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BGH · n ZR 160/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 160/83

Die Klägerin verlangt von der verklagten Bank, daß diese ihr einen Akkreditivbetrag erstattet, mit dem sie das Konto der Klägerin belastet hat. Juli 1981 beanstandete die Beklagte den Mangel gegenüber der spanischen Bank und erklärte, daß sie die Dokumente zu ihrer Verfügung halte, daß die Klägerin die Abweichung aber bestätigen werde, falls ihr die Frachtkosten erstattet würden. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend verneint, daß die verklagte Bank einen Anspruch auf Ersatz der an die spanische Bank gezahlten Akkreditivsumme mit Guthaben der Klägerin verrechnen durfte. 1. Die spanische Bank übernahm, als sie das von der Beklagten eröffnete Akkreditiv bestätigte, zugunsten der spanischen Verkäuferin eine zusätzliche Verpflichtung und trat damit als Gesamtschuldnerin neben die Beklagte. Nach Art. 8 Abs.b der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive in der Fassung von 1974 (ERG), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Banken sind, hat die das Akkreditiv bestätigende Bank nur dann einen Anspruch gegen die erste Bank, ihr die an den Akkreditivbegünstigten gezahlte Akkreditivsumme zu erstatten, wenn die vom Begünstigten vorgelegten und von ihr aufgenommenen Dokumente den Akkreditivbedingungen voll entsprechen. Diese Voraussetzung fehlte hier; denn aus der Spediteurübemahmebescheinigung, die zu den Akkreditiv-Dokumenten gehörte, ergab sich, daß die Verkäuferin nicht "fas Bilbao”, was den Akkreditivbedingungen entsprochen hätte, sondern nur "ex warehouse Bilbao” geliefert und damit der Klägerin zusätzliche Frachtkosten verursacht hatte. 2. Da die Madrider Bank danach keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Verkäuferin gezahlten Beträge hatte, hat das Berufungsgericht die Überweisung der Beklagten an jene auch nicht als Aufwendung zugunsten der Klägerin angesehen, die im Sinne des § 670 BGB ’’erforderlich" gewesen wäre und die diese ersetzen müßte. daß im internationalen Verkehr die Erstbank der das Akkreditiv bestätigenden Zweitbank üblicherweise die Valuta binnen zweier Tage überweist, auch wenn die Dokumente bei ihr noch nicht eingetroffen sind und sie daher diese selbst noch nicht prüfen konnte. Von einer solchen Handhabung wird Jedenfalls auszugehen sein, wenn der Erstbank die Bonität der Zweitbank nicht zweifelhaft ist und diese - wie im vorliegenden Falle - die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente ausdrücklich bestätigt hat. Stellt sich dann nach Eingang der Dokumente bei der Zweitbank heraus, daß sie den Akkreditivbedingungen nicht entsprechen, ist die Überweisung unter den Banken ohne weiteres rückgängig zu machen. Es kann zweifelhaft sein, ob die Beklagte wegen dieser Verzögerung, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres die Möglichkeit verloren hat, den Mangel gegenüber der spanischen Bank geltend zu machen. Denn in Art. 8 Abs.f ERG ist diese Rechtsfolge nur für den Fall ausgesprochen, daß die Erstbank in solchen Fällen die Dokumente nicht zur Verfügung hält oder nicht zurücksendet. Damit ist aber, wie der Hinweis auf Buchstabe e der Allgemeinen Regeln der ERG zeigt, allein die Bindung an die Entscheidung aufgrund des Art. 32 Abs.b ERG gemeint, der der Bank, wenn die Handelsrechnung von den Akkreditivbedingungen abweicht, ein Ermessen einräumt, ob sie zahlt oder nicht. In anderen als Ermessensentscheidungen vertritt auch Zahn den Standpunkt, die Akkreditivbank müsse der zweiten Bank die Beanstandungen unverzüglich unter Angabe der Gründe mit-teilen und die Dokumente zu ihrer Verfügung halten (aaO S. Eine solche ergibt sich nicht daraus, daß die Klägerin auf Veranlassung der spanischen Verkäuferin vorgeschrieben hatte, die Madrider Bank einzuschalten; denn die Rolle der Beklagten als Akkreditivbank wurde dadurch nicht berührt. Auf die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin schon bei Übernahme des Auftrags davon unterrichtet, daß die Akkreditivsumme ohne vorherige Dokumentenprüfung der Madrider Bank überwiesen werden müsse, kommt es ebenfalls nicht an; die Klägerin konnte auch unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, daß sie damit der spanischen Bank ausgeliefert und sich die Beklagte nicht darum kümmern werde, bei Mängeln der Dokumente diese unverzüglich zu rügen und fristgerecht für die Rückabwicklung der Überweisung zu sorgen. 3. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie sich weigert, der Beklagten die Aufwendungen zu ersetzen, obwohl sie die Ware erhalten und weitergehandelt hat und damit den Kaufpreis zu demindest insoweit schuldet, äLs er ihre Ersatzansprüche übersteigt. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß der Grundsatz der Dokumentenstrenge nicht nur im Verhältnis des Akkreditiv-Begünstigten und der Akkreditivbank, sondern auch in deren Verhältnis zu ihrem Auftraggeber nach Treu und Glauben eingeschränkt sein kann; die für diese Einschränkungen engen Grenzen sind aber für beide Rechtsbeziehungen gleich: stets muß der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht sein, schädliche Folgen für den Auftraggeber auszuschließen, wenn der Bank gestattet sein soll, gegen Aufnahme nicht akkreditivgerechter Dokumente zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Transportpapiere nicht zu den Akkreditiv-Dokumenten gehören, der Käufer die Ware vielmehr vereinbarungsgemäß schon übernommen und weitergehandelt hat, bevor der Verkäufer die Dokumente der Bank vorlegt. in diesen Fällen will der Käufer den Kaufpreis mittels Akkreditiv und damit um den Preis, mit Einwendungen aus dem Grundgeschäft regelmäßig ausgeschlossen zu sein, nur unter der Voraussetzung zahlen, daß sich Verkäufer und Banken streng an die Akkreditivbedingungen halten und damit jeden Nachteil für ihn ausschließen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beklagte der Klägerin die gesamte Akkreditivsumme und nicht nur einen Teilbetrag in Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Schadens zu erstatten hat.

Zitierte Normen: § 670 BGB
ErstbankERGDokumentKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 780; Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art. 8
Die ein Akkreditiv eröffnende Bank ist verpflichtet, der Bank, die das Akkreditiv bestätigt und gegen Aufnahme der Dokumente bezahlt hat, Abweichungen der Dokumente von den Akkreditiv-Bedingungen nach Prüfung unverzüglich anzuzeigen und die Dokumente zu deren Verfügung zu halten das gilt auch dann, wenn sie dieser Bank die Akkreditivsumme zahlen mußte, bevor sie die Dokumente in Händen hatte und prüfen konnte.
BGH, Urt. v. 2. Juli 1984 - n ZR 160/83 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
ii-ZR .160/8? URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. Juli 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Vereinsund Westbank AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hans-Joachim BflMIM und Dr. Karl HUflBfe Afll
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 4MB -
gegen
 die	&	Co. GmbH, vertreten durch ihre Geschäfts-
führer Volker DMBB und Wilhelm DMIM An den
 BaM^HHB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und
- Prozeßbevollmächtigte:
jf
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Mai 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der verklagten Bank, daß diese ihr einen Akkreditivbetrag erstattet, mit dem sie das Konto der Klägerin belastet hat.
Die Klägerin kaufte von der Firma MflBi in Madrid 122,5 t Arsenic Trioxide für insgesamt 28.787,50 £.
In ihrem Aufträge vom 9. April 1981 eröffnete die Beklagte zugunsten der Verkäuferin ein Akkreditiv in Höhe des Kaufpreises. Die Banco Exterior de Espana in Madrid, die der Verkäuferin das Akkreditiv zunächst nur avisieren sollte, bestätigte es später, nachdem die Beklagte sie hierzu am 24. April 1981 auf Veranlassung der Klägerin
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ermächtigt hatte. Gezahlt werden sollte gegen Vorlage der Handelsrechnung, des Ursprungzeugnisses und der Ubemahmebescheinigung des Spediteurs, aus der ersichtlich sein mußte, daß die Verkäuferin "fas Bilbao" geliefert hatte. Am 15. Juni 1981 verschiffte die Klägerin in Bilbao 90 t der Ware. Mit Fernschreiben vom 8. Juli 1981 teilte die spanische Bank der Beklagten mit, sie habe ihr am 6. Juli 1981 Dokumente "in order" Uber 21.150 £ übersandt, und bat um Erstattung. Die Beklagte kam der Aufforderung nach, belastete das Konto der Klägerin am 10. Juli 1981 in Höhe dieses Betrages und übersandte ihr am 13. Juli 1981 die Dokumente zur Prüfung. Die Klägerin stellte fest, daß laut Spediteurübemahme-bescheinigung die Verkäuferin nicht "fas Bilbao", sondern "ex warehouse Bilbao" geliefert hatte, so daß ihr, der Klägerin, Frachtkosten in Höhe von 3.939,50 DM entstanden waren. Am 21. Juli 1981 beanstandete die Beklagte den Mangel gegenüber der spanischen Bank und erklärte, daß sie die Dokumente zu ihrer Verfügung halte, daß die Klägerin die Abweichung aber bestätigen werde, falls ihr die Frachtkosten erstattet würden. Hierzu war die Klägerin aber nicht mehr bereit, nachdem die Verkäuferin am 22. Juli 1981 abgelehnt hatte, die noch fehlenden 32,5 t und zusätzlich gekaufte 18 t der Ware zu liefern, falls die Klägerin nicht die Frachtkosten "warehouse/pier" übernähme.
