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BGH

Gericht: BGH

Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter liesecke, Dr» Schulze9 Fleck und Stimpel für Recht erkannt t soweit das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt hat5 dem Kläger mehr als 34 397953 DM liebst Zinsen zu zahlen und zusammen mehr als 3/12 der Kosten des ersten und mehr als 7/12 der Kosten des zweiten Kechtszuges zu tragenc Im übrigen wird die Revision zurückgewiosen» 3 und 4 sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1» Bis zu dem 30» Juni 1960 war an der Gesellschaft außerdem der Kaufmann Carl-Anton mit einer Einlage von 35 000 DM beteiligt» Gegenstand des Rechts- Carl-Anton SflHi ist im Laufe des Revisionsverfahrens in Konkurs gefallen* Der an seiner Stelle als Kläger in den Rechtsstreit eingetretene Konkursverwalter beantragt, die Revision zurückzuweisen* 1* Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens hängt in erster Linie davon ab, in welcher Weise Carl-Anton SflH an der Gesellschaft beteiligt war* Das Berufungsgericht hat die Ansicht der Beklagten, es habe sich nur um eine stille Beteiligung (ohne Anteil am Gesellschaftsvermögen) gehandelt, verworfen und aus einer Anzahl von Tatsachen gefolgert, jener sei durch stillschuc gende Einigung als vollberechtigter Gesellschafter in die offene Handelsgesellschaft mit der Maßgabe aufgenommen wor den, daß im Falle seines Ausscheidens sein Auseinander- setzungsguthabcn nach der festen Beteiligungsquote von 25 i> zu berechnen sei* Biese tatrichtcrlichc Beurteilung ist möglich und aus Rechtögründen nicht zu beanstanden; insov/eit hat die Revision auch nichts eingewandt» Bas gilt einmal für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung der in den Warenvorräten steckenden stillen Reserven unsachliche und die Beklagten diskriminierende Erwägungen des Sachverständigen BroEflHft übernommen; es sei daher Verfahrensfehlerhaft einer Beweisführung gefolgt, die jeder Überzeugungskraft entbehre» Bie darin enthaltene Rüge, die Schätzung des Werts der stillen Reserven habe keine ausreichende Grundlage, geht fehl, weil 3ich das Berufungsgericht in diesem Punkte die (höheren) Schätzungswerte Br. gerade nicht zu eigen gemacht, sondern sich auf die des Gutachters PJHHnr gestützt hat» Soweit die Revision damit zugleich geltend macht, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es sich mit den diskriminierenden Überlegungen des Sachverständigen bei der Yfürdigung der übrigen Seile des Gutachtens nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden» Bas Berufungsgericht hatte die von den Beklagten erklärte Abieh- Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung dos Wertes des Unternehmens die Schulden unzureichend berücksichtigt. 3. Im Übrigen ist gegen die einzelnen Schätzungen und das sonstige Rechenwerk des Berufungsgerichts ebenfalls nichts einzuwenden« i)as Berufungsgericht ist daher rechtlich einwandfrei davon aüsgegangen,Carl-Anton habe Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben von 36 897 ,53 DM« Es kommt daher in erster Linie darauf an, ob Carl-Anton auf die umstrittenen 2 500 DH einen Rechtsanspruch hatte War das nicht der Pall, können die Beklagten den Betrag anrechnen, wenn nicht der Kläger nach allgemeinen Beweis grundsätzen beweist, die Gesellschaft habe die Schuld erlassen. Hiermit muß sich das Berufungsgericht noch aus-einandersetzen, Dazu ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht surückzu verweisen, Dagegen ist die Revision unbegründet und zuriickzuvreisen, sov/eit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 34 397553 DM nebst Zinsen gebilligt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GesellschaftZPOCarl-AntonBerufungsgerichtSachverständigeBrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II^3LI59/66	URTEIL	Verkündet	am
9= Mai 1968 Kaufmanns Justizangestollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der offenen Handelsgesellschaft Gebr* (Y/estf,),
2o des Kaufmanns und Fabrikanten Richard BHBMi (i/estf e),
:en
3o der Ehefrau Julia (Y/estf *)p
geh, H<
4» des Kaufmanns und Fabrikanten Richard (liest f 0) ,

Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br*
gegen
 den Rcchtaanv/alt Johannes P IHHBI ?	Cu—«*,
SchMifcwall d als Konkursverwalter über das Vermögen dos Kaufmanns Carl-Anton S	(Vesti.)5
Hr* 0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollroächtigtert Rechtsanv/alt Br,
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Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter liesecke, Dr» Schulze9 Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt t
Auf die Revision wird das Urteil des 8» Zivilsenats de3 Oherlandesgerichts Hamm vom 13» Juli 1966 aufgehoben? soweit das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt hat5 dem Kläger mehr als 34 397953 DM liebst Zinsen zu zahlen und zusammen mehr als 3/12 der Kosten des ersten und mehr als 7/12 der Kosten des zweiten Kechtszuges zu tragenc Im übrigen wird die Revision zurückgewiosen»
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen zu 27/29 den Beklagten zur Last» Im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Vcn Rechts wegen
 Tatbestand %
Die Beklagten zu 2? 3 und 4 sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1» Bis zu dem 30» Juni 1960 war an der Gesellschaft außerdem der Kaufmann Carl-Anton	mit	einer
 Einlage von 35 000 DM beteiligt» Gegenstand des Rechts-
Streits ist die Frage, wie sein Abfindungsgivthaben zu berechnen ist» Die Beklagten haben ihm 4 590,67 DM überwiesen und weitere Zahlungen abgelehnt* Carl-Anton SHMI hat dagegen weitere 58 993,35 DM beansprucht*
Seiner Klage, die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen, hat das Landgericht im wesentlichen stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Verurteilung in Höhe von 36 897,53 DM nebst Zinsen aufrechterhalten* Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen*.
Carl-Anton SflHi ist im Laufe des Revisionsverfahrens in Konkurs gefallen* Der an seiner Stelle als Kläger in den Rechtsstreit eingetretene Konkursverwalter beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entsehe idungsgründea
 Die Revision ist nur zu dem Teil begründet*
1* Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens hängt in erster Linie davon ab, in welcher Weise Carl-Anton SflH an der Gesellschaft beteiligt war* Das Berufungsgericht hat die Ansicht der Beklagten, es habe sich nur um eine stille Beteiligung (ohne Anteil am Gesellschaftsvermögen) gehandelt, verworfen und aus einer Anzahl von Tatsachen gefolgert, jener sei durch stillschuc gende Einigung als vollberechtigter Gesellschafter in die offene Handelsgesellschaft mit der Maßgabe aufgenommen wor den, daß im Falle seines Ausscheidens sein Auseinander-
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setzungsguthabcn nach der festen Beteiligungsquote von 25 i> zu berechnen sei* Biese tatrichtcrlichc Beurteilung ist möglich und aus Rechtögründen nicht zu beanstanden; insov/eit hat die Revision auch nichts eingewandt»
2» Es kommt daher für die Ermittlung des Abfindungsguthabens darauf an, welcher Wert des Gesellschafts Vermögens zugrunde zu legen ist. Bas Berufungsgericht hat sich unter Korrektur einzelner Wertansätze auf ein Obergutachten und ein Ergänzungsgutachten des Wirtschaftsprüfers Br» EiHM gestützt, einen Ertragswert von 237 500 BM und einen Substanzwert von 89 000 BM errechnet und daraus unter Anvrendung der ,fMi tt eiwert met hode" einen Unternehmens-wert von 163 250 BM gewonnen» Bie Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, sind unbegründet»
Bas gilt einmal für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung der in den Warenvorräten steckenden stillen Reserven unsachliche und die Beklagten diskriminierende Erwägungen des Sachverständigen BroEflHft übernommen; es sei daher Verfahrensfehlerhaft einer Beweisführung gefolgt, die jeder Überzeugungskraft entbehre» Bie darin enthaltene Rüge, die Schätzung des Werts der stillen Reserven habe keine ausreichende Grundlage, geht fehl, weil 3ich das Berufungsgericht in diesem Punkte die (höheren) Schätzungswerte Br.	gerade	nicht	zu	eigen	gemacht,
 sondern sich auf die des Gutachters PJHHnr gestützt hat» Soweit die Revision damit zugleich geltend macht, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es sich mit den diskriminierenden Überlegungen des Sachverständigen bei der Yfürdigung der übrigen Seile des Gutachtens nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden» Bas Berufungsgericht hatte die von den Beklagten erklärte Abieh-
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nung des Sachverständigen Dr. ElHHI als unbegründet' zu-rückgev/iesen. Diese Entscheidung unterliegt gemäß §§ 4Ö6 Abs. 59 567 Abs, 3? 54B ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Derselbe Sachverhalt kann nicht zu dem Gegenstand eines Revisionsangriffs gemacht werden, mit dem die Verwertbarkeit des Gutachtens nunmehr unter Berufung auf § 286 ZPO in Präge gestellt vrerden soll; denn im Ergebnis würde das gleichfalls auf die - unzulässige -Nachprüfung des im Ablehnungsverfahren vergeblich geltend gemachten Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht hinauslaufen (vgl. EGKZ. 28, 305; BGH LM ZPO Nr. 3 zu § 404 K
Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe bei der Schätzung dos Wertes des Unternehmens die Schulden unzureichend berücksichtigt. ln welcher Weise die Schulden in die Berechnungen zur Unternehmensbewertung einzubeziehen sind, ist in der betriebswissenschaftlichen Literatur - auch soweit sie der Hittelwertmethode grundsätzlich folgt - umstritten. Das hat das Berufungsgericht nicht Übersehen. Es hat sich damit auseinandergesetzt und sich mit näherer Begründung dazu entschlossen, dem vom Sachverständigen eingeschlagenen Weg zu folgen. Diese Erwägungen Überschreiten weder den Rahmen des dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO eingeräunten freien Ermessens, noch lassen sie sonst einen Rechtsfehler erkennen. Einen solchen hat die Revision auch nicht darsu-tun vermocht. Ihre Ausführungen laufen vielmehr auf die Ansicht hinaus, es sei zur Berücksichtigung der Schulden einer anderen Methode vor derjenigen der Vorzug zu geben, die das Berufungsgericht gebilligt hat. Das ist ein revisionsrechtlich unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beurteilung.
