Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Beklagte den § 5 des Anstellungsvertrages verletzt hat und dem Kläger hierdurch schadensersatzpflichtig geworden ist© und Ziffo II des Schriftsatzes vo,m 14o Januar 196o, Bl» 146 d«>Ao), die Beklagte habe sich in § 5 des Anstellungsvertrages verpflichtet , mit ihm einen Pensionsvertrag abzuschließen«, falls das Dienstverhältnis über das Probejahr hinaus verlängert werdeo Der Senat hat in seinem Urteil vom 24° September 1962 die Ansicht des Berufungsgerichts mißbilligt, diese Behauptung und der auf sie gestützte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungsverträges seien fallen gelassen worden0 In dem zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger diese Behauptung in don Vordergrund gerückt (So 3 des Schriftsatzes vom 28• November 1962, Bio 337 d.A«) und erneut behauptet, die Beklagte habe die Verpflichtung, ihm bei fester Anstellung einen Pensionsvertrag zu geben, schuld haft verletzt, sonst wäre er in den Genuß des bei der Beklagten üblichen Ruhegeldes gekommen* Dieses Ruhegeld betrage bei Vertragsbeginn 5o # des ruhegehaltsfähigen Endgehalts eines verheirateten, kinderlosen, bayerischen Re~ gierungsdirektors, Ortsklasse S, und steige in den ersten lo Vertragsjahren um 2 Danach ständen ihm, so meint der Kläger, 58 % dieses Gehalts zu« Auf dieser Grundlage berechnet er für sich für die Zeit vom 1«,1058 bis zu dem 3ooll»1962 unter Berücksichtigung der in diese Zeit fallenden Gehaltserhöhungen einen Betrag von 61 319>lo DM und ab 1*12„1962 monatlich 1 191? :o Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24* September 1962 (So 6) ausgeführt* die Beklagte habe sich nicht mehr dagegen gewehrt9 daß unter dem “erweiterten Vertrag" im Sinne des § 5 des Anstellungsvertrages ein Vertrag mit Pensionszusage verstanden worden sei« Die Beklagte ist dem auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 2«, Februar 1963 entgegengetreteno Sie hat dabei übersehen, daß es im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (So 3) heißt; “Unter erweitertem Vertrag war unstreitig oin Vertrag mit Versorgungsregelung zu verstehen", daß dies nicht berichtigt worden ist und daher nach den Hegeln der §§ 3149 29o ZPO maßgebend blieb, bis die Beklagte beweist, daß ihr Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlaßt ist«, iSinen solchen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht angetreten« Muß aber davon au&6o^*iigen werden, daß unter dem "erweiterten Vertrag" ein Vertrag mit einer Versorgungsrege-lung zu verstehen ist, so wird das Berufungsgericht der Prozeßlage nicht gerecht, wenn es ausführt«, eino Vertragsurkunde habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollsten« digkeit für sich, "sicher" ergebe der Wortlaut des Anstellung svortrages nicht die Verpflichtung, einen Ruhegehalts-vertrag abzuschließen, und der Ausdruck "erweitertor Vortrag" besage hierfür gar nichtSo Das Berufungsgericht geht selbst davon auc (BU Sq 14), di ß aas Dienstverhältnis des Klägers nach Ablauf der Probezeit um ein Jahr bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten fortgesetzt und daß dieses feste Anetellungsverhältnis noch zweimal? welchen Inhalt der Ruhegehaltsvertrag haben sollte,’ über die Voraussetzungen des angeblichen Anspruchs und seine Röhe sei nichts vereinbart; es fehle die für einen Vorvertrag erforderliche Bestimmtheit oder Bestimmbar-keit und damit die Möglichkeit, auf Abschluß des Hauptvor trages zu klagenc Hinzu komme aber noch, daß die Parteien den erweiterten Vertrag '*im gegenseitigen Einvernehmen" festlegen wollten; Abschluß und Inhalt der Ruhegehalto~ regelung seien der freien Entschließung der Streitteile Vorbehalten worden; das schließe es aus, den unterbliebenen Vertrag durch Richtersprach zu ersetzene Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, daß der Aufsichtsrat eines Versicherangsverbandes, doi) eine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied zunächst nur