Der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 6. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, hat, wie schon früher, so auch im Frühjahr 1976 Textilien geliefert und verlangt den Kaufpreis von den Beklagten persönlich. Dazu trägt sie vor, bei den jeweils nur mündlich oder fernmündlich aufgegebenen Bestellungen sei der Name des Auftraggebers stets abgekürzt mit angegeben worden; demgemäß habe sie - das ist unstreitig - ihre Auftragsbestätigung und die Rechnungen vom 25. Die Revision ist begründet; denn der Klägerin steht nach dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem eigenen Vorbringen kein Anspruch gegen die Beklagten persönlich zu. Bei diesem Unternehmen aber kann es sich, weil ein weiteres Unternehmen der Beklagten nicht existierte, nur um die Produktions GmbH oder die Bryson KG gehandelt haben. Hat sich die Klägerin keine bestimmten Vorstellungen darüber gemacht, daß nur eine Kurzbezeichnung war und wer sich hinter ihr verberge, so ist bei einem derart betriebsbezogenen Geschäft dasjenige jener beiden Unternehmen ihr Vertragspartner geworden, das nach den objektiven Umständen als Besteller in Betracht kam. Jedenfalls kann ein Rechtssatz, nach dem die Beklagten, die unstreitig nur als Vertreter aufgetreten sind, schon deshalb persönlich haften müßten, weil zweifelhaft sei, welche der beiden Gesellschaften sie vertreten haben, in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden. geworden; weil aber eine solche Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, hafteten die Beklagten für die Ansprüche der Klägerin als Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die unbeschränkte persönliche Haftung trifft nach § 176 HGB nur die Gesellschafter einer tatsächlich bestehenden Kommanditgesellschaft, die ihre Geschäfte begonnen hat und noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Die Klägerin hatte auch selbst nicht behauptet, unter den Beklagten habe neben den beiden eingetragenen Gesellschaften noch eine weitere, nicht eingetragene Kommanditgesellschaft bestanden. Die Klage läßt sich schließlich auch mit einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten nicht begründen. Da bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht keine v/eitere Klärung oder Ergänzung des Sachverhalts zu erwarten wäre, ist die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile vom Revisionsgericht selbst abzuweisen (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 160/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Mai 1978 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Kaufmanns David B 2. des Kaufmanns Hans-Joachim N' vmmm> 3. des Kaufmanns Sergio R r, «^^Jstraße 75, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die S^Bl S. A., vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Emilio •• Avenue des (Frankreich), Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. eil Der II• Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 1977 und der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1976 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten betreiben als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer 1. die "PflHB B^Bfe Vertrieb GmbH & Co. KG" (nachfolgend: "B^m^KG"), deren persönlich haftende Gesellschafterin, seit der Beklagte zu 1 im August 197^ in die Stellung eines Kommanditisten zurücktrat, die Modevertrieb GmbH” ist, und 2. die Production GmbH” (nach- folgend: "Produktions GmbH"). Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, hat, wie schon früher, so auch im Frühjahr 1976 Textilien geliefert und verlangt den Kaufpreis von den Beklagten persönlich. Dazu trägt sie vor, bei den jeweils nur mündlich oder fernmündlich aufgegebenen Bestellungen sei der Name des Auftraggebers stets abgekürzt mit angegeben worden; demgemäß habe sie - das ist unstreitig - ihre Auftragsbestätigung und die Rechnungen vom 25. März, 30. April und 11. Mai 1976 über 30.665,50, 53.172,45 und 12.018,65 FF an "Ets. Fashion Express" gerichtet. Ein über den ersten Rechnungsbetrag am 20. April 1976 ausgestellter Wechsel, der später zu Protest ging, trägt - worauf sie zusätzlich hinweist -bei der Unterschrift von Aussteller und Bezogenem den