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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsbeklagte: -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17* Oktober 1957 unter Mitwirkung der 33ui:desrichtor Dr. Ilaidinger, Br* Fischer, Br» Kuhn, Br« Iförr und Dr. R ei nicke für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in I/lünchen, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 9« März 1956, insoweit aufgehoben, als es die Beklagten zur Zahlung von mehr als 6,069,24 DM nebst 6 # Zinsen verurteilt hat und ferner insoweit, als es den Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt hat» eher 7/eise das Beteiligungskonto des Erblassers, das Uber den Betrag seiner Haftsumme als Kommanditist hinausgeht, und in welcher Weise der Anspruch auf Beteiligung an Er-stattungsansprUchen gegen die amerikanische Besatzungsmacht umzustellen seien- Dieser Streit ist durch die insoweit rechtskräftigen Urteile der Vorinstanzen dahin entschieden, daß das Beteiligungskonto im Verhältnis 1 s 1, der Anspruch auf Beteiligung an Erstattungsansprüchen gegen die amerikanische 3esatzungsnacht im Verhältnis 10 s 1 auf DM umzusteilen sind. Der jetzt noch allein in Betracht kommende Streitpunkt bezieht sich auf einen Betrag von 27*938,85 HM» Diesen 3etrag hatte die beklagte Gesellschaft den Erben vor der Währungsreform zur Abgeltung der Abfinduugsaneprüohe angeboten und sodann auf zwei Sonderkonten eingezahlt.» Die Klägerin ist der Ansicht* daß die Beklagten die ihnen obliegende Abfindungsverbindlichkeit vor der Y/ährungsreform nicht dadurch beglichen hätten* daß sie den Betrag von 27«938*85 EM ohne Kenntnis der Erben auf zwei Sonderkonten eingezahlt hätten» Dieser Betrag könne daher nur in Höhe von 1«816*05 DM in Anrechnung gebracht werden* Die Beklagten begründen ihre Zahlungsverweigerung einmal damit, daß sie dem Schreiben der Wortführer der Erben vom 22# Februar 1951 das Einverständnis damit entnehmen, daß die Zahlung der 27.958,85 EM in voller Höhe berücksichtigt werdeo Außerdem haben sich die Beklagten darauf berufen, daß in einer mündlichen Besprechung am 12, März 1951 von den Wortführern der Erben noch einmal ausdrücklich bestätigt worden sei, daß die 27.938,85 tCä von der Abfindungsforderung voll abgezogen werden sollen. Mit dem Berufungsgericht ist zunächst davon auszugehen - und auch die Hevision erhebt hiergegen keine Einwendungen - , daß die Beklagte zu 1) die Abfindungsforderung der Erben nicht dadurch (teilweise) getilgt hat, daß sie im März 1948 den Betrag von 27.938,85 EM auf zwei Sonderkonten für die Erben überwies. Diese Überweisung stellt keine Zahlung (Erfüllung) dar, da die Beklagte zu 1) diese Sonderkonten selbst errichten ließ und nichts dafür dargetan ist, daß die Erben von dieser Überweisung Kenntnis gehabt oder eie gar gebilligt haben- Es ist daher für die Frage, ob-dieser Betrag in -voller Höhe auf die Abfindungs- Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden» Dabei ist der Revision ohne weiteres zuzugeben, daß der Wortlaut des Schreibens vom 22« Februar 1951 vielleicht mehr für die Ansicht der Beklagten als für die Ansicht der Klägerin spricht. Acer damit stellt sich die Auslegung des Berufungsgerichts noch nicht als ein offener und klarer Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens dar. 2») Die Revision wendet sich ferner gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Wortführer der Erben auch hei der mündlichen Besprechung am 12» März 1951 nicht ihr Einverständnis mit einer vollen Anrechnung der 27»938,85 RM erklärt hätten» Dabei stützt das Berufungsgericht diese Feststellung auf die Aussagen zweier Zeugen der Klägerin, von denen der eine Zeuge sich an eixie solche Einverständniserklärung nicht mehr erinnern konnte, sie aber für ausgeschlossen hielt, und von denen der andere Zeuge klar erklärt hatte, daß eine solche Äußerung weder am 120 März 1931 noch sonst einmal gefallen sei» einer Schlußfolgerung gelangt ist«, Biese ist jedoch nicht