für ein Probejahr vornehme und nach erfolgreichem Ablauf dieser Bewährungszeit das Dienstverhältnis vorsichtiger-weise nur jeweils um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist mit 3 Monaten verlängere, einen Rechtsanspruch auf einen seinem Inhalt nach völlig unbestimmten Ruhegehaltsvertrag einräumeo Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfreie Der Kläger hat nicht den Standpunkt vertreten, auf Grund eines Vorvertrages habe er auf Abschluß eines Pensionsvertrages klagen können«, Er meint vielmehr, die Beklagte habe sich verpflichtet, das zunächst probeweise eingegangene Anstellungsverhältnis bei Umwandlung in ein festes Anstollungsverhältnis mit Pensionsberechtigung auszustatteno Eine solche Verpflichtung ist angesichts der Vertragsfreiheit zulässig und gibt, anders als der sogenannte Vorvertrag, keinen Anspruch auf Abschluß eines bereits näher umrissenen Vertrages, sondern einen Anspruch auf ein Tätigwerdon, nämlich den Anspruch, mit dem Kläger daß unter dein ’^erweiterten Veri ag” ein Vertrag mit Ruhegeldzusage verstanden wurde, muß diese Verfcragäbestimmung zur Pensionsfrage eine bindende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluß eines Vertrages enthalten«, Das Berufungsgericht kann sich für seine gegenteilige Annahme nicht auf die Erfahrung des täglichen Lebens berufen. Denn diese Erfahrung kann nicht zu dem Zuge kommen, wenn nach den Umständen des Falles alles für das Gegenteil spricht« Hinzu kommt, daß der Vorstandsvorsitzer der Jahre 1948 und 1949, Jakob bekundet hat (Bl» 45 d»A»), mit der end- gültigen Anstellung eines Vorstandsmitgliedes sei bei der Beklagten in der Regel auch die Zusage einer Pension verbunden gewesene Die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Pensionsvertrages ist auch nachträglich nicht wieder entfallen«, Wenn sich der Kläger mit einem festen Anstellungsvertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 17° April 1946 zunächst begnügt hat, so war das seine Sache» Er hat behauptet, daß er damit auf seinen Anspruch auf Abschluß eines Pensionsvertrages nicht verzichtet habe» Das wird durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt» In diesen Aussagen kommt zu dem Ausdruck, daß sich der Aufsichtsratsvorsitzende sogar darüber be- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, zu entscheiden, welche Pensionsregelung dem Kläger gegeben worden wäre, wenn es zu Verhandlungen hierüber gekommen wäre» hatte, wie er bekundet hat (Bl» 45 d»A»), eine Pensionsberechtigung, die ziffernmäßig festlag und bei seiner Zurruhesetzung anscheinend erhöht und mit einer Erhöhungsklausel versehen worden ist« Dr» un(* die anderen Vorstandsmitglieder haben, wenn nicht schon früher, so doch jedenfalls im Jahre 1951 eine Alteraversorgungszusage erhalten. Mögen auch zu der für einen Vortragssehluß mit dem Kläger maßgebenden Zeit noch keine bestimmte Übung bestanden und die Voraussetzungen für die Anwendung des Gleich -behandlungsgrundsatzes gefehlt haben., so geben doch die anderen Pensionsregelungen genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Diese Vorschrift ist anwendbar, da der Kläger als Schadensersatz dasjenige Ruhegeld verlangt 9 das er beziehen würde, wenn ihm nicht bloß die feste Anstellung, sondern auch eine Pensionsberechtigung gegeben worden wäre«.
II ZR16o/65 Verkündet am 26o November 1964 Schor.ü, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2105 046 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dr» Michael L in Straße Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Pr. und Dr» - gegen l- und des R^IHfc und _____ , Allgemeine Versicherungsanstalt a.G«9 in M^^traße vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Friedrich GflB; Alfred kBHI und Josef Hl die \Si Prozeßbevollmächtigter% Beklagte und Revisionsbeklagte9 Rechtsanwalt Pr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dx*. Rischer und der Bundesrichter J)r. Kuhn, Br. Nörr, Dr. Bukow und Br«, Schulze für