Die Klägerin verlangt die gezahlten Beträge von dem Beklagten zurück, weil die -schadenregulierende Stelle, die Generaldirektion Köln, bei Abschluß und Erfüllung des Vergleichs infolge unzulänglicher Information durch die Direktionsverwaltungsstelle nicht gewußt habe, daß die Klägerin nach § 59 Abs, 2 VVG leistungsfrei gewesen sei. I, Trotz gewisser Zweifel an einem nachgewie.senen Verzug des Beklagten läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Klägerin gegeben seien, zu demal auch der Beklagte im zweiten Rechts-zuge die Absendung und den Zugang einer qualifizierten Mahnung unterstellt habe. Bie "Vergleichs-und Abfindungs-Brklärung1' enthalte keinen Vorbehalt für den Fall, daß eine Leistungspflicht der Klägerin dem Grunde nach nicht bestehe. Veruicherungsrecht3verkehr üblich ist, entscheidende Bedeutung beigemessen und daraus die Absicht der Parteien erschlossen, den Schadensfall vorbehaltlos und endgültig bereinigen zu wollen« Vergleiche der hier vorliegenden Art lassen für eine einschränkende Auslegung entgegen ihrem Uortlaut in der Hegel keinen Kaum (vgl« die hochst-richtorlicho Rechtsprechung zu den sog« Spätfolgen: BGH LM BGB § 779 Nr. 11 und 16 m.w.N.;BGB-RGRK 11. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Vertreter der Klägerin bei seinem Vergleichsangebot von der bestehenden Leistungspflicht der Klägerin ausgegangen sei« Denn auch für den Vergleich gilt der allgemeine Satz, daß es nicht darauf ankommt, wie die eine oder andere Partei eine Erklärung verstanden hat, sondern darauf, wie ein verständiger Beurteiler sie verstehen muß (RG J\7 1937» 1701)« Denn unwirksam ist ein Vergleich nach $ 779 BGB nur bei beiderseitigem Irrtum über den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, der außerhalb des Streits der Parteien steht. Dafür kommen hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der nach § 39 Abs« 2 VVG eingetretenen Leistungsfroihcit der Klägerin in Betracht, insbesondere also die Absendung und der Zugang einer qualifizierten Mahnung. 547)o Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision scheitern bereits daran, daß sie entgegen dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon ausgehen, der Beklagte habe die Mahnung, auch wenn sie ihm zugegangen sei, nicht gekannt. Perner wendet die Revision ein, auch der Bevollmächtigte des Beklagten habe die Leistungsfreiheit der Klägerin nicht gekannt. Br habe aber mit dem Vertreter der Klägerin verhandelt, im besonderen über seine Gebühren, so daß es nach § 166 BGB auf seine Kenntnis und nicht auf die des Beklagten ankomme. Hat aber der Beklagte allein die rcchtcerheblicho Annahmeerklärung gegenüber der Klägerin abgegeben, dann hat das Berufungsgericht darin recht, daß es für die Kenntnis der zugegangenen Mahnung nur auf die Person des Beklagten ankommt. Penn hierüber hat nach dem Berufungsurteil der Anwalt des Beklagten ohne dessen Beteiligung gesondert mit dem Schadensbearbeiter der Klägerin verhandelt und eine besondere Vereinbarung getroffen. 3. Zu einer etwaigen Nichtigkeit des Vergleichs auf Grund erklärter Anfechtung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Kino Anfechtung nach § 119 BGB habe gemäß § 121 BGB unverzüglich erklärt werden müssen» Schon diesem Erfordernis habe die Klägerin nicht genügt. Denn das bloße Verschv/eigen der empfangenen Mahnung stelle keine arglistige Täuschung dar, weil insoweit v/eder aus Vertrag noch nach Treu und Glauben eine Offenbarungspflicht bestanden habe. eßung des anderen von entscheidender Bedeutung sind und über die der Vertragsgegner nach der Verkehrsauffassung eine Aufklärung erwarten darf (RGZ 62, 150; 111, 234; RG WarnRspr 1939 Nr. 147; BGH LM BGB § 123 Nr. 10). Kh unverändert mit dem Beklagten fortgesetzt wordeno Auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Beklagten ist die Klägerin dann im Juni 1959 zurückgekoinmen, als ihr Schadensbearbeiter den Anwalt des Beklagten auf-gesucht und gebeten hat, seinem Mandanten die Annahme der übergebenen Abfindungserklärung zu empfehlen«, Die Revision wird dem