* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 160/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 160/86

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, in Höhe von 55.000 DM allerdings Zug um Zug gegen Befreiung der Beklagten von der Haftung gegenüber einem Gläubiger der Klägerin. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Beklagte zu mehr als 282.456,69 DM verurteilt worden ist. sich - anders als bei der Einlage - nicht die Frage, ob und wieweit sie zur Deckung von Verlusten erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur Höhe der Ausgleichsschuld die Zahlen der von der Klägerin vorgelegten Abschichtungsbilanz zugrundegelegt. Nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten verringerte sich dieser Anteil der Beklagten am Verlust um lediglich 37.210,81 DM auf 416.998,30 DM. Da somit der Anteil der Beklagten am Verlust die noch ausstehende Einlage überstieg, hat das Berufungsgericht diese der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 358.352 DM zuerkannt. Die Revision macht mit Recht geltend, daß nach dem bisherigen Sachund Streitstand das Berufungsgericht den Anteil der Beklagten am Verlust um weitere 182.591,88 DM auf 234.406,42 DM hätte herabsetzen müssen, so daß sich die Ausgleichsschuld der Beklagten auf diesen Betrag beschränkt hätte, erhöht aller- Der Anteil der Beklagten am Verlust ist geringer, weil das Berufungsgericht bei den Bilanzposten "Sachanlagen" und "Beteiligung Jung-Fluidtechnik GmbH" von höheren Werten hätte ausgehen müssen. a) Soweit es um die Sachanlagen geht, hält das Berufungsgericht den vom Sachverständigen gefundenen Wert in Höhe von 302.367,73 DM für zutreffend. Das Berufungsgericht hat, als es diese Berechnung übernahm, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte im einzelnen dargelegt hat, von welchen Wiederbeschaffungskosten hätte ausgegangen werden müssen. nach Lage, Größe und Ausstattung identisch gewesen, so daß die acht Lokale der Klägerin insgesamt 567.612,64 DM und nicht, wie vom Sachverständigen angenommen, nur 302.367,73 DM wert gewesen seien; um die Differenz in Höhe von 265.244,91 DM sei der Verlust der Gesellschaft geringer. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Behauptung deshalb für widerlegt gehalten hat, weil der Geschäftsführer der Klägerin anläßlich seiner Anhörung glaubhaft bekundet habe, daß weder die Gutschriften erteilt worden seien noch die Patente zu dem Gesellschaftsvermögen gehört hätten. Ferner beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht, wenn es der Klägerin schon glaubte, nicht den von der Beklagten benannten Zeugen Jung zu dem Beweise dafür vernommen hat, daß er die Patente in das Gesellschaftsvermögen übertragen hat. Zugunsten der Beklagten ist deshalb von der Richtigkeit ihres Vortrages auszugehen, so daß sich der Verlust der Klägerin um weitere 526.224 DM (600.000 DM - 73.776 DM) verringert. c) An der Minderung des Verlustes in Höhe von insgesamt 791.468,91 DM (265.244,91 DM + 526.224 DM) ist die Beklagte mit 23,07 % beteiligt, so daß ihr Anteil am Verlust um weitere 182.591,88 DM auf 234.406,42 DM (416.998,30 DM -182.591,88 DM) herabzusetzen ist. 2. Teil der Ausgleichsschuld sind ferner die Zinsen, die die Beklagte gemäß § 111 Abs. 1 und 2 HGB schuldet, weil sie ihre Geldeinlagen in Höhe von 358.352 DM nicht zur rechten Zeit eingezahlt hat. Hierzu hat es ausgeführt, daß der Zins vereinbart und seine Höhe unstreitig sei, während laut Tatbestand das Gegenteil der Fall war. Solange die Klägerin nicht darlegte und, falls erforderlich, bewies, daß sie durchgehend bis Ende 1980 in Höhe dieser Schuld Kredite zu den genannten Zinssätzen aufnehmen mußte, kam der Ersatz eines Verzugsschadens nicht in Betracht. In einer solchen Aufforderung liegt keine Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender, so daß die Beklagte hinsichtlich der 40 % nur durch Mahnung in Verzug kam (§ 284 BGB), für die nichts vorgetragen worden ist. Das Urteil ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin mehr als die Fälligkeitszinsen zuerkannt hat. Dieser Betrag bildet zusammen mit der Zinsforderung (44.513,83 DM) die Ausgleichsschuld, so daß das Urteil aufzuheben ist, soweit die Beklagte mehr als 282.456,69 DM nebst Zinsen zahlen soll. Das Urteil ist danach ferner aufzuheben, soweit der Beklagten Vorbehalten wird, die Haftung hinsichtlich mehr als 60,65 % dieses Betrages (171.309,98 DM) auf den Nachlaß zu beschränken. Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der beiden bestrittenen Bilanzpositionen und zu dem Verzugsschaden nachholen kann.

