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BGH · II ZR 160/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 160/78

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Klägerin, eine Sparkasse, macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend, weil dieser die Widerspruchsmöglichkeit im Lastschriftverfahren mißbraucht und ihr dadurch Schaden zugefügt habe. Juni 1976 eine Rechnung über 3.027,85 DM aus und zog sie mit einer Lastschrift ein, die den Vermerk trug: ’’Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor”. Daraufhin schrieb die Volksbank den Lastschriftbetrag dem Konto des Beklagten wieder gut und verlangte von der Klägerin unter Rückgabe der Lastschrift deren Wiedervergütung. Der Beklagte habe die Ferkel von der Firma Hef^| gekauft und dieser den Kaufpreis geschuldet. Durch den Widerspruch gegen die berechtigte Lastschrift sei sie geschädigt worden, weil sie den Lastschriftbetrag der Volksbank E|m habe zurückvergüten müssen und mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des gutgeschriebenen Betrages im Konkurs der Firma HeflHB ausfallen werde. Der allein in Betracht kommende Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB scheitert daran, daß der Beklagte die Klägerin durch den Widerspruch nicht in sittenwidriger Weise geschädigt hat. 1. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der in der Lastschrift bezeichnete Zahlungspflichtige im Einzugsermächtigungsverfahren allein schon deshalb widersprechen, weil seine Bank das Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Wegen dieser mittelbaren Auswirkung hat der Widerspruch zur Folge, daß der Schuldner das Risiko, mit seinen Gegenforderungen im Konkurs des Gläubigers auszufallen, auf die Gläubigerbank abwälzen kann. Tut er das, wie im vorliegenden Falle, so stellt sich daher die Frage, ob er damit nicht im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruchsrecht mißbräuchlich Gebrauch gemacht und Jene in einer Weise geschädigt hat, die als sittenwidrig zu bezeichnen ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht auszuräumen versucht: Der Beklagte habe sich die Möglichkeit erhalten wollen, im Konkurs von Hem mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen; das Interesse eines Schuldners, der Gegenansprüche habe, an den in Konkurs fallenden Gläubiger nicht selbst noch zu leisten, sei schützenswert und lasse deshalb die damit verbundene Schädigung der Gläubigerbank nicht als sittenwidrig erscheinen. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. durch einen Kontoauszug von der Belastung benachrichtigt hat, wird man es auch noch als im Rahmen des Widerspruchszweckes liegend ansehen können, daß der Schuldner hiervon Gebrauch macht, wenn er sonstige anerkennenswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen. Wenn die erste Inkassostelle infolge eines solchermaßen motivierten Widerspruchs Schaden erleidet, weil sie den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß und mit ihrer Rückgriff sforderung beim Gläubiger ausfällt, dann verwirklicht sich damit in der Regel ein Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben und das dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung trägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob - was das Berufungsgericht offengelassen hat - der Beklagte die Ferkel von der Firma Hef|^ oder vom Schweinezüchter gekauft hatte. a) Wenn das Fleischwerk He0B| die Ferkel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei kaufte und an den Beklagten weiterverkaufte, stand die mit der Lastschrift eingezogene Kaufpreisforderung ihm zu. Gegen diesen Anspruch konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufrechnen, denn er hatte nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts gegen die Firma He|B|| eine (fällige) Gegenforderung in Höhe von 13.254 DM. Für die Gläubigerbank verwirklichte sich damit das normale Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben.

Zitierte Normen: § 826 BGB
WiderspruchFirmaLastschriftGläubigerbankKlägerinBankSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
II ZR 160/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkindet am
18. Juni 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
als UrkuadalMatttar der Ceschiftaatelle
 der Kreissparkasse UHIB» vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sparkassendirektor Bfli und
 Sparkassendirektor Kdj|B, VHHHl Straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Landwirt Hans-Jürgen Ortsteil
a.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin, eine Sparkasse, macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend, weil dieser die Widerspruchsmöglichkeit im Lastschriftverfahren mißbraucht und ihr dadurch Schaden zugefügt habe.
Geschäftskonto unterhielt und von dieser zu dem Last-schriftverfahren zugelassen war, stand mit dem Beklagten in Geschäftsverbindung. Dieser belieferte das Fleischwerk mit Schweinen, die er gemästet hatte. Die Schweine sind als Ferkel von dem Schweinezüchter Cbezogen und von diesem direkt dem Beklagten geliefert worden« Den Kaufpreis zahlte die Firma HeBB an C , nachdem sie ihn zuvor dem Beklagten
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Fleischwerke He
 das bei der Klägerin ein
 
