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BGH · II ZR 160/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 160/65

Oktober 1955 kam es zwischen ihnen zu Vereinbarungen, durch die die Klägerin auch, die zweite Grundstückshälfte auf den Beklagten übertrug und zu seinen Gunsten auf alle Rechte und Forderungen verzichtete, die ihr gemeinsam mit ihm aus dem Betrieb der Reparaturwerkstatt und der Tankstelle sowie aus dem Tankstellenvertrag der Parteien mit der BV-aJH AKTIENGESELLSCHAFT zustanden. Die Klägerin hält ihren Verzicht auf die Hechte aus dem Tankstellenvertrag für unwirksam, weil BV-A®B sie nicht aus dem Vertrag entlassen habe» AuIBerdem macht sie geltend, die Parteien hätten über die Schmierdienststation Ende Oktober 1955 überhaupt keine Vereinbarung getroffen» Sie meint deshalb, an Tankstelle und Schmierdienststation weiterhin beteiligt zu sein und die Hälfte der vom Beklagten daraus erzielten Reingewinne fordern 2o 1 «500 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen (ihr weitergehender Antrag zu diesem Punkt ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens), über die Provisionseinnahmen aus dem Betrieb der Tankstelle und der Schmierdienststation Rechnung zu legen und die Hälfte der sich daraus ergeben^ den Reingewinne an sie zu zahlen« 1, Fach den Darlegungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit der Übertragung des Miteigentums an ihrem Grundbesitz einer gesellschaftsvertraglich begründeten Pflicht genügt; sie habe dem Beklagten damit also nichts unentgeltlich oder in Erwartung der Ehe zugewandt o Damit hatten sie sich über ihr Heiratsversprechen hinaus rechtsgeschäftlich verpflichtet in bestimmter Weise gemeinsam die wirtschaftlichen Voraus Setzungen für die beabsichtigte Eheschließung zu schaffen Darin lag rechtlich der - stillschweigende - Abschluß eines Gesellschaftsvertrages (vgl* dazu Staudinger-Dietz, BGB, 10/11» Aufl», § 1298 An. 45), auch wenn sich die Parteien der rechtlichen Bedeutung ihres geschäftlichen Zusammenschlusses nicht bewußt gewesen sind» Gegen die guten Sitten verstieß dieser Vertrag nicht; denn er sollte den Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht das eheähnliche Zusammenleben erleichtern, oohdern die Ehe ermöglichen» Ihren Plan, sich gemeinsam eine Existenz aufzubauen, hatten die Parteien mit dieser Verabredung nicht aufgegeben, sondern haben ihn im Gegenteil in der Folgezeit verwirklicht» Nachdem der Beklagte seinen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb in die neue Werkstatt verlegt hatte, hat die Klägerin, obwohl sie ihre Arbeit als BUrosnge-stellte beibehielt, für den Betrieb die Bücher geführt und die Rechnungen ausgestellt sowie nach dem Rechten gesehen, wenn der Beklagte abwesend war» Sie hatte Bankvollmacht und hat aus den Werkstatteinnahraen nicht nur Geschäfts-, sondern auch Bauschulden beglichen» Diesem Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht - nur so können seine weiteren Ausführungen verstanden werden - die schon vor dem Kauf und der Bebauung des Grundstücks getroffene Vereinbarung der Parteien entnommen, die Klägerin werde später den Beklagten so stellen, wie wenn beide das Grundstück gemeinschaftlich erworben hätten, werde ihm also das hälftige Mieteigentum einräumen » habe nur mit Rücksicht auf das Verlöbnis mit dem Beklagten diesem die Grundstückshälfte überlassen und diese Leistung der Klägerin sei al3 eine Schenkung zu beurteilen, da der Beklagte dafür keine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Denn bei diesem Einwand läßt die Revision einen wesentlichen Teil der Umstände außer acht, die das Berufungsgericht bei seiner Auslegung aus zutreffenden Gründen herangezogen hat und die nach den Darlegungen des Berufungsgerichts für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien entscheidend sind. cndern ebenfalls in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat Auch läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts daraus gegen die Auslegung des Berufungsgerichts herleiten, daß die Klägerin das Grundstück deshalb zu Alleineigentum erworben haben will, um einem etwaigen Mißerfolg des Unternehmens zu begegnen. Denn eine solche Absicht der Klägerin schließt die festgestellte Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus, wie