Zitierte Normen: § 284 BGB
HöheVerlustBerufungsgerichtEinlageKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
23. Februar 1987 Hüll,
 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 160/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Ursula H(
Unterer
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die D^BB-Unternehmensberatungs-GmbH & Co. Dienst-leistungs- und Vertriebs-KG, vertreten durch die D^BH&-Unternehmensberatungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Ernst E. Hl^B, Straße S, F(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WI
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1986 aufgehoben, soweit
1.	die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 7/13 der Kosten zu tragen und mehr als 282.456,69 DM (mehr als 276.144,69 DM an die Klägerin und 6.312 DM an Dr. Neumann) nebst Zinsen zu zahlen,
2.	ihr eine Haftungsbeschränkung in Höhe von mehr als 171.309,98 DM und mehr als 1/3 der Kosten Vorbehalten worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte mindestens 1/5 der Gerichtskosten und mindestens 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; über die übrigen Kosten entscheidet das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand
 Am 6. April 1976 gründeten die D®B^-Unternehmensbera-tungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und der Vater der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlage von
300.000	DM die klagende Kommanditgesellschaft. Es war vorgesehen, daß die persönlich haftende Gesellschafterin weitere Gesellschafter bis zu einem Gesellschaftskapital von
1,5 Mio DM aufnehmen konnte. Am 23. April 1976 trat die Beklagte der Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage von
150.000	DM bei. Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel folgte sie ihrem Vater, als dieser am
20. Dezember 1978 starb, als Erbin in dessen Gesellschaftsanteil nach.
Der Vater schuldete der Gesellschaft im Zeitpunkt seines Todes noch eine Einlage in Höhe von 217.352 DM; die Beklagte hat ihre Einlageschuld nur in Höhe von 9.000 DM getilgt. Die Beklagte kündigte das Gesellschaftsverhältnis zu dem 31. Dezember 1980 mit der Folge, daß sie ab diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausschied und das Gesellschaftsverhältnis ohne sie fortgesetzt wurde.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung noch ausstehender Einlagen in Höhe von 378.352 DM erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund einer in der Berufungsinstanz vorgelegten Abschichtungsbilanz macht die Klägerin mit der Beru-
4
fung eine Ausgleichsschuld in Höhe von 358.352 DM sowie Zinsen auf die Einlageschuld in Höhe von 15.049,01 DM (1979) und 44.794 DM (1980), insgesamt 418.195,01 DM geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, in Höhe von 55.000 DM allerdings Zug um Zug gegen Befreiung der Beklagten von der Haftung gegenüber einem Gläubiger der Klägerin. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit die Beklagte zu mehr als 282.456,69 DM verurteilt worden ist. Insoweit verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision führt zur Zurückverweisung, soweit der Senat sie angenommen hat.
