* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 159/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 159/83

Januar 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: September 1982 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. August 1932, in dem es um die Berufung in einer Wechselsache gegangen sei, habe Rechtsanwalt GflHi Dr. Gemmmm mitgeteilt, daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden müsse. August 1932, der noch an diesem Tage bei der Post aufgegeben worden sei, eine mit dem Eingangsstempel vom 3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. August 1982 an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigte des Klägers war wirksam und hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. 1. Die Revision ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil es nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Das Urteil des Landgerichts ist von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht HeH0 und der Ricbterin am Landgericht A|BB unterschrieben worden. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es aber, wenn sich aus der Stellung und der Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, daß er vom Vorsitzenden stammt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich, wie hier, der Vermerk unter der Unterschrift des Vorsitzenden befindet und mit dem Wort ’’zugleich” beginnt (vgl. 2. Entgegen der Ansicht der Revision entsprach auch die dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteilsausfertigung den Anforderungen des §315 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dem Kläger keine Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt. Dabei kann offen bleiben, ob seiner Ansicht gefolgt werden könnte, Rechtsanwalt GMM hätte den Eingang des Briefs vom 13. Der Kläger hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß der Brief vom 13. Aus ihr ergibt sich nicht, weher Rechtsanwalt GiBI die Kenntnis hat, daß der Brief bei Rechtsanwalt Dr. GeflHH^B nicht angekommen ist. August 1982 an diesem Tage in den Postbriefkasten geworfen hat, hätte es einer eidesstattlichen Versicherung des im Büro des Rechtsanwalts Dr. GeflBBp für den Posteingang und die Postkontrolle zuständigen Angestellten, unter Umständen sogar des Rechtsanwalts Dr. GeflBBHfc selbst bedurft, daß dort trotz Nachforschungen und einer einwandfreien Organisation der Eingang des Briefes nicht festzustellen ist. und in der Revisionsinstanz die fehlende Glaubhaftmachung in diesem Punkte gerügt hat und der Kläger dazu nicht einmal Stellung genommen hat, ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß das Schreiben vom 13. Wenn die Berufung trotzdem nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, kann dies auch auf einem Versehen des Anwaltsbüros Dr. GeflHBBfc beruhen.

Zitierte Normen: § 315 ZPO
RechtsanwaltVorsitzendeBerufungNameKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
30. Januar 19^4 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 159/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard HflBk, HaBB,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kauffrau Rosa
 geb.
istr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
5~
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1983 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 3. August 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda vom 6. Mai 1982 3m 17. September 1982 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Er hat dazu vorgetragen:
Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt GHB habe Rechtsanwalt Dr. GeSHHB in FMHBft a» MIA mit der Berufung beauftragen wollen. Während eines Ferngespräches am 13. August 1932, in dem es um die Berufung in einer Wechselsache gegangen sei, habe Rechtsanwalt GflHi Dr. Gemmmm mitgeteilt, daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden müsse. Dies habe aber noch Zeit, da die Berufungsfrist erst Anfang September 1982 ablaufe.
Dr.	habe	Jedoch	darum gebeten, ihm die Unterlagen
 sofort zu schicken, weil er in Urlaub gehen und die Berufung noch vorher einlegen wolle. Rechtsanwalt G|^H habe deshalb mit Brief vom 13. August 1932, der noch an diesem Tage bei der Post aufgegeben worden sei, eine mit dem Eingangsstempel vom 3. August 1932 versehene Ausfertigung des anzufechtenden Urteils an Rechtsanwalt Dr. GeflHHI abgesandt. Am 6. September 1982 habe der Kläger Rechtsanwalt SchflHI, seinen nachmaligen Prozeßbevollmächtigten im zweiten Rechtszuge, fernmündlich beauftragt, die Berufung zu begründen. Daraufhin habe sich Rechtsanwalt SchflÜB mit Rechtsanwalt GBMl in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, daß Rechtsanwalt Dr. GeQHBBB mit der Einlegung der Berufung beauftragt gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe sich herausgestellt, daß der Brief vom 13. August 1932 offensichtlich nicht in der Kanzlei von Rechtsanv/alt Dr. GeflIHHfe eingegangen sei. Die Sendung müsse auf dem Postwege verloren gegangen sein.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 3. August 1982 an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigte des Klägers war wirksam und hat die Berufungsfrist in Lauf gesetzt.
5
 