Recht erkannt; Auf die Revision und die Berufung des Klägers werdon die Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22o Mai 1959 und des 5«, Zivilsenats des Oberlandesge' -richte München vom 26. März 1965 aufgehoben«, Der Zahlungs- und der Rentenanspruch wei-den dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärto Wegen der Höhe dieser Ansprüche und wegen des Peststellungsanspruchs wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat«, Von Rechts wegen«. Tatbestand s Die Sache befindet.sich im zweiten Revisionszuge0 Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24o September 1962 - II ZR 21o/61 - verwiesen, durch das das Urteil des Berufungsgerichts vom 22« August 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an ^as Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist© Der Kläger hat im zweiten Berufungszuge beantragtP die Beklagte zur Zahlung von 61 519g Io DM und zur Zahlung einer jeweils im voraus zahlbaren Ruhegehaltsrente von monatlich 1 191»12 DM ab 1 o Dezember 1962 zu verurteilen«, 2p festzustellen, daß sich sein Ruhegeld entsprechend 58 # des Endgehalts eines verheirateten, kinderlosen bayerischen Regierungsdirektors, Ortsklasse S, verändert© / Das Berufungsgericht hat wiederum die Berufung zurück-gewiesen© Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter© Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Rntfcv-heidung&gründe; Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Beklagte den § 5 des Anstellungsvertrages verletzt hat und dem Kläger hierdurch schadensersatzpflichtig geworden ist© Io Das Berufungsgericht hält die Behauptung des Klägers für nicht bewiesen, ihm sei mündlich die gleiche Pension versprochen worden, die ihm gegenüber der Bayerischen '■ 3 - Beamtenversicherungsanstalt zustand» Diese tatsächliche Beurteilung entspricht der Prozeßlage und wird von der Revision nicht angegriffon* Es kann daher dahingestellt bleiben,, ob der Kläger diese im ersten Revisionsverfahren maßgebliche Behauptung im zweiten Berufungsverfahren über-' haupt noch aufrechterhalten hato IIo Der Kläger hatte behauptet (vgl» Ziff* III des Schriftsatzes vom 12«, Mai 1959? Bl«, 62 ff. doA«»; Ziff» III der Berufungsbegründung, Bio 95 ffo d«Aoj Ziffo I des Schrifi satzes vom 23* Oktober 1959, Bio 12o ff« doA. und Ziffo II des Schriftsatzes vo,m 14o Januar 196o, Bl» 146 d«>Ao), die Beklagte habe sich in § 5 des Anstellungsvertrages verpflichtet , mit ihm einen Pensionsvertrag abzuschließen«, falls das Dienstverhältnis über das Probejahr hinaus verlängert werdeo Der Senat hat in seinem Urteil vom 24° September 1962 die Ansicht des Berufungsgerichts mißbilligt, diese Behauptung und der auf sie gestützte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des § 5 des Anstellungsverträges seien fallen gelassen worden0 In dem zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger diese Behauptung in don Vordergrund gerückt (So 3 des Schriftsatzes vom 28• November 1962, Bio 337 d.A«) und erneut behauptet, die Beklagte habe die Verpflichtung, ihm bei fester Anstellung einen Pensionsvertrag zu geben, schuld haft verletzt, sonst wäre er in den Genuß des bei der Beklagten üblichen Ruhegeldes gekommen* Dieses Ruhegeld betrage bei Vertragsbeginn 5o # des ruhegehaltsfähigen Endgehalts eines verheirateten, kinderlosen, bayerischen Re~ gierungsdirektors, Ortsklasse S, und steige in den ersten lo Vertragsjahren um 2 Danach ständen ihm, so meint der Kläger, 58 % dieses Gehalts zu« Auf dieser Grundlage berechnet er für sich für die Zeit vom 1«,1058 bis zu dem 3ooll»1962 unter Berücksichtigung der in diese Zeit fallenden Gehaltserhöhungen einen Betrag von 61 319>lo DM und ab 1*12„1962 monatlich 1 191? 