haltbar, da hierfür der Vortrag der Beklagten keine ausreichende Grundlage bietet«, Zumindest hätte das Berufungsgericht , wie die Revision mit Recht rügt, zunächst die Beklagten gemäß § 139 ZPO befragen müssen, ob sie an diesem Bewoisuntritt festhalten wollen, ehe es zu seiner Annahme gelangen konnte« Unter diesem Gesichtspunkt kann also das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung ihres Prozeß-bevollmächtigten über die Vorgänge bei der Besprechung am 12„ Kärz 1951 nicht ausgeräumt werden« Aber auch die weitere Erwägung, mit der das Berufungsgericht dieses 3eweis-angebot für unerheblich erachtet, ist rechtlich fehlerhaft« Der Umstand, daß das Berufungsgericht die entsprechende Behauptung bereits durch die Aussagen der Zeugen der Klägerin für widerlegt hält* rechtfertigt es nicht, die Vernehmung des Zeugen der Beklagten abzulehnen« Vie die Revision mit Recht hervorhebt, entspricht es einer gefestigten Rechtsauffassung, daß die Vernehmung eines Zeugen im Regelfall nicht deshalb unterbleiben darf, weil das Gericht auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme bereits vom Gegenteil überzeugt ist (BGH NJV 1951? Nach den bisherigen Feststellungen ist es für die Entscheidung auch wesentlich, ob die Wortführer der Erben bei der Besprechung am 12, Iiärz 1951 eine Einverständnis-erklänmg über die volle Anrechnung der 27«938?85

Zitierte Normen: § 139 ZPO
betragenBerufungsgerichtEinverständnisBrSchreibenKlägerinErbeRevision

Volltext der Entscheidung

(fill ZE 16(3/56
^95 oro
 Verkündet
am 17» Oktober 1957
Pfauz, Justizangestellter?
als Urkundsbeumtcr der Ge,schüftsstelle
I m I a m e n des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1.) der !>'irma üJÄÄ-Hotel 5 Brüder Ti
 geaellschaft,___________
vertreten durch Therese T
, Koramandit-
2o) Frau Therese T 3») Frau Maria	in
4p) des Hoteliers ICarl Hans T
Beklagten und HeVisionskläger, -Proseßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof» Dr,
 gegen
Frau Anna S
in	EJB^str»	ft-
Klägerin und Revisionsbeklagte: -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17* Oktober 1957 unter Mitwirkung der 33ui:desrichtor Dr. Ilaidinger, Br* Fischer, Br» Kuhn,
 Br« Iförr und Dr. R ei nicke
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in I/lünchen, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 9« März 1956, insoweit aufgehoben, als es die Beklagten zur Zahlung von mehr als 6,069,24 DM nebst 6 # Zinsen verurteilt hat und ferner insoweit, als es den Beklagten einen Teil der Kosten auferlegt hat»
Im -Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat»
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestands
 Die Beklagte zu 1) ist eine Komanditgesellschaft, der die Beklagten zu 2) bis 4) als persönlich haftende Gesellschafter angehören» Kommanditist dieser Gesellschaft war der Vater der Klägerin, der nach einer besonderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages mit seinem Tode (7o Dezember 1943) aus der Gesellschaft ausgeechieden ist»
Die Parteien streiten Uber die Höhe des Abfindungsguthabens, das den Erben des Vaters der Klägerin zusteht *
Zu diesen Erben gehört auch die Klägerin» Bei dem Streit handelt es sich um umsteilungsrechtliche fragen, die sich auf verschiedene Posten des Abfindungsguthabens beziehen»
Heben dem jetzt für die Revisionsinstanz allein noch in 3etracht kommenden Streitpunkt haben sich die Parteien in den Vorinstanzen auch darüber gestritten, in wel-
«
eher 7/eise das Beteiligungskonto des Erblassers, das Uber den Betrag seiner Haftsumme als Kommanditist hinausgeht, und in welcher Weise der Anspruch auf Beteiligung an Er-stattungsansprUchen gegen die amerikanische Besatzungsmacht umzustellen seien- Dieser Streit ist durch die insoweit rechtskräftigen Urteile der Vorinstanzen dahin entschieden, daß das Beteiligungskonto im Verhältnis 1 s 1, der Anspruch auf Beteiligung an Erstattungsansprüchen gegen die amerikanische 3esatzungsnacht im Verhältnis 10 s 1 auf DM umzusteilen sind.
