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BGH · II ZR 159/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 159/74

Der Kläger trägt die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens, Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Inhaber eines am 24, August 1973 von ihm selbst ausgestellten, am 24, November 1973 fälligen, aber nicht eingelösten Wechsels über 2,139t97 DM. S. Baustoffhandel GmbH, die ihrerseits einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist; diese ist unter der Firma "Hans-Joachim HeflHHHB" im Handelsregister eingetragen« Die Firma Hans-Joachim He#-flHUi war im Jahre 1970 in eine GmbH & Co KG umgewandelt worden, nachdem das Unternehmen zunächst in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Hans-Joachim HeflHHB GmbH" und später unter Weglassung des GmbH-Zusatzes in Form einer offenen Handelsgesellschaft mit dem Beklagten und einem Herrn S||| als Gesellschaftern geführt worden war. Baustoffhandel GmbH und damit für die von dieser vertretene Kommanditgesellschaft unterzeichnet habe, da die Annahmeerklärung einen solchen Villen nicht erkennen lasse; deshalb habe der Beklagte sich selbst verpflichtet* Die Absicht des Beklagten, nicht für sich, sondern für die hinter ihm stehende Firma aufzutreten, ergebe sich auch nicht hinreichend deutlich aus der dem Namen des Beklagten hinzugefügten Angabe "Erdbau-Abbruch" . Die Tatsache, daB eine natürliche Person ihrem handgeschriebenen Namenszug einen Stempel mit ihrem Namen und der Bezeichnung des von ihr ausgeübten Gewerbes hinzufüge, reiche dafür nicht aus. Schließt jemand ein Rechtsgeschäft in der Weise ab, daß er, wie hier, auf die betreffende Urkunde einen Stempel setzt, der außer seinem Namen eine Firmenbezeichnung enthält, so ist der typische Sinn dieser Erklärung der, daß der Inhaber dieser Firma verpflichtet werden soll; darüber, ob der Erklärende mit dem Inhaber der Firma identisch ist, sagt die Erklärung dagegen nichts aus. Wie bereits in BGHZ 62, 220 f ausgeführt, enthält § 164 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel ; in Fällen wie dem hier zu entscheidenden ergeben aber die Umstände - Verwendung eines Stempels mit Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens und Angabe der betrieblichen Telefonnummern - gerade, daß der Vertrag mit dem Inhaber der Firma zustande kommen soll, auch wenn für den Geschäftspartner nicht erkennbar ist, daß der Inhaber mit demjenigen, der bei VertragsSchluß auftritt, nicht identisch ist. Ist aber der Name einer Firma mit demjenigen einer natürlichen Person identisch, so weist der Gebrauch des Namens unter Hinzufügung einer Unternehmensbezeichnung in Form eines auf die Jeweilige Urkunde gesetzten Stempels auf den Inhaber der Firma, nicht aber auf die natürliche Person hin, die Träger dieses Namens ist. Wesentlich ist, daß der Geschäftsgegner erkennen kann, daß er es mit dem Inhaber des auf die benannte Weise gekennzeichneten Unternehmens zu tun hat; sich zu erkundigen, wer dieser Inhaber ist, ist seine Sache. Auch die Frage, ob der Geschäftsverkehr damit rechnet, daß sich hinter einer mit dem Namen einer natürlichen Person identischen Firmenbezeichnung eine Gesellschaft verbirgt, an der kein unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftender Gesellschafter beteiligt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: Nicht, ob er damit rechnet, ist entscheidend, sondern der ihm erkennbare Umstand, daß der Inhaber des betreffenden Unternehmens derjenige ist, der ihm als Vertragspartner gegenübertritt. D®r Senat hat zwar in BGHZ 62, 216, 226 ff entschieden, daß eine Kommanditgesellschaft auch dann zur Führung des Firmenzusatzes "GmbH & CoM verpflichtet ist, wenn es sich dabei um eine abgeleitete Firma handelt. 228, 230) ebenfalls dargelegt worden ist - und hieran wird festgehalten -, führt die Verletzung dieser Verpflichtung jedenfalls dann nicht zur Rechtscheinhaftung desjenigen, der unter dem ohne den betreffenden Zusatz verwendeten Namen der Firma einer solchen Gesellschaft eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn, wie hier, dies vor Veröffentlichung der Entscheidung BGHZ 62, 216 geschehen ist.

