* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 159/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 159/65

Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Korr, Br. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Ber Kläger verlangt als Halter eines Personenkraftwagens im Wege der Feststellungsklage vom Beklagten Haftpflicht- und Insassenunfall-Versicherungsschutz gegen die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27«» August 1963 ereignet hat. Das ist nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall, weil der Kläger es durch die verspätete Einzahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr mitverschuldet hat, Hit Recht hat das Berufungsgericht hier eine nicht ganz unerhebliche Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß sie in der Klageschrift zunächst die Einzahlung der selbst berechneten Prozeßgebühr angekUndigt, dann aber mehr als drei Monate lang nichts unternommen haben, um die in ihrem Machtbereich liegenden Voraussetzungen für eine baldige Zustellung der Klage zu schaffen* Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Partei den Kostenvorschuß nicht selbst zu berechnen braucht und im allgemeinen abwarten kann, bis der Vorschuß nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG von ihr "erfordert" wird (BGH VersR 1966, 675; 1964, 75; st.Rspr*), In diesem Pall hat der Kläger aber durch seine Ankündigung, er werde die mit 118 DM berechnete Gebühr in Kostenmarken von sich aus "nachreichen", den Eindruck hervorgerufen, eine besondere Zahlungsaufforderung sei überflüssig und könne deshalb unterbleiben. Daher durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgrund seiner eigenen vorausgegangenen Äußerung nicht mehr auf eine Anforderung der Gebühr von Amts wegen verlassen. Vor allem konnte er unter den hier gegebenen, durch ihn selbst ausgelösten besonderen üm-ständennicht damit rechnen, der Kläger persönlich werde noch eine Zahlungsaufforderung erhalten (vgl* §§ 31 Abs, 1, 32 Abs, 3 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung vom ?, September 1957) o Er hätte daher entv/eder die Ankündigung in der Klageschrift unverzüglich selbst wahrmachen oder, wenn er den Vorschuß, den ihm der Kläger auf seine Anwaltsgebühr gezahlt hatte (Schriftsatz des Klägers vom 17, Mai 196$), hierfür nicht verwenden wollte, den Kläger selbst, möglichst mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit, dazu auffordern müssen, den Vorschuß alsbald zu entrichten. In jedem Kall hätte der Prozeßbevollmächtigte die Sache im Hinblick auf die Gefahr einer Frist-versäumnis mindestens so lange, wie er die selbst angekündigte Gebühreneinzahlung nicht mit Sicherheit als erledigt ansehen konnte, weiter im Auge behalten und deshalb stutzig werden müssen, als ihm nach angemessener Zeit weder eine Serminsladung, aus der er zuverlässig auf die erfolgte Klage Zustellung hätte schließen können, noch eine sonstige Nachricht, wie etwa eine gerichtliche Ko-stenanforderung, zugegangen war* Bine über 3 Honate lange Untätigkeit war mit der Sorgfalt, wie sie hier naoh der vom Kläger selbst geschaffenen Sachlage geboten war, nicht zu vereinbaren. Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Kläger habe mit des* Selbstberechnung der Kosten sogar mehr getan, als das Gesetz von ihm verlange» Sie übersieht hierbei, daß der Kläger entgegen seiner Zusage die Prozeßgebühr nicht alsbald unaufgefordert eingezahlt und deshalb durch seine Ankündigung in der Klageschrift den Portgang des Verfahrens in Wirklichkeit nicht gefördert , sondern im Gegenteil entscheidend zu seiner Verzögerung beigetragen hat« Selbst wenn dem Koetenbeamten ebenfalls eine fehlerhafte Behandlung der Sache vorzuwerfen wäre, räumt dies nicht aus, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter durch ihre Bemerkung in der Klageschrift den Kostenbeamten zu dieser Sachbehandlung erst veranlaßt haben und darum für den weiteren Ablauf mitverantwortlich gevrorden sind, daß sie sich aus Nachlässigkeit nicht dieser Sachlage entsprechend verhalten und hierdurch die Verzögerung der Zustellung mitverschuldet haben» Damit entfällt die Möglichkeit, die Zustellung&*r Klage nach § 261 b Abs.3 ZPO auf den Tag des Hingangs bei Gericht zurückzubeziehen.