Der jetzt noch allein in Betracht kommende Streitpunkt bezieht sich auf einen Betrag von 27*938,85 HM» Diesen 3etrag hatte die beklagte Gesellschaft den Erben vor der Währungsreform zur Abgeltung der Abfinduugsaneprüohe angeboten und sodann auf zwei Sonderkonten eingezahlt.» Hach der Währungsreform wurden diese Konten nach Maßgabe der gesetzlichen Beotinmungen im Verhältnis 100 s 6,5 umgestcllt
 und der sich danaph ergebende Betrag von 1*816*05 DM den Erben zur Verfügung gestellt, die inzwischen darüber auch verfügt haben«
Bei den umfangreichen Verhandlungen zwischen den Parteien über die Berechnung des Guthabens und die damit zusammenhängenden Umstellungsfragen haben die Wortführer der Erben in einem Schreiben vom 22« Februar 1951 eine zah lenmäßige Aufstellung aufgemacht und damit ein Schreiben der Beklagten zu 1) vom 12, Dezember 1950 beantwortet« In dem Schreiben vom 22« Februar 1951 werden die Ansprüche we gen des Seteiligungskontos mit 34«682,45 HK und wegen der Beteiligung an den Erstattungsansprüchen mit 81«077>66 HM angegeben« Von der sich daraus eingehenden Summe von 115*760*11 HUE wird sodann mit der Bezeichnung "Zahlungen EfP" der Betrag von 27*938*83 RIA abgezogen und daraufhin der 3etrag von 87*821*26 HM ausgeworfen« Am Schluß des Schreibens heißt es schließlich!!
"Strittig ist allein das Umstellungsverhältnis für den SK-Betrag. LIit einer Abwertung von 10 s 1 können wir natürlich nicht einverstanden sein; wir haben dies wiederholt und ausführlich begründet *,f
Die Klägerin ist der Ansicht* daß die Beklagten die ihnen obliegende Abfindungsverbindlichkeit vor der Y/ährungsreform nicht dadurch beglichen hätten* daß sie den Betrag von 27«938*85 EM ohne Kenntnis der Erben auf zwei Sonderkonten eingezahlt hätten» Dieser Betrag könne daher nur in Höhe von 1«816*05 DM in Anrechnung gebracht werden*
Der Klageantrag der Klägerin geht in dem für die Hevisionsinstanz allein noch interessierenden Funkt dahin* die Beklagten zu verurteilen* an die Erbengemeinschaft zu Händen ihres Bevollmächtigten den nach ihrer Ansicht jetzt
 noch offenstehenden 3etrag von 26,122* 80 DM zu zahlen.
Die Beklagten begründen ihre Zahlungsverweigerung einmal damit, daß sie dem Schreiben der Wortführer der Erben vom 22# Februar 1951 das Einverständnis damit entnehmen, daß die Zahlung der 27.958,85 EM in voller Höhe berücksichtigt werdeo Außerdem haben sich die Beklagten darauf berufen, daß in einer mündlichen Besprechung am 12, März 1951 von den Wortführern der Erben noch einmal ausdrücklich bestätigt worden sei, daß die 27.938,85 tCä von der Abfindungsforderung voll abgezogen werden sollen.