in Rechnung gestellt und aufgrund einer Einzugs-ermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen hatte.
Für eine Ferkellieferung Anfang Juni 1976 stellte HeflBI am 17. Juni 1976 eine Rechnung über 3.027,85 DM aus und zog sie mit einer Lastschrift ein, die den Vermerk trug: ’’Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor”. Der Rechnungsbetrag wurde am 22. Juni 1976 dem Konto der Firma He|HB be* der Klägerin gutgeschrieben und laut Kontoauszug vom 24. Juni 1976 dem Konto des Beklagten bei der Volksbank	am	23.	Juni 1976 belastet.
Am 24. Juni 1976 widersprach der Beklagte dieser Konto-belastung. Daraufhin schrieb die Volksbank den Lastschriftbetrag dem Konto des Beklagten wieder gut und verlangte von der Klägerin unter Rückgabe der Lastschrift deren Wiedervergütung. Die Klägerin erfüllte diesen Anspruch. Das Fleischwerk Hef|B stellte am 24. Juni 1976 seine Zahlungen ein und ging am 28. Juni 1976 in Konkurs. Sein Girokonto bei der Klägerin war am Tage der Gutschrift des Lastschriftbetrages (22. Juni) und bei der Kontoeröffnung negativ.
Die Klägerin meint, der Widerspruch sei nicht berechtigt gewesen. Der Beklagte habe die Ferkel von der Firma Hef^| gekauft und dieser den Kaufpreis geschuldet. Durch den Widerspruch gegen die berechtigte Lastschrift sei sie geschädigt worden, weil sie den Lastschriftbetrag der Volksbank E|m habe zurückvergüten müssen und mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des gutgeschriebenen Betrages im Konkurs der Firma HeflHB ausfallen werde. Deshalb verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 3.027,85 DM nebst Zinsen.
 
