Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Brost, Br.Selowsky, Br.Haidinger, Br.Fischer und Br.Kuhn für Recht erkannt; Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte dem Kläger noch vorgeworfen: Anfang Januar 1951 habe er 5 B Omnibusse für 280 000 DM gekauft, während der Aufaichtsrat nur für den Ankauf eines Omnibusses gewesen sei und die Anschaffung von 5 Omnibussen für eine nicht tragbare Investition gehalten habe* Ohne Wissen und Genehmigung des Auf- I sichtsrats sei er Mitglied des Strassenbahn-Haftpflichtver- * Landes geworden und in dessen Beirat eingetreten«, Auch durch l diese Tätigkeit habe er seine Pflichten gegenüber der Beklag; [ ten vernachlässigt* Der Betri&sratsyoisitzmda habe ihm in der Aufsichtsratssitzung vom 17* November 1950 vorgeworfen, er sei auf Kosten der Arbeiterschaft verschwenderisch und verzögere den Abschluß eines zur Lohnerhöhung notwendig gewor- .] denen Tarifvertrages; der Aufsichtsrat habe erwartet, daß de: Kläger diesem schweren Vorwurf entgegentreten würde, er habe jedoch ”zu dem Entsetzen aller” geschwiegen* Im September 1949 habe er mit den Prokuristen und die Han- delsgesellschaft TdPMIP ohne Genehmigung des Aufsichtsrats .gegründet, hiermit eine weitere Nebenbeschäftigung überj nommen und sich so noch mehr Nebeneinnahmen verschafft* Für seine Nebentätigkeiten habe er den Dienstwagen benutzt, ohne dafür eine Entschädigung zu bezahlen* Schließlich habe er im Jahre 1948 Bekannten den verbilligten Ankauf von Volkswagen vermittelt und sich dafür in jedem Einzelfalle 130 bis 140 DM Spesen zahlen lassen, was mit seiner Stellung und dem^ Ansehen der Beklagten unvereinbar gewesen sei* Schaftsprüfer Sch^P^ einer Weisung des Aufsichtsrats zuwider weit'erbeschäftigt; seine Mitgliedschaft beim Straßenbahn-Haft pflicht verband habe er verschwiegen, um bei Tagungen und Sitzungen dieses Verbandes Spesen sowohl von dem Verband wie von der Beklagten beziehen zu können; der Kläger habe diese Absicht auch in mehreren Fällen verwirklicht« Nach Schluß der Berufungsverhandlung hat die Beklagte schrift-sätzlich noch mit 2 210 DM Wohnungsmiete und 4 274,45 DM Rückforderungsansprüchen aus zu viel erhobenen Spesen aufgerechnet ^ Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt sie den Klagabweisungs- und den Widerklageantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der. Das Berufungsgericht meint, soweit dem Kläger Vorwürfe zu machen seien, reichten sie weder einzeln noch zusammengenommen zur fristlosen Kündigung aus« Bei Verträgen mit leitenden Organmitgliedern seien an die Vertragstreue beider Teile besondere .Anforderungen zu stellen» Andererseits sei zu berücksichtigen, daß die lange Dauer des Parteivertrages auf eine starke Bindung der Parteien gerichtet gewesen sei und dem Kläger eine gewisse Sicherheit gegen die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses habe geben sollen« Dem Kläger könne der Vorwurf einer gewissen Eigenmächtigkeit und Nachlässigkeit und bis zu einem bestimmten Grade auch der Eigennützigkeit zwar nicht erspart werden; sein Verhalten sei aber nicht so, daß das Vertragsverhältnis fristlos habe gekündigt werden mUssen« Wenn die Beklagte § an Nebenarbeiten des Klägers habe Anstoß nehmen wollen, so y hätte sie ihm fristgemäß zu dem 15. 2.) Der Eintritt des Klägers in den Straßenbahn-Haftpflichtverband und die Übernahme eines Beiratspostens sei nicht zu beanstanden. Der Straßenbahn-Haftpflicht verba: habe seinen Beiratsmitgliedern eine Entschädigung von 2 000 • * DM jährlich gezahlt, die für die besonderen Bemühungen ge- s währt worden sei und daher dem Kläger und nicht der Beklagte: zugestanden habe. Wenn in einigen wenigen Abrechnungen Personen genannt worden seien, die im berechneten Falle nicht bewirtet worden seien, - das treffe insbesondere auf Direktor W^m^ zu - so sei doch dem Kläger zu glauben, daß dann eine andere Person bewirtet worden säi und lediglich ein Versehen .bei der Angabe des bewirteten Gastes vorliege. Zum Teil habe es sich dabei um kleinerei Ausgaben gehandelt, für die üblicherweise keine Belege aus-£ gestellt würden, zu dem Teil um Ausgaben, die unter mehrere ^ Firmenvertreter als Gastgeber verteilt worden seien, von denen nur einer den Beleg habe erhalten können. Als ihm mit Schreiben vom 13* März 1951 % das weitere Betreten der Diensträume untersagt worden sei, * seien noch Reiseabrechnungen für 1950 und 1951 rückständig ^ gewesen. Wenn danach auci in der verzögerten Erteilung der Reisekostenabrechnungen ei nicht leicht zu nehmende Nachlässigkeit liege, so sei doch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er sich auf diese Weise keine ihm nicht zustehenden Vorteile verschafft habe. 6«) Der Fahrzeugpark der Beklagten habe nicht mehr ausgereicht« Der Aufsichtsrat habe die Anschaffung von 5 Omnibussen nicht abgelehnt, sondern zunächst die Frage der Finanzierung erörtert und einen Generalplan über die Anschaffungen der nächsten Zeit vorgelegt haben wollen« Für den Kläger habe sich dann jedoch die Notwendigkeit eines raschen Entschlusses ergeben: habe eine Preiserhöhung vornehmen wollen; die ursprünglich mit ins Auge gefaßte Anmietung der Fahrzeuge habe sich zerschlagen; nach dem übereinstimmenden Urteil aller Techniker der Beklagten sei die Beschaffung zusätzlicher Fahrzeuge dringend erforderlich geworden, um den täglichen Betriebsablauf sicher st eilen zu können. Der • Beklagten sei zuzrugeben, daß auch bei einem Unternehmen ihrer Größe die Anwendung eines Kaufpreises von 280 000 DM der Beratung mit dem Aufsichtsrat bedürfe. HovemBer 1950 gegenüber dem Betriebsrats-; Vorsitzenden nicht gewehrt, sei unbegründet, weil die Berech tigung der Angriffe des Betriebsratsvorsitzenden nicht fest-, stehe und der Aufsichtsrat den Kläger zu einer Äußerung habe >s veranlassen müssen, wenn er eine Stellungnahme gewünscht häl £ kurz darauf Kenntnis von der Gründung erlangt* Schon deshalb könne die Beteiligung des Klägers an der nicht zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung vom April 1951 herangezogen werden* Im übrigen sei dem Kläger nicht widerlegt, daß die T^|den Interessen der Beklagten, nämlich dazu gedient habe, ihr auch weiterhin den verbilligten * Bezug von Materialien zu sichern* Deshalb sei auch nicht zu beanstanden, daß die Geschäfte dieser Firma über das Büro der Beklagten abgwickelt worden seien* Unbewiesen sei, daß der Kläger persönliche Vorteile aus dieser Gründung gezogen habe« Wie'wenig an den Vorwürfen in Bezug auf die dran sei, ergebe der Umstand, daß die Beklagte den Prokuristen der an der Gründung beteiligt war, nicht entlassen habe« Zu seinen Gunsten spreche jedoch, daß es sich bei der Vermittlung der Wagen um Gefälligkeiten gegenüber Geschäftsfreunden der Beklagten gehandelt habe und “die Zahlungen an ihn unaufgefordert geleistet worden seien* Die jahrelang zurückliegende Handlungsweise berechtige die Beklagte nicht zur fristlosen Kündigung, selbst wenn sie davon erst im Laufe des Rechtsstreits Kenntnis erlangt haben sollte. 12«) Bei mehreren Reisen habe der Kläger Reisekosten und Spesen sowohl von der Beklagten wie vom Strassenbahn-Haftpflichtverbänd bezogen« a) Für eine Reise nach Stuttgart und Düsseldorf habe er gegenüber der Beklagten 335,10 DM liquidiert« Ihm sei nicht widerlegt, daß er die Abrechnung über diesen Betrag erst nach seinem Ausscheiden im Frühjahr 1951 eingereicht habe« Den Aufenthalt in Stuttgart habe er mit für eine Tagung des Strassenbahn-Haftpflichtverbandes benutzt. Es sei anzunehmen, daß er die Abrechnung beider Reisen gegenüber der Beklagten erst zu einer Zeit vorgenommen habe, nachdem seine Enflas-, sung vorgenommen gewesen sei; es sei ausgeschlossen; daß der Kläger in dieser läge und noch dazu wegen eines verhält c) Schwerwiegender sei es, daß der Kläger die Heise nach Aachen vom 27» bis 29« Oktober 1950, die er am 28» Oktober 1950 handschriftlich gegenüber dem Strassenbahn-Haftpflicht-verband liquidiert habe, zwei Tage später, nämlich am 30» Oktober 1950, auch noch gegenüber der Beklagten berechnet habe« Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß er gegenüber dem Haftpflichtverband Reisekosten augesetzt habe, obwohl er einen Wagen der Beklagten benutzt habe und selbst keine Fahrtkosten hatte» Er erkläre diese Doppelliquidation damit, daß anläßlich dieser Tagung sehr erheblich dem Alkohol zugesprochen worden sei, er dabei seine Brieftasche mit seinem Geld verloren und sich hinterher nicht mehr erinnert habe, irgenwelche Spesen während der Tagung vom Haftpflichtverband erhalten zu haben. Es sei kaum verständlich, daß der Kläger so betrunken sein will, daß ihm jede Erinnerung an die gegenüber dem Haftpflichtverband vorgenommene Liquidation und an die erfolgte Zahlung fehle« Ihm könne jedoch nicht zugetraut werden, daß er bewußt unredlich gehandelt habe« Seine