auch die spätere hälftige Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten erkennen läßt. Soweit sich das Berufungsgericht auch darauf stützt, daß der Beklagte nach dem Abschluß des Vertrages■ “offenbar" 1 500 DM an den ursprünglichen Grundstückseigentümer gezahlt habe, "um mit der Klägerin gleichzuziehen", hat es nur eine Hilfserwägung angestellt, auf der sein Urteil, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, nicht beruht. Ist aber die Klägerin schon auf Grund der mit dem Beklagten getroffenen Abreden verpflichtet gewesen, ihm das Miteigentum an ihrem Grundbesitz einzuräumen, so kann sie keine Ansprüche daraus herleiten, daß der Beklagte, wie sie behauptet, sein Heiratsversprechen gebrochen hat. Demgemäß hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, den V/ert des Grundbesitzes und die Höhe der auf ihm lastenden Schulden zu dem 14. Der Bruder des Beklagten, der dieses Geld geben sollte, forderte, daß die Klägerin auch ihre zweite Grund8tückshalfte auf den Beklagten übertrage und ihre Mitarbeit in dem Unternehmen einstelle. Die Parteien mögen bei der Formulierung dieser Erklärungen wiederum außer Betracht gelassen haben, daß zwischen ihnen bis dahin ein alle ihre vermögensrechtlichen Beziehungen umfassendes Gesellschaftsverhältnis bestanden hatte« Der Sache nach haben sie sich aber über dieses Gesellschaftsverhältnis auseinandergesetzt« Dabei haben sie zwar einige Punkte nicht erwähnt* Von deren ausdrücklicher Regelung haben sie nach den Darlegungen des Berufungsgerichts jedoch nur abgesehen, weil sie ihnen keine Bedeutung beigemessen haben« Diese Beurteilung läßt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen und kann deshalb von der Revision nicht angegriffen werden« Das gilt insbesondere insoweit, als das Berufungsgericht festgestellt hat, die Schmierdienststation habe nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien das Schicksal der Tankstelle teilen sollen« Aus der Aufrechterhaltung ihres Verlöbnisses ergab sich auch nicht etwa ihre stillschweigende Übereinkunft, der Beklagte solle nur nach außen Alleininhaber des Unter nehmens werden, im Innenverhältnis dagegen die Klägerin weiterhin daran beteiligen« Der Bruder des Beklagten hatte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, gefordert, daß die Klägerin alle ihre Rechte auf den Beklagten übertrage« Dieser Forderung hätten die Parteien zuwider gehan delt, wenn die Klägerin im Innenverhältnis an dem Unternehmen beteiligt geblieben wäre« Dafür, daß sie das gewollt hätten, besteht kein Anhalt« Auch der Umstand, daß die Klägerin von 1956 bis 1958 auf ihre im Außenverhältnis bestehen gebliebene Kaufpreisschuld für die Grundstücke noch 9 300 DM gezahlt hat, rechtfertigte eine solche Annahme nicht« Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin mit den Rechten aus dem Tankstellenvertrag einen wesentlichen Vermögenswert auf den Beklagten übertragen und dieser ihr nach seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür geboten hätte, sie von allen etv/aigen Forderungen der BV-^4BB freizuhalten; denn unter den obwaltenden Umständen brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, BV-A^H werde auf Grund ihrer eigenen Kreditwürdigkeit mehr an den Beklagten liefern, als dieser bezahlen könne und wolle» Biese Erwägung ist nicht, wie die Revision meint, in sich widerspruchsvolle Bie Barlegungen des Berufungsgerichts sind nämlich dahin zu verstehen, daß die Klägerin, wenn sie davon abgesehen haben sollte, ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, nicht in Schenkungsabsicht, sondern in Erwartung der Ehe gehandelt habe» Eine solche Annahme lag umso näher, als die Kläge- rin selbst m ihrem tatsächlichen Vorbringen sogar davon ausgegangen war, daß sie sich aus dem Betrieb habe zurück-ziehen und ihre Grundstückshälfte dem Beklagten habe überlassen müssen, um dem Beklagten die Portführung des Unternehmens als Voraussetzung für die weiterhin beabsichtigte Eheschließung zu ermöglichen. ?