1.	Die Beklagte nimmt am Verlust der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer noch nicht geleisteten Einlage teil. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich aus § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nichts anderes ergibt. Wenn es dort heißt, daß ein Kommanditist ein negatives Abfindungsguthaben nicht auszugleichen habe, so wird dabei vorausgesetzt, daß er zuvor seine Einlage erbracht hat. Teil der Ausgleichsverpflichtung werden mit dem Ausscheiden auch die sonstigen Ansprüche, die die Gesellschaft bis dahin gegen den ausscheidenden Gesellschafter erlangt hat; bei ihnen stellt
J
5
sich - anders als bei der Einlage - nicht die Frage, ob und wieweit sie zur Deckung von Verlusten erforderlich sind. Das gilt im vorliegenden Falle für die Zinsansprüche, die entstanden sind, weil die Beklagte ihre Einlagen nicht pünktlich gezahlt hat.
Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur Höhe der Ausgleichsschuld die Zahlen der von der Klägerin vorgelegten Abschichtungsbilanz zugrundegelegt. Nach dieser stand der Einlage, die die Beklagte und ihr Vater in Höhe von 91.648 DM erbracht hatten, ein auf die Beklagte entfallender Verlust in Höhe von 545.857,11 DM gegenüber, so daß nach Verrechnung dieser beiden Beträge ein Verlustanteil in Höhe von 454.209,11 DM verblieb. Nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten verringerte sich dieser Anteil der Beklagten am Verlust um lediglich 37.210,81 DM auf 416.998,30 DM. Der Sachverständige hatte den Wert der Sachanlagen um 35.834,73 DM, die Forderungen um 20.000 DM und die sonstigen Forderungen um 1.581,30 DM höher sowie den Wert der spanischen Verbindlichkeiten um 103.879,22 DM geringer angesetzt, so daß sich der Verlust der Gesellschaft um insgesamt 161.295,25 DM verringerte. Auf die Beklagte entfielen davon 23,07 %, mithin 37.210,81 DM. Da somit der Anteil der Beklagten am Verlust die noch ausstehende Einlage überstieg, hat das Berufungsgericht diese der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 358.352 DM zuerkannt. Die Revision macht mit Recht geltend, daß nach dem bisherigen Sachund Streitstand das Berufungsgericht den Anteil der Beklagten am Verlust um weitere 182.591,88 DM auf 234.406,42 DM hätte herabsetzen müssen, so daß sich die Ausgleichsschuld der Beklagten auf diesen Betrag beschränkt hätte, erhöht aller-
6
dings um die Zinsschuld sowie um den noch zu erörternden Verlustanteil der Beklagten an der Kürzung der Zinsforderungen (3.536,44 DM).
Der Anteil der Beklagten am Verlust ist geringer, weil das Berufungsgericht bei den Bilanzposten "Sachanlagen" und "Beteiligung Jung-Fluidtechnik GmbH" von höheren Werten hätte ausgehen müssen.
a)	Soweit es um die Sachanlagen geht, hält das Berufungsgericht den vom Sachverständigen gefundenen Wert in Höhe von 302.367,73 DM für zutreffend. Es hat dabei, was die Revision zutreffend rügt, wesentlichen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt. Nach § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sind für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens die Wirtschaftsgüter mit ihrem steuerlichen Teilwert nach den zur Zeit des Ausscheidens geltenden Vermögenssteuerrichtlinien anzusetzen. Nach Abschnitt 51 Abs. 2 VStR deckt sich der Teilwert in der Regel mit den Wiederbeschaffungskosten vom Bewertungsstichtage. Da der Sachverständige für die Höhe der Wiederbeschaffungskosten keine Anhaltspunkte hatte, ist er von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgegangen, die er dann um lineare Abschreibungen der Jahre 1977 bis 1980 vermindert hat. Das Berufungsgericht hat, als es diese Berechnung übernahm, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte im einzelnen dargelegt hat, von welchen Wiederbeschaffungskosten hätte ausgegangen werden müssen. Die Beklagte hat vorgetragen, eine Schwestergesellschaft der Klägerin habe am 26. Oktober 1979 sechs Geschäftslokale für insgesamt 425.709,45 DM verkauft. Diese seien mit denen der Klägerin
7
nach Lage, Größe und Ausstattung identisch gewesen, so daß die acht Lokale der Klägerin insgesamt 567.612,64 DM und nicht, wie vom Sachverständigen angenommen, nur 302.367,73 DM wert gewesen seien; um die Differenz in Höhe von 265.244,91 DM sei der Verlust der Gesellschaft geringer. Da die Klägerin diesen Vortrag nicht widerlegt hat, nicht einmal darauf eingegangen ist, hätte das Berufungsgericht von seiner Richtigkeit ausgehen müssen. Denn die Klägerin hatte im einzelnen darzulegen und, falls erforderlich, zu beweisen, daß die Ansätze der Bilanz zutreffen, aus der sie ihren Ausgleichsanspruch herleitet. Dazu gehörte auch, daß sie den Vortrag der Beklagten widerlegte.