Zitierte Normen: § 164 BGB
NameFirmaGmbHInhaberKlägerUnternehmenZusatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 159/74	URTEIL	Verkündet	am
13. Oktober 1975
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans-Joachim Hel Inf
t, An der
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
und Prof* Dr.	-
gegen
 den Fuhrunternehmer Klaus
, Bl
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
9
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12, Juli 1974 - 14 U 1010/74 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6, Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines am 24, August 1973 von ihm selbst ausgestellten, am 24, November 1973 fälligen, aber nicht eingelösten Wechsels über 2,139t97 DM. Als Bezogener ist auf dem Wechsel durch einen Stempelaufdruck
 
"Hans-Joachim H Erdbau-Abbruch
 Telefon
Damm
 angegeben« Die Annahme er klärung besteht aus dem gleichen Stempelaufdruck und der darunter gesetzten Unterschrift des Beklagten "Hans-Joa.	Der
 Beklagte ist Geschäftsführer der H. S. Baustoffhandel GmbH, die ihrerseits einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist; diese ist unter der Firma "Hans-Joachim HeflHHHB" im Handelsregister eingetragen« Die Firma Hans-Joachim He#-flHUi war im Jahre 1970 in eine GmbH & Co KG umgewandelt worden, nachdem das Unternehmen zunächst in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Hans-Joachim HeflHHB GmbH" und später unter Weglassung des GmbH-Zusatzes in Form einer offenen Handelsgesellschaft mit dem Beklagten und einem Herrn S||| als Gesellschaftern geführt worden war.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wechselprozeß aus dem Wechsel in Anspruch« Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihm persönlich« Er, der Kläger, sei davon ausgegangen, daß der Beklagte den Wechsel als Privatperson angenommen habe; die firmenrechtliche Situation auf seiten des Beklagten sei ihm nicht bekannt gewesen« Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht, Schuldner der Wechselsumme sei nicht er, sondern die Kommanditgesellschaft, die er bei der Annahme des Wechsels vertreten habe«
Das Landgericht hat die auf Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abge-
 
wiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben* Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wie derherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet*
Das Berufungsgericht zieht aus § 164 Abs* 2 BGB den SchluB, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er das Vechselakzept in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H* S. Baustoffhandel GmbH und damit für die von dieser vertretene Kommanditgesellschaft unterzeichnet habe, da die Annahmeerklärung einen solchen Villen nicht erkennen lasse; deshalb habe der Beklagte sich selbst verpflichtet* Die Absicht des Beklagten, nicht für sich, sondern für die hinter ihm stehende Firma aufzutreten, ergebe sich auch nicht hinreichend deutlich aus der dem Namen des Beklagten hinzugefügten Angabe "Erdbau-Abbruch" . Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluß auf den unternehmensbezogenen Inhalt des Geschäfts besage noch nichts darüber, wer Inhaber dieses Unternehmens sei* Der bloße, auf die ausgeübte Gewerbetätigkeit hinweisende Zusatz zu dem Namen einer natürlichen Person lasse noch nicht erkennen, daß es sich um ein dem Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs unterfallendes kaufmännisches Unternehmen handele; auch viele nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende pflegten ihrem Namen nähere Angaben hinzuzufügen, die auf die von ihnen ausgeübte Tätigkeit hinwiesen*
Ein solcher Zusatz veranlasse im Geschäftsverkehr nie-
 
manden zu der Annahme, sein Vertragspartner sei nicht mit der von diesem namentlich bezeichneten Person identisch und es verberge sich überdies dahinter eine Gesellschaft ohne eine persönlich haftende natürliche Person. Unabhängig davon, wie man das sich hier stellende Problem für den allgemeinen Geschäftsverkehr beurteile, hafte der Beklagte jedenfalls deshalb persönlich, weil es sich um eine Wechselverbindlichkeit handele; hier müsse sich der Wille desjenigen, der den Wechsel als Vertreter für einen anderen unterzeichne, aus der Urkunde selbst ergeben. Die Tatsache, daB eine natürliche Person ihrem handgeschriebenen Namenszug einen Stempel mit ihrem Namen und der Bezeichnung des von ihr ausgeübten Gewerbes hinzufüge, reiche dafür nicht aus.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Auslegung einer Willenserklärung kommt es darauf an, wie ihr Empfänger sie nach den für ihn erkennbaren Umständen verstehen muß. Schließt jemand ein Rechtsgeschäft in der Weise ab, daß er, wie hier, auf die betreffende Urkunde einen Stempel setzt, der außer seinem Namen eine Firmenbezeichnung enthält, so ist der typische Sinn dieser Erklärung der, daß der Inhaber dieser Firma verpflichtet werden soll; darüber, ob der Erklärende mit dem Inhaber der Firma identisch ist, sagt die Erklärung dagegen nichts aus. Daß dies so ist, zeigt sich vor allem daran, daß bei ungestörtem Geschäftsablauf keiner der Beteiligten daran denken würde, einen anderen als die Firma, unter deren Namen gehandelt worden ist, als am Vertrag beteiligt anzusehen. Insbesondere würde der
 