/ert der ideellen Grundstückshälfte und das Zubehör zu dem 51 * Oktober 1955 getroffen, und die übrigen etwaigen Vermögensgegenstände einschließlich eines Geschäftsv/ertß hat es überhaupt nicht berücksichtigte Hat aber die Klägerin bei dem Verzicht auf eine Barabfindung - wovon nach den Darlegungen oben Hr* 5 gleichfalls ausgegangen werden muß - in Erwartung der Ehe gehandelt, dann liegt in der Übertragung des Gesellschaftsanteils und der Grundstückshälfte eine das Vermögen der Klägerin berührende ”sonstige Maßnahme” im Sinne von § 1298 Aba« 1 Satz 2 BGB (vgl» für einen ähnlichen Fall HG Recht 19H Hr« 2673 sowie BGB-RGBK, 10./11. Die Klägerin hat selbst nicht geltend gemacht, sie würde es bei vorheriger Auflösung des Verlöbnisses abgelehnt haben, aus der Gesellschaft auszuscheiden» Sie kann infolgedessen nur die Barabfindung verlangen, die sie - ihr Vorbringen als richtig unterstellt - vom Beklagten noch erhalten haben würde, wenn sich die Parteien nach dem wahren Wert des Unternehmens und des Grundbesitzes auseinandergesetzt hatten» Dagegen steht der Klägerin möglicherweise der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 45 OOO DM nebst Zinsen zu« Insoweit muß die Sache deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, damit dieses noch die erforderlichen Feststellungen treffen kann» Dabei fragt es sich jedoch weiter, ob etwa die Erwartung der Klägerin, mit der Eheschließung wirtschaftlich v/ieder in den Genuß ihrer früheren Leistungen für das gemeinsame Unternehmen zu kommen, die Geschäftsgrund-lage für ihren Verzicht auf eine Barabfindung gewesen ist, oder ob sie mit diesem Verzicht nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts sogar bezweckt hat (vgl» § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB), dem Beklagten die Fortführung des Unternehmens als Voraussetzung für die demnächstige Heirat zu ermöglichen«

Zitierte Normen: § 722 BGB
GrundstückBerufungsgerichtParteiTankstelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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N
BUNDESGERICHTSHOF
fM NAMEN DES VOLKES
II ZR 160/65
URTEIL
Verkündet am
25-September 1967 Heil,
J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Maria gebe Sc(|HP’ K
verwitwete S
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Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr*	-
gegen
 dej^Cra^fahrzeugmechanikermeister Georg SchJ(B^stro f|,
B

Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	3)r,h,c.
Der Ile Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr„ Bukow, Dr„ Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgei’ichts Stuttgart vom 8. Juli 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage auf Zahlung von 45 000,— DM nebst Zinsen abgewiesen worden isto Insoweit wird die Sache
 zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung an den 1o Zivilsenat dei Berufungsgerichts zurückverwieseno
 Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin ein Zehntel» Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, damals Kriegerwitwe und Büroangestellte, verlobte sich im Jahre 1946 mit dem Beklagten, einem Kraftfahrzeugmechaniker, der später die Meisterprüfung ablegteo Im Jahre 1948 nahm sie ihn in ihre
 
Yfohnung auf. Später kaufte sie mehrere benachbarte Grundstücke, die später zu einer Parzelle zusammengeschrieben wurden. Auf ihnen wurde zunächst eine Werkstatt errichtet, in die der Beklagte seinen Kraftfahrzeug-Reparaturbotrieb verlegte, und ein Vfohnhaus, in das die Parteien im Herbst 1953 zogen.
Durch Vertrag vom 14. Januar 1954 ’'verkaufte” die Klägerin dem Beklagten die ideelle Hälfte des Grundbesitzes. Sie vereinbarte mit ihm, der Kaufpreis werde dadurch getilgt, daß der Beklagte die Hälfte ihrer Schulden in der angegebenen Höhe von 14 100,— DM übernehme.
Im Jahre 1955 eröffneten die Parteien auf ihrem Grundbesitz auch eine Tankstelle und eine Schmierdienst-station. Unter dem 29« und 31. Oktober 1955 kam es zwischen ihnen zu Vereinbarungen, durch die die Klägerin auch, die zweite Grundstückshälfte auf den Beklagten übertrug und zu seinen Gunsten auf alle Rechte und Forderungen verzichtete, die ihr gemeinsam mit ihm aus dem Betrieb der Reparaturwerkstatt und der Tankstelle sowie aus dem Tankstellenvertrag der Parteien mit der BV-aJH AKTIENGESELLSCHAFT zustanden. Dafür übernahm der Beklagte im Innenverhältnis alle Schulden der Parteien in der angegebenen Höhe von rund 128 000,— DM allein. Die Klägerin stellte ihre Mitarbeit in dem Unternehmen ein, nahm eine Arbeitsstelle als Angestellte an und zog aus der gemeinsamen ’Wohnung aus.