bekannten Geschäftsgebaren angesehener Versicherungsgesellschaften nicht gerecht, v/enn sie meint, daß das Vergleichsangebot eines Versicherers bei bestehender Leistungsfreiheit sinnlos sei und nur den Schluß auf eine irrtümlich angenommene Leistungspflicht zulasse«, Bei diesem keineswegs zwingenden Schluß läßt die Revision, von anderen möglichen Leistungsgründen abgesehen, außer Betracht, daß der Beklagte schwere Un-fallverlotzungen erlitten hat und nach seiner unwidersprochen gebliebenen Angabe (Bericht Homann vom 29« Januar I960) über zehn Jahre bei der Beklagten unfallversichert gewesen ist. Hiernach fehlt es für eine Anfechtung der Klägerin nach § 123 BGB schon an einer Täuschungshandlung des Beklagten. 4. Vif eit er hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Klägerin aus dem Vergleich noch unter den Gesichtspunkten des Fehlens der Geschäftsgrundlage und einer unzulässigen Rechtsausübung des Beklagten geprüft, beides aber verneint. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch auf einen Vergleich, hei dem die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben sind, die Regeln über das Fehlen und den Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung kommen können (vgl. Die irrige Vorstellung der Klägerin ist für den Beklagten bei Annahme des Vergleichs nicht erkennbar gewesen und kann infolgedessen nicht zur gemeinsamen Geschäftsgrund-lagc geworden sein.-Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Schadensbearbeiter der Klägerin habe bei einiger Aufmerksamkeit seinen Irrtum erkennen können, kommt cs danach nicht mehr an. Unangreifbar ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich durch sein Verhalten nicht schadensorsatzpflichtig gemacht habe. Denn der Beklagte ist, wie zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im einzelnen dargelegt, nicht verpflichtet gewesen - auch ein sittliches Gebot hat insoweit nicht bestanden -, die Klägerin über die empfangene Prämienmahnung aufzuklären, noch hat er Grund gehabt, insoweit einen Irrtum der Klägerin anzunehmen. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin^ als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Aba«.
BUNDESGERICHTSHOF 2060 023 IM NAMEN DES VOLKES IX_JR JS2/62 URTEIL Verkündet am 18. Februar 19^5 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Rechtsstreit der AfBHIV’VflHHHHBf-Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Carl-Kdmund L0| und Hans RflHlin RHHHPStraß« - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen den Gastwirt Alv/in FflHBBBpweg fp, in S( Beklagten und Revisionsheklagten, - Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c >mm * Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1965 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Biesecke, Dr. Bukow und Fleck für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5o Juli 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen«. Von Rechts v/egen u Tatbestand: Der Beklagte hat mit der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 1. Juli 1966 eine Unfallversicherung über lüoOOO DH für den Todesfall und über 30.000 DM für den Invaliditätsfall abgeschlossen. \( Am 21. April 195B verunglückte der Beklagte als Insasse eiiies Kraftfahrzeugs. Br erlitt dabei schv/ere Schädelverletzungen, die zur Erblindung des rechten Auges und zur Teilinvalidität führten. Im September 195B forderte der Bevollmächtigte des Beklagten von der Klägerin die Zahlung einer Entschädigung. In ihrem Antwortschreiben versprach die Klägerin (Direktions-Verwaltungsstelle die Frage der Invalidität be- dingungsgemäß nach Ablauf eines Jahres seit dem Unfalltage zu prüfen. Im Juni 1959 suchte der Sehadenssachbearbeiter Grassmann von der Genoraldirektion der Klägerin in den Anwalt des Beklagten auf und schlug die vergleichsweise Erledigung der Schadencangelegenheit vor. Er hinterließ eine vorgedruckte Erklärung, die handschriftlich mit ”Vergleichsund Abfindungs-Erklärung’* überschrieben war und folgenden Inhalt hatte: Sofern die Aktiengesellschaft in, K^^wegen des mir am 21. April 