Stempel GmbH & Co. KG". Die Beklagten machen geltend, Vertragspartner der Klägerin sei die oben an zweiter Stelle genannte Produktions GmbH geworden; die Klägerin habe die gesamten gesell-schaftsrechtlichen Verhältnisse genau gekannt und gewußt, daß der Auftrag für diese GmbH erteilt worden sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung der aus den drei Rechnungen sich ergebenden insgesamt 95.856,60 FF nebst Zinsen und 209,12 FF Wechselkosten verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagt weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; denn der Klägerin steht nach dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem eigenen Vorbringen kein Anspruch gegen die Beklagten persönlich zu. Sie geht selbst davon aus, daß die von ihr gelieferten und ZI berechneten Textilien nicht für die Beklagten, sondern für ein von ihnen vertretenes Unternehmen bestellt worden sind. Das hat auch das Berufungsgericht angenommen. Bei diesem Unternehmen aber kann es sich, weil ein weiteres Unternehmen der Beklagten nicht existierte, nur um die Produktions GmbH oder die Bryson KG gehandelt haben. Hat sich die Klägerin keine bestimmten Vorstellungen darüber gemacht, daß nur eine Kurzbezeichnung war und wer sich hinter ihr verberge, so ist bei einem derart betriebsbezogenen Geschäft dasjenige jener beiden Unternehmen ihr Vertragspartner geworden, das nach den objektiven Umständen als Besteller in Betracht kam. Welches das war, braucht in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Sollten die objektiven Umstände keine ausreichenden Unterscheidungsmerkmale ergeben, werden beide Gesellschaften die Erklärungen der für sie beide vertretungsberechtigten Beklagten gegen sich gelten lassen müssen. Jedenfalls kann ein Rechtssatz, nach dem die Beklagten, die unstreitig nur als Vertreter aufgetreten sind, schon deshalb persönlich haften müßten, weil zweifelhaft sei, welche der beiden Gesellschaften sie vertreten haben, in dieser Allgemeinheit nicht anerkannt werden. Allerdings hat das Berufungsgericht aus dem Kopf eines Briefes, mit dem der Beklagte zu 3 am 14. Oktober 1975 die Klägerin einen früher erteilten Auftrag zu bestätigen bat, herleiten wollen, Vertragspartner der Klägerin sei eine dort genannte Modevertrieb GmbH & Co. KG” geworden; weil aber eine solche Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, hafteten die Beklagten für die Ansprüche der Klägerin als Kommanditisten gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB. Diese Ansicht ist nicht vertretbar. Die unbeschränkte persönliche Haftung trifft nach § 176 HGB nur die Gesellschafter einer tatsächlich bestehenden Kommanditgesellschaft, die ihre Geschäfte begonnen hat und noch nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Ein solcher Fall lag nicht vor. Die Beklagten hatten unwidersprochen vorgetragen, Mode- vertrieb GmbH & Co. KG” sei nur der ursprünglich vorgesehene, wegen des Widerspruchs der Industrie- und Handelskammer später wieder aufgegebene Name gewesen, unter dem sie die jetzige B^^^KG zunächst hätten betreiben wollen. Die Klägerin hatte auch selbst nicht behauptet, unter den Beklagten habe neben den beiden eingetragenen Gesellschaften noch eine weitere, nicht eingetragene Kommanditgesellschaft bestanden. Der Haftungstatbestand des § 176 HGB kommt daher nicht in Betracht. Die Klage läßt sich schließlich auch mit einer Rechtsscheinhaftung der Beklagten nicht begründen. Denn aus dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich nicht, daß die Klägerin aus den unterschiedlichen Unternehmensbezeichnungen, die die Beklagten verwandt haben, den Eindruck gewonnen hätte, es existiere noch ein weiteres (nicht eingetragenes) Unternehmen, und daß dies ihre geschäftlichen Entschlüsse beeinflußt habe. Die Klage ist daher unbegründet. Da bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht keine v/eitere Klärung oder Ergänzung des Sachverhalts zu erwarten wäre, ist die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile vom Revisionsgericht selbst abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Stimpel Dr. Schulze Richter am Bundes- gerichtshof Fleck ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Dr. Skibbe