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3. Im Übrigen ist gegen die einzelnen Schätzungen und das sonstige Rechenwerk des Berufungsgerichts ebenfalls nichts einzuwenden« i)as Berufungsgericht ist daher rechtlich einwandfrei davon aüsgegangen,Carl-Anton habe Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben von 36 897 ,53 DM«
Unzureichend geklärt ist jedoch die Präge , ob die Beklagten hierauf einen Betrag von 2 500 DM anrechnen können, den sich Carl-Anton Sunstreitig spätestens im Jahre 1958 ohne Zustimmung der Beklagten aus der Gesell-schaftskasso hat auszahlen lassen« Bas Berufungsgericht ist auf die zwisehen den Parteien streitige Präge nicht eingegangen, ob Carl-Anton S0PHII einen Rechtsanspruch auf Zahlung dieses Betrages gegen die Gesellschaft gehabt hat«
Es hat eine Rückzahlungsverpflichtung ohne weiteres verneint, weil der Beklagte zu 2 die Entnahme später stillschweigend gebilligt habe.
Der Revision ist zuzustimmen, daß diese Peststellung rechtlich nicht haltbar ist« Sie steht im Widerspruch zu der Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 2 habe im April 1958, als er von der Buchhalterin von der Auszahlung erfahren habe, Carl-Anton SfBHMI aufgefordert, den Betrag auf dessen Entnahmekonto verbuchen zu lassen« Anfang i960 habe er bemerkt, daß dies nicht geschehen sei, daß man ihn vielmehr hintergangen und mit den 2 500 DM stattdessen sein, des Beklagten zu 2, Konto belastet habe« Erst daraufhin habe Garl-Anton Sunter Berufung auf ?or~ glinge aus dem Jahre 1948 geltend gemacht , auf diese 2 500 DM Anspruch zu haben« Diese Behauptungen schließen die Folgerung aus, der Beklagte zu 2 habe in der Zeit bis zu dem Jahre I960 einen etwaigen Rllckzahlungsanspruch erlas-
sen, Eine solche Annahme läßt sich auch mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen, die Beklagten hätten ihre Behauptungen zu diesem Punkt nicht unter Beweis gestellt und deshalb die tatsächliche Vermutung nicht widerlegt, daß der Beklagte zu 2 infolge seiner führenden Stellung in dem patriarchalisch geleiteten Familienbetriebe die seiner Anordnung widersprechende Verbuchung alsbald gemerkt und sich damit abgefunden habe. Ob der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft die von der Buchhaltung vorzunehmenden Buchungsvorgänge auf den Kapitalkonten laufend im einzelnen verfolgt und Fehlbuchungen der vorliegenden Art erkennt, hängt so sehr von den jeweiligen Persönlichkeiten und den individuellen Verhältnissen in einem Betrieb ab, daß ein allgemeiner Erfahrungssatz des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts auch darin nicht anerkannt\ werden kann, wenn es sich um ein;- Familien-untemehmen der hier vorliegenden Art handelt. Es kommt daher in erster Linie darauf an, ob Carl-Anton auf die umstrittenen 2 500 DH einen Rechtsanspruch hatte War das nicht der Pall, können die Beklagten den Betrag anrechnen, wenn nicht der Kläger nach allgemeinen Beweis grundsätzen beweist, die Gesellschaft habe die Schuld erlassen.
Hiermit muß sich das Berufungsgericht noch aus-einandersetzen, Dazu ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht surückzu verweisen, Dagegen ist die Revision unbegründet
 und zuriickzuvreisen, sov/eit das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 34 397553 DM nebst Zinsen gebilligt hat.
Kuhn	Bundesrichter Liesecke ist in Urlaub und darum gehindert zu unterschreiben	Br. Schulze
	Br o Kuhn	
Fleck
 Stimpel