195B zugestbßenen Unfalls den Betrag von DM 9*000 i.YJ. Neuntausend zahlt, betrachte ich diese Leistung als eine endgültige Abfindung für alle Ansprüche, die mir gegen die Gesellschaft ... b) für den Fall der dauernden Arbeitsunfähigkeit (Invalidität)... aus diesem Schadensfall auf Grund des vorbezeichneten Versicherungsvertrages zusteheno Ich verzichte demnach auf jeden weiteren Anspruch der vorerwähnten Art gegen die genannte Gesellschaft aus diesem Anlaß," Der Beklagte Unterzeichnete die ihm zugesandte Erklärung am 29» Juni 1959 und schickte sie durch seinen Anwalt der Klägerin zurück» Diese zahlte darauf 9»000 DM sov/ie 394,99 DM Anwaltskosten, die sie in dieser Höhe übernommen hatte. Die Klägerin verlangt die gezahlten Beträge von dem Beklagten zurück, weil die -schadenregulierende Stelle, die Generaldirektion Köln, bei Abschluß und Erfüllung des Vergleichs infolge unzulänglicher Information durch die Direktionsverwaltungsstelle nicht gewußt habe, daß die Klägerin nach § 59 Abs, 2 VVG leistungsfrei gewesen sei. Denn der Beklagte habe sich bei Eintritt des Versicherungofalls mit der Zahlung der angemahnten Prämie für das erste Vierteljahr 1958 in Verzug befunden. Die Klägerin stützt ihren HückzahlungsanSpruch auf ungerechtfertigte Bereicherung, Unwirksamkeit und Anfechtung des Vergleichs sov/ie auf unerlaubte Handlung. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen , Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. Entscheidungsgründe: I, Trotz gewisser Zweifel an einem nachgewie.senen Verzug des Beklagten läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Klägerin u gegeben seien, zu demal auch der Beklagte im zweiten Rechts-zuge die Absendung und den Zugang einer qualifizierten Mahnung unterstellt habe. Für das Revisionsverfahren ist daher von der nach § 39 Abs. 2 VVG eingetretenen Leistungsfreiheit der Klägerin auszugehen. Die Rügen der Revision wegen nicht erhobener Beweise über den Zugang des Mahnschreibens sind daher gegenstandslos. II. Bas Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, weil diese aus dem Vergleich mit dem Beklagten zu der erbrachten Leistung verpflichtet gewesen sei. 1. Zum Inhalt des Vergleichs hat das Berufungsgericht ausgeführt; Y/eder aus dom Wortlaut noch aus den Umständen ergebe sich eine inhaltliche Beschränkung des Vergleichs auf die Höhe der vereinbarten Zahlung. Bie "Vergleichs-und Abfindungs-Brklärung1' enthalte keinen Vorbehalt für den Fall, daß eine Leistungspflicht der Klägerin dem Grunde nach nicht bestehe. Bie Erklärung stelle es allein auf die Zahlung und auf die damit verbundene endgültige Abwicklung des Schadensfalles ab. Ber Zahlungsempfänger betrachte die ihm gewährte Leistung als eine endgültige Abfindung für alle ihm aus diesem Schadensfall zu-stehenden Ansprüche und verzichte auf jeden weiteren Anspruch aus diesem Anlaß. Von der gleichen Auffassung sei auch die Klägerin auogegangen, wie die im . einzelnen dargelegten Umstände erkennen ließen. Biese mögliche Auslegung des Vergleichs verletzt keine Auslegungsregeln und ist damit den Angriffen der Revision entzogen. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Abfindungserklärung, wie sie im Veruicherungsrecht3verkehr üblich ist, entscheidende Bedeutung beigemessen und daraus die Absicht der Parteien erschlossen, den Schadensfall vorbehaltlos und endgültig bereinigen zu wollen« Vergleiche der hier vorliegenden Art lassen für eine einschränkende Auslegung entgegen ihrem Uortlaut in der Hegel keinen Kaum (vgl« die hochst-richtorlicho Rechtsprechung zu den sog« Spätfolgen: BGH LM BGB § 779 Nr. 11 und 16 m.w.N.; BGB-RGRK 11. Aufl. § 779 Anm. 22 m.w.N.). Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Vertreter der Klägerin bei seinem Vergleichsangebot von der bestehenden Leistungspflicht der Klägerin ausgegangen sei« Denn auch für den Vergleich gilt der allgemeine Satz, daß es nicht darauf ankommt, wie die eine oder andere Partei eine Erklärung verstanden hat, sondern darauf, wie ein verständiger Beurteiler sie verstehen muß (RG J\7 1937» 1701)« 2. Zutreffend hält'das Berufungsgericht den geschlossenen Vergleich auch für rechtswirksam. Denn unwirksam ist ein Vergleich nach $ 779 BGB nur bei beiderseitigem Irrtum über den dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, der außerhalb des Streits der Parteien steht. Der Ausdruck "Sachverhalt” ist dabei nicht allzu wörtlich zu nehmen, umfaßt aber nicht den reinen Rechtsirrtum. Nur soweit der Rechtsirrtum Tatsachen einschließt, die die Parteien als geschehen oder bestehend angenommen haben, ist § 779 BGB anwendbar (BGH LM BGB § 779 Nr. 17). Dafür kommen hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die tatsächlichen Voraussetzungen der nach § 39 Abs« 2 VVG eingetretenen Leistungsfroihcit der Klägerin in Betracht, insbesondere also die Absendung und der Zugang einer qualifizierten Mahnung. Hierüber aber gerade haben bei Vergleich Kh abschluß keine übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien bestanden. Pie Klägerin ist davon ausgegangen, der Beklagte habe keine Mahnung erhalten. Per Beklagte hingegen hat nach dem eigenen Vortrag der Klägerin von der Mahnung gewußt. Pamit fehlt es für die Anwendbarkeit des § 779 BGB schon an einem von beiden Teilen als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt (vgl. BGH WM 1964,. 547)o Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision scheitern bereits daran, daß sie entgegen dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon ausgehen, der Beklagte habe die Mahnung, auch wenn sie ihm zugegangen sei, nicht gekannt. Perner wendet die Revision ein, auch der Bevollmächtigte des Beklagten habe die Leistungsfreiheit der Klägerin nicht gekannt. Br habe aber mit dem Vertreter der Klägerin verhandelt, im besonderen über seine Gebühren, so daß es nach § 166 BGB auf seine Kenntnis und nicht auf die des Beklagten ankomme. - Pem Einwand ist kein Erfolg besehieden. Penn nach der fehlerfreien Peststellung des Berufungsgerichts hat der Anwalt des Beklagten die Abfindungoerklärung lediglich in Empfang genommen und dem Beklagten zugelcitet. Hat aber der Beklagte allein die rcchtcerheblicho Annahmeerklärung gegenüber der Klägerin abgegeben, dann hat das Berufungsgericht darin recht, daß es für die Kenntnis der zugegangenen Mahnung nur auf die Person des Beklagten ankommt. Ohne Bedeutung sind insoweit die Verhandlungen, die die Vertreter der Parteien über die - schon vor Vergleichsabschluß entstandenen - Anwaltsgebühren geführt haben. Penn hierüber hat nach dem Berufungsurteil der Anwalt des Beklagten ohne dessen Beteiligung gesondert mit dem Schadensbearbeiter der Klägerin verhandelt und eine besondere Vereinbarung getroffen. 8 3. Zu einer etwaigen Nichtigkeit des Vergleichs auf Grund erklärter Anfechtung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Kino Anfechtung nach § 119 BGB habe gemäß § 121 BGB unverzüglich erklärt werden müssen» Schon diesem Erfordernis habe die Klägerin nicht genügt. Denn sie habe von der ab-gesandten Mahnung im August 1959 erfahren, den Beklagten aber erstmalig Ende Januar I960 zur Rückzahlung aufgefordert. In übrigen fehle es auch an einem Anfechtungsgrund, da die Klägerin sich nicht über den Inhalt, sondern über den Beweggrund ihres Vergleichsangebots geirrt habe. Ein Motivirrtum der Klägerin berechtige zwar zu einer Anfechtung nach § 123 BGB, müsse dann aber auf einer arglistigen Täuschung beruhen. Diese weitere Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Denn das bloße Verschv/eigen der empfangenen Mahnung stelle keine arglistige Täuschung dar, weil insoweit v/eder aus Vertrag noch nach Treu und Glauben eine Offenbarungspflicht bestanden habe. Die Aufklärungs-Pflichten des Versicherungsnehmers seien vertraglich mit den ihm auferlegten Obliegenheiten zur Erhaltung seiner Ansprüche erschöpfend geregelt. Darüber hinaus enthalte der Versicherungsvertrag keine Verpflichtung, dem Versicherer den Empfang eines Mahnschreibens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung habe die Klägerin auch nach Treu und Glauben nicht erwarten dürfen. Der Beklagte habe