Das Landgericht hat die volle Anrechnung der 27.938,85 EM auf die Abfindungsforderung der Erben bejaht, sie aber anteilig auf die beiden umstellungsrechtlich verschieden behandelten Posten der Abfindungsforderung umgelegt. Das Oberlandesgericht hingegen hat sich in diesem Punkt der Hechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und insov/eit der Zahlungsklage im vollen Umfang stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe des Jetzt noch in Betracht kommenden Betrages von 26.« 122,80 DM, während die Klägerin um Zurückweisung der Hevision bittet.
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Mit dem Berufungsgericht ist zunächst davon auszugehen - und auch die Hevision erhebt hiergegen keine Einwendungen - , daß die Beklagte zu 1) die Abfindungsforderung der Erben nicht dadurch (teilweise) getilgt hat, daß sie im März 1948 den Betrag von 27.938,85 EM auf zwei Sonderkonten für die Erben überwies. Diese Überweisung stellt keine Zahlung (Erfüllung) dar, da die Beklagte zu 1) diese Sonderkonten selbst errichten ließ und nichts dafür dargetan ist, daß die Erben von dieser Überweisung Kenntnis gehabt oder eie gar gebilligt haben- Es ist daher für die Frage, ob-dieser Betrag in -voller Höhe auf die Abfindungs-
forderung anzurechnen ist, entscheidend* ob entsprechend den Darlegungen der Beklagten die Erben sich später nach der V/ähixinrsrerorm mit einer solchen vollen Anrechnung einverstanden erklärt haben»
1,) Das'Berufungsgericht ist der Meinung? daß sich ein solches Einverständnis nicht' schon aus dem Schreiben der Wortführer der Erben vom 22. Februar 1951 ergebe» Im einzelnen legt es dabei dar? daß für die Annahme eines Einverständnisses greifbare Anhaltspunkte vorhanden sein müßten? weil ein solches Einverständnis praktisch einen Verzicht auf 95?5 & des Betrages von 27<»938,85 DI£ darstelle Unter Berücksichtigung der ‘Vorkorrespondenz glaubt das Berufungsgericht sodann? das Einverständnis der Erben mit einer vollen Anrechnung des Rjtö-Betrages aus diesen ochrei-ben nicht entnehmen zu können.
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungs gerichts an. Sie meint, daß die Auslegung mit dem insoweit klaren Wortlaut des Schreibens vom 22. Februar 1951 in Widerspruch stehe und daher unmöglich sei. Dieser Auffassung der Revision kann jedoch nicht beigetreten werden» Dabei ist der Revision ohne weiteres zuzugeben, daß der Wortlaut des Schreibens vom 22« Februar 1951 vielleicht mehr für die Ansicht der Beklagten als für die Ansicht der Klägerin spricht. Acer damit stellt sich die Auslegung des Berufungsgerichts noch nicht als ein offener und klarer Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens dar. Die Efwagungen, die das Berufungsgericht unter eingehender Berücksichtigung der Vorkorrespondens und der allgemeinen Interessenlage anstellt, sind im Rahmen der Auslegung eines Schreibens durchaus vertretbar. Sie erhalten unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht herougezogenen Gesichtspunkte auch einen in eich verständlichen und keineswegs widersprüchlichen Sinn» Das Ergebnis der Auslegung muß daher zu demindest
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als möglich angesehen werden, so daß es für die Revisionsinstanz hingenoromen werden muß, da auch im übrigen ein durchgreifender Rechtsfehler hei der Auslegung nicht ersichtlich isto
2») Die Revision wendet sich ferner gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Wortführer der Erben auch hei der mündlichen Besprechung am 12» März 1951 nicht ihr Einverständnis mit einer vollen Anrechnung der 27»938,85 RM erklärt hätten» Dabei stützt das Berufungsgericht diese Feststellung auf die Aussagen zweier Zeugen der Klägerin, von denen der eine Zeuge sich an eixie solche Einverständniserklärung nicht mehr erinnern konnte, sie aber für ausgeschlossen hielt, und von denen der andere Zeuge klar erklärt hatte, daß eine solche Äußerung weder am 120 März 1931 noch sonst einmal gefallen sei»