Leichtfertigkeit müsse ihm, da es ein ungewöhnlicher,'einmaliger Vorgang gewesen sei, nachgesehen werden« Zusammenfassend meint dann das Berufungsgericht, übrig bleibe die verspätete Einreichung der Abrechnungen und die hierbei zutage getretene Hachlässigkeit, die Leichtfertigkeit der Doppelliquidat'ion der Aachener Reise und die Annahme von Provision bei der Vermittlung der Volkswagen« Auch zusammengenommen könnten diese Verfehlungen nicht als so schwerwiegend bewertet werden, daß die fristlose Entlassung gerechtfertigt sei« Die erst mach Schluß der Verhandlung erklärte Aufrecht nung könne nicht als sachdienlich zugelassen werden, da dadurch die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert würde-zur Klage nur über das Gehalt für April 1951 zu befinden sei und die Aufrechnung bei der Abrechnung der nicht eingeklagten Ansprüche des Klägers berücksichtigt werden könne. ist aber der Ansicht, daß das Berufungsgericht außer der nachlässigen Abrechnung der Reisekosten,dem doppelten Ansatz der Aachener Reise und der Annahme von Provision für die Vermittlung der Volkswagen noch andere Vorwürfe für begründet hätte halten müssen und daß dies nur unter Tferletz von Verfahfensvorschriften unterblieben sei; bei richtiger Behandlung des Prozeßstoffs würde mindestens die Gesamtwürd gung einen wichtigen Grund zur Entlassung des Klägers erge^ ben haben. insoweit sei seine Benennung jedoch infolge Verletzung des § 139 ZPO unterblieben« Biese Bügen gehen fehl« ist in beiden Tatsacheninstanzen als Zeuge vernommen worden* Hach seiner.Vernehmung vor dem Berufungsgericht haben beide Parteien durch ihre Anwälte "abschließend»1 erklärt, daß sie »»keine Beweisanträge mehr zu stellen*» hätten» Bas hatte auch zu dem Inhalt, daß eine weitere Vernehmung von für nicht erforderlich erachtet werde. b) Bas Berufungsgericht hat zu dem Vorwurf, der Kläger habe auf Kasten der Beklagten einen außerordentliche hohen Aufwand getrieben, hohe Reisespesen in Ansatz gebracht und Kosten aufgesetzt, die sie nichts angingen, Stellung genommen. Bas Berufungsgericht hat in Sonderheit auch mit dem Hinweis Recht, daß der Aufsichtsrat die doppelt so hohen Reise-, kosten für 1949 nicht zu dem Anlaß Irgendwelcher Beanstandungen gemacht habe. Beklagten sei die gelegentliche Benutzung des Dienstkraftwagens zu privaten Zwecken üblich, und der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß er dani das Benzin selbst bezahlt habe. d) Richtig ist, daß sich das Berufungsgericht nicht daz geäußert hat, der Kläger habe Tagegelder überhaupt oder voll berechnet, wenn er Bewirtungskosten und in ihnen auch seine eigenen Speisen und Getränke angesetzt habe. Das ist jedoch unbeachtlich, da die Beklagte die Tagegelder anstandslos neb den Bewirtungskosten bezahlt und nicht* behauptet hat, daß be: ihr eine andere Übung bestanden habe. Die Beklagte will aus dem Schweigen des Klägersauf die Vorwürfe des Betriebsratsvorsitzenden, er betreibe auf Kosten, der Arbeitnehmer zu hohen persönlichen Aufwand und vernach-lässige deren Interessen, darauf Schliessung daß diese Angriffe berechtigt gewesen seien. (Bl 104 dA), dem Kläger wiederholt Vorhaltungen darüber gemacht hat, daß er die Angelegenheiten der Belegschaft säumig bearbeite, so kann das mit der festgestellten Überlastung des Klägers zusammengehangen und braucht keineswegs zu einem Vorwurf berechtigt zu haben. f) Selbst wenn der Kläger darin eigenmächtig gehandelt haben sollte, daß er den ihm aus seiner Berliner Tätigkeit bekannten Wirtschaftsprüfer Schof|^weiterbeschäftigte, statt dem Wunsch des Aufsichtsrats, einen Wirtschaftsprüfer aus dem Gebiet zu nehmen, Rechnung zu tragen, so kann das doch nicht als wesentlich angesehen werden. g) Soweit die Revision die doppelte liquidation der Aachener Reise als einen Betrug gewertet wissen will, bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiel Auch wenn der Kläger ständig in Geldnot gewesen wäre, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, daB ihm angesichts seinen hohnn Ansehens, seines Einkommens und der Stellung, die er bekleidete, ein Betrug nicht zugetraut werden könne,-; rechtlich nicht zu beanstanden«
