Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dabei ist auf die Bedenken nicht einzugehen, die dagegen bestehen, daß der Kläger zu dem Ausgangspunkt seiner Berechnungen in seinem Antrag vom 24. Ebensowenig bedarf die Frage der Entscheidung, ob dem Wert von 30.667,— DM für das Stahlgerüst noch Umsatzsteuer hinzugesetzt werden darf.Denn selbst wenn man entsprechend den Darlegungen des Klägers für die mit der Klage beanspruchten Gegenstände einen Anschaffungswert von 104.975,45 DM im Jahr 1981 zugrunde legen wollte, ist ein Verkehrswert von über 40.000,— DM zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt Mitte 1990 nicht glaubhaft gemacht, so daß für eine HeraufSetzung der Beschwer und des Dem Heraufsetzungsbegehren des Klägers steht schon entgegen, daß im Konkurs über GmbH & Co. KG der Konkursverwalter den Wert sämtlicher Ma-schinen, Anlagen, Werkzeuge und Baustelleneinrichtungen, an denen drei verschiedene Gläubiger, u.a. der Beklagte Absonderungsrechte geltend machten, mit nur 30.500,— DM beziffert hat. Da die hier in Rede stehenden Gegenstände nur einen Teil davon ausmachten, kann deren Wert schwerlich über 30.000,— DM liegen, dem Betrag, den in den beiden Tatsacheninstanzen der Kläger selbst angegeben bzw.
BUNDESGERICHTSHOF 24 II ZR 159/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. Heinrich ^Straße mm, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Dipl.-Ing. Norbert Bfl|WI&, El Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, 2 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 26. November 1990 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Eine HeraufSetzung des Wertes der Beschwer kommt nicht in Betracht. Dabei ist auf die Bedenken nicht einzugehen, die dagegen bestehen, daß der Kläger zu dem Ausgangspunkt seiner Berechnungen in seinem Antrag vom 24. Oktober 1990 hinsichtlich der Paschal-Rasterschalung die Beträge aus Lieferantenrechnungen nimmt, obwohl keineswegs klar ist, daß die dort aufgeführten Schalungsteile mit denjenigen nach Art und Zahl identisch sind, die im Klageantrag genannt sind. Ebensowenig bedarf die Frage der Entscheidung, ob dem Wert von 30.667,— DM für das Stahlgerüst noch Umsatzsteuer hinzugesetzt werden darf. Denn selbst wenn man entsprechend den Darlegungen des Klägers für die mit der Klage beanspruchten Gegenstände einen Anschaffungswert von 104.975,45 DM im Jahr 1981 zugrunde legen wollte, ist ein Verkehrswert von über 40.000,— DM zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt Mitte 1990 nicht glaubhaft gemacht, so daß für eine HeraufSetzung der Beschwer und des 3 Streitwertes (§ 6 ZPO) kein Raum ist. Dem Heraufsetzungsbegehren des Klägers steht schon entgegen, daß im Konkurs über GmbH & Co. KG der Konkursverwalter den Wert sämtlicher Ma-schinen, Anlagen, Werkzeuge und Baustelleneinrichtungen, an denen drei verschiedene Gläubiger, u.a. der Beklagte Absonderungsrechte geltend machten, mit nur 30.500,— DM beziffert hat. Da die hier in Rede stehenden Gegenstände nur einen Teil davon ausmachten, kann deren Wert schwerlich über 30.000,— DM liegen, dem Betrag, den in den beiden Tatsacheninstanzen der Kläger selbst angegeben bzw. widerspruchslos hingenommen hat. Vor allem kann der Kläger nicht damit durchdringen, daß es sich um Güter handele, die linear in 15 Jahren abzuschreiben seien und praktisch keinem Wertverlust unterlägen. Einerseits ist offenkundig, daß Teile von Gerüsten und Schalungen bei ihrem Einsatz am Bau abhanden kommen oder beschädigt werden und deswegen ersetzt werden müssen, was durch Vorlage entsprechender Rechnungen der in Konkurs gefallenen Gesellschaft bereits in den Vorinstanzen belegt worden ist. Zum anderen kann die bilanzielle Handhabung ohnehin nicht für den hier maßgeblichen wirklichen Wert der Gegenstände entscheidend sein. das Vermögen der Heinrich Bauunternehmung Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Brandes Dr. Goette