Am 29« September 1959 heiratete der Beklagte eine andere Frau. Darauf widerrief die Klägerin ihre dem Beklagten angeblich gemachten Schenkungen wegen Verlöbnisbruchs. Sie behauptet, sie und der Beklagte seien sich
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A.
 
noch bis in das Jahr 1959 hinein einig gewesen, nach der Überwindung vorübergehender Schwierigkeiten einander zu heiraten»
Die Klägerin erblickt ihre unentgeltlichen Zuwendungen darin, daß sie ihren Grundbesitz ohne angemessene Gegenleistung auf den Beklagten übertragen habe» Sie schätzt den Wert dieser Zuwendungen (Wert der beiden Grundstückshälften abzüglich dei* vom Beklagten jeweils übernommenen Lasten) auf insgesamt mindestens 45 000 DH. Diesen Dnterschiedsbetrag macht sie mit ihrem ersten Hauptantrag geltend»
Hilfsweise verlangt sie den Ersatz ihrer angeblichen Aufwendungen mit 40 666,51 DM für den Erwerb des Grundbesitzes und die Bezahlung von Baurechnungen» Sie will diese Beträge aus ihrem Vermögen und ihren Einkünften an Gehalt und Bente gezahlt haben»
Mit ihrem zweiten Hauptantrag fordert die Klägerin die Erstattung der im Jahre 1951 unstreitig aus ihrem Vermögen geleisteten Anzahlung auf den Grundstückskaufpreis in Höhe von 1 500 DM, die in den 40 666,51 DM nicht enthalten sind»
Die Klägerin hält ihren Verzicht auf die Hechte aus dem Tankstellenvertrag für unwirksam, weil BV-A®B sie nicht aus dem Vertrag entlassen habe» AuIBerdem macht sie geltend, die Parteien hätten über die Schmierdienststation Ende Oktober 1955 überhaupt keine Vereinbarung getroffen» Sie meint deshalb, an Tankstelle und Schmierdienststation weiterhin beteiligt zu sein und die Hälfte der vom Beklagten daraus erzielten Reingewinne fordern
 
zu können« Im übrigen sei auch der Verzicht auf ihre Beteiligung an dem Tankstellengeschäft als Schenkung im Hinblick auf die geplante Ehe zu bewerten«
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1«	45«000	DM	nebst	Zinsen, hilfsweise 4Ö«666,51 DM
nebst Zinsen an sie zu zahlen,
2o 1 «500 DM nebst Zinsen an sie zu zahlen (ihr weitergehender Antrag zu diesem Punkt ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens), über die Provisionseinnahmen aus dem Betrieb der Tankstelle und der Schmierdienststation Rechnung zu legen und die Hälfte der sich daraus ergeben^ den Reingewinne an sie zu zahlen«
Der Beklagte erblickt in den Vereinbarungen von Ende Oktober 1955 die Auseinandersetzung einer Gesellschaft der Parteien« Diese Gesellschaft sei damals infolge von Verlusten überschuldet gewesen« Etwaige Ansprüche der Klägerin seien im übrigen verjährt« Die Klägerin habe die Heirat immer wieder hinausgezögert, um ihre Rente nicht zu verlieren« Ihr Verlöbnis habe spätestens am 31« Oktober 1955 geendet, als die immer größer werdende Schuldenlast zu ihrer wirtschaftlichen und auch persönlichen Trennung geführt habe«
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre genannten Anträge weiter«
Entscheidungsgründes
1, Fach den Darlegungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit der Übertragung des Miteigentums an ihrem Grundbesitz einer gesellschaftsvertraglich begründeten Pflicht genügt; sie habe dem Beklagten damit also nichts unentgeltlich oder in Erwartung der Ehe zugewandt o
Die insoweit erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründete
 Die Parteien hatten - insoweit greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an -spätestens im Jahre 1950 vereinbart und nicht etwa nur in Erwägung gezogen, sich gemeinsam eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen, zu diesem Zweck ein Grundstück zu erwerben und darauf Wohnhaus, Autoreparaturwerkstatt und Tankstelle zu errichten.» Damit hatten sie sich über ihr Heiratsversprechen hinaus rechtsgeschäftlich verpflichtet in bestimmter Weise gemeinsam die wirtschaftlichen Voraus Setzungen für die beabsichtigte Eheschließung zu schaffen Darin lag rechtlich der - stillschweigende - Abschluß eines Gesellschaftsvertrages (vgl* dazu Staudinger-Dietz, BGB, 10/11» Aufl», § 1298 Anm. 45), auch wenn sich die Parteien der rechtlichen Bedeutung ihres geschäftlichen Zusammenschlusses nicht bewußt gewesen sind» Gegen die guten Sitten verstieß dieser Vertrag nicht; denn er sollte den Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht das eheähnliche Zusammenleben erleichtern, oohdern die Ehe ermöglichen»
Die Klägerin hatte dann zwar den benötigten Grundbesitz zu Alleineigentum erworben» Das war aber auf Grund
 
einer Verabredung mit dem Beklagten geschehen, und zwar unter anderem deshalb, weil die Parteien sich sagten, die Klägerin als Kriegerv/itwe könnte allein leichter und billiger ein Grundstück erlangen und eher ihre Baugesuche durchbringen, als zusammen mit dem Beklagten.
