a) Die auf die Anfrage einer Bank erteilte Antwort der bezogenen Bank, sie garantiere die Einlösung eines Schecks, enthält üblicherweise die Zusage, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen. b) Zum Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank, die von der bezogenen Bank eine Einlösungszusage für einen Scheck verlangt, der ihr vom Aussteller und Einreicher zur Deckung eines Debets auf dessen Konto begeben worden ist. März 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: 719.016,08 DM, den sie an die Beklagte, eine deutsche Sparkasse, zu dem Zwecke der Einlösung eines von dem Kaufmann Henry SaflHK ausgestellten, auf sie gezogenen Schecks bezahlt hat. Als Anfang 1969 Schecks in größerer Zahl nicht eingelöst wurden und das Konto infolge dessen einen erheblichen Schuldsaldo aufwies, betrieb die Beklagte aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen SaMM. Juni 1969» einen Tag, ehe der Gerichtsvollzieher einige Gegenstände pfändete, übergg Sanmann der Beklagten zu dem Ausgleich seines Kontos den von ihm ausgestellten und auf die Klägerin gezogenen - wie sic später herausstellte, nicht gedeckten - Scheck über 780.000 Die Beklagte bezweifelte, daß der Scheck eingelöst werden würc und richtete deshalb am 12. wDa über die Summe disponiert werden soll, bitten wir um Ihre fernschriftliche Rückbestätigung, ob Sie die Honorierung des Schecks vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit der Unterschriften garantieren." Nach dem Austausch dieser Fernschreiben verzichtete die Beklagte auf ihr Pfändungspfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, ließ sich diese aber von Sanmann zur Sicherung übereignen. Da der Scheck immer noch nicht gedeckt war und die Klägerin befürchtete, einem Betrüger zu dem Opfer gefallen zu sein, verweigerte sie die Einlösung. Von ihrer Garantie nicht gedeckt gewesen sei dagegen die Verwertung des Scheck* betrags zur Befriedigung eigener Ansprüche der Beklagten. Dies habe die Beklagte ihr verschwiegen und statt dessen wahrheitswidrig behauptet, sie habe über den Scheckbetrag zugunsten Sanmanns verfügt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, soweit mit ihr ein höherer Betrag als 11.840 DM und 4 % Zinsen seit 8. Zwar liege in der Erklärung der Klägerin, sie garantiere die Einlösung des Schecks, eine GarantieZusage. Juni 1969 ("Jawohl, wir garantieren die Honorierung, sofern die Unterschrift richtig ist") eine EinlösungsZusage des Inhalts abgegeben, daß sie den Scheck, wenn die Unterschrift in Ordnung ist, bei Vorlage einlösen werde, auch wenn das Konto SatfBMs keine entsprechende Deckung aufweist. a) Schon die Erwägung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar, die Antwort der Klägerin auf die erste Anfrage der Beklagten enthalte lediglich die Auskunft, das Konto SaMS^s weise ein Guthaben auf, aus dem der Scheck eingelöst werden könnte, wenn er bei Auskunftserteilung vorliegen würde. Die Beklagte hat also nicht um Auskunft gebei ob der Scheck zur Zeit der Beantwortung gedeckt sei, sondei danach gefragt, ob er bei Vorlage bezahlt werde. Ob die imeingeschränkte Bejahung der Frage bereits eine eigene Verpflichtung der Klägerin begründete, den Scheck einzulösen, kann dahingestellt bleit weil sich die Klägerin jedenfalls durch ihr zweites Fernschreiben zur Scheckeinlösung verpflichtet hat. b) Ließe sich hinsichtlich der ersten Anfrage der Beklagten noch die Ansicht vertreten, es handle sich um keine so eindeutige Erklärung, wie sie im Bankverkehr für Verpflichtungen wie EinlösungsZusagen verlangt werden (BGH, Urt. v. Ebenso lag es mangels anderer Angaben auf der Hand, daß die Beklagte eine Garantie mit dem im Bankverkehr üblichen und den beteiligten Kreisen bekannten Inhalt wünschte, nämlich daß die Klägerin unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen wolle (vgl. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, als es die Aussagen des Zeugen Dr. RflBHB zur Auslegung der Erklärung der Klägerin heranzog (BU 22). 