Die Klägerin hat sich nach dem Jahre 1945 um die Rückzahlung der Kredite bemüht. Die Filiale HfBMB&lei^tete t>e-ner auf das Debet des Kontos der Filiale den Betrag von Juni 1948 dem Treuhänder der Klägerin, daß sie für Rechnung der Firma August T( & Co. in sich weitere Mittel der Erfurter Filiale nicht in ihrem Besitz befänden, 'wegen des eventuellen Restbetrages müsse "Berlin die Verhandlungen mit Erfurt fortsetzen". September 1943 der Firma August & Co. in E(BI|B mit, daß sich auf ihrem Konto ein Sondersaldo von 18?.731»88 RM ergebe, und fragte an, ob sie in der Lage sei, den Schuldbetrag voll oder zu dem Teil zurückzuzahlen. Die Klägerin hat geltend gemacht, claß die Beklagte su 1 als Rechtonachfolgerin der Firma August ^ Co. ®Bfcbetreffe über die Zweigniederlassung Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellung, es habe sich un eine Schuld aus dem Betriebe der Filiale Bfl^^gehan-delt, sei mit dem Sachverhalt nicht vereinbar« Uie übersieht das Schreiben der Filiale aie Klägerin vom L Fe- sicht auf die Unmöglichkeit der Durchsetzung des Anspruchs in der Sowjetzone praktisch das einzige Haftungsobjekt der Klägerin gewesen, Fs komme hinzu, daß die Beklagte su 1 aus denselben Gesellschaftern bestehe wie die Firma August T|^|^ & Co. in Sie hätten die Filiale sich selbst unentgeltlich veräußert. Der Klägerin haftete das der Zweigniederlassung dienende Vermögen ebenso wie das der Filiale H^|gewidmete Vermögen, Durch die Veräußerung der Zweigniederlassung an die Beklagte zu 1 wurde das dieser Filiale dienende Vermögen der Firma August Co» in V/eimar von der Haftung für die nicht in Betrieb der Filiale begründeten Verbindlichkeiten befreit. Die Gesellschafter dieser Firma haben somit erreicht, daß das in den westlichen Becatsungszonen befindliche Firmenvermögen nicht mehr mittelbar den Zugriff der Gläubiger der Firma August TfH^in 7/^Hp unterlag, soweit ihre Forderungen nicht im Betrieb der Filiale H||m^ be gründet waren. Die hier neu errichtete Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter können nicht wegen dieser Forderungen in Anspruch genommen werden, weil die neu gegründete Gesellschaft mit der ursprünglichen Schuldnerin nicht identisch ist. Die Veräußerung der Filiale an eine neue Gesellcchaf't mit denselben Gesellschaftern, von denen sich einzelne bereits damals in den westlichen Besatsungszonen befanden, bot sich als das geeignete Mittel um de] Es trifft nicht zu, daß damit der Klägerin die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Forderungen in den westlichen Bcsatzungssonen trotz des dort befindlichen Vermögeais der Firma August & Go« genom- men worden ist« Bei der Veräußerung der Filiale Jahre 1948 hatten bereits die Beklagten zu 4 und 5 ihren ffohnsitz in Hmp, In März 1949 wohnten dio Beklagten zu 2 bis 5 sämtlich in den westlichen Besatzungzonen, wie der Inhalt der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht gemachten Registerakten des Amtsgerichts Hamburg ausweist. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß das Vermögen der Gesellschafter nicht aujgereicht hätte, um ihre Forderungen von ihnen einzuziehen, Ihr Anteil an der mit den Sitz in gegründeten offe- Hach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 bis 5 jetzt nicht mehr durchsetzen, weil sie gemäß § 159 HGB verjährt sind und der Verjährungseinrede auch nicht der Finwand der Arglist entgegengesetzt werden kann. Dem kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Pflicht der Beklagten au 2 bis 5, der Klägerin die Yeräu/Serung der Filiale H( von sich aus mitzuteilen, nicht angenommen werden könne. Die Veräußerung wurde zu dem Handelsregister angemeldet, aber nach den damals geltenden Bestimmungen (Verordnung über die Kinschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während dos Krieges vom 20« Oktober 1943, RGBl I 573) nicht öffentlich bekanntgemacht, Mit nicht veröffentlichten Veränderungen war, zu demal in der damaligen