Der Angriff der Revision gegen diese Feststellung ist begründet,. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Zeugen der beweispflichtigen Beklagten, nämlich ihren Frozeßbevollmäclitigten erster Instanz, der an der Besprechung vom 12» L&rz 1951 teilgenommen hatte, nicht vernommen hat» Die Vernehmung dieses Zeugen v/ar vor einer abschließenden Fentotellung erforderlich» Die Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten diesen in erster Instanz gestellten Beweisantritt in zweiter Instanz fallen lassen, läßt entgegen der Auffassung der Revisionsbeantwortung nicht mit Deutlichkeit erkennen, ob es sich hierbei um die Wiedergabe eines in zweiter Instanz geschehenen rrozeßvorgangs handelt, den die Revision mangels einer entsprechenden ikitbestandsbe-richtigung nunmehr hinnehmen müßte» Es muß daher zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß es sich bei dieser Meinung des Berufungsgerichts um eine Rechtsauffas-sung handelt, zu der das Berufungsgericht nur im Wege
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einer Schlußfolgerung gelangt ist«, Biese ist jedoch nicht haltbar, da hierfür der Vortrag der Beklagten keine ausreichende Grundlage bietet«, Zumindest hätte das Berufungsgericht , wie die Revision mit Recht rügt, zunächst die Beklagten gemäß § 139 ZPO befragen müssen, ob sie an diesem Bewoisuntritt festhalten wollen, ehe es zu seiner Annahme gelangen konnte« Unter diesem Gesichtspunkt kann also das Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung ihres Prozeß-bevollmächtigten über die Vorgänge bei der Besprechung am 12„ Kärz 1951 nicht ausgeräumt werden« Aber auch die weitere Erwägung, mit der das Berufungsgericht dieses 3eweis-angebot für unerheblich erachtet, ist rechtlich fehlerhaft« Der Umstand, daß das Berufungsgericht die entsprechende Behauptung bereits durch die Aussagen der Zeugen der Klägerin für widerlegt hält* rechtfertigt es nicht, die Vernehmung des Zeugen der Beklagten abzulehnen« Vie die Revision mit Recht hervorhebt, entspricht es einer gefestigten Rechtsauffassung, daß die Vernehmung eines Zeugen im Regelfall nicht deshalb unterbleiben darf, weil das Gericht auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme bereits vom Gegenteil überzeugt ist (BGH NJV 1951? 481 uu w« Uachw-)*» Denn das würde auf eine unzulässige Vorauswürdigung von Zeugenaussagen hinauslaufen. Eine Ausnahme von diesem wichtigen Grundsatz ist nur dann am Platz, wenn nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse von vornherein der völlige Unwert des nnge-botenen Beweismittels ersichtlich ist«. Von dem Vorliegen einer solchen Ausnahme kann hier, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht gesprochen werden«
Nach den bisherigen Feststellungen ist es für die Entscheidung auch wesentlich, ob die Wortführer der Erben bei der Besprechung am 12, Iiärz 1951 eine Einverständnis-erklänmg über die volle Anrechnung der 27«938?85 RM abgegeben haben« Denn das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Wortführer der Erben zur Abgabe einer solchen Einverständniserklärung befugt
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(bevollmächtigt) waren oder ob die Erben zu demindest durch ihr Verhalten bei den Beklagten den Anschein einer dahingehenden Vollmacht erweckt haben* ausdrücklich offenge-lassen. Es muß daher flir die Revisionsiustanz zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden* daß eine den Beklagten am 12c Härs 1951 gegenüber etwa abgegebene Einverständnis erklärung Wirkung gegenüber allen Erben gehabt hat«. Banach kann das Berufungsurteil, soweit es von der Revision angefochten worden ist, mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden« Es muß daher auf die Revision der Beklagten in dem angegriffenen Umfang aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden* Bie Entscheidung Uber die Kosten der Revision muß dem Berufungsgericht ebenfalls übertragen werden*
Br* Eaidinger	Br*	Fischer	Br*	Kuhn
 Br* Körr
 Br. Reinicke