu übertragen.
Dr. Canter
 Dr. Drost
 Pr* Haidinger

Drc Eischer
,-Artl
-m
V».?'
•9
4&-
.*■
SP
(fif
¥