b)	Weil das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast verkannt hat, sind seine Feststellungen zu dem Wert der Beteiligung an der Jung-Fluidtechnik GmbH ebenfalls fehlerhaft. Diese Beteiligung ist in der Abschichtungsbilanz mit 73.776 DM bewertet worden. Die Beklagte hat gegen diesen Werteinsatz eingewandt, daß nicht berücksichtigt worden sei, daß zu dem Betriebsvermögen der Jung-Fluidtechnik GmbH mehrere - näher bezeichnete - Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen gehörten. Ferner hätten die Jung-Fluidtechnik und die J. 0. P. 3-Pumpenbau GmbH & Co. KG der Klägerin Gutschriften in Höhe von insgesamt 226.000 DM erteilt, die in der Bilanz ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. Zusammen mit diesen Gutschriften belaufe sich der Wert der Beteiligung auf mindestens 600.000 DM. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Behauptung deshalb für widerlegt gehalten hat, weil der Geschäftsführer der Klägerin anläßlich seiner Anhörung glaubhaft bekundet habe, daß weder die Gutschriften erteilt worden seien noch die Patente zu dem Gesellschaftsvermögen gehört hätten. Diese Ausführungen
8
des Geschäftsführers waren Parteivortrag der Klägerin; das Berufungsgericht hätte deshalb nach § 286 Abs. 1 Satz. 2 ZPO begründen müssen, weshalb es den Vortrag der Klägerin für glaubhafter gehalten hat als den der Beklagten. Diese Begründung fehlt. Ferner beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht, wenn es der Klägerin schon glaubte, nicht den von der Beklagten benannten Zeugen Jung zu dem Beweise dafür vernommen hat, daß er die Patente in das Gesellschaftsvermögen übertragen hat. Zugunsten der Beklagten ist deshalb von der Richtigkeit ihres Vortrages auszugehen, so daß sich der Verlust der Klägerin um weitere 526.224 DM (600.000 DM - 73.776 DM) verringert.
c)	An der Minderung des Verlustes in Höhe von insgesamt 791.468,91 DM (265.244,91 DM + 526.224 DM) ist die Beklagte mit 23,07 % beteiligt, so daß ihr Anteil am Verlust um weitere 182.591,88 DM auf 234.406,42 DM (416.998,30 DM -182.591,88 DM) herabzusetzen ist.