1.	Die Revision ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil es nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Urteil des Landgerichts ist von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht HeH0 und der Ricbterin am Landgericht A|BB unterschrieben worden. Unter der Unterschrift des Vorsitzenden Richters HeflHBk befindet sich - in dessen Handschrift - der Vermerk: ’’zugleich für den infolge Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter BBBI". Dies entspricht § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Zwar ist es zweckmäßig, wenn der Vorsitzende den Verhinderungs-vermerk unterschreibt, weil damit jeder Zweifel über die Herkunft des Vermerks ausgeschlossen wird. Entgegen der Auffassung der Revision genügt es aber, wenn sich aus der Stellung und der Fassung des Vermerks zweifelsfrei ergibt, daß er vom Vorsitzenden stammt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich, wie hier, der Vermerk unter der Unterschrift des Vorsitzenden befindet und mit dem Wort ’’zugleich” beginnt (vgl. Sen.Urt. v. 12.1.1961 - II ZR 1^9/60, LM ZPO § 315 Nr. 5).
2.	Entgegen der Ansicht der Revision entsprach auch die dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellte Urteilsausfertigung den Anforderungen des §315 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Sie trägt als ’’Unterschriften”
der Richter in Schreibraaschinenschrift links den Namen HetBB und rechts den Namen ABB9. Unter dem Namen He^BR befindet sich der maschinenschriftlich wiedergegebene Verhinde rungsvermerk mit dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut. Der Vermerk beginnt zwei Schreibmaschinenzeilen unter diesem Namen und ist in drei Zeilen so geschrieben, daß
 er nur unter dem Namen HcflB, nicht aber unter dem Namen
 steht. Er ist also räumlich und inhaltlich ("zugleich”) unzweifelhaft der Unterschrift des Vorsitzenden Richters HeflHB zugecrdnet.
Nach alldem sind die Förmlichkeiten des § 315 Abs. 1 ZPO erfüllt.
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dem Kläger keine Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt. Dabei kann offen bleiben, ob seiner Ansicht gefolgt werden könnte, Rechtsanwalt GMM hätte den Eingang des Briefs vom 13. August 1982 bei Rechtsanwalt Dr. GeflBHB überwachen müssen und habe dies schuldhaft versäumt. Auch wenn man eine Erkundigungspflicht von Rechtsanwalt GBM verneinen würde , hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß der Brief vom 13. August 1982 seinen Empfänger, Rechtsanwalt Dr. GeBHHHl nicht erreicht hat. Er hat in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung lediglich die "Anwaltliche Erklärung” von Rechtsanwalt GBl vom 10. September 1982 vorgelegt, in der es in diesem Zusammenhang heißt: "Da, wie sich jetzt herausgestellt hat, weder mein Anschreiben vom 13. August 1982 in der Sache HBBlfc ./.	(dem vorliegenden Rechts-
 streit) mit Anlagen, noch das Anschreiben in der Wechsel-nachverfahrenssache, die ... im selben Umschlag waren, bei Herrn Rechtsanwalt Dr. GeHBBBl eingegangen sind, kann die Sendung nur auf dem Postwege verloren gegangen sein.' Diese Erklärung reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus.
Aus ihr ergibt sich nicht, weher Rechtsanwalt GiBI die Kenntnis hat, daß der Brief bei Rechtsanwalt Dr. GeflHH^B nicht angekommen ist. Da durch die eidesstattliche Versicherur
 
der Auszubildenden Petra VMiB des Rechtsanwalts G^Bl vom 10. September 1982 glaubhaft gemacht ist, daß sie den Brief vom 13. August 1982 an diesem Tage in den Postbriefkasten geworfen hat, hätte es einer eidesstattlichen Versicherung des im Büro des Rechtsanwalts Dr. GeflBBp für den Posteingang und die Postkontrolle zuständigen Angestellten, unter Umständen sogar des Rechtsanwalts Dr. GeflBBHfc selbst bedurft, daß dort trotz Nachforschungen und einer einwandfreien Organisation der Eingang des Briefes nicht festzustellen ist. Zumindest hätten sich diese Angaben aus der anwaltlichen Erklärung von Rechtsanwalt G|Bi ergeben müssen. Da die Beklagte in der Berufungsinstanz (Schriftsatz v. 2.11.1982) und in der Revisionsinstanz die fehlende Glaubhaftmachung in diesem Punkte gerügt hat und der Kläger dazu nicht einmal Stellung genommen hat, ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß das Schreiben vom 13. August 1982 seinen Empfänger erreicht hat. Wenn die Berufung trotzdem nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, kann dies auch auf einem Versehen des Anwaltsbüros Dr. GeflHBBfc beruhen.
Dabei läßt sich die Möglichkeit eines Verschuldens von
8
 
Dr. CreflHHHfc nicht ausschließen. Dies steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.7.1931 - IV ZB 654/80, VersR 1981, 959).
Nach alledem hat das Berufungsgericht die verspätet eingelegte Berufung zutreffend als unzulässig verworfen.
Stinrpel	Fleck	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Brandes