die Unkenntnis des Schadensbearbeiters der Klägerin nicht veranlaßt. Die Ursache dafür liege im eigenen Herrschaftsbereich der Klägerin. ITit dort vorkommenden Organisations-mängeln habe der Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Er habe davon ausgehen können, daß die Klägerin in Kenntnis der abgesandten Mahnung habe leisten wollen. Im übrigen könne dem Beklagten nicht widerlegt werden, daß er die Lb gesamte Sachund Rechtslage nicht übersehen und sich deshalb nicht schuldhaft verhalten habe« Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten allen Angriffen der Revision stand. Eine arglistige Täuschung kann durch bloßes Verschweigen einer Tatsache nur begangen werden, wenn eine auf Gesetz, Vertrag oder dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Eine gesetzliche oder vertragliche Mitteilungspflicht kommt hier nicht in Betracht. Ifach Treu und Glauben sind grundsätzlich nur Umstände mitzuteilen, die erkennbar für die Entschl. eßung des anderen von entscheidender Bedeutung sind und über die der Vertragsgegner nach der Verkehrsauffassung eine Aufklärung erwarten darf (RGZ 62, 150; 111, 234; RG WarnRspr 1939 Nr. 147; BGH LM BGB § 123 Nr. 10). Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn Uber Vorgänge im eigenen Herrschaftsbereich, die dazu üblicherweise einer laufenden Kontrolle unterliegen und bei ordnungsgemäßer Verwaltung jederzeit ohne weiteres festzustellen sind, bedarf es keiner Aufklärung. Über seine eigenen Zahlungseingänge und Außenstände sowie über die herausgegangenen Mahnungen und veranlaßten Beitreibungsmaßnahmen braucht und erwartet kein Vertragspartner, von dem anderen unterrichtet zu werden. Insoweit jedenfalls ist niemand rechtlich verpflichtet, den Anspruch oder die Leistungsfreiheit des Gegners begründen zu helfen (vgl. RGZ 107, 175, 177; BGB-RGKK 11. Aufl. § 123 Anui. 16). Auch die zwischen den Parteien bestehenden Rechts-bezichungen, die den Inhalt der im Einzelfall anzuwendenden 10 - Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs maßgeblich lnitbcstimmen können, führen zu keiner anderen Beurteilung» Auf Grund eines Versicherungsverhaltnioses muß der Versicherungsnehmer gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten erfüllen, um mit dazu beizutragen, den Eintritt der versicherten Gefahr zu verhindern» In dieser Beziehung kann von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gesprochen verden» Hier geht es aber um die Voraussetzungen und Hechtsfolgen eines überall möglichen Zahlungsverzuges, dessen vcrsicherungsrechtliche Regelung sich von der des allgemeinen Schuldrechts nur durch die härteren Vcrzugsfolgen, die den Prämienschuldner tröffen, unterscheidet» Schließt schon die Zugehörigkeit der hier streitigen Umstände zu dem Herrschaftsbereich der Klägerin eine Offen-barungepflicht des Beklagten aus, so fehlt es dafür auch an einem gebotenen Anlaß» Denn mitzuteilen sind nur Tatsachen, die erkennbar für die Entschließung des anderen von Bedeutung sind oder sein können» Eine Unkenntnis des Versicherers von verwaltungseigenen Vorgängen ist nicht zu vermuten» Auch hier ist der Irrtum der Klägerin nicht erkennbar gewesen» Denn der Anwalt des Beklagten hatte dessen Unfall bei derselben Direktions-verv/altungsstello der Klägerin gemeldet, die ein halbes Jahr vorher mit der Mahnung und Beitreibung der verspätet gezahlten Prämie befaßt war, und hatte von dieser Stelle die Nachricht erhalten, der Unfall sei bekannt und werde nach Ablauf eines Jahres, wenn der Invaliditätsgrad des Beklagten fcststehe, reguliert werden» Das Versicherungs-Verhältnis ist von der Klägerin nicht gekündigt, sondern 11 Kh unverändert mit dem Beklagten fortgesetzt wordeno Auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Beklagten ist die Klägerin dann im Juni 1959 zurückgekoinmen, als ihr Schadensbearbeiter den Anwalt des Beklagten auf-gesucht und gebeten hat, seinem Mandanten die Annahme der übergebenen Abfindungserklärung zu empfehlen«, Die Revision wird dem bekannten Geschäftsgebaren angesehener Versicherungsgesellschaften