2.	Teil der Ausgleichsschuld sind ferner die Zinsen, die die Beklagte gemäß § 111 Abs. 1 und 2 HGB schuldet, weil sie ihre Geldeinlagen in Höhe von 358.352 DM nicht zur rechten Zeit eingezahlt hat. Das Berufungsgericht hat der Klägerin antragsgemäß für 178 Tage des Jahres 1979 nach einem Zinssatz von 8,5 % 15.049,01 DM und für 1980 nach einem Zinssatz von 12,5 % 44.794 DM zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt, daß der Zins vereinbart und seine Höhe unstreitig sei, während laut Tatbestand das Gegenteil der Fall war. Auch die Revision wendet sich gegen diese Feststellung. Das Berufungsgericht übersieht, daß der Vortrag der Klägerin in diesem Punkt nicht einmal schlüssig ist. Die Klägerin ver-
9
langt Zinsen nach Zinssätzen, zu denen sie ihrerseits der Frankfurter Volksbank zinspflichtig war. Es geht ihr also um den Ersatz eines Verzugsschadens. Verzugszinsen konnte sie aber allenfalls entsprechend dem aufgenommenen Kredit fordern, der laut Kreditvertrag in laufender Rechnung höchstens 300.000 DM betragen sollte und sich am 31. Dezember 1980 auf rund 270.000 DM belief, also geringer als die Einlageschuld (358.352 DM) war. Solange die Klägerin nicht darlegte und, falls erforderlich, bewies, daß sie durchgehend bis Ende 1980 in Höhe dieser Schuld Kredite zu den genannten Zinssätzen aufnehmen mußte, kam der Ersatz eines Verzugsschadens nicht in Betracht. Hinzu kam, daß nach dem Vortrag der Klägerin nur 60 % der Einlageschuld spätestens an bestimmten Kalendertagen fällig wurden; 40 % waren zu zahlen, nachdem sechs Wochen zuvor dazu aufgefordert worden war. In einer solchen Aufforderung liegt keine Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender, so daß die Beklagte hinsichtlich der 40 % nur durch Mahnung in Verzug kam (§ 284 BGB), für die nichts vorgetragen worden ist. Das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 9. Juli 1979 stellte die Schuld in Höhe von 180.000 DM (40 % von 450.000 DM) mit Wirkung vom 23. August 1979 lediglich fällig, wenn man unterstellt, daß es der Beklagten am 11. Juli 1979 zugegangen ist.
Das Urteil ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin mehr als die Fälligkeitszinsen zuerkannt hat. Deren Höhe ergibt sich aus § 7 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Sollsalden auf dem Verrechnungskonto mit 2 % über dem Jahresdurchschnitt des Bundesbankdiskontsatzes, mindestens jedoch mit 7 % zu verzinsen sind. Der durch-
10
schnittliche Diskontsatz betrug 1979	4,4 % und 1980
7.17	%, so daß die Einlageschuld 1979 mit 7 % und 1980 mit
9.17	% zu verzinsen war. Die Zinsschuld betrug danach im Jahre 1979 11.652,75 DM (Verzinsung von 178.352 DM und
 180.000	DM an 178 bzw. 128 Zinstagen) und im Jahre 1980 32.860,88 DM, insgesamt 44.513,83 DM, so daß die Zinsforderung der Klägerin für 1979 um 3.396,06 DM und für 1980 um 11.933,12 DM, insgesamt also um 15.329,18 DM, herabzusetzen ist. Die Folge ist, daß sich in demselben Umfange der Verlust der Klägerin erhöht, an dem die Beklagte wiederum zu 23,07 % beteiligt ist. Aus diesem Grunde erhöht sich der (höchstens im Umfange der noch nicht geleisteten Einlage auszugleichende) unter 1 c errechnete Verlustanteil (234.406,42 DM) um 3.536,44 DM auf 237.942,86 DM. Dieser Betrag bildet zusammen mit der Zinsforderung (44.513,83 DM) die Ausgleichsschuld, so daß das Urteil aufzuheben ist, soweit die Beklagte mehr als 282.456,69 DM nebst Zinsen zahlen soll. Das Urteil ist danach ferner aufzuheben, soweit der Beklagten Vorbehalten wird, die Haftung hinsichtlich mehr als 60,65 % dieses Betrages (171.309,98 DM) auf den Nachlaß zu beschränken.
11
3.	Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der beiden bestrittenen Bilanzpositionen und zu dem Verzugsschaden nachholen kann.
Dr. Kellermann	Richter	am	Bundes-	Brandes
 gerichtshof Dr. Bauer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Kellermann
 Röhricht
Dr. Henze