Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nunmehr neben dem Hauptantrag, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister gelöscht werde, nur noch den ersten Hilfsantrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte nicht den Zeitpunkt ihres Ausscheidens als persönlich haftende Gesellschafterin bestimmen könne, es sei denn, daß sie kündige. 1. Das Berufungsgericht legt die umstrittene Bestimmung des § 15 a des Gesellschaftsvertrages über das Eintrittsrecht der Ehefrau eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters dahin aus, daß allein das Recht der Witwe auf Übernahme der Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes zeitlich beschränkt sei; die Eintrittserklärung könne nur solange abgegeben werden, als ihre Söhne noch nicht volljährig sind* Dem Zeitraum, in dem die Witwe im Falle ihres rechtswirksam erfolgten Eintritts persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollte, seien dadurch keine Grenzen gesetzt worden. Oktober 1944 verstorbenen Ehemannes als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eingetreten sei, habe demgemäß entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres am 23. die Frage offengelassen habe, ob der Geseilschafts-vertrag eine Lücke aufweise, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgefüllt werden müsse* Eine derartige Lücke sei darin zu sehen, daß die Annahme, die Stellung der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin habe mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Jüngsten Sohnes nicht beendet werden sollen, nicht ohne weiteres besage, die Beklagte habe in Jedem Falle auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollen. 17, 18) Gesichtspunkte angeführt, die wegen der inzwischen verstrichenen Zeit schon im Rahmen der gestellten Anträge eine Prüfung der Frage erforderlich machen könnten, ob der Gesell-schaftsvertrag eine Lücke habe, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse* Das Berufungsgericht hat dies aber nicht verkannt* Es hat von der Erörterung nur deshalb abgesehen, weil nach seiner Ansicht die von den Parteien gestellten Anträge hierzu keinen Anlaß gaben* Mit seinem im wesentlichen imveränderten Hauptantrag begehrt der Kläger die Löschung der Eintragung der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin* Dieser Antrag ist nur begründet, wenn die Beklagte zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als persönlich haftende Gesellschaf- Nach dem Vertragszweck könnte deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung nur dazu führen, den Beteiligten einen Anspruch auf die Neugestaltung des Gesellschaftsverhältnisses dann zu geben, wenn einer der Söhne geeignet und bereit ist, seine Mutter zu ersetzen (vgl. Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage, ob sich aus § 15 a des Gesellschaftsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Recht oder die Pflicht ableiten läßt, daß die Beklagte ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin auf einen geeigneten und dazu bereiten Sohn überträgt, zutreffend als nicht entscheidungserheblich erachtet und den Hauptantrag deshalb zu Recht ohne vorherige Klärung dieser Frage abgewiesen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Für den Hilfsantrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht den Zeitpunkt ihres Ausscheidens als persönlich haftende Gesellschafterin bestimmen könne, Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens vor dem Tatrichter nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, ohne Kündigung zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt aus der Gesellschaft auszuscheiden, obwohl die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 29. März 1965 (GA Bl. 154, 161) eingewandt hat, dieser Feststellungsantrag sei "schlecht-hin unverständlich", und das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 18. Die Beklagte beansprucht zwar das Recht, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen der Söhne zu übertragen. Der Hilfsantrag kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kläger im Hinblick auf diese Berühmung die Feststellung begehrt, die Beklagte könne nicht den Zeitpunkt bestimmen, zu dem einer der Söhne sie als persönlich haftende Gesellschafterin ersetzen solle. als Komplementär und insbesondere der Zeitpunkt seines Eintritts nicht Inhalt dieses Rechtsstreits ist" (Schriftsatz vom 23. Das von der Beklagten beanspruchte Recht auf Übertragung der Gesellschafterstellung ist zwar nicht denkbar, ohne daß sie als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheidet. Im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über dieses "Übertragungsrecht1* stellt aber der Umstand, daß die Beklagte damit automatisch auch das Recht in Anspruch nimmt, aus der Gesellschaft auszuscheiden, kein eigenständiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich einen unselbständigen Teil, ein Element dieses wÜbertragungsrechts".