2374 057 II ZE lcj<l/ci2 Verkündet am 4* Juli 1953 Jodas, Just.Angest., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* vi % Im Namen des Volkes In* dem Rechtsstreit der Kj^mm^geSeilschaft mbH in B( * Beklagten, Wider-, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollroächtigter; Rechtsanwalt Prof„Br, •V gegen den Ingenieur Kurt-Götz F( Strasse®, in Bl Kläger, Wider-, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Justizrat Br. hat dar II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Brost, Br.Selowsky, Br.Haidinger, Br.Fischer und Br.Kuhn für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 26. Juni 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen I 2 - Tatbestand: Burch Vertrag vom 25* Oktober 1947 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15* Februar 1947 als Geschäftsführer der beklagten GmbH angestellt. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der AG. Biese besitzt 51 $ der eächäftsanteile. Bie weiteren Geschäftsanteile haben das Band Niedersachsen die Stadt und verschiedene Städte des früheren Bandes inne. Ber Parteiver- trag sollte sich nach einer Probezeit von einem Jahr auf jeweils drei Jahre verlängern, falls er nicht mit einjähriger Frist gekündigt würde. Bas Gehalt des Klägers von ursprünglich 1 000 BM monatlich wurde später auf 1 100 DM erhöht. Am 12. März 1951 beschloß der Aufsichtsrat der Beklagten die fristlose Entlassung des Klägers, die ihm mit Schrei-. «. < ben vom 13.* März 1951 unter der Aufforderung, selbst frist- * los zu kündigen, in Aussicht gestellt und dann mit Schreiben vom 3o April 1951 ausgesprochen wurde. Bie Kündigung wurde damit begründet, der Kläger habe seine Bienste nicht ausschließlich der Beklagten "gewidmet, Nebenbeschäftigungen Uber das ihm vertraglich zugebilligte Maß hinaus angenommen, sein Amt zu dem Nachteil derGesellschaft aufwendig und nachlässig geführt, zu hohe Reiseund Bewirtungsspesen' • angesetzt, nicht ausschließlich dem Interesse der Gesellschaft dienende Reisen voil berechnet, seine Reisekosten nicht ordnungsmäßig abgerechnet und eine Wohnung im Bienstgebäude bezogen, ohne hierzu vertraglich berechtigt zu sein und ohne ein Entgelt für Nutzung, Heizung und Bicht zu zahlen. Ber Kläger hält die Kündigung für unberechtigt. Seine Bezüge wurden ihm nur bis zu dem 20. März 1951 gezahlt. Er verlangt sein Geheilt für April 1951 in Höhe von 1 100 BM. Bie Beklagte hat Klagabweisung und mit der Widerklage die Feststellung verlangt, daß die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswirk- sam und das Dienstverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung vom 4. April 1951 erloschen sei« Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte dem Kläger noch vorgeworfen: Anfang Januar 1951 habe er 5 B Omnibusse für 280 000 DM gekauft, während der Aufaichtsrat nur für den Ankauf eines Omnibusses gewesen sei und die Anschaffung von 5 Omnibussen für eine nicht tragbare Investition gehalten habe* Ohne Wissen und Genehmigung des Auf- I sichtsrats sei er Mitglied des Strassenbahn-Haftpflichtver- * Landes geworden und in dessen Beirat eingetreten«, Auch durch l diese Tätigkeit habe er seine Pflichten gegenüber der Beklag; [ ten vernachlässigt* Der Betri&sratsyoisitzmda habe ihm in der Aufsichtsratssitzung vom 17* November 1950 vorgeworfen, er sei auf Kosten der Arbeiterschaft verschwenderisch und verzögere den Abschluß eines zur Lohnerhöhung notwendig gewor- .] denen Tarifvertrages; der Aufsichtsrat habe erwartet, daß de: Kläger diesem schweren Vorwurf entgegentreten würde, er habe jedoch ”zu dem Entsetzen aller” geschwiegen* Im September 1949 habe er mit den Prokuristen und die Han- delsgesellschaft TdPMIP ohne Genehmigung des Aufsichtsrats .gegründet, hiermit eine weitere Nebenbeschäftigung überj nommen und sich so noch mehr Nebeneinnahmen verschafft* Für seine Nebentätigkeiten habe er den Dienstwagen benutzt, ohne dafür eine Entschädigung zu bezahlen* Schließlich habe er im Jahre 1948 Bekannten den verbilligten Ankauf von Volkswagen vermittelt und sich dafür in jedem Einzelfalle 130 bis 140 DM Spesen zahlen lassen, was mit seiner Stellung und dem^ Ansehen der Beklagten unvereinbar gewesen sei* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Wider-* klage abgewiesen* In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch vorgetragen: Der Kläger habe den ihm befreundeten Wirt- .a#./»,*», — 4 -• Schaftsprüfer Sch^P^ einer Weisung des Aufsichtsrats zuwider weit'erbeschäftigt; seine Mitgliedschaft beim Straßenbahn-Haft pflicht verband habe er verschwiegen, um bei Tagungen und Sitzungen dieses Verbandes Spesen sowohl von dem Verband wie von der Beklagten beziehen zu