2. Da die Klägerin somit die Verpflichtung übernahm, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrags einzustehen, konnte sie diese nicht davon abhängig machen, ob die Beklagte über den Scheckbetrag zugunsten von Sanmann verfügt und dabei Schaden erlitten hatte. Sie hätte also, selbst wenn sie es gewußt hätte, die Einlösung nicht mit der Begründung verweigern dürfen, die Beklagte verwende den Scheckbetrag zur Befriedigung eigener Forderungen gegen Sanmann. Danach und nach den Grundsätzen des redlichen Bankverkehrs wäre die Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen, der Klägerin bei Einholung der Einlösungs- Die Beklagte kreditierte Sanmann, ohne eine Kreditvereinbarung getroffen zu haben und ohne ordnungsmäßige Kreditsicherung, sehr hohe Beträge: In der Zeit von Januar bis März 1969 hatte ihr Sanmann 24 ungedeckte Devisenschecks im Gegenwert von ca. und einen Scheck über 85.000 sfrs., die aber ebenfalls nicht bezahlt worden sind. Dem standen lediglich Bareinzahlungen und gedeckte Schecks in Höhe von rund 1 Mio.DM gegenüber, durch die der Debetsaldo auf 607.000 DM (Stand 2. Denn die Einlösungszusage wird im Bankverkehr typischerweise zu dem Schutze der den Scheck hereinnehmenden Bank gegen Verluste durch vorzeitige Verfügung des Berechtigten über den Scheckbetrag verlangt und gegeben. Sie hätte bei Anwendung der Sorgfa eines ordentlichen Bankkaufmanns erkennen können und müsse: daß es für die Willensentschließung der Klägerin entscheid auf die dargelegten Umstände ankam. Daß die Klägerin auch dann die Einlösung des Schecks zugesagt hätte, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, muß die Beklagte dar* tun und beweisen (BGHZ 61, 118). Da der Rechtsstreit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen noch nicht erörtert worden ist, muß die Beklagte Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag erhalten.
CK 7
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ScheckG Art. 4; BGB § 276 Fb
a) Die auf die Anfrage einer Bank erteilte Antwort der bezogenen Bank, sie garantiere die Einlösung eines Schecks, enthält üblicherweise die Zusage, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen.
b) Zum Umfang der Aufklärungspflicht einer Bank, die von der bezogenen Bank eine Einlösungszusage für einen Scheck verlangt, der ihr vom Aussteller und Einreicher zur Deckung eines Debets auf dessen Konto begeben worden ist.
BGH, Urt. v. 20. März 1978 - II ZR 159/76 - OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 159/76 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
1978
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Verbandssparkasse , vertreten durch den
Vorsitzenden des Vorstands Max Ai—fr und des Vorstandsmitglieds Peter GfMM, Straße Mt
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Firma & Co., Kommanditgesellschaft,
vertreten durch ihren^^lgin zeichnungsberechtigten Komplementär Peter SeflBBl» RflH^gasse 9, Schweiz,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1 * Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juni 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, einen höheren Betrag als 11.840 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. März 1974 an die Klägerin zu bezahlen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine schweizerische Privatbank in Basel. Sie verlangt die Rückzahlung eines Betrages von
719.016,08 DM, den sie an die Beklagte, eine deutsche Sparkasse, zu dem Zwecke der Einlösung eines von dem Kaufmann Henry SaflHK ausgestellten, auf sie gezogenen Schecks bezahlt hat.
Sanmann unterhielt bei der Beklagten seit 1967 ein Konto. Die Geschäftsverbindung beschränkte sich auf den Einzug von Devisenschecks. Als Anfang 1969 Schecks in größerer Zahl nicht eingelöst wurden und das Konto infolge dessen einen erheblichen Schuldsaldo aufwies, betrieb die Beklagte aus einer vollstreckbaren Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen SaMM. Am 12. Juni 1969» einen Tag, ehe der Gerichtsvollzieher einige Gegenstände pfändete, übergg Sanmann der Beklagten zu dem Ausgleich seines Kontos den von ihm ausgestellten und auf die Klägerin gezogenen - wie sic später herausstellte, nicht gedeckten - Scheck über 780.000 sfr. SaMHP hatte nämlich Anfang Juni 1969 bei de Klägerin ein Konto eröffnet und - unter Hinweis auf eine mögliche kurzfristige debitorische Führung - darum gebeter Auskünfte über ihn schonend zu erteilen. Die Klägerin hatt dies zugesagt und SaflHPein Scheckheft ausgehändigt. Die Beklagte bezweifelte, daß der Scheck eingelöst werden würc und richtete deshalb am 12. Juni 1969 fernschriftlich fol£ Anfrage an die Klägerin:
"Uns liegt Scheck-Nr. 12702 über sfr. 780.000 Aussteller SaflH^vor. Wir bitten um Rück-antwort...., ob der Scheck bei Vorkommen vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit der Unterschriften honoriert wird."
Die Klägerin antwortete am 13. Juni 1969 um 9.41 Uhr ebenfalls mit Fernschreiben:
"Telephonischer Avis des Kunden für Scheck Nr. 12702 liegt vor. Honorierung vorbehaltlich Prüfung der Unterschrift."
Um 10.52 Uhr desselben Tages fragte die Beklagte erneut fernschriftlich bei der Klägerin an:
wDa über die Summe disponiert werden soll, bitten wir um Ihre fernschriftliche Rückbestätigung, ob Sie die Honorierung des Schecks vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit der Unterschriften garantieren."
Die Klägerin antwortete sofort:
"Jawohl, wir garantieren die Honorierung, sofern die Unterschrift richtig ist."
Nach dem Austausch dieser Fernschreiben verzichtete die Beklagte auf ihr Pfändungspfandrecht an den gepfändeten Gegenständen, ließ sich diese aber von Sanmann zur Sicherung übereignen. Am folgenden Montag, dem 16. März 1969, fuhren mehrere Vertreter der Beklagten nach Basel, präsentierten der Klägerin den Scheck und verlangten Bezahlung. Da der Scheck immer noch nicht gedeckt war und die Klägerin befürchtete, einem Betrüger zu dem Opfer gefallen zu sein, verweigerte sie die Einlösung. Als die Beklagten Jedoch den Scheck im Einzugswege erneut vorlegen ließ, zahlte die Klägerin den Gegenwert des Schecks durch einen Verrechnungsscheck über
719.016,08 DM, der am 3• Juli 1969 eingelöst wurde. Die Beklagte glich nunmehr das Konto aus und zahlte
angeblich diesem den nicht verbrauchten Betrag von 11.840 DM aus. Sanmann fiel später in Konkurs.
Die Klägerin meint, sie hätte den Scheck nicht einzulösen brauchen. Sie habe sich nur verpflichtet, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser entstehen
könnte, wenn sie über den Scheckbetrag verfügen
lasse und später keine Deckung erhalte. Von ihrer Garantie nicht gedeckt gewesen sei dagegen die Verwertung des Scheck* betrags zur Befriedigung eigener Ansprüche der Beklagten.
Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß das Konto SaflMBQs bei der Beklagten einen Schuldsaldo aufgewiesen habe. Dies habe die Beklagte ihr verschwiegen und statt dessen wahrheitswidrig behauptet, sie habe über den Scheckbetrag zugunsten Sanmanns verfügt. Erst 1972 habe sie erfahren, daß die Beklagte den Einlösungsbetrag zur Deckung eigener Forderungei verwendet habe. Der Garantiefall sei daher nicht eingetreten Die Beklagte habe die Zahlung zu Unrecht erlangt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 100*000 DM nebst 5 % Zinsen seit 2. Juli 1969 eingeklagt Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hingegen wurde die Beklagte auf die Anschlußberufung und die erweiterte Klage verurteilt, 719.016,08 DM nebst 5 % Zinsen seit 2. Juli 1969 Zug um Zug gegen Herausgabe des Schecks an die Klägerin zu bezahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, soweit mit ihr ein höherer Betrag als 11.840 DM und 4 % Zinsen seit 8. März 1974 (Rechtshängigkeit) verlangt werden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Da die Beklagte die Verurteilung zur Zahlung hinnimmt, soweit sie 11.840 DM nebst 4 % Zinsen seit 8. März 1974 nicht übersteigt, sind noch folgende Forderungen im Streit:
707.176,08 DM nebst 5 % Zinsen seit 2. Juli 1969, 5 % Zinsen aus 11.840 DM vom 2. Juli 1969 bis 7. März 1974 und 1 % Zinsen aus 11.840 DM seit 8. März 1974.
II.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie wird auch von keiner Partei angegriffen.