12 DM«, :o Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 24* September 1962 (So 6) ausgeführt* die Beklagte habe sich nicht mehr dagegen gewehrt9 daß unter dem “erweiterten Vertrag" im Sinne des § 5 des Anstellungsvertrages ein Vertrag mit Pensionszusage verstanden worden sei« Die Beklagte ist dem auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 2«, Februar 1963 entgegengetreteno Sie hat dabei übersehen, daß es im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (So 3) heißt; “Unter erweitertem Vertrag war unstreitig oin Vertrag mit Versorgungsregelung zu verstehen", daß dies nicht berichtigt worden ist und daher nach den Hegeln der §§ 3149 29o ZPO maßgebend blieb, bis die Beklagte beweist, daß ihr Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlaßt ist«, iSinen solchen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht angetreten« Muß aber davon au&6o^*iigen werden, daß unter dem "erweiterten Vertrag" ein Vertrag mit einer Versorgungsrege-lung zu verstehen ist, so wird das Berufungsgericht der Prozeßlage nicht gerecht, wenn es ausführt«, eino Vertragsurkunde habe die Vermutung der Richtigkeit und Vollsten« digkeit für sich, "sicher" ergebe der Wortlaut des Anstellung svortrages nicht die Verpflichtung, einen Ruhegehalts-vertrag abzuschließen, und der Ausdruck "erweitertor Vortrag" besage hierfür gar nichtSo 2«, Das Berufungsgericht meint, jedenfalls könne es sich nur um ein unverbindliches Inaussichtstellen eines Ruhegehaltsvertrages und nicht um eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten handeln« Dies ergebe s.i<* schon T ' 6 - ernsthafte Vertragsverhandlungen zu fuhren und ihm ein sachgerechtes Angebot zu machen, und im Falle schuldhaften Untätigbleibens mit Schadenserfolg einen Anspruch auf Schadensersatz * Daher ist weder die fehlende Bestimmtheit noch die Vereinbarung, daß der endgültige Anstellungsvertrag im beiderseitiger. Einvernehmen festgelegt werden sollte, ein Argument dafür? daß die Beklagte keine Verpflichtung übernommen, sondern einen Ponoionsvertrag nur unverbindlich in Aussicht gestellt habe® Es kann dahingestellt bleiben? ob? wie das Bundos-arbeitsgericht für die sozial abhängigen Arbeitnehmer angenommen hat (BAG 12? 328? 334/35; 14? 11? 13/14)? ein probeweise angestelltes Vorstandsmitglied auch dann keinen Rechtsanspruch auf V/eiterbeschäftigung und auf Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages hat? wenn es sich während der vereinbarten Probezeit uneingeschränkt bewährt hato Denn die Beklagte hat den Kläger über die Pz’obezeit hinaus behalten* Damit hat sich das Anstellungsverhältnis zu de.* Dingungen des Probevertrages? jedoch frei von den Merkmalen eines Probeverhälbnisses? fortgesetzte» Das hat dieselbe Bedeutung? wie wenn ein befristetes Prob^verhaltnis mit Ablauf der vereinbarten Probezeit endet und dann ein neues Anstellungsverhältnis eingegangen wird. Das Berufungsgericht geht selbst davon auc (BU Sq 14), di ß aas Dienstverhältnis des Klägers nach Ablauf der Probezeit um ein Jahr bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten fortgesetzt und daß dieses feste Anetellungsverhältnis noch zweimal? nämlich bis zu dem 3oo April 195o? verlängert worden ist* Da § 5 des Anstellungsvertrages bestimmt? nach Ablauf des Probejahres soll ein erweiterter Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen gescnlossen werden? und unstreitig daraus, daß der Anstellungavertrag keinen Anhaltspunkt dafür biete.; welchen Inhalt der Ruhegehaltsvertrag haben sollte,’ über die Voraussetzungen des angeblichen Anspruchs und seine Röhe sei nichts vereinbart; es fehle die für einen Vorvertrag erforderliche Bestimmtheit oder Bestimmbar-keit und damit die Möglichkeit, auf Abschluß des Hauptvor trages zu klagenc Hinzu komme aber noch, daß die Parteien den erweiterten Vertrag '*im gegenseitigen Einvernehmen" festlegen wollten; Abschluß und Inhalt der Ruhegehalto~ regelung seien der freien Entschließung der Streitteile Vorbehalten worden; das schließe es aus, den unterbliebenen Vertrag durch Richtersprach zu ersetzene Auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es ausgeschlossen, daß der Aufsichtsrat eines Versicherangsverbandes, doi) eine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied zunächst nur für ein Probejahr vornehme und nach erfolgreichem Ablauf dieser Bewährungszeit das Dienstverhältnis vorsichtiger-weise nur jeweils um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist mit 3 Monaten verlängere, einen Rechtsanspruch auf einen seinem Inhalt nach völlig unbestimmten Ruhegehaltsvertrag einräumeo Diese Ausführungen sind rechtlich nicht einwandfreie Der Kläger hat nicht den Standpunkt vertreten, auf Grund eines Vorvertrages habe er auf Abschluß eines Pensionsvertrages klagen können«, Er meint vielmehr, die Beklagte habe sich verpflichtet, das zunächst probeweise eingegangene Anstellungsverhältnis bei Umwandlung in ein festes Anstollungsverhältnis mit Pensionsberechtigung auszustatteno Eine solche Verpflichtung ist angesichts der Vertragsfreiheit zulässig und gibt, anders als der sogenannte Vorvertrag, keinen Anspruch auf Abschluß eines bereits näher umrissenen Vertrages, sondern einen Anspruch auf ein Tätigwerdon, nämlich den Anspruch, mit dem Kläger daß unter dein ’^erweiterten Veri ag” ein Vertrag mit Ruhegeldzusage verstanden wurde, muß diese Verfcragäbestimmung zur Pensionsfrage eine bindende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluß eines Vertrages enthalten«, Das Berufungsgericht kann sich für seine gegenteilige Annahme nicht auf die Erfahrung des täglichen Lebens berufen. Denn diese Erfahrung kann nicht zu dem Zuge kommen, wenn nach den Umständen des Falles alles für das Gegenteil spricht« Hinzu kommt, daß der Vorstandsvorsitzer der Jahre 1948 und 1949, Jakob bekundet hat (Bl» 45 d»A»), mit der end- gültigen Anstellung eines Vorstandsmitgliedes sei bei der Beklagten in der Regel auch die Zusage einer Pension verbunden gewesene Die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Pensionsvertrages ist auch nachträglich nicht wieder entfallen«, Wenn sich der Kläger mit einem festen Anstellungsvertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 17° April 1946 zunächst begnügt hat, so war das seine Sache» Er hat behauptet, daß er damit auf seinen Anspruch auf Abschluß eines Pensionsvertrages nicht verzichtet habe» Das wird durch mehrere Zeugenaussagen bestätigt» In diesen Aussagen kommt zu dem Ausdruck, daß sich der Aufsichtsratsvorsitzende sogar darüber be- klagt hat, daß der Kläger immer wieder auf die Pensions-fi’age zurückgekommen sei» Insoweit hat die Beklagte das Beweiaergebnis nicht angegriffen» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, zu entscheiden, welche Pensionsregelung dem Kläger gegeben worden wäre, wenn es zu Verhandlungen hierüber gekommen wäre» hatte, wie er bekundet hat (Bl» 45 d»A»), eine Pensionsberechtigung, die ziffernmäßig festlag und bei seiner Zurruhesetzung anscheinend erhöht und mit einer Erhöhungsklausel versehen worden ist« Dr» un(* die anderen Vorstandsmitglieder haben, wenn nicht schon früher, so doch jedenfalls im Jahre 1951 eine Alteraversorgungszusage erhalten. Mögen auch zu der für einen Vortragssehluß mit dem Kläger maßgebenden Zeit noch keine bestimmte Übung bestanden und die Voraussetzungen für die Anwendung des Gleich -behandlungsgrundsatzes gefehlt haben., so geben doch die anderen Pensionsregelungen genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Diese Vorschrift ist anwendbar, da der Kläger als Schadensersatz dasjenige Ruhegeld verlangt 9 das er beziehen würde, wenn ihm nicht bloß die feste Anstellung, sondern auch eine Pensionsberechtigung gegeben worden wäre«. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben,, Zur Entscheidung über den Grund sowohl des bezifferten Zahlungsanspruchs wie des R«ntei%pruchs war die Sache zur Endentscheidung reif. Der Senat hatte daher insoweit nach § 565 Abs. 5 Sr» 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden* Zum Feststellungsantrag und zur Höhe des Züilungs- und dec Rentenanspruchs war die Sache dagegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubc-halten. Dr„ Fischer Dr. Kuhn Dr. Hörr Dr« ßukow Dr0 Schulze