Die Klägerin klagt auf Zahlung der 21.150 £. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.939,50 DM (Frachtkosten) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend verneint, daß die verklagte Bank einen Anspruch auf Ersatz der an die spanische Bank gezahlten Akkreditivsumme mit Guthaben der Klägerin verrechnen durfte.
1.	Die spanische Bank übernahm, als sie das von der Beklagten eröffnete Akkreditiv bestätigte, zugunsten der spanischen Verkäuferin eine zusätzliche Verpflichtung und trat damit als Gesamtschuldnerin neben die Beklagte.
Nach Art. 8 Abs. b der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive in der Fassung von 1974 (ERG), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Banken sind, hat die das Akkreditiv bestätigende Bank nur dann einen Anspruch gegen die erste Bank, ihr die an den Akkreditivbegünstigten gezahlte Akkreditivsumme zu erstatten, wenn die vom Begünstigten vorgelegten und von ihr aufgenommenen Dokumente den Akkreditivbedingungen voll entsprechen. Diese Voraussetzung fehlte hier; denn aus der Spediteurübemahmebescheinigung, die zu den Akkreditiv-Dokumenten gehörte, ergab sich, daß die Verkäuferin nicht "fas Bilbao”, was den Akkreditivbedingungen entsprochen hätte, sondern nur "ex warehouse Bilbao” geliefert und damit der Klägerin zusätzliche Frachtkosten verursacht hatte.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich die Banken im Akkreditivverkehr streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen und präzisen Auftrags halten müssen, da sie die näheren Vereinbarungen der am Grundgeschäft
 Beteiligten nicht übersehen und infolgedessen nicht ausschließen können, daß selbst geringfügige Abweichungen von den Weisungen des Auftraggebers diesem beträchtlichen Schaden	zufügen	können	(vgl.	BGH, Urt.	v. 9.1.1958
-	II ZR	146/56,	LM	BGB	§	780	Nr.	1; v.	24.3.1958
-	II ZR 51/57, LM BGB § 780 Nr. 2; v. 19.11.1959
-	VII ZR 209/58,LM	BGB	§	665	Nr.	3; v.	10.12.1970
-	II ZR	132/68,	LM	BGB	§	665	Nr.	7). Dieser Grundsatz
 der Dokumentenstrenge steht zwar wie jedes Rechtsprinzip unter der Einschränkung von Treu und Glauben. Hierbei
 ist aber Zurückhaltung geboten, da die Akkreditivbedingungen anderenfalls ihren Zweck verfehlen. Die Bank darf von den Weisungen ihres Auftraggebers allenfalls abweichen, wenn sie einwandfrei beurteilen kann, daß die Abweichung unerheblich und für den Auftraggeber unschädlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.1958 u. 19.11.1959, jeweils aaO; Liesecke,WM 1976, 258, 263 f.; Canaris, Bankvertragsrecht,
2.	Aufl. Nr. 945). Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß davon - angesichts zusätzlicher Frachtkosten von rund 4.000 DM - nicht die Rede sein kann. Zu Unrecht hat deshalb die spanische Bank am 8. Juli 1981 der Beklagten angezeigt, ordnungsgemäße Dokumente abgesandt zu haben, und gefordert, ihr die Akkreditivsumme zu erstatten. Insoweit greift auch die Revision das Urteil nicht an.
2. Da die Madrider Bank danach keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Verkäuferin gezahlten Beträge hatte, hat das Berufungsgericht die Überweisung der Beklagten an jene auch nicht als Aufwendung zugunsten der Klägerin angesehen, die im Sinne des § 670 BGB ’’erforderlich" gewesen wäre und die diese ersetzen müßte. Dagegen wendet sich die Revision ohne zureichende Gründe. Zu ihren Gunsten kann zwar für die Revisionsinstanz unterstellt werden,
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daß im internationalen Verkehr die Erstbank der das Akkreditiv bestätigenden Zweitbank üblicherweise die Valuta binnen zweier Tage überweist, auch wenn die Dokumente bei ihr noch nicht eingetroffen sind und sie daher diese selbst noch nicht prüfen konnte. Von einer solchen Handhabung wird Jedenfalls auszugehen sein, wenn der Erstbank die Bonität der Zweitbank nicht zweifelhaft ist und diese - wie im vorliegenden Falle - die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente ausdrücklich bestätigt hat.
