Zur Sicherung dieses Darlehens, für das beide ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben, wurde auf dem Grundstück der Parteien eine Hypothek eingetragen. Der Darlehensbetrag von 50.000 KM wurde auf das Konto der Beklagten, einer schweizerischen Staatsangehörigen, bei der Dresdner Bank, Fil*MHHV’ überwiesen und in der Folgezeit im Kähmen der damals geltenden Devisenbestimmungen in die Schweiz transferiert. Sie hat an Tilgungsraten und an sonstigen Leistungen auf das Darlehen in der Zeit vom 13. bältnis auch die zweite Hälfte zu über nehmen, Pies folge auch daraus, daß das gesamte Pariehen allein der Beklagten zugeflossen sei, Pementsprechend hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 456,50 PM - die Hälfte der bis Oktober 1954 entrichteten Eaten - zu bezahlen, ferner darin einzuwilligen, daß die Klägerin aus dem Erlös des verkauften Teilgrundstücks 7.830,90 PK - die Hälfte des für die Tilgung der Besthypothek aufgewendeten Betrages - zu Pasten des Teilhaberverhältnisses zwischen beiden Parteien verrechnet, und ferner die Verpflichtung der Beklagten festzusteilen, daß sie von den ab 15. Sie hat geltend gemacht, die auf ihr Konto überwiesene Pariehenssumme sei für ihren Vater bestimmt gewesen, der früher das Geld zu dem Ankauf des Marienhofes gegeben habe und sich dementsprechend als Eigentümer des Hofes betrachtet habe. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß grundsätzlich die Parteien, die ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen aus der Aufnahme des Darlehens übernommen haben, zu gleichen Teilen für die daraus entstehenden Leistungen aufzukommen haben. Die Klägerin könne von der Beklagten Ärsatz ihrer Leistungen nur dann beanspruchen, wenn die Parteien eine bindende Vereinbarung dahin getroffen hätten, daß im Innenverhältnis die Beklagte .alle aus der Darlehensaufnahme sich ergebenden Lasten zu tragen haoe. Da die Klägerin auf Kosten der Beklagten auch nicht ungerechtfertigt bereichert sei, sei die Klage abzuweisen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der gesamte Darlehensbetrag auf das Konto der Beklagten überwiesen und in der Folgezeit im Rahmen der Devisenbestimmungen in die Schweiz transferiert worden sei. Die Revision führt in diesem Zusammenhang weiter aus, aus dem Erhalt der Barlehensvaluta seitens der Beklagten hätte das Berufungsgericht folgern müssen, daß die Beklagte im Innenverhältnis der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung des Gesamtbetrages verpflichtet sei. Die Klägerin hat die Beweislast dafür, daß die Parteien eine Vereinbarung des von ihi behaupteten Inhalts getroffen haben. Wenn das Berufungsgericht trotz dieses Umstandes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Parteien eine derartige ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen haben, so läßt sich diese Feststellung in der Revisionsinstanz nicht beanstanden. 3. Es ist auch nicht schlüssig dargetan, daß die Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei.
II 2B 160/58 Verkündet am 24. März I960 der Geschäftsstelle 2122 059 Im Namen des Volk®8 In dem Rechtsstreit der Elisabeth 2üa: str. fl, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen Rosa St .G (Schweiz)f - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Haidinger, Br. bischer, Br.Haager, Liesecke und £r.Beinicke für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in München vom 16. April 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Töchter des im Januar 1945 verstorbenen Pius Sie haben im Jahre 1935 das Anwesen in München zu Miteigentum je zur Hälfte erworben. Im Juli 1944 haben sie aus einem ihnen bewilligten Tilgungsdarlehen von 70.000 KM der Bayer.Hypotheken- und Wechselbank einen Betrag von 50.000 KM als Darlehen erhalten. Zur Sicherung dieses Darlehens, für das beide ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung übernommen haben, wurde auf dem Grundstück der Parteien eine Hypothek eingetragen. Der Darlehensbetrag von 50.000 KM wurde auf das Konto der Beklagten, einer schweizerischen Staatsangehörigen, bei der Dresdner Bank, Fil*MHHV’ überwiesen und in der Folgezeit im Kähmen der damals geltenden Devisenbestimmungen in die Schweiz transferiert. Dorthin waren die Eltern der Parteien, ebenfalls schweizerische Staatsangehörige, und die Beklagte ausgewandert. Die Klägerin bewirtschaftet den Ma^HHB« äer Beklagten hat sie bisher noch nicht abgerechnet. Sie hat an Tilgungsraten und an sonstigen Leistungen auf das Darlehen in der Zeit vom 13. September 1948 bis 14. Oktober 1954 913>10 DM ent- richtet. Im Mai 1955 verkauften die Parteien einen Teil ihres Anwesens. Von dem Kaufpreis wurde ein Betrag von 15.661,80 DM zur Tilgung der der Hypothekengläubigerin noch zustehenden Resthypothek nebst den weiter bis dahin angefallenen Jahresleistungen verwendet. Auf die Hypothekengewinnabgabe sind vierteljährlich 518,88 DM zu entrichten. Die Parteien sind darüber einig, daß die Hälfte der an die Hypothekenglaubigerin geleisteten Zahlungen und der weiterhin auf die Hypotbekengewinnabgäbe zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen von der Beklagten zu tragen sind. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei darüber hinaus auf Grund einer Vereinbarung verpflichtet, im Innenver- bältnis auch die zweite Hälfte zu über nehmen, Pies folge auch daraus, daß das gesamte Pariehen allein der Beklagten zugeflossen sei, Pementsprechend hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 456,50 PM - die Hälfte der bis Oktober 1954 entrichteten Eaten - zu bezahlen, ferner darin einzuwilligen, daß die Klägerin aus dem Erlös des verkauften Teilgrundstücks 7.830,90 PK - die Hälfte des für die Tilgung der Besthypothek aufgewendeten Betrages - zu Pasten des Teilhaberverhältnisses zwischen beiden Parteien verrechnet, und ferner die Verpflichtung der Beklagten festzusteilen, daß sie von den ab 15. Juni 1956 vierteljährlich fälligen Tilgungsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe von 518,88 PM auch die Hälfte von 259?44 PM trägt. Pie Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, die auf ihr Konto überwiesene Pariehenssumme sei für ihren Vater bestimmt gewesen, der früher das Geld zu dem Ankauf des Marienhofes gegeben habe und sich dementsprechend als Eigentümer des Hofes betrachtet habe. Er sei nach der Ausbombung seines Betriebes in München im Jahre 1944 in die Schweiz zurückgekehrt. Um einen größeren Geldbetrag aus Peutschland in die Schweiz zu retten, habe er die Aufnahme des Parlehens veranlaßt. Pa nur sie, die Beklagte, als KÜckwanderin im Sinne der damals geltenden Transferbestimmungen gegolten habe und daher nur sie Geld in die Schweiz hebe transferieren können, habe sie für ihren Vater die Übermittlung des Darlebensbetrages in die Schweiz übernommen. Pas Geld sei für die dort lebenden Familienangehörigen, darunter eine weitere Schwester, verwendet worden. Fürsorglich hat die Beklagte mit einer Forderung von 12.672 PM aufgerechnet, die ihr aus ihrer Beteiligung an dem Marienhof zustehe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. älit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Klageantrag, während die Beklagte die Zurückweisung der hevision beantragt. jSntsch eidungsgründ e: 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß grundsätzlich die Parteien, die ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen aus der Aufnahme des Darlehens übernommen haben, zu gleichen Teilen für die daraus entstehenden Leistungen aufzukommen haben. Die Klägerin könne von der Beklagten Ärsatz ihrer Leistungen nur dann beanspruchen, wenn die Parteien eine bindende Vereinbarung dahin getroffen hätten, daß im Innenverhältnis die Beklagte .alle aus der Darlehensaufnahme sich ergebenden Lasten zu tragen haoe. Das Berufungsgericht hat in ausführlicher Beweiswürdigung untersucht, ob die Parteien dabin übereingekommen sind. £s hat dabei die Aussagen verschiedener Zeugen verwertet, ferner eine eidesstattliche Versicherung vom 11.Juli 1947, die die Beklagte in einem gegen die Klägerin anhängigen Spruehka^merverfahren abgegeben hat, und endlich einen Brief der Klägerin vom 19. Juni 1948. Hach dem Berufungsurteil hat die Klägerin das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung nicht ausreichend dargetan. Da die Klägerin auf Kosten der Beklagten auch nicht ungerechtfertigt bereichert sei, sei die Klage abzuweisen. 2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der gesamte Darlehensbetrag auf das Konto der Beklagten überwiesen und in der Folgezeit im Rahmen der Devisenbestimmungen in die Schweiz transferiert worden sei. Die in diesem Vorbringen liegende Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO ist unbegründet, da dem Urteil eindeutig zu ent- = 5 - nehmen ist, daß das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Beklagte den Darlehensbetrag erhalten hat, berücksichtigt hat. Die Revision führt in diesem Zusammenhang weiter aus, aus dem Erhalt der Barlehensvaluta seitens der Beklagten hätte das Berufungsgericht folgern müssen, daß die Beklagte im Innenverhältnis der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung des Gesamtbetrages verpflichtet sei. Die Klägerin habe durch diese unstreitige Tatsache ihrer Beweispflicbt für eine Rückzahlungspflicht allein der Beklagten genügt, es sei Sache der Beklagten, darzulegen, daß trotz Nichterhalts auch nur eines Teils des Darlehens die Klägerin im Innenverhältnis zur Hälfte zur Rückzahlung verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat die Beweislast nicht verkannt. Die Klägerin hat die Beweislast dafür, daß die Parteien eine Vereinbarung des von ihi behaupteten Inhalts getroffen haben. Auch *venn es sich um eine Schenkung der Klägerin handeln würde, wäre-hierfür nicht, wie die Revision meint, die Beklagte beweispflichtig. Die Tatsache, daß eine Partei allein die Darlehensvaluta erhalten hat, kann ein gewichtiges Anzeichen dafür sein, daß sie im Innenverhältnis allein die aus der Darlehensaufnahme entstehenden Lasten tragen soll. Wenn das Berufungsgericht trotz dieses Umstandes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Parteien eine derartige ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen haben, so läßt sich diese Feststellung in der Revisionsinstanz nicht beanstanden. 3. Es ist auch nicht schlüssig dargetan, daß die Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert sei. I I ~ 6 - Die Auszahlung des Darlehensbetrage an die Beklagte erfolgte mit dem Binverständnis der Klägerin. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die darin liegende Zuwendung etwa ihrem Willen nicht entsprach oder sonst ohne Rechtsgrund erfolgte. Daher entfällt auch ein Bereicherungsanspruch. Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Dr,Haidinger Dr.Fischer Dr-Haager Liesecke Dr.Reinicke < v