Zitierte Normen: § 12 WO § 22 KostVfG
VerzögerungZustellungKlageschriftBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2017 027
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 159/65
URTEIL
Verkündet an)
1* Juni 19^7 Heil, Justizobersekretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Josef
b
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rro
 gegen
den SflHHHIBVerein, Zweigniederlassung der A( Verso-AG«, vertreten durch den Vorstand, Si Istr*
*0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br*
o
L
\
Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Korr, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbe s tand:
Ber Kläger verlangt als Halter eines Personenkraftwagens im Wege der Feststellungsklage vom Beklagten Haftpflicht- und Insassenunfall-Versicherungsschutz gegen die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27«» August 1963 ereignet hat.
Mit einem dem Kläger am 15«» November 1963 zuge-gangenen Schreiben verweigerte der Beklagte den Versicherungsschutz, weil an dem Wagen 3 Reifen abgefahren gewesen seien; hierbei wies er auf die Regelung des § 12 Abs. 3 WO hin, die er sinngemäß wiedergab.
Am 11. Mai 1964 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein. Am Ende der Klageschrift gab er den Streitwert vorläufig mit 6 000 BM an und fügte hinzu: uKostenmarken
r
 
im Werte von 118 DM werden nachgereicht.M Bine gerichtliche Zahlungsaufforderung erhielt der Kläger nicht«
Mit einem am 21« August 1964 hei Gericht eingegangenen Schriftsatz wies er die Zahlung von 118 DM Gebührenvor-schuß in Kostenmarkenrach« Daraufhin wurde die Klage mit der Terminsladung dem Beklagten am 31« August 1964 zugestellto
 Die Parteien streiten in erster Linie über die Frage, oh diese Zustellung «demnächst* im Sinne von § 261 b Abs« 3 ZPO erfolgt und damit die Klagefrist des § 12 Abs« 3 WG gewahrt ist«
Beide Vorinatanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision , um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag
v/eiter«
Entscheidungsgründe*
Durch sein Ablehnungsschreiben, das die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung enthält und dem Kläger am 15. November 1963 zugegangen ist, hat der Beklagte die Klagefrist des § 12 Abs« 3 VTG in Lauf gesetzt. Diese Frist, die am 15* Mai 1964 endigte, hätte der Kläger nach § 261 b Abs. 3 ZPO durch seine am 11. Mai 1964 eingereichte Klage gewahrt, wenn die Klageschrift dem Beklagten «demnächst* - sei es auch erst nach Fristablauf - zugestellt worden wäre. Das ist nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall, weil der Kläger es durch die verspätete Einzahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr mitverschuldet hat,
kJ
 
daß die Klage erst 3 1/2 Monate nach Pristablauf zugestellt worden ist*
Hach feststehender Rechtsprechung ist eine Zustellung nicht mehr 11 demnächst" bewirkt , wenn der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter durch Nachlässigkeit (oder, wie es in manchen Entscheidungen heißt, "durch nicht nur geringfügig nachlässiges Verhalten") zu einer nennenswerten Verzögerung der Zustellung beigetragen hat (BGHZ 31, 342, 347; BGH YersR 1961, 713; 1964, 75; 1966, 62? und 675 Ura.m*). Hit Recht hat das Berufungsgericht hier eine nicht ganz unerhebliche Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß sie in der Klageschrift zunächst die Einzahlung der selbst berechneten Prozeßgebühr angekUndigt, dann aber mehr als drei Monate lang nichts unternommen haben, um die in ihrem Machtbereich liegenden Voraussetzungen für eine baldige Zustellung der Klage zu schaffen* Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Partei den Kostenvorschuß nicht selbst zu berechnen braucht und im allgemeinen abwarten kann, bis der Vorschuß nach § 111 Abs. 1 Satz 1 GKG von ihr "erfordert" wird (BGH VersR 1966, 675; 1964, 75; st.Rspr*), In diesem Pall hat der Kläger aber durch seine Ankündigung, er werde die mit 118 DM berechnete Gebühr in Kostenmarken von sich aus "nachreichen", den Eindruck hervorgerufen, eine besondere Zahlungsaufforderung sei überflüssig und könne deshalb unterbleiben. Daß sich daraufhin der Kostenbeamte veranlaßt sehen werde, die Sache in Erwartung der zugesagten Einzahlung vorerst liegen zu lassen, war unschwer vorauszusehen 0
 
Daher durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgrund seiner eigenen vorausgegangenen Äußerung nicht mehr auf eine Anforderung der Gebühr von Amts wegen verlassen. Vor allem konnte er unter den hier gegebenen, durch ihn selbst ausgelösten besonderen üm-ständennicht damit rechnen, der Kläger persönlich werde noch eine Zahlungsaufforderung erhalten (vgl* §§ 31 Abs, 1, 32 Abs, 3 der bundeseinheitlichen Kostenverfügung vom ?, September 1957) o Er hätte daher entv/eder die Ankündigung in der Klageschrift unverzüglich selbst wahrmachen oder, wenn er den Vorschuß, den ihm der Kläger auf seine Anwaltsgebühr gezahlt hatte (Schriftsatz des Klägers vom 17, Mai 196$), hierfür nicht verwenden wollte, den Kläger selbst, möglichst mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit, dazu auffordern müssen, den Vorschuß alsbald zu entrichten. Sollte der Kläger eine solche Aufforderung, seines Anwalts tatsächlich erhalten und sie nicht befolgt haben, so träfe ihn persönlich ein Verschulden an der erheblichen Verzögerung der Klagezustellung. In jedem Kall hätte der Prozeßbevollmächtigte die Sache im Hinblick auf die Gefahr einer Frist-versäumnis mindestens so lange, wie er die selbst angekündigte Gebühreneinzahlung nicht mit Sicherheit als erledigt ansehen konnte, weiter im Auge behalten und deshalb stutzig werden müssen, als ihm nach angemessener Zeit weder eine Serminsladung, aus der er zuverlässig auf die erfolgte Klage Zustellung hätte schließen können, noch eine sonstige Nachricht, wie etwa eine gerichtliche Ko-stenanforderung, zugegangen war* Bine über 3 Honate lange Untätigkeit war mit der Sorgfalt, wie sie hier naoh der vom Kläger selbst geschaffenen Sachlage geboten war, nicht zu vereinbaren.
HM
 
Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, der Kläger habe mit des* Selbstberechnung der Kosten sogar mehr getan, als das Gesetz von ihm verlange» Sie übersieht hierbei, daß der Kläger entgegen seiner Zusage die Prozeßgebühr nicht alsbald unaufgefordert eingezahlt und deshalb durch seine Ankündigung in der Klageschrift den Portgang des Verfahrens in Wirklichkeit nicht gefördert , sondern im Gegenteil entscheidend zu seiner Verzögerung beigetragen hat«
An dieser Beurteilung kann der Hinweis der Revision auf § 22 Abs. 2 Satz 2 KostVfg und auf die Verfügung des Vorsitzenden der VI» Zivilkammer vom 12. Mai 1964 nichts ändern. Selbst wenn dem Koetenbeamten ebenfalls eine fehlerhafte Behandlung der Sache vorzuwerfen wäre, räumt dies nicht aus, daß der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter durch ihre Bemerkung in der Klageschrift den Kostenbeamten zu dieser Sachbehandlung erst veranlaßt haben und darum für den weiteren Ablauf mitverantwortlich gevrorden sind, daß sie sich aus Nachlässigkeit nicht dieser Sachlage entsprechend verhalten und hierdurch die Verzögerung der Zustellung mitverschuldet haben» Damit entfällt die Möglichkeit, die Zustellung&*r Klage nach § 261 b Abs. 3 ZPO auf den Tag des Hingangs bei Gericht zurückzubeziehen.
 
Die Kosten seiner hiernach erfolglosen Revision hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen»
Senatspräsident Pr« Rischer ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben«
Pr* Kuhn	Pr«	Kuhn	Pr«	Korr
 Pr« Schulze	Pieck