können; der Kläger habe diese Absicht auch in mehreren Fällen verwirklicht« Nach Schluß der Berufungsverhandlung hat die Beklagte schrift-sätzlich noch mit 2 210 DM Wohnungsmiete und 4 274,45 DM Rückforderungsansprüchen aus zu viel erhobenen Spesen aufgerechnet ^ Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt sie den Klagabweisungs- und den Widerklageantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der. Revision bittet» Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht meint, soweit dem Kläger Vorwürfe zu machen seien, reichten sie weder einzeln noch zusammengenommen zur fristlosen Kündigung aus« Bei Verträgen mit leitenden Organmitgliedern seien an die Vertragstreue beider Teile besondere .Anforderungen zu stellen» Andererseits sei zu berücksichtigen, daß die lange Dauer des Parteivertrages auf eine starke Bindung der Parteien gerichtet gewesen sei und dem Kläger eine gewisse Sicherheit gegen die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses habe geben sollen« Dem Kläger könne der Vorwurf einer gewissen Eigenmächtigkeit und Nachlässigkeit und bis zu einem bestimmten Grade auch der Eigennützigkeit zwar nicht erspart werden; sein Verhalten sei aber nicht so, daß das Vertragsverhältnis fristlos habe gekündigt werden mUssen« Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus; » i>.. . % -v>£ #•' »<• At •y. •.s. &r <■/* ¥ i • < *&*> 5 - 1f 1») Der Dienstvertrag gestatte in seinen §§ 1, 10 dem ? Kläger die Ausführung gelegentlicher kleinerer Wissenschaft-#1 licher Arbeiten und die Beibehaltung seiner Tätigkeit als 'f öffentlicher und vereidigter Gutachter und als. gerichtlicher? Sachverständiger. Nur für Gutachten im nicht amtlichen Auf- ! trage und wissenschaftliche Arbeiten, die über den gestattet® Rahmen hinausgingen, habe die Genehmigung des Aufsichtsrats f eingeholt werden sollen (§ 10). Die Beweisaufnahme habe % nicht ergeben, daß der Kläger über das ihm vertraglich er- t laubte Maß hinaus Nebenbeschäftigungen übernommen habe. Wenn? er vereinzelt nicht für Aufsichtsratsraitglieder erreichbar ge-* wesen sei, so habe sich nicht feststeilen lassen, daß dies j auf übermäßiger Nebentätigkeit beruht und nicht der Erle- ? digung von Dienstgeschäften gedient habe. Wenn die Beklagte § an Nebenarbeiten des Klägers habe Anstoß nehmen wollen, so y hätte sie ihm fristgemäß zu dem 15. Februar 1951 kündigen kön-^ nen und müssen. § 'i *■ . v" h ‘ £ 2.) Der Eintritt des Klägers in den Straßenbahn-Haftpflichtverband und die Übernahme eines Beiratspostens sei nicht zu beanstanden. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers hätten diese beiden Handlungen im Interesse der Beklagten gelegen. Die Mitgliedschaft sei der Beklagten auch bekannt gewesen,, und der Aufsichtsrat habe Seinen Wi- ff derspruch d.agegen erhoben. Der Straßenbahn-Haftpflicht verba: habe seinen Beiratsmitgliedern eine Entschädigung von 2 000 • * DM jährlich gezahlt, die für die besonderen Bemühungen ge- s währt worden sei und daher dem Kläger und nicht der Beklagte: zugestanden habe. Aus der Annahme dieses Betrages könne da- ft rum gleichfalls kein berechtigter Vorwurf hergeleitet werden!! 3.) Nach dem Bericht der D -AG habe der Kläger in der Zeit vom 1 Januar 1950 bis >4 0 ät - 6 ~ x 12. März 1951 insgesamt 5 619,30 DM Eeisespesen empfangen, in denen Tage- und Übernachtungsgelder und kleinere belegte Nebenkosten in Höhe von 2 286,65 DM und 2 657,98 DM Bewirtungskosten enthalten seien, von denen 1 566,90 DM nicht belegt seien. Außerhalb der Reisen habe der Kläger noch 409,50 DM aufgewendet, von denen ein Teil belegt sei. Die Aufwendung von Reiseund Bewirtungskosten sei erforderlich gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die vom Kläger angesetzten Aufwandungen übermäßig hoch oder höher bei anderen vergleichbaren Unternehmungen gewesen seien. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten seien die Reisespesen im Jahre 1949 doppelt so hoch wie im Jahre 1950 gewesen. Da sich der Aufsichtsrat nicht veranlaßt gesehen habe, hieraus irgendwelche Folgerungen zu ziehen, so könnten die im Jahre 1950 geringeren Reiseund Bewirtungskosten nicht als Übermäßig angesprochen werden. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß der Kläger tatsächlich nicht aufgewendete Beträge.angesetzt habe. Wenn in einigen wenigen Abrechnungen Personen genannt worden seien, die im berechneten Falle nicht bewirtet worden seien, - das treffe insbesondere auf Direktor W^m^ zu - so sei doch dem Kläger zu glauben, daß dann eine andere Person bewirtet worden säi und lediglich ein Versehen .bei der Angabe des bewirteten Gastes vorliege. Es sei auch nicht erwiesen, daß der Kläger Reisen, die er als Dienstreisen bezeichnet habe, in Wahrheit zu Privat-zwecken ausgeführt habe. Wenn der Kläger für einen Teil der liquidierten Beträge keine Belege vorgelegt habe, so sei daraus nicht zu schließen, daß er diese Kosten entgegen seiner Versicherung nicht gehabt habe. Zum Teil habe es sich dabei um kleinerei Ausgaben gehandelt, für die üblicherweise keine Belege aus-£ gestellt würden, zu dem Teil um Ausgaben, die unter mehrere ^ Firmenvertreter als Gastgeber verteilt worden seien, von denen nur einer den Beleg habe erhalten können. Im übrigen^ verlangten die Formblätter der.'.Beklagten für die Reise- jfr kostenabrechnungen lediglich, daß, •»möglichst** Belege beige-f fügt werden sollten. 4*) Der Kläger habe sich in der Regel vor Antritt der Reise Vorschuß geben.lassen, seine Reiseabrechnungen nicht alsbald nach Beendigung der Reisen, sondern erst sehr spät vorgenommen. Als ihm mit Schreiben vom 13* März 1951 % das weitere Betreten der Diensträume untersagt worden sei, * seien noch Reiseabrechnungen für 1950 und 1951 rückständig ^ gewesen. Das habe ordnungsmäßiger Geschäftsführung nicht ? entsprochen. Seine dienstliche Überlastung reiche nicht ausff um sein Verhalten zu rechtfertigen. Wenn er durch Verzöge- £ r^ung von Reisekostenabrechnungen habe vermeiden wollen, daß aus Reisezweck und -ziel von Betriebsmitgliedern vorzeitig * Schlüsse auf seine Planungen gezogen würden, so könne es . sich nur um einzelne Fälle gehandelt haben. Wenn danach auci in der verzögerten Erteilung der Reisekostenabrechnungen ei nicht leicht zu nehmende Nachlässigkeit liege, so sei doch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, daß er sich auf diese Weise keine ihm nicht zustehenden Vorteile verschafft habe. Denn die Vorschüsse hätten nur etwa das betragen, was er für die Reisen auch gebraucht habe. Hinzu komme, daß er niemals ernstlich abgemahnt worden sei. 5.) Wie das Schreiben des stellvertretenden Aufsichts- * o f. '* ratsvorsitzenden vom 24. März 1951 ergebe, habe der Kläger die Wohnung im Jahre 1947 mit dessen Einverständnis und zu dem Zweck bezogen, jederzeit erreichbar zu sein« Die Übernahme der Wohnung könne ihm daher nicht verargt werden« Daß er kein Entgelt für die Benutzung der Wohnung, für die Heizung und das Licht bezahlt habe, möge damit Zusammenhängen, daß eine Verrechnung über seine Tantieme habe vorgenommen werden sollen« Das könne jedoch dahingestellt bleiben, weil es Sache des Aufsichtsrats gewesen sei, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger auch in Bezug auf die Wohnung zu regeln; daran habe es jedoch der Aufsichtsrat fehlen lassen; daß der Kläger diese Frage nicht von sich aus angeschnitten habe, könne ihm kaum übel genommen werden« 6«) Der Fahrzeugpark der Beklagten habe nicht mehr ausgereicht« Der Aufsichtsrat habe die Anschaffung von 5 Omnibussen nicht abgelehnt, sondern zunächst die Frage der Finanzierung erörtert und einen Generalplan über die Anschaffungen der nächsten Zeit vorgelegt haben wollen« Für den Kläger habe sich dann jedoch die Notwendigkeit eines raschen Entschlusses ergeben: habe eine Preiserhöhung vornehmen wollen; die ursprünglich mit ins Auge gefaßte Anmietung der Fahrzeuge habe sich zerschlagen; nach dem übereinstimmenden Urteil aller Techniker der Beklagten sei die Beschaffung zusätzlicher Fahrzeuge dringend erforderlich geworden, um den täglichen Betriebsablauf sicher st eilen zu können. Der • Beklagten sei zuzrugeben, daß auch bei einem Unternehmen ihrer Größe die Anwendung eines Kaufpreises von 280 000 DM der Beratung mit dem Aufsichtsrat bedürfe. Der Kläger habe sich jedoch mit Brief vom 30. Januar 1951 an die Aufsichtsratsmitglieder mit der Bitte um Zustimmung gewandt und unwiderlegt, vorgetragen, nur ein Aufsichtsrabsmitglied habe ach ablehnend * *4$.. & * ' ' ** »r * * . V'*' geäußert,-während ein anderes ausdrücklich zugestimmt habe und die anderen fünf geschwiegen hätten . Bei der Bedeutung der Angelegenheit habe der Kläger aus dem* Schweigen auf Zustimmung schließen dürfen« Da der Kläger die 5 Omnibusse . zudem unter dem Vorbehalt der Zustimmung seines Aufsichts- '4 * rates gekauft habe, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Außerdem habe sich die Beklagte in Pr esse Verlautbarungen 1 selbst darauf berufen, daß sie die Busse im Interesse ihrer Fahrgäste beschafft habe und ihren Fahrzeugpark nach weiter verbessern werde. Angesichts dieser Erklärung treffe den ' Kläger auch nicht der Vorwurf, bei dem Buskauf hätte er aufr die angespannte Geldlage der Beklagten Rücksicht nehmen müs; sen. Der Aufsichtsrat habe die Anschaffung der Omnibusse * ♦ nicht zu dem Anlaß der fristlosen Kündigung genommen; die Kündigungsschreiben vom 13. 