März 1969» BGBl II 597, Art, 34 Nr. II; Ges. über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen § 14 Klagen aus einem Schiffszusammenstoß oder aus einer Fern-Schädigung, welche sich auf einem im Bereich eines Altrheinarmes liegenden Baggersee ereignet haben, fallen nicht unter die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 26. April 1973 und das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 9* Juli 1974 aufgehoben. Dem Beklagten zu 2 wirft sie vor, er habe mit MS "HeBB VBBn beim Anlegen an den Schwimmbagger "HflBBP” das ab fahrende MS "KahflBI^B” behindert, so daß es in den Bereich des Wracks geraten sei • Hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag, den Rechtsstreit an das Schiffahrtsgericht Mannheim zu verweisen. Beide Vorinstanzen sind ohne weiteres davon ausge gangen, daß ihre sachliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 BinnSchVerfG, Art. 34 Nr. II c der Revidierten Die behauptete Femschädigung, aus welcher die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch herleitet, hat sich nicht auf dem Rhein, sondern auf einem Bagger see ereignet, der sich im Bereich des ObflMBI^ Altrheins befindet und lediglich zu den Nebengewässem des Rheins gerechnet wird (vgl. Sie werden - anders als die am Rhein gelegenen Häfen (wegen der Zuständigkeit der Rhein-schiffahrtsgerichte für Streitigkeiten aus Schiffsunfällen in diesen Häfen vgl. Da sie außerdem für die durch die Mannheimer Akte garantierte Freiheit der Schiffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen (vgl* Art. 1 Abs. 1 und 2) ohne Jede Bedeutung sind, besteht auch nicht die Möglichkeit, sie mit Rücksicht auf diesen Grundsatz in die Regelungen der Akte einzubeziehen. Ihre Urteile waren daher aufzuheben und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Schiffahrtsgericht Mannheim Dort werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, auf die Rügen, mit denen sie sich sachlich gegen das angefochtene Urteil gewendet haben, zurück-zu kommen •
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969» BGBl II 597, Art, 34 Nr. II; Ges. über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen § 14 Klagen aus einem Schiffszusammenstoß oder aus einer Fern-Schädigung, welche sich auf einem im Bereich eines Altrheinarmes liegenden Baggersee ereignet haben, fallen nicht unter die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte. BGH, Urt. v. 26. Juni 1975 - II ZR 160/74 - Rhein schiffahrts- obergericht Karlsruhe Rheinschiffahrts-gericht Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 160/74 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1975 Kaufmann, Justi zange stellt e als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Schiffseigners Karl VI Straße t 2 des Schiffs führer s Johann MaflHD Straße W, » 9 Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt Dr. gegen die N BreflP Straße Vorstandes Dr, Herbert B: Versiehe rungs-AG, , vertreten durch den Vorsitzenden des , ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 26. April 1973 und das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 9* Juli 1974 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Schiffahrtsgericht Mannheim verwiesen. Van Rechts wegen Tatbestand: Am 4. November 1971 Übernahm MS "KahB^HB” (933 t) von dem in einem Bagger see beim ObSBBIB Altrhein arbeitenden Schwimmbagger "HflBMB” eine Ladung von 300 t Sand. Bei der anschließenden Fahrt zu dem Ausgang des Bagger see s geriet MS "KahBBiH^ gegen das unter Wasser liegende Vorschiff eines Wracks und wurde beschädigt. Den Schaden hat die Klägerin, die MS "KahBHBB" gegen die Gefahren der Schiffahrt versichert hat, den Interessenten dieses Fahrzeugs ersetzt. Nunmehr verlangt sie - aus üb er gegangenem Recht - den auf 44.431,19 DM bezifferten Schadensbetrag