Der Beklagte macht geltend, er habe die Ferkel selbst von C^HB gekauft. Die Berechnung und Bezahlung sei nur über die Firma HeflMi erfolgt, um dadurch Mehrwertsteuer zu sparen. Er habe die Kaufpreisforderung GflHB gegenüber geschuldet. Als er erfahren gehabt habe, daß dieser den Kaufpreis noch nicht erhalten habe, habe er Widerspruch erhoben. Dazu sei er überdies auch berechtigt gewesen, um sich die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Firma HeflB in Höhe von 13.254 EM zu erhalten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Den Anspruch, daß ihr der Beklagte für den behaupteten Vermögensschaden Ersatz leiste, kann die Klägerin nicht auf Vertrag stützen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, entstehen beim Last-schriftverfahren zwischen dem Zahlungspflichtigen (Schuldner) und dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers (erste Inkassostelle, Gläubigerbank) nicht (vgl. BGHZ 69, 186,
 187). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Schutzpflichtverletzung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
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Weder der Girovertrag des Beklagten mit der Volksbank eHHH noch die Vereinbarung mit dem Fleischwerk HefHi über den Einzug der Forderung im Einzugs-ermächtigungsverfahren bieten Anhaltspunkte für die Begründung von Schutzpflichten des Beklagten zugunsten der ersten Inkassostelle. Von der Interessenlage her besteht kein Anlaß, die Gläubigerbank in den Schutzbereich dieser Verträge einzubeziehen.
II. Der allein in Betracht kommende Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB scheitert daran, daß der Beklagte die Klägerin durch den Widerspruch nicht in sittenwidriger Weise geschädigt hat.
1. Nach dem Inhalt des zu seiner Bank bestehenden Girovertrages kann der in der Lastschrift bezeichnete Zahlungspflichtige im Einzugsermächtigungsverfahren allein schon deshalb widersprechen, weil seine Bank das Konto belastet hat, ohne von ihm eine Weisung dafür zu haben. Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank grundsätzlich immer verbindlich; es ist insbesondere nicht ihre Sache zu prüfen, ob der Kunde damit im Verhältnis zu dem Zahlungsempfänger der Lastschrift berechtigt handelt oder nicht. Hat er seiner Bank gegenüber widersprochen, so ist das angelaufene Verfahren auf dem umgekehrten Inkassowege abzuwickeln, und insoweit wird die Gläubigerbank betroffen. Wegen dieser mittelbaren Auswirkung hat der Widerspruch zur Folge, daß der Schuldner das Risiko, mit seinen Gegenforderungen im Konkurs des Gläubigers auszufallen, auf die Gläubigerbank abwälzen kann. Tut er das, wie im vorliegenden Falle, so stellt
 sich daher die Frage, ob er damit nicht im Verhältnis zur Gläubigerbank von dem - ihm gegenüber seiner Bank zustehenden und wirksam ausgeübten - Widerspruchsrecht mißbräuchlich Gebrauch gemacht und Jene in einer Weise geschädigt hat, die als sittenwidrig zu bezeichnen ist. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht auszuräumen versucht: Der Beklagte habe sich die Möglichkeit erhalten wollen, im Konkurs von Hem mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen; das Interesse eines Schuldners, der Gegenansprüche habe, an den in Konkurs fallenden Gläubiger nicht selbst noch zu leisten, sei schützenswert und lasse deshalb die damit verbundene Schädigung der Gläubigerbank nicht als sittenwidrig erscheinen.
Diese Beurteilung steht im vorliegenden Falle mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Nach den im Senatsurteil vom 28. Mai 1979 (II ZR 85/78) entwickelten Grundsätzen hängt es vom Zweck ab, den der Widerspruch des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat, inwieweit das Interesse eines Schuldners, einer Belastung in diesem Verfahren zu widersprechen, anzuerkennen ist. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Er muß in Jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zu dem Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet. Da der Schuldner beim Einzugsermächtigungsverfahren die Erwägung, ob er Zahlung erbringen will oder nicht, erst anstellen kann, nachdem ihn die Zahlstelle
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durch einen Kontoauszug von der Belastung benachrichtigt hat, wird man es auch noch als im Rahmen des Widerspruchszweckes liegend ansehen können, daß der Schuldner hiervon Gebrauch macht, wenn er sonstige anerkennenswerte Gründe hat, die ihn in diesem Zeitpunkt davon abgehalten haben würden, den entsprechenden Geldbetrag bar oder durch Banküberweisung zu bezahlen. Wann es sich in diesem Zusammenhang um "anerkennenswerte” Gründe handelt, muß nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Solche werden grundsätzlich zu bejahen sein, wenn der Anspruch des Gläubigers zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber im Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder auch Aufrechnungsrechte geltend machen will. Denn es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Schuldner mit der Erteilung der Einzugsermächtigung dem Gläubiger gegenüber solcher Rechte begeben will.
Das Einzugsermächtigungsverfahren ist auch sonst nicht darauf angelegt, seine vertragliche Rechtsposition zu seinen Lasten zu verändern. Wenn die erste Inkassostelle infolge eines solchermaßen motivierten Widerspruchs Schaden erleidet, weil sie den Lastschriftbetrag der Zahlstelle zurückvergüten muß und mit ihrer Rückgriff sforderung beim Gläubiger ausfällt, dann verwirklicht sich damit in der Regel ein Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben und das dem notwendigen Schutz des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren Rechnung trägt.
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A
2. Als der Beklagte am 24. Juni 1976 nach Kenntnis des Kontoauszugs vom selben Tage der Belas tiang seines Girokontos widersprach, hatte er "anerkennenswerte” Gründe im Sinne der vorstehenden Erwägungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob - was das Berufungsgericht offengelassen hat - der Beklagte die Ferkel von der Firma Hef|^ oder vom Schweinezüchter gekauft hatte.
a) Wenn das Fleischwerk He0B| die Ferkel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bei	kaufte
 und an den Beklagten weiterverkaufte, stand die mit der Lastschrift eingezogene Kaufpreisforderung ihm zu.
Gegen diesen Anspruch konnte der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aufrechnen, denn er hatte nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts gegen die Firma He|B|| eine (fällige) Gegenforderung in Höhe von 13.254 DM. Da er im Hinblick auf die Aufrechnungsmöglichkeit Widerspruch erhoben hat, hatte er für diesen einen anerkennenswerten Grund. Für die Gläubigerbank verwirklichte sich damit das normale Risiko, das die Kreditinstitute mit der Einführung des Lastschriftverfahrens auf sich genommen haben. Von einer sittenwidrigen Risikoverlagerung zu Lasten der Gläubigerbank kann keine Rede sein.
b) Ist der Kaufvertrag über die Ferkellieferung dagegen zwischen dem Beklagten als Käufer und cflHB als Verkäufer abgeschlossen worden, dann stellt die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien mit dem Fleisch-werk HeflBI, daß dieses den Rechnungsbetrag im eigenen
 
Namen vom Beklagten einziehen und an C(HHI auszahlen solle, einen (uneingennützigen) Treuhandvertrag dar. Danach stand die Kaufpreisforderung gegen den Beklagten wirtschaftlich dem Verkäufer	zu	und
 sollte lediglich - aus steuerlichen Gründen - über die Firma Hedl eingezogen werden. Daraus folgt, daß die Treuhänderin nur solange zu dem Einzug der Kaufpreis-forderung berechtigt war, als gewährleistet war, daß sie den entsprechenden Betrag an CflHB auszahlen konnte. War dies - wie hier wegen der Zahlungseinstellung - nicht mehr der Fall, verstieß der Forderungseinzug objektiv gegen den Treuhandvertrag. Die Lastschrift der Firma He|HI war daher durch die Einzugsermächtigung des Beklagten nicht mehr gedeckt, da dieser die Forderung der Firma He^H nicht mehr schuldete. Daß der Zahlungspflichtige in einem solchen Falle in der Lage sein muß, den Einzug zu verhindern, ist vorstehend unter Ziff. II 1 dargelegt worden. Das mit einem aus diesem Grunde erhobenen Widerspruch eventuell verbundene Schadens-
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risiko hat nach diesen Ausführungen die Gläubigerbank zu tragen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe