Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Selowsky, Br, Belbrück, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. der den Eintritt des Beklagten als Teilhaber in die Firma und sein Hecht zur tibernah-me des Geschäfts nach dem Tode des Ehemannesi der Klägerin vorsahc Gleichzeitig verhandelte man mit dem Kaufmann ^■n über den Wiederaufbau der beiden Grundstücke. Nach diesen erhielt der Beklagte das Hecht zu dem Yaederaufbau ‘der zerstörten Gebäulichkeiten unter gleichzeitiger Einräumung des Nießbrauchs und des Hechts zu dem Ankauf dieser Grundstücke wobei er seinerseits die Verpflichtung zu übernehmen hantle?V für die Klägerin und ihren Ehemann auf dem Grundstück ÄÜ siraße eine Y/ohnung bevorzugt zu errichten. dieder Beklagte aus dem Wiederaufbau erwerben wird, wurde ihm der Nießbrauch an den Grundstücken unter der Bedingung eingeräumt, daß er auch die Zinsen und die Tilgungsbeträge für die auf den Grundstücken ruhenden Hypotheken zahle. t e * Die Klag eri n b ehi e11 / s i ch d as R e cht zu dem Rüe kt ritt vom; Vertrage für den Fall vor, daß der Beklagte nicht nach bestem Können dafür sorgt? Am 7, Juli 1948 schlossen die Parteien einen weite-ren notariellen Vertrag, wonach der Beklagte das Recht er^ hielt, nach dem Tode der Klägerin die Pirma allein zu übernehmen, falls in diesem Zeitpunkt das Anstellungsverhalt nis des Beklagten nicht durch Kündigung aus wichtigem Grunde erloschen sein sollte, Nach der ¥/ährungs reform begann der Beklagte mit dem Wiederaufbau des Hauses A^P^straße» Im Jahre 1950 war der Wiederaufbau im wesentlichen fertiggestellt und die Klägerin bezog darin die ihr zugesagte V/obnungv Dagegen führte • der Beklagte an dem Geschäftsund Wohnhaus des Grundstücks Seilerstraße nach Abschluß des Grundstücksvertrages keine Wiederaufbauten aus. Br, ist der Meinung, daß die Klage-rin nicht das Recht zu dem Rücktritt von dem Vertrage oder das Recht zur Kündigung des Vertrages habe. 1«.) Baß Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene (xrundstücksver-trag entgegen der Auffassung der Klägerin keine gesellschaftsrechtlichen oder gesellschaftsähnlichen Elemente aufweise und daß daher die Klägerin diesen Vertrag nicht unter einer entsprechenden Anwendung der §§723, 726 BGB durch eine Kündigung zur Auflösung habe bringen können* Biese Barlegungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, sind zutreffend'. 2.) Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstücksvertrag und der gesellschaftlichen Vereinbarung nicht bestehe?s© daß die Auflösung dieser Vereinbarung nicht auch, die Auflösung des Grundstücksvertrages zur Polge gehabt habe* : Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision* Sie meint, daß sich schon aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen ergebe und daß dieser'wirtschaftliche Zusammenhang - ähnlich wie im Anwendungsbereich'des § 275 BGB - dem rechtlichen Zusammenhang gleichzusetzen sei. Allein diese Meinung der Revision ist unzutreffend* Der Umstand, daß die hier in Betracht kommenden Abmachungen der Parteien in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind,; steht, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, zwar der Annahme nicht entgegen, daß die Abmachun-r gen gleichwohl ein einheitliches Rechtsgeschäft 'darstellen können* Benn für das Vor liegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts kommt es nicht auf den Inhalt der jeweiligen Abmachungen, nicht auf den zeitlichen Zusammenhang und auch nicht auf die Festlegung in der gleichen Urkunde (RGZ Bl, 51), sondern allein darauf an, oh sich das gesamte Vertragswerk nach dem Willen der Parteien nur als ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt (RGZ 103, 298), ' Die Ausführungen der Revision lassen nun nicht erkennen, daß das Berufungsgericht von einer fehlerhaften' rechtlichen Auffassung über das Wesen des einheitlichen Rechtsgeschäfts aus'gegangen ist oder daß es bei seiner tatsächlichen Feststellung über den Willen der Parteien bei Abschluß der Verträge wesentlichen Auslegungsstoff übergangen oder in rechtlich unhaltbarer Weise berück-, ' sichtigt hat. Es kann daher auch nicht, wie die Revision annimmt, davon gesprochen werden, daß mit der Auflösung der gesellschaftlichen Vereinbarung die rechtliche Grundlage für den Grundstücksvertrag in Wegfall geraten sei« 3o) Des weiteren legt das Berufungsgericht dar, daß die Klägerin auch nicht ein Hecht zu dem Rücktritt von dem Grundstücksvertrag habe. Ein Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, nicht aber auf die rechtlichen Folgerungen, die das Gericht aus den festgestell-teh öder zugestandenen Tatsachen zu ziehen hat (RGZ 161, v 24T), Dabei ist auch, die Auslegung von Willenserklärungen^ legung wesentliche tatsächliche Umstände bezieht, die ihrerseits den Gegenstand.einer Beweiserhebung und Beweisführung bilden können (vgl RG JW 1927, 541 ) - Um ein soi- ;• ches Geständnis handelt es sich aber nach den eigenen Bari legungen der Revision nichto Bie Ausführungen des Beklag-)/ ten in der ersten Instanz sollen sich nach diesen Barlegungen der Revision vielmehr nur auf den rechtlichen Gehalt der Auslegung der Vertragsurkünde bezogen haben., Ba sie insoweit aus Rechtsgründen nicht ein gerichtliches Geständnis im öinne des § 288 ZPO darstellen können und da somit eine Verletzung der §§ 532, 290 ZPO durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommen kann, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Beklagte in der ersten Instanz tatsächlich, wie die Revision meint, seine Pflicht zu dem Wiederaufbau des Grundstücks öBBBstraße nicht in Abrede genommen hat0 Hach der Auffassung der Revision sei das Berufungsgericht in unzulässiger Y/eise am Wortlaut der Ver-tragsurkunde haften geblieben und habe in diesem Zusamr-menhang bei der Würdigung der Aussage des Zeugen BBP dieser Aussage auch einen unzutreffenden Inhalt zugrunde gelegt, Was die letztere Rüge anlangt, so ist diese schon deshalb unbegründet, weil die Auslegung des Berufungsgerichts auf der Würdigung dieser Aussage nicht beruht0 Wie die weiteren Ausführungen des Berufungsge- Das Berufungsgericht hat vielmehr in sorgfältiger Berücksichtigung aller Begleitumstände an Hand des von einem Rotar,aufgesetzten Vertrages diesen ausgelegt und dabei nicht in unzulässiger Weise den Sinnzusammenhang der gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien übersehen. 4o) Der -weitere Angriff der Revision richtet sich gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und damit die Unwirksamkeit des Grundstücksver-trages geltend machen könne. Mit dieser tatsächlichen Feststellung entfällt die Möglichkeit, vorliegendenfalls die Grundsätze vom nachträglieben Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden, weil diese Anwendung, wie das Berufungsgericht mit Hecht herverhebt, voraussetzt, daß die Parteien die Vorstellung von der Unveränderlichkeit der für den Geschäftsabschluß bedeutungsvollen Umstände gehabt haben; Die Revision vermag diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht .einfach mit der rein tatsachli- ' eben Behauptung auszuräumen, die Klägerin habe nicht mit einer späteren Lösung der geschäftlichen Beziehungen zu dem Beklagten gerechnet, Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu der für die Revisionsinstanz bindenden gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts, ohne daß die Revision selbst diese tatsächliche Feststellung mit den ihr zugänglichen prozessualen Rügen anzugreifen . Fs handelt sich darum, ob der Beklagte die im Vertrag vom 12« Februar 1943 eingeräumten Hechte gegenüber der Klägerin geltend machen kann, ob er sich vor allem auf das ihm eingeräumte Ankaufsrecht berufen kann« Insoweit ergibt sich in tatsäch lieber Hinsicht, daß der Beklagte im Vertrauen auf diesen Vertrag und damals auch noch in Übereinstimmung mit der " Klägerin das Grundstück A^Ostr. Hier hat der Beklagte von der ihm eingeräumten Befugnis zu dem Wiederaufbau des Grundstücks keinen Gebrauch gemacht« Hier würde daher die Ausübung des Ankaufsrechts für die der Klage~ rin gehörende Grundstüekshälfte seine wirtschaftliche und ■tatsächliche Rechtfertigung nicht in der Aufwendung erheblicher Werte durch d en Beklagten find eh,/. Februar 1948 hinausgehenden Eingriff in die wirtschaftliche und gewerbliche Sphäre der Klägerin führenv Die Ausübung dieses Ankaufsrechts würde bedeuten, daß die Klägerin bei den gegebenen tatsächlichen .Verhält** nissen das Geschäftsgrundstück dem Beklagten herausgeben und ihren Geschäftsbetrieb auf diesem Gx^undstück einsteilenmüßte* Die Ausübung dieses Hechts würde also einen entscheid enden Eingriff in die wirtschaftliche Existenz der Klägerin derstellen und bei de?:, heutigen Gestaltung , der Verhältnisse eine Bedeutung erlangen, die ganz offensichtlich über den Sinn und Zweck des damaligen Vertrages weit hinausgeben würde. fl) aufgewendet hat, würde hier die Ausübung des Ankaufsrechts lediglich zu einer- einschneidenden Existenzbeeinträchtigung der Klägerin führen, ohne daß diese Reohisausübung eine durch den Vertrag vom 12.'. weil sie einerseits in den Verhältnissen des Beklagten keine ausreichende Rechtfertigung findet und andererseits zugleich zu einer dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 12„ Februar 1948 nicht entsprechenden einseitigen Existenzbeeinträchtigung der Klägerin führt « "Das. bedeutet? daß der Beklagte nunmehr das obligatorische Ankaufsrecht für das Grundstück S^HP-str, 0 nicht mehr geltend, machen kann und daß damit auch die Auflassungsvormerkung des Beklagten insoweit gegenstands los geworden ist„ Hier handelt es sich um ein dingliches Recht, Der Bestand eines solchen Rechts kann nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben in Wegfall kommens vielmehr unterliegt nur die Ausübung eines solchen Rechts den Rechtsgrundsätzen aus § 242 MB-(0IG Bamberg NJW 1949? Auf1 1953 S 10/l 1)« Es.kann daher die Klägerin unter diesem rechtlichen G;esichtspunkt auch nicht verlangen:* daß der Hießbrauoh hinsichtlich dieses G-rund- * stüeks im Grundbuch gelöscht wird. Es kann sich hei dem ursprünglich gegebe-nen Zusammenhang zwischen dem Ankaufsrecht und dem Nießbrauch daraus für den Beklagten unter Umständen nach Treu und Glauben das Recht ergeh en, v on der Klag erin die Ab- Dagegen kann sich, für die Klägerin aus den nunmehr bestehenden RechtsbeZiehungen zu dem Beklagten unter Umständen nach Treu und Glauben das Recht ergeben, der weiteren Ausübung des Nießbrauchrechts durch den Beklagten den Einwand d er unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, und zwar vor allem dann, wenn sie nunmehr mit eigenen Mitteln das Grundstück wieder aufbaut.
II_£BJ60/53 Verkündet am 13. Oktober 1954 Jodas, Just.Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2409 085 Im'Hamen des Volkes . ■/ , In dem Rechtsstreit der Witwe Leopold Sch , Laura, geh 0 Bl kro Wf Klägerin und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br. gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich Hej Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Selowsky, Br, Belbrück, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannte Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des^Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 18. März 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Juli 1951 auch hinsichtlich des Antrages auf. Löschung der Auflassungsvormerkung für das Grundstück Seilerstr. 42 zurückgewiesen hat, Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Juli 1951 im Kostenpunkt und in dem y ■ ■--v::«: --v^: ;Vi: oben bezeichneten Umfang abgeändert und der Beklagte verurteilt, in die Löschung der 211 seinen Gunsten auf den der Klägerin gehörenden Hälfteanteil an dem im Grundbuch von BflHlHP-Stadt Band 128, Blatt 5119 eingetragenen Grundstück Flur 513* Barsseile 29? S^H^tr* M auf Grund Vertrages vor dem Hötär Sch^^vom 12, Februar 1948 (Urk Hr 418/48) eingetragenen Auflas-sungsvoniterkuftg einzuwilligen. ‘ - *. Svffi¥■$£'t *■}?'??* % s *' Iia^üb^%|^;v#ird die Revision zurückgewiesen i ' t Vpn den Kosten des 1. und 2. Rechtszuges hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.' Von Rechts, wegen ' Ä V* Tatbestands Die Klägerin ist seit dem Tode ihres am 25« Juni 1947 verstorbenen Ehemanns Alleininhaberin einer Firma? die in WMHHBPI auf dem Grundstück S^HPstr. fll eine Großhandlung in Baumaterialien betreibt,. Im Kriege war das Gebäude SiMBlstr, MI sowie das Wohnhaus des benachbarten Grundstücks AMMMstr. H zerstört worden. Diese Grundstücke, gehörten,zur einen Hälfte der Klägerin und ih~ rem Ehemann und zur anderen Hälfte dem Kaufmann FMHHM' Der Beklagte war,seit dem Jahre 1957 Kontorist in der Firma der Klägerin.- Nachdem er im Herbst 1945 aus dem Kriege zuriickgekefcrt war? trat er im Jahre . 1946 mit der Klägerin und ihrem damals noch lebenden Ehemann in Verhandlungen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, Er beabsichtigte? die zerstörten Grundstücke wieder aufzubauen. Diese Verhandlungen fanden ihren Niederschlag in einem notariellen Vertragsentwurf? der den Eintritt des Beklagten als Teilhaber in die Firma und sein Hecht zur tibernah-me des Geschäfts nach dem Tode des Ehemannesi der Klägerin vorsahc Gleichzeitig verhandelte man mit dem Kaufmann ^■n über den Wiederaufbau der beiden Grundstücke. Hierüber wurden zwei notarielle Vertragsentwürfe angefertigt. Nach diesen erhielt der Beklagte das Hecht zu dem Yaederaufbau ‘der zerstörten Gebäulichkeiten unter gleichzeitiger Einräumung des Nießbrauchs und des Hechts zu dem Ankauf dieser Grundstücke wobei er seinerseits die Verpflichtung zu übernehmen hantle?V für die Klägerin und ihren Ehemann auf dem Grundstück ÄÜ siraße eine Y/ohnung bevorzugt zu errichten. Vor Abschluß dieser Verhandlungen entzweiten sich der Ehemann der Klägerin und der Beklagte ; diesär wurde daraufhin im,Hai' 1947 von dem Ehemann der Klägerin fristlos entlassen. Nach dem Tode ihres. Ehemannes stellte die Klägerin den Beklagten mit Wirkung vom 1 * August 1947 wieder als leitenden Angestellten ein» Nach dem Anstellungsvertrag vom 29» Juli 1947 konnte die Klägerin nach Ablauf eines Jahres das Tertragsverhältnis, mit dem Beklagten nur noch aus wichtigem' Grunde (kein Erfolg, Mangel an Eintracht) kündigeno 2wei Jahre nach der Währungsreform sollte der Beklagte persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter mit ¥3 Beteiligung unter der Voraussetzung werden, daß. his dahin Erfolg und Eintracht festzustellen seien; nach weiteren 3 Jahren sollte er unter den gleichen Voraussetzungen Teilhaber zur Hälfte werden; im Balle des Todes der Klägerin sollte er däs Geschäft übernehmen« Am 12. Februar 1948 schlossen der Kaufmann F^H^K und die Parteien einen notariellen Grundstücksvertrag, der sich im wesentlichen als eine Überarbeitung des noch zu Lebzeiten des.Ehemanns der Klägerin gefertigten Entwurfs darstellt. Hierin erklärten sich die Klägerin und der Kaufmann FJ|^P^ damit einverstanden, daß der Beklagte "die zerstörten Gebäulichkeiten nach seinem Gutdünken und für eigene Rechnung wieder aufbaut"« Zum Ausgleich der.Ersatzforderungen',v.-;: dieder Beklagte aus dem Wiederaufbau erwerben wird, wurde ihm der Nießbrauch an den Grundstücken unter der Bedingung eingeräumt, daß er auch die Zinsen und die Tilgungsbeträge für die auf den Grundstücken ruhenden Hypotheken zahle. Ferner erhielt der Beklagte das Recht zu dem Ankauf der Grundstücke, wobei der Ankaufspreis jeweils die Hälfte des gemeinen Wertes des nackten Grund und Bodens zur Zeit der Ausübung dieses Rechts sein soll-,. t e * Die Klag eri n b ehi e11 / s i ch d as R e cht zu dem Rüe kt ritt vom; Vertrage für den Fall vor, daß der Beklagte nicht nach bestem Können dafür sorgt? daß der Klägerin im Erdgeschoß des Grundstücks A^jpstraße bevorzugt eine 4-Zimmer-Wohnung errichtet, wirdv^ Außerdem ging der Beklagte noch die Verpflichtung ein, im Pall des Eigentumswechsels der Klägerin die Eintragung eines lebenslänglichen Wohnungsrechts an dieser Wohnung zu bewilligen» Der lueßb^auch und eine zugunsten der Beklagten bewilligte Auf las sungsvorwerkung wurden anschließend in das Grundbuch eingetragen» Am 7, Juli 1948 schlossen die Parteien einen weite-ren notariellen Vertrag, wonach der Beklagte das Recht er^ hielt, nach dem Tode der Klägerin die Pirma allein zu übernehmen, falls in diesem Zeitpunkt das Anstellungsverhalt nis des Beklagten nicht durch Kündigung aus wichtigem Grunde erloschen sein sollte, Nach der ¥/ährungs reform begann der Beklagte mit dem Wiederaufbau des Hauses A^P^straße» Im Jahre 1950 war der Wiederaufbau im wesentlichen fertiggestellt und die Klägerin bezog darin die ihr zugesagte V/obnungv Dagegen führte • der Beklagte an dem Geschäftsund Wohnhaus des Grundstücks Seilerstraße nach Abschluß des Grundstücksvertrages keine Wiederaufbauten aus. Im A.pril 1950 erwarb sodann der Beklagte von dem Kaufmann PPPH^ den diesem gehörenden Hälfte-, anteil an den beiden Grundstücken» Im Juni 1950 verschlechterten sich die Beziehungen zwischen den Parteien» Anlaß für diese Entzweiung bildeten lleinungsverscbiedenheiten darüber, wie hoch die Einla- ■ ge des Beklagten zu bemessen sei, als er zu diesem Zeitpunkt seine Aufnahme als Teilhaber in der Pirma der Klägerin zu einem Drittel gemäß dem Vertrag vom 29», Juli 1947 verlangte» Im Verlauf dieser Streitigkeiten kündigte die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 22» Januar 1951” -dem Beklagten fristlos das Anstellungsverhältnis, während, der Beklagte schon vorher zu dem Ende des Jahres 1950 die ■Übertragung des Hälfteanteils der Klägerin an den .Grund-stücken gefordert' hatte» Der. Streit über die Portdauer des A.nstellungsverhältnisses wurde durch einen Vergleich p !l I; ji vor dem Arbeitsgericht beigelegt, in dem sich der Beklage te gegen Zahlung einer Abfindung mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärte* Mit Schreiben vom 4. Dezember 1950 trat die Klägerin auch Von dem Grundstücksvertrag zurück. Sie begründete diesen Rücktritt mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage7 , da die Parteien auch bei Abschluß dieses Vertrages davon ausgegangen seien, daß eine einträchtige Zusammenarbeit ' zwischen den Parteien bestehen bliebe. Das Pesthalten an dem Vertrag würde ihr bei dem nun bestehenden Zerwürfnis \ unzu demutbare Opfer auferlegen. Zudem habe der Beklagte sei-) ne Verpflichtung«, beide Grundstücke wieder aufzubauen, 'nicht erfüllt. Schließlich enthalte der Grundstücksver-trag auch gesellschaftsähnliche Elemente, so daß sie zu dem 7 mindesten hinsichtlich des Grundstücks Seilerstraße zur Kündigung des Vertrages gemäß §§ 723., 726 BGB befugt sei. Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklag- : ten die Löschung des auf ihren Hälfteanteil eingetragenen Nießbrauchs sowie der Auf1assungsVormerkung, die zugunsten des Beklagten eingetragen ist. .i 7--7:'77:*7V v •' 7.i ; /;• ;.7-:-77 ^ • ■ ' 7-^ Der Beklagte ist den Hechtsausführungen der Klage- ^ : V :/ :• . '•••: • - ' ' •. : 7;-:..V; V: 77. 7 :‘7' - 7':- 7'jv: >7 '< 7’- 77777 ■■ 7> ' ’ : .•••• ' . •■' ' 7. -• ' --7' rin entgegengetreten. Br, ist der Meinung, daß die Klage-rin nicht das Recht zu dem Rücktritt von dem Vertrage oder das Recht zur Kündigung des Vertrages habe. Die,Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision'-verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter,wählend der Beklagte um Zurückweisung der Revi-sion bittet. . ' ■ • Jnjscheidyn^sgründe^ *r: 1«.) Baß Berufungsgericht legt zunächst dar, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene (xrundstücksver-trag entgegen der Auffassung der Klägerin keine gesellschaftsrechtlichen oder gesellschaftsähnlichen Elemente aufweise und daß daher die Klägerin diesen Vertrag nicht unter einer entsprechenden Anwendung der §§723, 726 BGB durch eine Kündigung zur Auflösung habe bringen können* Biese Barlegungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, sind zutreffend'. Aus dem Inhalt des Grund“ stücksvertrages sind keine gesellschaftsr'echtliSchen oder gesellschaftsähnlichen Bindungen der Vertragschließenden ersichtlich, die alleine eine jederzeitige Beendigung dieses .Vertragsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien im Wege der Kündigung rechtfertigen könnten* 2.) Sodann legt das Berufungsgericht dar, daß ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstücksvertrag und der gesellschaftlichen Vereinbarung nicht bestehe?s© daß die Auflösung dieser Vereinbarung nicht auch, die Auflösung des Grundstücksvertrages zur Polge gehabt habe* : Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision* Sie meint, daß sich schon aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen ergebe und daß dieser'wirtschaftliche Zusammenhang - ähnlich wie im Anwendungsbereich'des § 275 BGB - dem rechtlichen Zusammenhang gleichzusetzen sei. Allein diese Meinung der Revision ist unzutreffend* Der Umstand, daß die hier in Betracht kommenden Abmachungen der Parteien in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind,; steht, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, zwar der Annahme nicht entgegen, daß die Abmachun-r gen gleichwohl ein einheitliches Rechtsgeschäft 'darstellen können* Benn für das Vor liegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts kommt es nicht auf den Inhalt der jeweiligen Abmachungen, nicht auf den zeitlichen Zusammenhang und auch nicht auf die Festlegung in der gleichen Urkunde (RGZ Bl, 51), sondern allein darauf an, oh sich das gesamte Vertragswerk nach dem Willen der Parteien nur als ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt (RGZ 103, 298), ' Es kann daher durchaus eine Mehrheit von möglicherweise . wesensungleichen Rechtsgeschäften zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefaßt werden (RGZ 87, 139; 97, 220); auch; ist die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nicht ausgeschlossen, wenn an den mehreren Verträgen nicht durchweg dieselben Personen teilgenommen haben.. Aber stets müssen’die in Betracht kommenden Geschäfte nach dem Willen der Parteien in eine solche innere Verbindung zueinander gesetzt sein, daß sie zusammen eine vertragliche Einheit darstellen. Ein nur objektiv gegebener Zusammenhang zwischen den einzelnen Geschäften genügt hierfür nicht, so daß entgegen der Ansicht der Revision auch ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang allein hierfür nicht ausreichend ist. Ob im Einzelfall in diesem Sinn ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist Tatfrage und nur durch Ermittlung des jeweiligen Parteiwillens’ feststellbar, ; . Die Ausführungen der Revision lassen nun nicht erkennen, daß das Berufungsgericht von einer fehlerhaften' rechtlichen Auffassung über das Wesen des einheitlichen Rechtsgeschäfts aus'gegangen ist oder daß es bei seiner tatsächlichen Feststellung über den Willen der Parteien bei Abschluß der Verträge wesentlichen Auslegungsstoff übergangen oder in rechtlich unhaltbarer Weise berück-, ' sichtigt hat. Damit erweisen sich diese Angriffe der vision als unbegründet, weil eine weitere Rachprüfung der tatsächlichen Beurteilung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstans nicht möglich ist. Es kann daher auch nicht, wie die Revision annimmt, davon gesprochen werden, daß mit der Auflösung der gesellschaftlichen Vereinbarung die rechtliche Grundlage für den Grundstücksvertrag in Wegfall geraten sei« 3o) Des weiteren legt das Berufungsgericht dar, daß die Klägerin auch nicht ein Hecht zu dem Rücktritt von dem Grundstücksvertrag habe. Ihr sei ein solches Recht vertraglich nur für einen besonderen, hier nicht gegebenen Fall eingeräumt worden. Auch unter Berücksichtigung der gesetz-liehen Vorschriften stände ihr ein Rücktrittsrecht nicht zu. Eine Anwendung der §§ 325/326 BGB müsse ausscheiden, da der Beklagte seiner Verpflichtung zu dem Wiederaufbau des ■ Grundstücks A®BBstraße nachgekommen sei und da er für das Grundstück öeilerstraße eine solche Verpflichtung in dem Vertrag vom 12. Februar 1948 nicht übernommen habe.. ' Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung des Vertra-ges durch das Berufungsgericht; sie meint, das Berufungsgericht hätte auch eine Aufbauverpflichtung des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks SflHfcstraße bejahen müssen* a) Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung die Vorschriften der §§ 532, 290 ZBO verletzt. Der Beklagte habe nämlich in der ersten Instanz selbst nicht in Abrede gestellt, daß er nach dem Vertrag auch zu dem Wiederaufbau des Grundstücks S^B^straße verpflichtet sei, er habe nur gemeint, daß er bei seiner •angespannten finanziellen' Lage nicht zu dem sofortigen Aufbau verpflichtet gewesen sei. Die Revision glaubt, in diesen Ausführungen des Beklagten ein Geständnis erblik-1-ken zu können, das das Berufungsgericht hei der Auslegung’ hatte berücksichtigen müssen. Allein diese Auffassung der Revision ist unzutreffend. Ein Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, nicht aber auf die rechtlichen Folgerungen, die das Gericht aus den festgestell-teh öder zugestandenen Tatsachen zu ziehen hat (RGZ 161, v 24T), Dabei ist auch, die Auslegung von Willenserklärungen^ - 10 insbesondere die Auslegung einer Vertragsurku nde, einem Geständnis nicht zugänglich, weil die Parteien dem Gericht nicht die rechtlichen Grundlagen seiner Prüfung aufzwingen Können (RG SeuffA 86, 53» Stein-Jonas-SchÖnke Komm ZPO § 288 Bern II, la, Rosenberg, Lehrb d ZivProzR § I, 1a), Im Zusammenhang mit der Auslegung einer Urkunde könnte ein,Geständnis nur in Betracht kommen, wenn es sich auf außerhalb der Urkunde liegende, für die Aus- . legung wesentliche tatsächliche Umstände bezieht, die ihrerseits den Gegenstand.einer Beweiserhebung und Beweisführung bilden können (vgl RG JW 1927, 541 ) - Um ein soi- ;• ches Geständnis handelt es sich aber nach den eigenen Bari legungen der Revision nichto Bie Ausführungen des Beklag-)/ ten in der ersten Instanz sollen sich nach diesen Barlegungen der Revision vielmehr nur auf den rechtlichen Gehalt der Auslegung der Vertragsurkünde bezogen haben., Ba sie insoweit aus Rechtsgründen nicht ein gerichtliches Geständnis im öinne des § 288 ZPO darstellen können und da somit eine Verletzung der §§ 532, 290 ZPO durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommen kann, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Beklagte in der ersten Instanz tatsächlich, wie die Revision meint, seine Pflicht zu dem Wiederaufbau des Grundstücks öBBBstraße nicht in Abrede genommen hat0 - b) Bie Revision rügt gegenüber der'Auslegung des Berufungsgerichts des weiteren eine Verletzung der §§ 133? 157 BGB. Hach der Auffassung der Revision sei das Berufungsgericht in unzulässiger Y/eise am Wortlaut der Ver-tragsurkunde haften geblieben und habe in diesem Zusamr-menhang bei der Würdigung der Aussage des Zeugen BBP dieser Aussage auch einen unzutreffenden Inhalt zugrunde gelegt, Was die letztere Rüge anlangt, so ist diese schon deshalb unbegründet, weil die Auslegung des Berufungsgerichts auf der Würdigung dieser Aussage nicht beruht0 Wie die weiteren Ausführungen des Berufungsge- richts in diesem Zusammenhang ergeben, ist es? unabhängig von der genannten Zeugenaussage, auf Grund des Wortlauts des Vertrages zu der von der Revision angegriffenen Auslegung des Vertrages gelangt. Aber auch die Rüge einer Verletzung der §§133? t57 BGB ist unbegründet, Pie Revision hat in keiner Weise dargelegt, in welcher Hinsicht das Berufungsgericht in unzulässiger Weise an dem Wortlaut des Vertrages haftengeblieben sei. Bin solcher Verstoß ist auch nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat vielmehr in sorgfältiger Berücksichtigung aller Begleitumstände an Hand des von einem Rotar,aufgesetzten Vertrages diesen ausgelegt und dabei nicht in unzulässiger Weise den Sinnzusammenhang der gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien übersehen. 4o) Der -weitere Angriff der Revision richtet sich gegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und damit die Unwirksamkeit des Grundstücksver-trages geltend machen könne. Aber auch mit diesem Angriff kann die Revision nicht durchkommen * Das Berufungsgericht hält zwar unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Annahme für gerechtfertigt? daß die Klägerin dem Beklagten den Nießbrauch und das Ankauf srecht in der Brwartung eingeräumt habe, daß sich ihre geschäftlichen Beziehungen in der in der früheren Abmachung festgelegten Richtung entwickeln würden? und daß diese Erwartung vom Beklagten auch erkannt worden sein mag. Das.-:,. Berufungsgericht kommt aber sodann unter einer eingehenden ' ' ' £ tatsächlichen Würdigung zu der weiteren Feststellung?'da|/; die Klägerin nicht damit gerechnet habe,, daß der Beklagba,';^ ihrer Firma verbunden bleiben werde, daß sie also nicht davon ausgegangen sei, daß der für den Geschäftsabschluß , bedeutungsvolle Umstand auch für die Zukunft unveränder- -lieh bestehen bleihen werde. Mit dieser tatsächlichen Feststellung entfällt die Möglichkeit, vorliegendenfalls die Grundsätze vom nachträglieben Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden, weil diese Anwendung, wie das Berufungsgericht mit Hecht herverhebt, voraussetzt, daß die Parteien die Vorstellung von der Unveränderlichkeit der für den Geschäftsabschluß bedeutungsvollen Umstände gehabt haben; Die Revision vermag diese Ausführungen des Berufungsgerichts nicht .einfach mit der rein tatsachli- ' eben Behauptung auszuräumen, die Klägerin habe nicht mit einer späteren Lösung der geschäftlichen Beziehungen zu dem Beklagten gerechnet, Damit setzt sich die Revision in Widerspruch zu der für die Revisionsinstanz bindenden gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts, ohne daß die Revision selbst diese tatsächliche Feststellung mit den ihr zugänglichen prozessualen Rügen anzugreifen . vermag. ' 5o) Die entscheidende Frage für die Beurteilung des Klagebegehrens liegt auf einem anderen Gebiet. Fs handelt sich darum, ob der Beklagte die im Vertrag vom 12« Februar 1943 eingeräumten Hechte gegenüber der Klägerin geltend machen kann, ob er sich vor allem auf das ihm eingeräumte Ankaufsrecht berufen kann« Insoweit ergibt sich in tatsäch lieber Hinsicht, daß der Beklagte im Vertrauen auf diesen Vertrag und damals auch noch in Übereinstimmung mit der " Klägerin das Grundstück A^Ostr. ■ wieder auf gebaut hat und daß er dabei verständlicherweise von der Erwartung;: : ausging, daß er durch Ausübung des Ankaufsrechts gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe der Hälfte des gemei-nen Wertes des nackten Grund und Bodens das Eigentum*axü.r-diesem Grundstück erwerben würde«;Ganz anders liegen bei der heutigen Gestaltung der Dinge die Verhältnisse;hinsichtlich des Grundstücks ä^J^str. ■. Hier hat der Beklagte von der ihm eingeräumten Befugnis zu dem Wiederaufbau des Grundstücks keinen Gebrauch gemacht« Hier würde daher die Ausübung des Ankaufsrechts für die der Klage~ rin gehörende Grundstüekshälfte seine wirtschaftliche und ■tatsächliche Rechtfertigung nicht in der Aufwendung erheblicher Werte durch d en Beklagten find eh,/. Im Gegenteil hier würde die Ausübung.-.des Ankäufer echt s für dieses Grundstück bei der heutigen Gestaltung der persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu einem weit Uber den Rahmen des Vertrages vom 12. Februar 1948 hinausgehenden Eingriff in die wirtschaftliche und gewerbliche Sphäre der Klägerin führenv Die Ausübung dieses Ankaufsrechts würde bedeuten, daß die Klägerin bei den gegebenen tatsächlichen .Verhält** nissen das Geschäftsgrundstück dem Beklagten herausgeben und ihren Geschäftsbetrieb auf diesem Gx^undstück einsteilenmüßte* Die Ausübung dieses Hechts würde also einen entscheid enden Eingriff in die wirtschaftliche Existenz der Klägerin derstellen und bei de?:, heutigen Gestaltung , der Verhältnisse eine Bedeutung erlangen, die ganz offensichtlich über den Sinn und Zweck des damaligen Vertrages weit hinausgeben würde. Eine solche HechtsausÜbung, die ihre Rechtfertigung nur auf den formalen Rechtstitel ln dem Vertrag vom 12. Februar 1948 stützen kann, vermag mit ..den. Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Einklang gebracht zu werden. Hier gewinnt der Unterschied zu den tatsächlichen Verhältnissen, bei dem Grundstück A^Bfcstraße entscheidende rechtliche Bedeutung. Gerade weil der Beklagte im Vertrauen auf seinen Rechtstitel noch keine Mittel' für den Wiederaufbau des Grundstücks; SflH^str. fl) aufgewendet hat, würde hier die Ausübung des Ankaufsrechts lediglich zu einer- einschneidenden Existenzbeeinträchtigung der Klägerin führen, ohne daß diese Reohisausübung eine durch den Vertrag vom 12.'. Februar 1948 herbeigeführte ■ wirtschaftliche Rechtfertigung^ in den;Verhältnissen des Beklagten findet,Angesichts dieser Sachlage^ erscheint die Folgerung zwingend, daß bei einer/gerechten Ahwägung der beiderseitigen Interessen die Ausübung des obligato- . y;- :^J ; l 14 /■■■=t-. rischen Ankaufsrechts durch den Beklagten hinsichtlich des Grundstücks SflpBNtr«WB mit den Grundsätzen von freu und Glauben in Widerspruch steht und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstellt? weil sie einerseits in den Verhältnissen des Beklagten keine ausreichende Rechtfertigung findet und andererseits zugleich zu einer dem Sinn und Zweck des Vertrages vom 12„ Februar 1948 nicht entsprechenden einseitigen Existenzbeeinträchtigung der Klägerin führt « "Das. bedeutet? daß der Beklagte nunmehr das obligatorische Ankaufsrecht für das Grundstück S^HP-str, 0 nicht mehr geltend, machen kann und daß damit auch die Auflassungsvormerkung des Beklagten insoweit gegenstands los geworden ist„ Anders liegen die Verhältnisse bei dem Nießbrauch, der dem Beklagten auch für das Grundstück SPl^pstr, WB eingeräumt ist.. Hier handelt es sich um ein dingliches Recht, Der Bestand eines solchen Rechts kann nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben in Wegfall kommens vielmehr unterliegt nur die Ausübung eines solchen Rechts den Rechtsgrundsätzen aus § 242 MB-(0IG Bamberg NJW 1949? 7-6; • Soerge.l-Siebert Korn BGB § 242 Bern A III 2 a; Westermann Sachenrecht 2. Auf1 1953 S 10/l 1)« Es.kann daher die Klägerin unter diesem rechtlichen G;esichtspunkt auch nicht verlangen:* daß der Hießbrauoh hinsichtlich dieses G-rund- * stüeks im Grundbuch gelöscht wird. Dabei mag aber in die- ’ sem Zusammenhang darauf hingewiesen werden* daß das Rechts? Verhältnis zwischen den Parteien aus dem Nießbrauch des •; Beklagten an dem Grundstück S^|^str« ®p nach Treu und Glauben durch den Portfall des obligatorischen Ankaufsrechts für das Grundstück Sfl^pstr. fl| nicht unberührt geblieben ist. Es kann sich hei dem ursprünglich gegebe-nen Zusammenhang zwischen dem Ankaufsrecht und dem Nießbrauch daraus für den Beklagten unter Umständen nach Treu und Glauben das Recht ergeh en, v on der Klag erin die Ab- lösu.ng des Nießbrauchs unter Erstattung der Aufwendungen zu verlangen, die er zur Bestreitung der auf diesem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten und zur Bestreitung der auf dieses Grundstück anteilmäßig fallenden Hypothekenzinsen und. Hypothekenahzahlungen erbracht haben mag. Dagegen kann sich, für die Klägerin aus den nunmehr bestehenden RechtsbeZiehungen zu dem Beklagten unter Umständen nach Treu und Glauben das Recht ergeben, der weiteren Ausübung des Nießbrauchrechts durch den Beklagten den Einwand d er unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten, und zwar vor allem dann, wenn sie nunmehr mit eigenen Mitteln das Grundstück wieder aufbaut. Denn insoweit’ greift auch im Bereich der Sachenrechte der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung durch, wie das in der Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen worden ist (RGZ 133, 296; ^59, 105; OGH Ziv.A 150, 434; BGHZ 10, 69; BGH Lindenmaier~Möhring § 905 BGB Nr 2), 6.) Zusaramenfassend ergibt sich somit, daß die Klage- f; rin den Vertrag vom 12. Februar 1948 weder durch Kündi-gung noch durch Rücktritt, noch durcn eine Berufung auf den Vregfall der Geschäftsgrundlage zur Auflösung bringen jjj konnte, daß aber ihr Klagebegehren hinsichtlich der Lö~ I'1 - schung der Auflassungsvormerkung .für das Grundstück S^- 5 ^Üstr> ■ Erfolg haben muß, weil der Beklagte den durch diese Vormerkung gesicherten obligatorischen Anspruch : :;'i unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs y (§ <242 BGB) nun nicht mehr geltend machen kann/ • jl fr . • : :4- ■: 4 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO, wobei <3er Beklagte wegen seiner in den Vorinstanzen abgewiesenen Widerklage mit; den Kosten des 1, und 2, Rechtszuges zu einem anteilmäßig höheren Betrag als mit den Kosten des'Revisionsverfahrens zu belasten iSt o , V; % ■ s _ % ' . V'' ... Ir, Seiovisky Dr. Delbrück Brl Haidinger j- 1 ' t \ s •- •. < , ,, , - < * ' . ' - <1' Dr * Ri scher Kuhn