nicht gerecht, v/enn sie meint, daß das Vergleichsangebot eines Versicherers bei bestehender Leistungsfreiheit sinnlos sei und nur den Schluß auf eine irrtümlich angenommene Leistungspflicht zulasse«, Bei diesem keineswegs zwingenden Schluß läßt die Revision, von anderen möglichen Leistungsgründen abgesehen, außer Betracht, daß der Beklagte schwere Un-fallverlotzungen erlitten hat und nach seiner unwidersprochen gebliebenen Angabe (Bericht Homann vom 29« Januar I960) über zehn Jahre bei der Beklagten unfallversichert gewesen ist. Hiernach fehlt es für eine Anfechtung der Klägerin nach § 123 BGB schon an einer Täuschungshandlung des Beklagten. Damit kommt es auf seine Vorstellungen, die ihn bei der Annahme des Vergleichsvorschlags geleitet haben, nicht mehr an. Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts können ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen«, 4. Vif eit er hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Klägerin aus dem Vergleich noch unter den Gesichtspunkten des Fehlens der Geschäftsgrundlage und einer unzulässigen Rechtsausübung des Beklagten geprüft, beides aber verneint. 12 Diese Beurteilung wird von den zugrunde liegenden Tat-sachcnfeststellungen getragen. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch auf einen Vergleich, hei dem die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht gegeben sind, die Regeln über das Fehlen und den Fortfall der Geschäftsgrundlage zur Anwendung kommen können (vgl. BGH LM BG3 § 779 Nr. 2 und 14} WM 1964, 543, 547 m.w.If.). Inwieweit diese Grundsätze anwendbar sind, wenn die Geschäftogrundlage eines vollständig erfüllten Vergleichs weggefallen ist, oder, v/as hier allein in Frage käme, von Anfang an gefehlt hat, kann dahinstehen. Denn die Parteien haben bei Abschluß des Vergleichs Uber den entscheidenden Punkt, ob dio tatsächlichen Voraussetzungen eines Prämienverzuges dos Beklagten bei Eintritt des Versicherungsfalls Vorgelegen haben, keine übereinstimmenden, s.ondorn unterschiedliche Vorstellungen gehabt. Die irrige Vorstellung der Klägerin ist für den Beklagten bei Annahme des Vergleichs nicht erkennbar gewesen und kann infolgedessen nicht zur gemeinsamen Geschäftsgrund-lagc geworden sein.-Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Schadensbearbeiter der Klägerin habe bei einiger Aufmerksamkeit seinen Irrtum erkennen können, kommt cs danach nicht mehr an. Die insoweit erhobenel>Rüge der Revision ist gegenstandslos. Auch mit ihrem Einwand, das Festhalten am Vergleich stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, konnte die Klägerin nicht durchdringen. Denn der Grundsatz der Vertragstreue gestattet eine Lösung von eingegangenen Verbindlichkeiten unter Berufung auf Treu und Glauben nur, wenn dafür ganz 13 - besondere Umstände vorliegen und das Pesthalten am Vertrage zu einem untragbaren, mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BGH WM 1964, 543» 547 m.w.N.). Beide Voraussetzungen hält das Berufungsgericht hier nicht für gegeben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. III. Unangreifbar ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sich durch sein Verhalten nicht schadensorsatzpflichtig gemacht habe. Denn der Beklagte ist, wie zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im einzelnen dargelegt, nicht verpflichtet gewesen - auch ein sittliches Gebot hat insoweit nicht bestanden -, die Klägerin über die empfangene Prämienmahnung aufzuklären, noch hat er Grund gehabt, insoweit einen Irrtum der Klägerin anzunehmen. Damit entfällt ein vertragliches Verschulden (vgl. RGZ 120, 249, 252), aber auch eine unerlaubte Handlung, da es für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB an einer Täuschungshandlung und für § BGB an einem Sittenverotoß fehlt. H ~ IV. Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin^ als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Aba«. 1 ZPO zurückzuweiseno Bundesrichter Br. Nörr ist beurlaubt und daher Br. Rischer verhindert zu unter- Biesecke schreiben Dr« Rischer Br o Bukow RIeck