Ihren Plan, sich gemeinsam eine Existenz aufzubauen, hatten die Parteien mit dieser Verabredung nicht aufgegeben, sondern haben ihn im Gegenteil in der Folgezeit verwirklicht» Nachdem der Beklagte seinen Kraftfahrzeugreparaturbetrieb in die neue Werkstatt verlegt hatte, hat die Klägerin, obwohl sie ihre Arbeit als BUrosnge-stellte beibehielt, für den Betrieb die Bücher geführt und die Rechnungen ausgestellt sowie nach dem Rechten gesehen, wenn der Beklagte abwesend war» Sie hatte Bankvollmacht und hat aus den Werkstatteinnahraen nicht nur Geschäfts-, sondern auch Bauschulden beglichen»
Diesem Verhalten der Parteien hat das Berufungsgericht - nur so können seine weiteren Ausführungen verstanden werden - die schon vor dem Kauf und der Bebauung des Grundstücks getroffene Vereinbarung der Parteien entnommen, die Klägerin werde später den Beklagten so stellen, wie wenn beide das Grundstück gemeinschaftlich erworben hätten, werde ihm also das hälftige Mieteigentum einräumen »
Darin liegt eine Vertragsauslegung, die möglich ist (vgl» für eine ähnliche Fallgestaltung BGHZ 45, 261)» Die Revision muß sie deshalb hinnehmen, auch wenn die Parteien die Vereinbarung vom 14«. Januar 1954 in die Form eines Kaufvertrages gekleidet haben«
Dieser Auslegung kann namentlich nicht, wie die Revision meint, entgegengehalten werden, die Klägerin
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habe nur mit Rücksicht auf das Verlöbnis mit dem Beklagten diesem die Grundstückshälfte überlassen und diese Leistung der Klägerin sei al3 eine Schenkung zu beurteilen, da der Beklagte dafür keine angemessene Gegenleistung erbracht habe. Denn bei diesem Einwand läßt die Revision einen wesentlichen Teil der Umstände außer acht, die das Berufungsgericht bei seiner Auslegung aus zutreffenden Gründen herangezogen hat und die nach den Darlegungen des Berufungsgerichts für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien entscheidend sind. Dabei ist noch hervorzuheben, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte nicht überse-
hen, s
cndern ebenfalls in den Kreis seiner Erwägungen
 miteinbezogen hat
 Auch läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts daraus gegen die Auslegung des Berufungsgerichts herleiten, daß die Klägerin das Grundstück deshalb zu Alleineigentum erworben haben will, um einem etwaigen Mißerfolg des Unternehmens zu begegnen. Denn eine solche Absicht der Klägerin schließt die festgestellte Vereinbarung zwischen den Parteien nicht aus, wie auch die spätere hälftige Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten erkennen läßt.
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien nach ihrem Willen je zur Hälfte an den Erträgnissen ihrer Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Denn die Tatsache, daß sie eine hälftige Aufteilung des Grundstücks vorgenommen haben, spricht wesentlich für diese Annahme und bietet eine ausreichende rechtliche Grund-
 
läge für die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Parteien insoweit nichts Abweichendes von dem gesetzlichen Regelfall (§ 722 BGB) vereinbart haben.
Soweit sich das Berufungsgericht auch darauf stützt, daß der Beklagte nach dem Abschluß des Vertrages■ “offenbar" 1 500 DM an den ursprünglichen Grundstückseigentümer gezahlt habe, "um mit der Klägerin gleichzuziehen", hat es nur eine Hilfserwägung angestellt, auf der sein Urteil, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, nicht beruht.