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 160/68 URTEIL Verbandet am 21. Dezember 1970 Heil, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Friedrich itr. in H t Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Witwe Gertraude N( geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. rj Aj Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge. Wegen des Tatbestandes wird auf das Urteil des Senats vom 19. Januar 1967 - II ZR 135/63 - Bezug genommen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz nunmehr neben dem Hauptantrag, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß sie als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister gelöscht werde, nur noch den ersten Hilfsantrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte nicht den Zeitpunkt ihres Ausscheidens als persönlich haftende Gesellschafterin bestimmen könne, es sei denn, daß sie kündige. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Der Anspruch auf Löschung der Eintragung als per sönlich haftende Gesellschafterin 1. Das Berufungsgericht legt die umstrittene Bestimmung des § 15 a des Gesellschaftsvertrages über das Eintrittsrecht der Ehefrau eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters dahin aus, daß allein das Recht der Witwe auf Übernahme der Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes zeitlich beschränkt sei; die Eintrittserklärung könne nur solange abgegeben werden, als ihre Söhne noch nicht volljährig sind* Dem Zeitraum, in dem die Witwe im Falle ihres rechtswirksam erfolgten Eintritts persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollte, seien dadurch keine Grenzen gesetzt worden. Die Beklagte, die unstreitig als Nachfolgerin ihres am 25. Oktober 1944 verstorbenen Ehemannes als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eingetreten sei, habe demgemäß entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres am 23. Oktober 1943 geborenen jüngsten Sohnes die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin nicht wieder verloren. Diese Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Sie berücksichtigt sämtliche vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1967 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte und alle sonstigen für die Vertragsauslegung maßgebenden Umstände. 2. Die Revision greift diese Ausführungen auch nicht an. Sie rügt lediglich, daß das Berufungsgericht die Frage offengelassen habe, ob der Geseilschafts-vertrag eine Lücke aufweise, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ausgefüllt werden müsse* Eine derartige Lücke sei darin zu sehen, daß die Annahme, die Stellung der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin habe mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Jüngsten Sohnes nicht beendet werden sollen, nicht ohne weiteres besage, die Beklagte habe in Jedem Falle auf Lebenszeit persönlich haftende Gesellschafterin bleiben sollen. Die Rüge ist nicht begründet* Der erkennende Senat hat zwar, wie die Revision zutreffend ausführt, in seinem ersten Revisionsurteil vom 19. Januar 1967 (S. 17, 18) Gesichtspunkte angeführt, die wegen der inzwischen verstrichenen Zeit schon im Rahmen der gestellten Anträge eine Prüfung der Frage erforderlich machen könnten, ob der Gesell-schaftsvertrag eine Lücke habe, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse* Das Berufungsgericht hat dies aber nicht verkannt* Es hat von der Erörterung nur deshalb abgesehen, weil nach seiner Ansicht die von den Parteien gestellten Anträge hierzu keinen Anlaß gaben* Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Mit seinem im wesentlichen imveränderten Hauptantrag begehrt der Kläger die Löschung der Eintragung der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin* Dieser Antrag ist nur begründet, wenn die Beklagte zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als persönlich haftende Gesellschaf- terin aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies nicht der Fall. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages hat das Berufungsgericht entnommen, die Stellung der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin habe zeitlich nicht beschränkt sein sollen* Da die ergänzende Vertragsauslegung sich nicht in Widerspruch zu dem Parteiwillen setzen und nicht zu einer imzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf (BGHZ 9, 273), könnte eine etwaige Vertragslücke nur insoweit vorliegen, als § 15 a des Gesellschaftsvertrages nicht ausdrücklich die Frage klärt, ob, wann und unter welchen Umständen einer der Söhne der Beklagten sie einmal ersetzen solle. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde § 15 a in den Gesellschaftsvertrag eingefügt, um die Beklagte wegen des unerwartet frühen Todes ihres Ehemannes wirtschaftlich zu sichern und den minderjährigen Söhnen die Möglichkeit zu geben, später in die Rechtsstellung ihres Vaters einzurücken und dadurch die Parität zwischen den beiden Stämmen RflBBund SUB zu sichern. Nach dem Vertragszweck könnte deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung nur dazu führen, den Beteiligten einen Anspruch auf die Neugestaltung des Gesellschaftsverhältnisses dann zu geben, wenn einer der Söhne geeignet und bereit ist, seine Mutter zu ersetzen (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil vom 19. Januar 1967, S. 18). Der Kläger behauptet aber selbst nicht, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Er hat sich bisher vielmehr geweigert, seine Zustimmung zu erteilen, daß der als Nachfolger der Beklagten vorgesehene Sohn in die Gesellschaft eintritt. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß dieser zur Zeit noch nicht in der Lage sei, die verantwortliche Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen. Deshalb kann jedenfalls der Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beanspruchen, daß die Beklagte im Handelsregister gelöscht werde. Das gilt selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Lücke enthielte, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - durch die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ausscheiden der Beklagten bei gleichzeitigem Eintritt eines Sohnes - ausgefüllt werden müßte. Das Berufungsgericht hat deshalb die Frage, ob sich aus § 15 a des Gesellschaftsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Recht oder die Pflicht ableiten läßt, daß die Beklagte ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin auf einen geeigneten und dazu bereiten Sohn überträgt, zutreffend als nicht entscheidungserheblich erachtet und den Hauptantrag deshalb zu Recht ohne vorherige Klärung dieser Frage abgewiesen. B. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Für den Hilfsantrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht den Zeitpunkt ihres Ausscheidens als persönlich haftende Gesellschafterin bestimmen könne, es sei denn, daß sie kündige, hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO) verneint. Aus der Einlassung der Beklagten könne nicht entnommen werden, daß sie ohne eine nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden beabsichtige. Es kann offenbleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Das Berufungsurteil ist zu bestätigen, weil es sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens vor dem Tatrichter nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte das Recht für sich in Anspruch nimmt, ohne Kündigung zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt aus der Gesellschaft auszuscheiden, obwohl die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 29. März 1965 (GA Bl. 154, 161) eingewandt hat, dieser Feststellungsantrag sei "schlecht-hin unverständlich", und das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 18. Mai 1965 (S. 18, 19) diesen Antrag als unzulässig bezeichnet hat. Die Beklagte beansprucht zwar das Recht, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter auf einen der Söhne zu übertragen. Das kommt nicht nur in der Revi-sionsbegründung vom 12. April 1966 (II ZR 135/65* S, 9/10), sondern auch in dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. März 1968 (S. 4) zu dem Ausdruck. Der Hilfsantrag kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß der Kläger im Hinblick auf diese Berühmung die Feststellung begehrt, die Beklagte könne nicht den Zeitpunkt bestimmen, zu dem einer der Söhne sie als persönlich haftende Gesellschafterin ersetzen solle. Dem steht die eigene Erklärung des Klägers entgegen, wdaß der Eintritt des Herrn SflHHP oun. als Komplementär und insbesondere der Zeitpunkt seines Eintritts nicht Inhalt dieses Rechtsstreits ist" (Schriftsatz vom 23. September 1968, S. 3) Das von der Beklagten beanspruchte Recht auf Übertragung der Gesellschafterstellung ist zwar nicht denkbar, ohne daß sie als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheidet. Im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten über dieses "Übertragungsrecht1* stellt aber der Umstand, daß die Beklagte damit automatisch auch das Recht in Anspruch nimmt, aus der Gesellschaft auszuscheiden, kein eigenständiges Rechtsverhältnis dar, sondern lediglich einen unselbständigen Teil, ein Element dieses wÜbertragungsrechts". Das aber kann nicht Gegenstand eines Feststellungs an träges sein. Denn nach § 236 ZPO kann ein Feststellungsurteil (abgesehen von den hier nicht in Frage kommenden sonstigen Möglichkeiten) nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses aussprechen. Ausgeschlossen ist dagegen die Feststellung einzelner rechtserheblicher Elemente eines Rechtsver hältnisses (BGHZ 22, 43, 47, 48; Stein-Jonas-Pohle ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. II 1 b). Dr. Kuhn Liesecke Dr. Schulze Stimpel Dr. Kellermann