Zeit der Zonentrennung vieler Unternehmen, stets 2u rechnen» Es war Bache der Klägerin, sich aus Anlaß des Schriftwechsels im Juni und Juli 1948 wegen der Rückzahlung der an die Filialen in und gewährten Kredite zu vergewissern, aus weichen Gründen das H^^er Unternehmen nicht für die Schulden der Filiale eintreten wollte. Die Bm^er Firma hat jedenfalls deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nicht für die in Bereich der Erfurter Filiale entstandene Restschuid nach Abführung eines in ihren Händen befindlichen Guthabens dieser Filiale bei ihr einstehen wolle. Für die Klägerin hätte es nahegelegen, bei den Hamper Unternehmen nach dem Verbleib der Gesellschafter der Firma August & Co, nachzufragen, evtl, auch das Handelsregister einzu- Be hätte eich herauugesteilt, daß dies zwar nicht der Pall war, daß aber die Gesellschafter seit 1949 sämtlich ihren Y/ohncitz in den westlichen Besatzungszonen hatten und sich hier weiter geschäftlich betätigten, insbesondere die Beklagte zu 1 neu gegründet hatten. V. Die Revision macht sodann geltend, die Beklagte zu 1 könne sich gemäß § 15 HGB nicht darauf berufen, daß sie nicht mit der Firma August ^ C°* in ‘'^HBpidentisch sei, weil die einzutragende Tatsache der Veräußerung der Filiale nicht bekanntgemacht worden sei. Sie ist im Handelsregister als neue Gesellschaft eingetragen worden und hat es der Klägerin gegenüber abgelehnt, für die Verbindlichkeiten der Firma '.uguct & C°° aus ^em Betrieb der Filiale einzustehen, und dies damit begründet, daß sich außer dem überwiesenen Teilbetrag -weitere Mittel "dieser Firma" nicht in ihrem Besitz befänden.
2135 027
Verkündet an 14. März 1963
Heil, Juotizsekretar alc Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Bank für L Sj^^^straße direktoren H Günther
________ Akti enges ellochaft,
vertreten durch ihren Vorstand, di^Rank-, SfHift’ Br. Richard Josef KflHM und sämtlich
B^^^s traße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoBr.i
gegen
1.
2.
•*7
0*
4.
5-
die offene Handelsgesellschaft in Firma August x(______
& Co,, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter. die Beklagten zu 2 bis 5,
des Kaufmanns Rudolf Alfred F des Kaufmanns Luitpold des Kaufmanns Rudolf E des Kaufmanns Carl Hermann Ernst
) sämtlich Hi Gl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Koncergerichts in Berlin vom 23. Juni 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Pie Klägerin ist iiechtsnachfolgerin der Bank iur
AG in Piese stand mit der Firma august
a Co., offene Handelsgesellschaft, in Jeimar, m Ge~ chüftsverbindung. Pie Firma August & Co. unterhielt
//eigniederlasnungen in K^mpund in Persönlich
aftende Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft wäre io Beklagten zu 2 bis 5 und der Kaufmann K. Pie
eoellschafter vereinbarten am 10. Harz 1946 der offenen andelsgesellschaft die Übernahme der bisherigst Zv/eignieder aseung Hipmit dem Hecht der Fortführung der bisher!
on Firma. Sic führten die Zweigniederlassung unter der bis-origen Firma ala offerne Handelsgesellochaft* die Beklagte u 1, fort. Pie Veräußerung wurde am 14. Mai 1948 in das andoloregister dec Amtsgerichts in Hamburg eingetragen. Pie orüff-ntlichung unterblieb. Pie Beklagten zu 2 bis 5 hatten pätestens ab Anfang 1949 ihren Wohnsitz in den westlichen csatzungszonen. In Jahre 1951 wurde in Handelaregleter vererbt, daß der Beklagte zu 2 jetzt in HÜIder eklagte zu 5 jetzt in v;ohne.
Pie offene Handelsgesellschaft ^ugust Co. in
eimar wurde mit 7/irkung vom 1. April 1948 an in eine Komman itgesellschaft umgewandelt. An dieser blieben die bisheri-en Gesellschafter (mit Ausnahme des Beklagten zu 4) als Kom anditisten beteiligt, während zwei weitere Personen ihr als ersönlich haftende Gesellschafter beitraten. Pies wurde in as Handelsregister der Stadt am 1. Juni 1948 einge-
ragen. Pie Firma besteht 1t. Handelsregisterauszug vom 9- F ruar I960 in V/^||^ fort. Pie Zweigniederlassung urde aufgelöst.
Die Reehtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden = Klägerin) hatte während des Krieges zunächst der Filiale, H0B der Firma August TBBB & Co» in Kredite zur
Verfügung gestellt» Anfang 1945 trat sie dann auch mit der Filiale iflH^in Verbindung, für die sie das Konto Ur unter Vorlegung eines Handelaregiaterauazuges der Filiale und nach Einreichung eines Unterschriftsprobenblattes der für die Filiale zeichenberechtigten Personen eröffnete» Das Konto schloß per 30. April 1945 mit einem Debetsaldo von 308 o 177 ? 60 H' 1 ab.
Die Klägerin hat sich nach dem Jahre 1945 um die Rückzahlung der Kredite bemüht. Die Filiale zahlte am
1. Juni 1948 die auf ihrem Konto bei der Klägerin verbuchte Schuld. Die Filiale EBHB lehnte in einem Schreiben vom 8. April 1948 eine Zahlung ab, weil sie im Hinblick auf ihre eingefrorenen Bankkonten nicht über genügend disponible Hit-bei verfüge. Die Filiale HfBMB&lei^tete t>e-ner auf das Debet des Kontos der Filiale den Betrag von
120.445,72 HIJ und erklärte am 1. Juni 1948 dem Treuhänder der Klägerin, daß sie für Rechnung der Firma August T(
nur diesen Betrag überwiesen habe, weil
& Co. in
sich weitere Mittel der Erfurter Filiale nicht in ihrem Besitz befänden, 'wegen des eventuellen Restbetrages müsse "Berlin die Verhandlungen mit Erfurt fortsetzen". Die Klägerin teilte am 23. September 1943 der Firma August & Co. in E(BI|B mit, daß sich auf ihrem Konto ein Sondersaldo von 18?.731»88 RM ergebe, und fragte an, ob sie in der Lage sei, den Schuldbetrag voll oder zu dem Teil zurückzuzahlen. Die .Anfrage blieb unbeantwortet»
Die Klägerin hat sodann im‘ Jahre 1955 von der Beklag-
erwiderte, daß ihr Konto ausgeglichen -ei und daß sich die Klägerin an die Firma August ^ Co. in wenden
möge, Oie habe bereits verschiedentlich darauf aufmerkeam gemacht, daß die Firma August & Co. in unc^
die Firma in HflHHl schon seit vor der Währungsreform völlig getrennte Unternehmen seien.
Die Klägerin hat geltend gemacht, claß die Beklagte su 1 als Rechtonachfolgerin der Firma August ^ Co.
in W^mpund die Beklagten su 2 bis 5 als persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten su 1 sowie als ausgeschiedene Gesellschafter der OKG in hafteten. Die
Klägerin hat beantragt, die Beklagten su 1 bis 5 su verurteilen, und zwar die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesamtschuldner, 18.773,00 DH sov/ie gewisse Zinsbeträge an sie su zahlen -
Die
Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme von Zinsansprüchen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollen Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen„
putsche :i dungs grUnd e i
I. Das Berufungsgericht verneint die Haftung der Beklagten
zu 1 für den Debetsaldo auf den Konto Nr.
weil die
Haftung nach § 25 KG3 infolge der Übertragung der Zweig-
'! sich nur
nieder!assu;ip- h
auf die Beklagte zu '! sich nur auf die in Betrieb di^£5er Zweigniederlassung begründe teil Verbindlichkeiten eru(RGrZ 169» Ita» 13^V * la.e .«.oü'/,■
Kr. ®Bfcbetreffe über die Zweigniederlassung Zu
Unrecht meint die Revision, die Feststellung, es habe sich un eine Schuld aus dem Betriebe der Filiale Bfl^^gehan-delt, sei mit dem Sachverhalt nicht vereinbar« Uie übersieht das Schreiben der Filiale aie Klägerin vom L Fe-
bruar 1945 (Bl. 28 CrA), in dem die Filiale BÜ^^dankonä die Bewilligung eines Kredits an sie für Zuckergeschäfte bestätigt. Für das neu su errichtende Konto fügte
sie Untcrachriftcproben bei. Die Aufträge der Filiale IjflHBl wurden auf diesem Konto verbucht und beruhten nicht auf den KreditZusagen an die Filiale K{
II. Die Revision ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 169, 133) über die Begrenzung der Haftung des Frwerbers einer Zweigniederlassung nach § 25 HGB auf die im Betrieb der übernommenen Filiale entstandenen Schulden passe nicht auf die durch die Teilung Deutschlands entstandenen Rechtsfälle. Die Filiale sei mit Rück-
sicht auf die Unmöglichkeit der Durchsetzung des Anspruchs in der Sowjetzone praktisch das einzige Haftungsobjekt der Klägerin gewesen, Fs komme hinzu, daß die Beklagte su 1 aus denselben Gesellschaftern bestehe wie die Firma August T|^|^ & Co. in Sie hätten die Filiale
sich selbst unentgeltlich veräußert. Dadurch könne keine Beschränkung der Haftung der neu gegründeten Gesellschaft auf die im Bereich der Filiale entstandenen Verbindlichkeiten herbeigeführt worden sein. Der Revision ist nicht su folgen.
der Gesellschaft, die eie errichtet hat. Die Zweigniederlassung hat auch kein eigenes Vermögen. Der Klägerin haftete das der Zweigniederlassung dienende Vermögen ebenso
wie das der Filiale H^|gewidmete Vermögen, Durch die Veräußerung der Zweigniederlassung an die Beklagte
zu 1 wurde das dieser Filiale dienende Vermögen der Firma August Co» in V/eimar von der Haftung für die nicht
in Betrieb der Filiale begründeten Verbindlichkeiten
befreit. Der Hrv/erber der Filiale haftete insoweit nicht nach § 25 KGB. Die Klägerin hatte andererseits keine uog-lichkeit, ihre im Betrieb der Filiale F^Hi^ entstandene Forderung gegen die in der sowjetischen Besätzungszone iortbestehende Firma August & Co» in V/eimar und deren
Filiale geltendzu demachen. Die Gesellschafter dieser
Firma haben somit erreicht, daß das in den westlichen Becatsungszonen befindliche Firmenvermögen nicht mehr mittelbar den Zugriff der Gläubiger der Firma August TfH^in 7/^Hp unterlag, soweit ihre Forderungen nicht im Betrieb der Filiale H||m^ be gründet waren. Die hier neu errichtete Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter können nicht wegen dieser Forderungen in Anspruch genommen werden, weil die neu gegründete Gesellschaft mit der ursprünglichen Schuldnerin nicht identisch ist. Der Berufung auf die fehlende Identität der Beklagten zu 1 mit der Firma August & Co, in 73^^^ kann auch nicht der
Hinwand der unzulässigen HechtsausÜbung entgegengesetzt werden. Die Veräußerung der Filiale an eine neue
Gesellcchaf't mit denselben Gesellschaftern, von denen sich einzelne bereits damals in den westlichen Besatsungszonen
befanden, bot sich als das geeignete Mittel
um de]
tatsächlich durch die Zonentrennung oingetretenon Abspaltung der Filiale von Unternehme!! Rechnung zu tragen« line SitzVerlegung kam nicht in Betracht, weil das unternehmen in der sowjetischen Besatzungzone nicht enteignfit war, sondern fortbestand. Es trifft nicht zu, daß damit der Klägerin die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Forderungen in den westlichen Bcsatzungssonen trotz des dort befindlichen Vermögeais der Firma August & Go« genom-
men worden ist« Bei der Veräußerung der Filiale Jahre 1948 hatten bereits die Beklagten zu 4 und 5 ihren ffohnsitz in Hmp, In März 1949 wohnten dio Beklagten zu 2 bis 5 sämtlich in den westlichen Besatzungzonen, wie der Inhalt der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht gemachten Registerakten des Amtsgerichts Hamburg ausweist. Sie hafteten nach § 128 HGB und nach ihrem Ausscheiden aus der Firma August fi
GC G O c IL ii
V/eimar im Jahre 1948 gemäß § 159 HGB noch fünf Jahre für die Verbindlichkeiten dieser Firma. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß das Vermögen der Gesellschafter nicht aujgereicht hätte, um ihre Forderungen von ihnen einzuziehen,
Ihr Anteil an der mit den Sitz in gegründeten offe-
nen Handelsgesellschaft haftete im übrigen ebenfalls der Klägerin, so daß die Zugriffsmöglichkeiten der Klägerin praktisch durch die Veräußerung der Filiale nächst nicht verkürzt worden sind.
IV. Hach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 bis 5 jetzt nicht mehr durchsetzen, weil sie gemäß § 159 HGB verjährt sind und der Verjährungseinrede auch nicht der Finwand der Arglist entgegengesetzt werden kann. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht ange-
griffen. Sie lassen auch keinen Hechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen« Die Revision meint allerdings, die Beklagten au 2 bis 5 hafteten auf Schadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin von der Änderung der Rechtsverhältnisse bei der HHHBpr Filiale zu unterrichten, wozu sic auf Grund der bestehenden Vertragsbeziehungen (Bauvertrag) verpflichtet gewesen seien»
Dem kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Pflicht der Beklagten au 2 bis 5, der Klägerin die Yeräu/Serung der Filiale H( von sich aus mitzuteilen, nicht angenommen werden könne.
Die Veräußerung wurde zu dem Handelsregister angemeldet, aber nach den damals geltenden Bestimmungen (Verordnung über die Kinschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während dos Krieges vom 20« Oktober 1943, RGBl I 573) nicht öffentlich bekanntgemacht, Mit nicht veröffentlichten Veränderungen war, zu demal in der damaligen Zeit der Zonentrennung vieler Unternehmen, stets 2u rechnen» Es war Bache der Klägerin, sich aus Anlaß des Schriftwechsels im Juni und Juli 1948 wegen der Rückzahlung der an die Filialen in und gewährten Kredite zu vergewissern, aus weichen
Gründen das H^^er Unternehmen nicht für die Schulden der Filiale eintreten wollte. Dies konnte durch
Rückfrage oder gegebenenfalls durch Einsichtnahme in das Handelsregister geschehen. Die Bm^er Firma hat jedenfalls deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nicht für die in Bereich der Erfurter Filiale entstandene Restschuid nach Abführung eines in ihren Händen befindlichen Guthabens dieser Filiale bei ihr einstehen wolle. Für die Klägerin hätte es nahegelegen, bei den Hamper Unternehmen nach dem Verbleib der Gesellschafter der Firma August & Co,
nachzufragen, evtl, auch das Handelsregister einzu-
Enteignung in dor gov/ j etlichen Lesataungszone s i;ab tge.landen habe. Be hätte eich herauugesteilt, daß dies zwar nicht der Pall war, daß aber die Gesellschafter seit 1949 sämtlich ihren Y/ohncitz in den westlichen Besatzungszonen hatten und sich hier weiter geschäftlich betätigten, insbesondere die Beklagte zu 1 neu gegründet hatten. Bine Pflicht der Beklagten zu 2 bis 5, die Klägerin auf die Umgründung der Piliale H^Hauffterlcssi zu machen, bestand unter diesen Umständen nicht. Sie ergab sich insbesondere nicht aus dem Vertrauensverhältnis von Bank und Kunde,
V. Die Revision macht sodann geltend, die Beklagte zu 1 könne sich gemäß § 15 HGB nicht darauf berufen, daß sie nicht mit der Firma August ^ C°* in ‘'^HBpidentisch
sei, weil die einzutragende Tatsache der Veräußerung der Filiale nicht bekanntgemacht worden sei. Es kann
unerörtert bleiben, ob die Anwendung des § 15 HGB überhaupt hierzu führen könnte. Ara "MoKai 1948, dem Zeitiunkt der Fintogung der Üb^rcr-gung der Filiale, unterblieb die Veröffentlichung gemäß der Verordnung über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen vom 20. Oktober 1945 (RGBl I 575)«
Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1948 (WiGBl 55) bleibt in diesen Fällen auch nach Aufhebung der Verordnung die Eintragung maßgebend. Die Beklagte zu 1 hat auch nicht den Rechtsschein gesetzt, als führe die alte Gesellschaft das Geschäft weiter. Sie ist im Handelsregister
als neue Gesellschaft eingetragen worden und hat es der Klägerin gegenüber abgelehnt, für die Verbindlichkeiten der Firma '.uguct & C°° aus ^em Betrieb der
Filiale einzustehen, und dies damit begründet, daß sich außer dem überwiesenen Teilbetrag -weitere Mittel "dieser Firma" nicht in ihrem Besitz befänden. Es ist also von ihr
10 -
nicht der Anschein erweckt worden, eie befände eich nunmehr der öit:; dec V/einnrer Unternehmens in n(
VI, Die Revision erweist sich hiernach als imbegründet und v/p.r deiner surückzuweiseno Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Lr.Fischer Dr.Morr Liesecke Dr.Bukow Lr«Schulze