Ist aber die Klägerin schon auf Grund der mit dem Beklagten getroffenen Abreden verpflichtet gewesen, ihm das Miteigentum an ihrem Grundbesitz einzuräumen, so kann sie keine Ansprüche daraus herleiten, daß der Beklagte, wie sie behauptet, sein Heiratsversprechen gebrochen hat.
Demgemäß hat das Berufungsgericht mit Recht davon abgesehen, den V/ert des Grundbesitzes und die Höhe der auf ihm lastenden Schulden zu dem 14. Januar 1954 Postzustellern
2. a) Die Parteien haben auch nach diesem Tage in der oben geschilderten Weise zusammengewirkt. Sie haben außerdem gemeinsam gegenüber BV-Aj® am 8. Sej>tenter - 1954 den Tankstellenvertrag und am 14. Januar 1955 denjenigen über die Schmierdienststation unterzeichnet. Als im Mai 1955 die Tankstelle eröffnet werden konnte, hat die Klägerin ihre Tätigkeit als Büroangestellte auf-gegeben und die Führung der Tankstelle übernommen. Über die in Tankstelle und V/erkstatt erzielten Einnahmen hat jede Partei verfügen können.
A
 
Damit haben beide ihr Gesellschafttsverhältnis über den 14» Januar 1954 hinaus fortgesetzt und auf den Betrieb der Tankstelle und der Schmierdienststation ausgedehnt. Dem steht nicht entgegen, daß Werkstatt und Tankstelle buch- und kassenmäßig getrennt geführt worden sind und der Vertrag Uber die Schmierdienststation, wie die Klägerin behauptet, als Vertragspartner von BV-äHB die ’’Firma Maja	?	also den damaligen Namen der
 Klägerin nannte.
b)	Im Oktober 1955 ging der Betrieb nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schlecht und konnte nur durch die Aufnahme fremden Geldes aufrechterhalten werden. Insbesondere verlangte BV-aJH damals 15 000 DM für gelieferte Treib- und Schmierstoffe. Der Bruder des Beklagten, der dieses Geld geben sollte, forderte, daß die Klägerin auch ihre zweite Grund8tückshalfte auf den Beklagten übertrage und ihre Mitarbeit in dem Unternehmen einstelle. Darauf sind die Parteien eingegangen. Außerdem hat die Klägerin am 2. November 1955 die gemeinsame Wohnung verlassen und in der Folgezeit wieder als Büroangestellte gearbeitet.
Aus alledem hat das Berufungsgericht geschlossen, die Parteien hätten damals ihre Gesellschaft aufgelöst und auseinandergesetzt, indem der Beklagte das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen habe.
Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
Durch Vertrag vom 29. Oktober 1955 hat die Klägerin die zweite Grundstückshälfte an den Beklagten ’’verkauft”.
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Dafür hat der Beklagte eine Heihe von Verbindlichkeiten "als Alleinschuldner" übernommen, die vorher - im Innenverhältnis zur Hälfte - auch die Klägerin belastet hatten* Durch Vertrag vom 31® Oktober 1955 hat die Klägerin alle Forderungen, die ihr und dem Beklagten "aus dem gemeinsamen Betrieb" der Reparaturwerkstatt und der Tankstelle gegenüber Dritten zustanden, an den Beklagten abgetreten, wofür der Beklagte als alleiniger Schuldner alle Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb übernommen hat« Schließlich hat die Klägerin mit Schreiben vom 31» Oktober 1955 auf alle Rechte aus dem Tankstellenvertrag verzichtet, diese Rechte an den Beklagten abgetreten und BV-aBB| geböten, diese Abtretung, zu genehmigen1 und Sie aus dem Tanksteilenvertrag zu entlassen*
Die Parteien mögen bei der Formulierung dieser Erklärungen wiederum außer Betracht gelassen haben, daß zwischen ihnen bis dahin ein alle ihre vermögensrechtlichen Beziehungen umfassendes Gesellschaftsverhältnis bestanden hatte« Der Sache nach haben sie sich aber über dieses Gesellschaftsverhältnis auseinandergesetzt« Dabei haben sie zwar einige Punkte nicht erwähnt* Von deren ausdrücklicher Regelung haben sie nach den Darlegungen des Berufungsgerichts jedoch nur abgesehen, weil sie ihnen keine Bedeutung beigemessen haben« Diese Beurteilung läßt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen und kann deshalb von der Revision nicht angegriffen werden« Das gilt insbesondere insoweit, als das Berufungsgericht festgestellt hat, die Schmierdienststation habe nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien das Schicksal der Tankstelle teilen sollen«
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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten ihr Gesellschaftsverhältnis zu dem 31« Oktober 1955 auseinandergesetzt, war möglich, obwohl - was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - ihre Absicht einander zu heiraten fortbestanden hat«