Auch unter diesen Umständen ist aber die Erstbank zur Wahrnehmung der Interessen ihres Auftraggebers gehalten, eine solche Überweisung nur unter dem Vorbehalt der Prüfung der Dokumente vorzunehmen; ein solcher Vorbehalt wird regelmäßig ohnehin unter den Banken auch ohne ausdrücklichen Hinweis gelten. Stellt sich dann nach Eingang der Dokumente bei der Zweitbank heraus, daß sie den Akkreditivbedingungen nicht entsprechen, ist die Überweisung unter den Banken ohne weiteres rückgängig zu machen.
Die Erstbank kann infolgedessen unter diesen Umständen ihrem Auftraggeber unter dem Gesichtspunkt des § 670 BGB nichts in Rechnung stellen.
Dieses Ergebnis ist unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falles nicht anders. Hier hat die Beklagte die Dokumente nach ihrer Darstellung am 13. Juli 1981 erhalten, sie aber selbst nicht geprüft, sondern an die Klägerin weitergereicht. Diese hat sodann den Mangel entdeckt und die Dokumente nicht aufgenommen. Hiervon hat die Beklagte die Madrider Bank erst am 21. Juli 1981 in Kenntnis gesetzt und ihr angezeigt, sie halte die Dokumente zu ihrer Verfügung. Damit hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gegen Art. 8 Abs. d und e ERG 1974 verstoßen, wonach sie die Dokumente
 
innerhalb angemessener Frist hätte prüfen, unverzüglich beanstanden und der Zweitbank hätte mitteilen müssen, daß die Dokumente zu ihrer Verfügving gehalten oder ihr zurückgesandt werden. Es kann zweifelhaft sein, ob die Beklagte wegen dieser Verzögerung, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres die Möglichkeit verloren hat, den Mangel gegenüber der spanischen Bank geltend zu machen. Denn in Art. 8 Abs. f ERG ist diese Rechtsfolge nur für den Fall ausgesprochen, daß die Erstbank in solchen Fällen die Dokumente nicht zur Verfügung hält oder nicht zurücksendet. Auf alle Fälle kann aber die Zweitbank wegen der regelwidrigen Verzögerung Schadensersatz verlangen. Solange diese im Hinblick auf die pflichtwidrig verspätete Anzeige der Erstbank die Rückerstattung verweigert, ist das im Verhältnis der Erstbank zu ihrem Auftraggeber ein Grund, den die Erstbank wegen ihrer Regelverletzung zu vertreten hat. Daraus folgt, daß die Beklagte die Klägerin mit den von ihr nach Madrid überwiesenen Beträgen nicht belasten durfte.
Die Revision vertritt zu Unrecht die Meinung, die Beklagte habe gar keine eigene Prüfungspflicht gehabt, die Zweitbank habe vielmehr die Dokumente "für sie verbindlich” geprüft. Das Gegenteil ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Absätze c bis e des Art. 8 ERG. Dort wird gerade vorausgesetzt, daß die Zweitbank gezahlt hat, obwohl die Dokumente nicht den Akkreditivbedingungen entsprachen, und im einzelnen geregelt, wie die eröffnende Bank sich zu verhalten hat, wenn sie nicht Rechtsnachteile erleiden will. Die Revision nimmt zu Unrecht Zahn (Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, 5. Aufl.) für ihre gegenteilige Ansicht in Anspruch. Dort heißt es zwar auf Seite 53 f., die als Zahlstelle bestimmte zweite Bank sei
 bevollmächtigt, die Dokumente für die Akkreditivbank verbindlich zu prüfen. Damit ist aber, wie der Hinweis auf Buchstabe e der Allgemeinen Regeln der ERG zeigt, allein die Bindung an die Entscheidung aufgrund des Art. 32 Abs. b ERG gemeint, der der Bank, wenn die Handelsrechnung von den Akkreditivbedingungen abweicht, ein Ermessen einräumt, ob sie zahlt oder nicht. In anderen als Ermessensentscheidungen vertritt auch Zahn den Standpunkt, die Akkreditivbank müsse der zweiten Bank die Beanstandungen unverzüglich unter Angabe der Gründe mit-teilen und die Dokumente zu ihrer Verfügung halten (aaO S. 81). Unabhängig von den Bestimmungen der ERG war die Prüfungspflicht der Beklagten im übrigen auch aus dem Auftrag herzuleiten, den sie zur Eröffnung des Akkreditivs unter Einschaltung der spanischen Bank übernommen hatte, denn dieser schloß die Wahrnehmung der Interessen der Klägerin, die im Zuge der Abwicklung des Akkreditivauftrags berührt werden konnten, nach den Sorgfaltsmaßstäben eines ordentlichen Kaufmanns ein.
Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Beklagte von der Prüfungspflicht entbunden worden sein könnte, hat die Revision nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht.
Eine solche ergibt sich nicht daraus, daß die Klägerin auf Veranlassung der spanischen Verkäuferin vorgeschrieben hatte, die Madrider Bank einzuschalten; denn die Rolle der Beklagten als Akkreditivbank wurde dadurch nicht berührt. Auf die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin schon bei Übernahme des Auftrags davon unterrichtet, daß die Akkreditivsumme ohne vorherige Dokumentenprüfung der Madrider Bank überwiesen werden müsse, kommt es ebenfalls nicht an; die Klägerin konnte auch unter diesen
 
Umständen nicht davon ausgehen, daß sie damit der spanischen Bank ausgeliefert und sich die Beklagte nicht darum kümmern werde, bei Mängeln der Dokumente diese unverzüglich zu rügen und fristgerecht für die Rückabwicklung der Überweisung zu sorgen. Letzteres wäre für die Beklagte um so leichter gewesen, als die Madrider Bank bei ihr ein Konto unterhielt, das sie Jederzeit belasten konnte. Für eine unmittelbare Rechtsbeziehung der Klägerin zur Madrider Bank, die die Beklagte möglicherweise von eigenen Prüfungspflichten hätte entbinden können, gibt der Sach-vortrag der Parteien nichts her.
3.	Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt die Klägerin nicht treuwidrig, wenn sie sich weigert, der Beklagten die Aufwendungen zu ersetzen, obwohl sie die Ware erhalten und weitergehandelt hat und damit den Kaufpreis zu demindest insoweit schuldet, äLs er ihre Ersatzansprüche übersteigt. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß der Grundsatz der Dokumentenstrenge nicht nur im Verhältnis des Akkreditiv-Begünstigten und der Akkreditivbank, sondern auch in deren Verhältnis zu ihrem Auftraggeber nach Treu und Glauben eingeschränkt sein kann; die für diese Einschränkungen engen Grenzen sind aber für beide Rechtsbeziehungen gleich: stets muß der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht sein, schädliche Folgen für den Auftraggeber auszuschließen, wenn der Bank gestattet sein soll, gegen Aufnahme nicht akkreditivgerechter Dokumente zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Transportpapiere nicht zu den Akkreditiv-Dokumenten gehören, der Käufer die Ware vielmehr vereinbarungsgemäß schon übernommen und weitergehandelt hat, bevor der Verkäufer die Dokumente der Bank vorlegt. Auch
10
S
in diesen Fällen will der Käufer den Kaufpreis mittels Akkreditiv und damit um den Preis, mit Einwendungen aus dem Grundgeschäft regelmäßig ausgeschlossen zu sein, nur unter der Voraussetzung zahlen, daß sich Verkäufer und Banken streng an die Akkreditivbedingungen halten und damit jeden Nachteil für ihn ausschließen. Weichen die Dokumente zu dem Nachteil des Käufers hiervon ab und nimmt die Bank sie trotzdem auf, entspricht es gerade dem vereinbarten formalen Grundsatz der Dokumentenstrenge, und ist deshalb auch nicht treuwidrig, wenn der Verkäufer die Vorteile des Akkreditivs verliert, die Akkreditivsumme insgesamt erstatten und nunmehr den allen Einwendungen des Käufers ausgesetzten Anspruch auf den Kaufpreis geltend machen muß. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beklagte der Klägerin die gesamte Akkreditivsumme und nicht nur einen Teilbetrag in Höhe des bei der Klägerin eingetretenen Schadens zu erstatten hat.
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b. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß die Zweitbank die verspätete Rüge zu dem Anlaß genommen hätte, die Dokumente gegenüber dem Akkreditiv-Begünstigten mit der Folge zu genehmigen, daß der Kaufpreis bezahlt wäre; die Beklagte hat in dieser Hinsicht auch keinen Anspruch geltend gemacht.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Seidl	Brandes