nebst Zinsen von dem Eigner des MS "He^B V^B" (Beklagten zu 1 ) und dem Schiffer dieses Fahrzeugs am Unfalltag (Beklagten zu 2), vk>-bei sie den Beklagten zu 1 lediglich dinglich haftend mit MS "He^B VflB" und im Rahmen des § 114 BinnSchG persönlich haftend in Anspruch nimmt. Dem Beklagten zu 2 wirft sie vor, er habe mit MS "HeBB VBBn beim Anlegen an den Schwimmbagger "HflBBP” das ab fahrende MS "KahflBI^B” behindert, so daß es in den Bereich des Wracks geraten sei • Demgegenüber ist es nach dem Vorbringen der Beklagten allein dadurch zu dem Unfall des MS "KahBHBB" gekommen, daß dieses Fahrzeug fehlerhaft manövriert habe. Der Beklagte zu 1 hat MS "HeBB VBB" in Kenntnis der Klage for derung zu neuen Reisen aus gesandt. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hilfsweise stellt die Klägerin den Antrag, den Rechtsstreit an das Schiffahrtsgericht Mannheim zu verweisen. Entscheidungsgründe: Beide Vorinstanzen sind ohne weiteres davon ausge gangen, daß ihre sachliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 BinnSchVerfG, Art. 34 Nr. II c der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Mannheimer Akte) gegeben ist. Ob das rechtlich zutreffend ist, hat der Senat von Amts wegen nachzuprüfen, da insoweit § 295 Abs. 1 , § 528 ZPO nicht anwendbar sind, sondern § 295 Abs. 2 ZPO gilt (B6HZ 45, 237, 242; 63 , 228 , 232). Die Nachprüfung ergibt, daß die Rheinschiffahrtsgerichte nicht berufen sind, über den Klageanspruch zu entscheiden • Die behauptete Femschädigung, aus welcher die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch herleitet, hat sich nicht auf dem Rhein, sondern auf einem Bagger see ereignet, der sich im Bereich des ObflMBI^ Altrheins befindet und lediglich zu den Nebengewässem des Rheins gerechnet wird (vgl. Bek. des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Bestimmung von Nebengewässem des Rheins zur Schiffahrt vom 7. Mai 1969 - StAnz vom 31. Mai 1969 Nr. 42/43 S. 6; vgl. außerdem die Polizei-Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Schiffahrt auf den zur Schiffahrt bestimmten Neben-ge wässern des Rheins vom 7. Mai 1969 - GVB1. S. 91). Auf derartige Gewässer finden die Vorschriften der Mannheimer Akte, und damit auch die Bestimmungen der Art. 34 und bis 34 der Akte über die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte, keine Anwendung. Sie werden - anders als die am Rhein gelegenen Häfen (wegen der Zuständigkeit der Rhein-schiffahrtsgerichte für Streitigkeiten aus Schiffsunfällen in diesen Häfen vgl. BGHZ 60, 92 ff.) - in der Akte nicht erwähnt. Da sie außerdem für die durch die Mannheimer Akte garantierte Freiheit der Schiffahrt auf dem Rhein und seinen Ausflüssen (vgl* Art. 1 Abs. 1 und 2) ohne Jede Bedeutung sind, besteht auch nicht die Möglichkeit, sie mit Rücksicht auf diesen Grundsatz in die Regelungen der Akte einzubeziehen. Folgerichtig bestimmt daher auch § 14 Abs. 2 Satz 1 BinnSchVerfG, daß "RheinschiffahrtsSachen nur die in Art. 34 und bis 34 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte bezeichne ten bürgerlichen Rechts Streitigkeiten und Straf- sowie Bußgeldsachen sind, die sich auf Vorgänge auf dem Rhein abwärts von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel beziehen". Somit gehören Fälle der vorliegenden Art nicht zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte. Demnach haben beide Vorinstanzen ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Ihre Urteile waren daher aufzuheben und der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Schiffahrtsgericht Mannheim zu verweisen. Dort werden die Beklagten auch Gelegenheit haben, auf die Rügen, mit denen sie sich sachlich gegen das angefochtene Urteil gewendet haben, zurück-zu kommen • Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bund schuh Dr. Skibb e