III.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß § 812 BGB für begründet. Zwar liege in der Erklärung der Klägerin, sie garantiere die Einlösung des Schecks, eine GarantieZusage. Deren Auslegung ergebe aber, daß sie sich nur auf den Schaden bezogen habe, den die Beklagte erlitten hätte, wenn sie über die Schecksumme zugunsten von Sanmann - gemeint ist durch Barauszahlung, Ausführung von Überweisungsaufträgen und ähnliches - verfügt und keine Deckung bekommen hätte. Die Verrechnung der Schecksumme mit eigenen Forderungen der Beklagten gegen SaflBM*sei von der Garantie
nicht gedeckt gewesen. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Die Klägerin hat spätestens durch ihr zweites Fernschreiben vom 13. Juni 1969 ("Jawohl, wir garantieren die Honorierung, sofern die Unterschrift richtig ist") eine EinlösungsZusage des Inhalts abgegeben, daß sie den Scheck, wenn die Unterschrift in Ordnung ist, bei Vorlage einlösen werde, auch wenn das Konto SatfBMs keine entsprechende Deckung aufweist. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts läßt wesentliche tatsächliche Gesichtspunkte sowit die Verkehrsanschauung der beteiligten Bankkreise außer Betracht (§§ 133, 157 BGB; § 286 ZPO).
a) Schon die Erwägung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar, die Antwort der Klägerin auf die erste Anfrage der Beklagten enthalte lediglich die Auskunft, das Konto SaMS^s weise ein Guthaben auf, aus dem der Scheck eingelöst werden könnte, wenn er bei Auskunftserteilung vorliegen würde. Bei einer solchen Auskunft handelt es siel um die im Bankverkehr übliche Scheckbestätigung, die auf d; Anfrage erteilt wird, ob der Scheck in Ordnung gehe (RGZ V 317). Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Frage dei Beklagten dahin ging, ob der Scheck "bei Vorkommen ... honoriert" werde. Die Beklagte hat also nicht um Auskunft gebei ob der Scheck zur Zeit der Beantwortung gedeckt sei, sondei danach gefragt, ob er bei Vorlage bezahlt werde. Es kam ihi also darauf an Gewißheit zu erlangen, ob der Scheck tatsächlich eingelöst werde. Ob die imeingeschränkte Bejahung der Frage bereits eine eigene Verpflichtung der Klägerin begründete, den Scheck einzulösen, kann dahingestellt bleit weil sich die Klägerin jedenfalls durch ihr zweites Fernschreiben zur Scheckeinlösung verpflichtet hat.
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b) Ließe sich hinsichtlich der ersten Anfrage der Beklagten noch die Ansicht vertreten, es handle sich um keine so eindeutige Erklärung, wie sie im Bankverkehr für Verpflichtungen wie EinlösungsZusagen verlangt werden (BGH, Urt. v. 27.1.1966 - II ZR 210/63, WM 66, 335), so trifft dies für die zweite Anfrage der Beklagten nicht zu.
Mit ihr bat diese um Bestätigung, ob die Klägerin die "Honorierung des Schecks garantiere”. Daß darin die Bitte um Übernahme einer Einlösungszusage lag, war eindeutig.
Ebenso lag es mangels anderer Angaben auf der Hand, daß die Beklagte eine Garantie mit dem im Bankverkehr üblichen und den beteiligten Kreisen bekannten Inhalt wünschte, nämlich daß die Klägerin unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen wolle (vgl. RGZ 112, 317;
BGH, Urt. v. 14.4.1956 - IV ZR 9/56, WM 1956, 1293; BGH,
Urt. v. 4.12.1958 - II ZR 60/57, LM Scheckgesetz Art. 4 Nr. 1 für Garantiezusage nach Einreichung des Schecks;
BGHZ 49, 167; OLG Karlsruhe, WM 1971, 877, 879). Es handelte sich also um eine im Rechtsverkehr zwischen Banken eindeutige, der Auslegung nicht bedürftige und wegen der Banken* üblichkeit nicht weiter auslegungsfähige Erklärung der Beklagten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Beklagte ihre Anfrage mit den Worten einleitete: wDa über die Summe disponiert werden soll”. Es handelte sich dabei lediglich um die Angabe des - für jede Scheckanfrage selbstverständlichen - Motivs und damit ersichtlich um eine überflüssige Erklärung. Durch die uneingeschränkte Antwort, die Klägerin garantiere die Honorierung des Schecks, übernahm diese somit die gewünschte ScheckeinlösungsZusage. Auch diese Erklärung war insoweit eindeutig und keiner Auslegung mehr fähig. Dies hat das Berufungsgericht verkannt, als es die Aussagen des Zeugen Dr. RflBHB zur Auslegung der Erklärung der Klägerin heranzog (BU 22).
2. Da die Klägerin somit die Verpflichtung übernahm, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrags einzustehen, konnte sie diese nicht davon abhängig machen, ob die Beklagte über den Scheckbetrag zugunsten von Sanmann verfügt und dabei Schaden erlitten hatte. Nach dem Inhalt der Einlösungszusage kam es für die Verpflichtung der Klägerin auf die Verwendung der Schecksumme nicht an. Sie hätte also, selbst wenn sie es gewußt hätte, die Einlösung nicht mit der Begründung verweigern dürfen, die Beklagte verwende den Scheckbetrag zur Befriedigung eigener Forderungen gegen Sanmann.