3£ärz und 3. April 1951 erhöben wege i-des B^d^-Geschäfts keinen Anstand« 7«) Per Vorwurf, der Kläger habe sich in der Aufsichtsratsitzung vom 17. HovemBer 1950 gegenüber dem Betriebsrats-; Vorsitzenden nicht gewehrt, sei unbegründet, weil die Berech tigung der Angriffe des Betriebsratsvorsitzenden nicht fest-, stehe und der Aufsichtsrat den Kläger zu einer Äußerung habe >s veranlassen müssen, wenn er eine Stellungnahme gewünscht häl £ 8.) Soweit der Kläger den Pienstwagen für private Zwek-ke benutzt habe, habe er unwiderlegt vorgetragen, daß,er das Benzin selbst bezahlt habe. In Betrieben wie*der Beklagt Kl würden üblicherweise keine Einwendungen gegen eine gelegentliche Benutzung von Bienstfahrzeugen erhoben. Pas sei auch gegenüber dem Kläger nicht geschehen. 9«) Bt:e TddÜd sei am 1. September 1949 gegründet worden. Per stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende habe kurz darauf Kenntnis von der Gründung erlangt* Schon deshalb könne die Beteiligung des Klägers an der nicht zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung vom April 1951 herangezogen werden* Im übrigen sei dem Kläger nicht widerlegt, daß die T^|den Interessen der Beklagten, nämlich dazu gedient habe, ihr auch weiterhin den verbilligten * Bezug von Materialien zu sichern* Deshalb sei auch nicht zu beanstanden, daß die Geschäfte dieser Firma über das Büro der Beklagten abgwickelt worden seien* Unbewiesen sei, daß der Kläger persönliche Vorteile aus dieser Gründung gezogen habe« Wie'wenig an den Vorwürfen in Bezug auf die dran sei, ergebe der Umstand, daß die Beklagte den Prokuristen der an der Gründung beteiligt war, nicht entlassen habe« 10. ) Im Jahre 1948 habe der Kläger Volkswagen an Herren des Verbandes öffentlicher Verkehrsbetriebe vermittelt und hierfür von diesen Provision erhalten. Das habe nicht im , Einklang mit seiner Stellung bei der Beklagten gestanden* Zu seinen Gunsten spreche jedoch, daß es sich bei der Vermittlung der Wagen um Gefälligkeiten gegenüber Geschäftsfreunden der Beklagten gehandelt habe und “die Zahlungen an ihn unaufgefordert geleistet worden seien* Die jahrelang zurückliegende Handlungsweise berechtige die Beklagte nicht zur fristlosen Kündigung, selbst wenn sie davon erst im Laufe des Rechtsstreits Kenntnis erlangt haben sollte. 11. ) Mit der Weiterbeschäftigung des Wirtschaftsprüfers Sch^J^ habe der-Kläger weder persönliche Interessen verfolgt noch Weisungen des Aufsichtsrats zuwidergehandelt« Nach Fassung des AufsichtsratsbcSchlusses, daß Sch^Bfe keine Aufträge zu Bilanzprüfungen mehr erhalten solle, habe der Kläger ihn lediglich noch die erteilt gewesenen Aufträge ausführen lassen« 12«) Bei mehreren Reisen habe der Kläger Reisekosten und Spesen sowohl von der Beklagten wie vom Strassenbahn-Haftpflichtverbänd bezogen« a) Für eine Reise nach Stuttgart und Düsseldorf habe er gegenüber der Beklagten 335,10 DM liquidiert« Ihm sei nicht widerlegt, daß er die Abrechnung über diesen Betrag erst nach seinem Ausscheiden im Frühjahr 1951 eingereicht habe« Den Aufenthalt in Stuttgart habe er mit für eine Tagung des Strassenbahn-Haftpflichtverbandes benutzt. Der Haftpflichtverband habe ihm am 5« November 1951 einen Betrag von 90 DM ohne nähere Angabe überwiesen. Tatsächlich habe es sich dabei um das Tagegeld für drei Tage gehandelt. Der Kläger^habe den Betrag jedoch für ein Sonderhonorar für ein von ihm gehaltenes Referat gehalten. b) Eine Reise nach Paderborn und Bielefeld und eine Reise nach Köln und Bonn habe er sowohl gegenüber der Beklagten wie gegenüber dem Strassenbahn-Haftpflichtverband , liquidiert. Das sei irrtümlich geschehen, zeige aber, wie -bedenklich es sei, daß der Kläger seine Reisekostenabrechnungen nicht alsbald eingereicht habe. Es sei anzunehmen, daß er die Abrechnung beider Reisen gegenüber der Beklagten erst zu einer Zeit vorgenommen habe, nachdem