Aus der Aufrechterhaltung ihres Verlöbnisses ergab sich auch nicht etwa ihre stillschweigende Übereinkunft, der Beklagte solle nur nach außen Alleininhaber des Unter nehmens werden, im Innenverhältnis dagegen die Klägerin weiterhin daran beteiligen« Der Bruder des Beklagten hatte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, gefordert, daß die Klägerin alle ihre Rechte auf den Beklagten übertrage« Dieser Forderung hätten die Parteien zuwider gehan delt, wenn die Klägerin im Innenverhältnis an dem Unternehmen beteiligt geblieben wäre« Dafür, daß sie das gewollt hätten, besteht kein Anhalt« Auch der Umstand, daß die Klägerin von 1956 bis 1958 auf ihre im Außenverhältnis bestehen gebliebene Kaufpreisschuld für die Grundstücke noch 9 300 DM gezahlt hat, rechtfertigte eine solche Annahme nicht«
Sine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien abei“, die in diese Richtung gegangen wäre, hatte die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet« Insoweit gibt die Revisionsbegründung den Vortrag der Klägerin - vgl« dazu etwa So 16 und 22 der Berufungsbegründung (Bl« 242 und 248 GA) - nicht richtig wieder«
Ob die Parteien Ende Oktober 1955 wirklich genötigt waren, auf die vom Bruder des Beklagten gestellte Bedingung einzugehen, oder ob etwa 3V-Aj(p bereit gewesen wäre, die Schuld von 15 000 DM zu stunden und den Par-
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teien sogar noch auf andere Weise zu helfen, brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären; denn für die hier zu entscheidende Frage kam es nur darauf an, was die Pax'teien, wenn auch vielleicht ohne zwingenden Grund, vereinbart haben»
c)	Der Annahme, die Parteien hätten ihre Gesellschaft zu dem 31« Oktober 1955 wirksam auseinandergesetzt, stand nicht entgegen, daß die Klägerin mit Schreiben vom selben Tage BV-A|^| gebeten hatte, sie aus dem Tankstellenvertrag zu entlassen, BV~aJB das aber abgelehnt hat» Aus dieser Bitte der Klägerin ergab sich nämlich nicht zwingend, die Parteien hätten die Entlassung der Klägerin aus dem Tankstellenvertrag zur Bedingung für
 ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft gemacht oder als Geschäftsgrundlage für ihr Ausscheiden angesehen«
Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin mit den Rechten aus dem Tankstellenvertrag einen wesentlichen Vermögenswert auf den Beklagten übertragen und dieser ihr nach seiner Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür geboten hätte, sie von allen etv/aigen Forderungen der BV-^4BB freizuhalten; denn unter den obwaltenden Umständen brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, BV-A^H werde auf Grund ihrer eigenen Kreditwürdigkeit mehr an den Beklagten liefern, als dieser bezahlen könne und wolle»
d)	Hat sich danach die Klägerin mit dem Beklagten zu dem 31o Oktober 1955 abschließend auseinandergesetzt, so kann sie aus dem früheren Gesellschaftovertrag keine Ansprüche mehr herleiten»
3» Solche Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 531 Abs. 2 oder § 1301 Satz 1 BGB; denn das Berufungsge-
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As.
rieht hat nicht für erwiesen gehalten, daß die Klägerin dem Beklagten etwas unentgeltlich habe zuwenden wollene Gerade im vorliegenden Palle bestünden hiergegen erhebliche Bedenken; denn die Parteien seien miteinander verlobt gewesen, und dies könnte die Klägerin bewogen haben, dem Beklagten ihre Grundstückshälfte vorteilhaft zu überlassen. Biese Erwägung ist nicht, wie die Revision meint, in sich widerspruchsvolle Bie Barlegungen des Berufungsgerichts sind nämlich dahin zu verstehen, daß die Klägerin, wenn sie davon abgesehen haben sollte, ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben geltend zu machen, nicht in Schenkungsabsicht, sondern in Erwartung der Ehe gehandelt habe» Eine solche Annahme lag umso näher, als die Kläge-
rin selbst m ihrem tatsächlichen Vorbringen sogar davon ausgegangen war, daß sie sich aus dem Betrieb habe zurück-ziehen und ihre Grundstückshälfte dem Beklagten habe überlassen müssen, um dem Beklagten die Portführung des Unternehmens als Voraussetzung für die weiterhin beabsichtigte Eheschließung zu ermöglichen.