3. Die Beklagte hatte somit einen vertraglichen Anspruc auf Zahlung der Schecksumme. Deshalb ist sie um den bezahlte Betrag nicht ungerechtfertigt bereichert.
IV.
Dies führt indessen nicht zur Abweisung der Klage, da diese aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Ver-schulden bei VertragsSchluß begründet sein könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Vertragspartner bei sich anbahnenden Vertragsverhandlungen verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Villensentschluß des anderen Teiles von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1969 - I ZR 93/67, LM BGB § 276 /Pb7). Danach und nach den Grundsätzen des redlichen Bankverkehrs wäre die Beklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles verpflichtet gewesen, der Klägerin bei Einholung der Einlösungs-
Zusage mitzuteilen, daß mit dem Scheckbetrag das weitgehend ungesicherte Engagement der Beklagten gegenüber Sanmann abgelöst werden sollte. Die Beklagte kreditierte Sanmann, ohne eine Kreditvereinbarung getroffen zu haben und ohne ordnungsmäßige Kreditsicherung, sehr hohe Beträge: In der Zeit von Januar bis März 1969 hatte ihr Sanmann 24 ungedeckte Devisenschecks im Gegenwert von ca. 4 bis 5 Mio. DM eingereicht. Als im Januar fünf Schecks über
1.585.000 sfrs. nicht eingelöst worden waren, übergab SalM der Beklagten 15 Schecks über Je 100.000 sfrs. und einen Scheck über 85.000 sfrs., die aber ebenfalls nicht bezahlt worden sind. Im März reichte Sanmann zwei Schecks über Je 1.800.000 ÖS und einen Scheck über
700.000 sfrs. ein, die keine Deckung hatten. Dem standen lediglich Bareinzahlungen und gedeckte Schecks in Höhe von rund 1 Mio. DM gegenüber, durch die der Debetsaldo auf 607.000 DM (Stand 2. April 1969) zurückgeführt worden ist. Als Sicherheit stand der Beklagten nur eine Briefgrundschuld über 200.000 DM zur Verfügung. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sollte durch die erbetene Einlösungszusage das durch das fehlerhafte, bankkaufmännisehe Grundsätze außer acht lassende Verhalten der Beklagten entstandene Risiko auf die Klägerin übertragen werden.
Die Beklagte wollte also die Folgen ihrer eigenen Fehler auf die Klägerin abwälzen. Bei dieser Sachlage hätte sie bei Einholung der EinlösungsZusage den Bestimmungszweck des Scheckbetrages offenlegen müssen. Denn die Einlösungszusage wird im Bankverkehr typischerweise zu dem Schutze der den Scheck hereinnehmenden Bank gegen Verluste durch vorzeitige Verfügung des Berechtigten über den Scheckbetrag verlangt und gegeben. Dagegen gibt, falls nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, keine Bank zur Deckung
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eines Debets der anfragenden Bank eine EinlösungsZusage# Deshalb muß in einem solchen Falle die anfragende Bank die bezogene Bank über den mit der EinlösungsZusage verfolgten Zweck aufklären. Dies hat die Beklagte zu demindest fahrlässig unterlassen. Sie hätte bei Anwendung der Sorgfa eines ordentlichen Bankkaufmanns erkennen können und müsse: daß es für die Willensentschließung der Klägerin entscheid auf die dargelegten Umstände ankam. Daß die Klägerin auch dann die Einlösung des Schecks zugesagt hätte, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, muß die Beklagte dar* tun und beweisen (BGHZ 61, 118). Da der Rechtsstreit unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt in den Vorinstanzen noch nicht erörtert worden ist, muß die Beklagte Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag erhalten. Falls ihr der Nachweis de fehlenden Ursächlichkeit ihrer Unterlassung nicht gelingen und damit die Schadensersatzverpflichtung feststehen sollt wäre auch noch ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin zu prüfen. Hinsichtlich der Schadenshöhe müßte ferner erörter werden, inwieweit der Schaden der Klägerin durch die Abtre tung der Grundschuld gemindert worden ist. Ferner muß die Frage der Verzinsung des zuerkannten Betrages von 11.840 L unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt nochmals geprüft werden.
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Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Ent-Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
St impel Dr. Schulze Richter am Bundes-
gerichtshof Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel
Bundschuh
Dr
Skibbe