Geschäftsgegner es sich schwerlich gefallen lassen, wenn der Inhaber der Firma Ihn an denjenigen verweisen wollte, der bei VertragsSchluß für Ihn gehandelt hat« Dann kann es aber auch dem Geschäftspartner der Firma nicht gestattet sein, sich statt an diese an den Handelnden zu halten, wenn Ihm dies aus Irgendwelchen Gründen günstiger erscheint, Insbesondere wenn der Inhaber der Firma zahlungsunfähig geworden ist. An diesen Grundsätzen, die der Senat insbesondere in der Entscheidung BGHZ 62, 216,
219 ff ausgesprochen hat, wird trotz der dagegen vom Berufungsgericht erhobenen Einwände festgehalten (vgl. dazu u. a. H. P. Westermann JZ 1975, 327 m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits in BGHZ 62, 220 f ausgeführt, enthält § 164 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel ; in Fällen wie dem hier zu entscheidenden ergeben aber die Umstände - Verwendung eines Stempels mit Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens und Angabe der betrieblichen Telefonnummern - gerade, daß der Vertrag mit dem Inhaber der Firma zustande kommen soll, auch wenn für den Geschäftspartner nicht erkennbar ist, daß der Inhaber mit demjenigen, der bei VertragsSchluß auftritt, nicht identisch ist.
Nur um dies deutlich zu machen, hat der Senat in der erwähnten Entscheidung zwischen Privatmann und Firma unterschieden. Zwar ist eine Firma keine selbständige Rechtspersönlichkeit, sondern nur ein Name. Ist aber der Name einer Firma mit demjenigen einer natürlichen Person identisch, so weist der Gebrauch des Namens unter Hinzufügung einer Unternehmensbezeichnung in Form eines auf die Jeweilige Urkunde gesetzten
 
Stempels auf den Inhaber der Firma, nicht aber auf die natürliche Person hin, die Träger dieses Namens ist. Darauf, ob die Art der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes auf ein dem Firmenrecht des Handelsgesetzbuches unterfallendes Unternehmen hinweist, kommt es nicht an. Wesentlich ist, daß der Geschäftsgegner erkennen kann, daß er es mit dem Inhaber des auf die benannte Weise gekennzeichneten Unternehmens zu tun hat; sich zu erkundigen, wer dieser Inhaber ist, ist seine Sache. Auch die Frage, ob der Geschäftsverkehr damit rechnet, daß sich hinter einer mit dem Namen einer natürlichen Person identischen Firmenbezeichnung eine Gesellschaft verbirgt, an der kein unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftender Gesellschafter beteiligt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich: Nicht, ob er damit rechnet, ist entscheidend, sondern der ihm erkennbare Umstand, daß der Inhaber des betreffenden Unternehmens derjenige ist, der ihm als Vertragspartner gegenübertritt. Wen er sich darunter vorstellt und vorstellen darf, ist eine Frage des etwaigen Geschäftsirrtums und -insoweit siehe unten - der RechtScheinhaftung.
Die Tatsache, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Wechselerklärung handelt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist für die Auslegung einer derartigen Erklärung - abgesehen von anderweitigen Umständen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können -grundsätzlich nur der Inhalt der Wechselurkunde maßgebend. In Fällen wie dem vorliegenden ist aber der entscheidende Umstand, der dazu führt, nicht den Wech selunterzeichner, sondern den Inhaber der Firma, un-
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ter deren Namen die Wechselerklärung abgegeben worden ist, als den Erklärenden erscheinen zu lassen, aus der Wechselurkunde ersichtlich (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats BGHZ 64, 11).
Eine Haftung des Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines von ihm geschaffenen Rechtseheins. D®r Senat hat zwar in BGHZ 62, 216, 226 ff entschieden, daß eine Kommanditgesellschaft auch dann zur Führung des Firmenzusatzes "GmbH & CoM verpflichtet ist, wenn es sich dabei um eine abgeleitete Firma handelt. Wie aber dort (aaO S. 228, 230) ebenfalls dargelegt worden ist - und hieran wird festgehalten -, führt die Verletzung dieser Verpflichtung jedenfalls dann nicht zur Rechtscheinhaftung desjenigen, der unter dem ohne den betreffenden Zusatz verwendeten Namen der Firma einer solchen Gesellschaft eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, wenn, wie hier, dies vor Veröffentlichung der Entscheidung BGHZ 62, 216 geschehen ist. Denn bis dahin wurde überwiegend in der Literatur und zu dem Teil auch von den Registergerichten die Auffassung vertreten, die abgeleitete Firma einer GmbH & Co KG sei ohne den diese Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatz zulässig, so daß niemand darauf vertrauen konnte, eine Firma, die diesen Zusatz nicht trage, habe zu demindest eine unbeschränkt haftende natürliche Person zu dem Gesellschaftter •
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben. Der Senat kann ohne Zurückverweisung selbst entschei-
 
den, weil die Sache zur Entscheidung reif ist« Die Berufung ist danach zurückzuweisen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen«
Stiapel	Dr«	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr« Kellermann	Dr.	Skibbe