4o Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß das Verlöbnis der Parteien erst nach dem 31. Oktober 1955 dufch Rücktritt des Beklagten beendet worden ist.
Außerdem ist zu unterstellen, daß die Klägerin, wie sie behauptet, dem Beklagten ihren Gesellschaftsanteil einschließlich ihrer Grundstückshälfte weit unter dem wahren Wert überlassen hat, daß sie also bei einer Auseinandersetzung nach dem Wert des lebenden Unternehmens einschließlich des Grundbesitzes von dem Beklagten neben der Schuldbefreiung noch eine wesentliche Barabfindung hätte beanspruchen können. Bas Berufungsgericht hat nämlich keine abschließenden Feststellungen über den
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?/ert der ideellen Grundstückshälfte und das Zubehör zu dem 51 * Oktober 1955 getroffen, und die übrigen etwaigen Vermögensgegenstände einschließlich eines Geschäftsv/ertß hat es überhaupt nicht berücksichtigte
 Hat aber die Klägerin bei dem Verzicht auf eine Barabfindung - wovon nach den Darlegungen oben Hr* 5 gleichfalls ausgegangen werden muß - in Erwartung der Ehe gehandelt, dann liegt in der Übertragung des Gesellschaftsanteils und der Grundstückshälfte eine das Vermögen der Klägerin berührende ”sonstige Maßnahme” im Sinne von § 1298 Aba« 1 Satz 2 BGB (vgl» für einen ähnlichen Fall HG Recht 19H Hr« 2673 sowie BGB-RGBK, 10./11. Auf 3.,
§ 1298 Anm. 5 und Soergel/Siebert, BGB, 9. Aufl., § 1298 Anm* 11), mit der Wirkung, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht «■
Das bedeutet allerdings nicht, daß der Beklagte die Klägerin wieder an Tankstelle und Schmierdienststation beteiligen müßte oder daß die Klägerin auf Einzelleiotun-gen aus der Zeit vor dem 31» Dezember 1955, etwa die Anzahlung auf den Grundstückskaufpreis, zurückgreifen könnte. Die Klägerin hat selbst nicht geltend gemacht, sie würde es bei vorheriger Auflösung des Verlöbnisses abgelehnt haben, aus der Gesellschaft auszuscheiden» Sie kann infolgedessen nur die Barabfindung verlangen, die sie - ihr Vorbringen als richtig unterstellt - vom Beklagten noch erhalten haben würde, wenn sich die Parteien nach dem wahren Wert des Unternehmens und des Grundbesitzes auseinandergesetzt hatten»
Damit erweisen sich die Klaganträge zu 2 und 3 als unbegründet 0
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Dagegen steht der Klägerin möglicherweise der mit dem Hauptantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 45 OOO DM nebst Zinsen zu« Insoweit muß die Sache deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden, damit dieses noch die erforderlichen Feststellungen treffen kann»
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch die Frage der Verjährung nach § 1302 BGB zu prüfen haben0
Dabei fragt es sich jedoch weiter, ob etwa die Erwartung der Klägerin, mit der Eheschließung wirtschaftlich v/ieder in den Genuß ihrer früheren Leistungen für das gemeinsame Unternehmen zu kommen, die Geschäftsgrund-lage für ihren Verzicht auf eine Barabfindung gewesen ist, oder ob sie mit diesem Verzicht nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts sogar bezweckt hat (vgl» § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB), dem Beklagten die Fortführung des Unternehmens als Voraussetzung für die demnächstige Heirat zu ermöglichen«
5o Ein Zehntel der Kosten des Revisionsverfahrens mußte der Klägerin gemäß § 97 Abs« 1 ZPO auferlegt v/erden, weil sie insoweit unterlegen ist«
Dagegen mußte der Senat davon absehen, ihr auch schon einen Teil der in den Vorinstanzen entstandenen Kosten aufzuerlegen« Insoweit wird das Berufungsgericht mit den Parteien noch die Höhe des Streitwerts nach den jeweils gestellten Klaganträgen erörtern-müssen« Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, daß sich der in den Vorinstanzen zu Nr« 2 gestellte weitere Antrag der
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Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 4 i* Zinsen aus 9 500 DM zu verurteilen, zu einem Betrag von 1 065,75 DM durch Aufrechnung und Zahlung schon iin ersten Rechtuzug erledigt hatte«
Br« Fischer Biesecke Br« Bukow Br« Schulze
B'leck