seine Enflas-, sung vorgenommen gewesen sei; es sei ausgeschlossen; daß der Kläger in dieser läge und noch dazu wegen eines verhält * • v* nismäßig unbedeutenden Betrages seine ganze wirtschaftliche Existenz habe aufs Spiel setzen wollen. Wenn er sich etwa keine Aufzeichnungen gemacht und aus dem Gedächtnis heraus ~ 12 - liquidiert habe, so sei das nachlässig und leichtsinnig gewesen» c) Schwerwiegender sei es, daß der Kläger die Heise nach Aachen vom 27» bis 29« Oktober 1950, die er am 28» Oktober 1950 handschriftlich gegenüber dem Strassenbahn-Haftpflicht-verband liquidiert habe, zwei Tage später, nämlich am 30» Oktober 1950, auch noch gegenüber der Beklagten berechnet habe« Insoweit sei auch zu berücksichtigen, daß er gegenüber dem Haftpflichtverband Reisekosten augesetzt habe, obwohl er einen Wagen der Beklagten benutzt habe und selbst keine Fahrtkosten hatte» Er erkläre diese Doppelliquidation damit, daß anläßlich dieser Tagung sehr erheblich dem Alkohol zugesprochen worden sei, er dabei seine Brieftasche mit seinem Geld verloren und sich hinterher nicht mehr erinnert habe, irgenwelche Spesen während der Tagung vom Haftpflichtverband erhalten zu haben. Es sei kaum verständlich, daß der Kläger so betrunken sein will, daß ihm jede Erinnerung an die gegenüber dem Haftpflichtverband vorgenommene Liquidation und an die erfolgte Zahlung fehle« Ihm könne jedoch nicht zugetraut werden, daß er bewußt unredlich gehandelt habe« Seine Leichtfertigkeit müsse ihm, da es ein ungewöhnlicher,'einmaliger Vorgang gewesen sei, nachgesehen werden« Zusammenfassend meint dann das Berufungsgericht, übrig bleibe die verspätete Einreichung der Abrechnungen und die hierbei zutage getretene Hachlässigkeit, die Leichtfertigkeit der Doppelliquidat'ion der Aachener Reise und die Annahme von Provision bei der Vermittlung der Volkswagen« Auch zusammengenommen könnten diese Verfehlungen nicht als so schwerwiegend bewertet werden, daß die fristlose Entlassung gerechtfertigt sei« « St & k " , I & Die erst mach Schluß der Verhandlung erklärte Aufrecht nung könne nicht als sachdienlich zugelassen werden, da dadurch die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert würde-zur Klage nur über das Gehalt für April 1951 zu befinden sei und die Aufrechnung bei der Abrechnung der nicht eingeklagten Ansprüche des Klägers berücksichtigt werden könne. t Die Revision ist sich darüber klär, daß die Präge, ob einsichtiger Grund vorliegt, im wesentlichen Tatfrage und ’in der Revisionsinstanz nur insoweit nachprüfbar ist, als der Begriff des wichtigen Grundes verkannt ist. Unüberprüfbar ist auch das tatsächliche Gewicht, das die einzelnen . Vorfälle haben. Auch das verkennt die Revision nicht. Sie , < , % * ist aber der Ansicht, daß das Berufungsgericht außer der nachlässigen Abrechnung der Reisekosten,dem doppelten Ansatz der Aachener Reise und der Annahme von Provision für die Vermittlung der Volkswagen noch andere Vorwürfe für begründet hätte halten müssen und daß dies nur unter Tferletz von Verfahfensvorschriften unterblieben sei; bei richtiger Behandlung des Prozeßstoffs würde mindestens die Gesamtwürd gung einen wichtigen Grund zur Entlassung des Klägers erge^ ben haben. | Durchgreifende VerfahrensverstÖsse liegen jedoch nicht vor, rechtliche Bedenken bestehen gegen das Berufungsurteil nicht. t • ^ a) Die Beklagte hat sich in vielerlei Hinsicht auf das Zeugnis ihres Prokuristen berufen. Die Revision, rügt, daß nicht zu allen Punkten, zu denen er benannt wurde, vernommen worden ist, und macht ferner geltend, habe noch weitere Aufklärung geben können, I insoweit sei seine Benennung jedoch infolge Verletzung des § 139 ZPO unterblieben« Biese Bügen gehen fehl« ist in beiden Tatsacheninstanzen als Zeuge vernommen worden* Hach seiner.Vernehmung vor dem Berufungsgericht haben beide Parteien durch ihre Anwälte "abschließend»1 erklärt, daß sie »»keine Beweisanträge mehr zu stellen*» hätten» Bas hatte auch zu dem Inhalt, daß eine weitere Vernehmung von für nicht erforderlich erachtet werde. Bie Beklagte hatte in beiden Vorinstanzen die Möglichkeit,. Fragen an zu richten; daß ihr diese Möglichkeit abgeschnitten worden sei, hat sie nicht behauptet. Unter diesen Umständen kann sie sich weder unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO noch dem des § 139 ZPO darauf berufen, habe in noch weiterem Um- fang, als geschehen, als Zeuge gehört werden müssen« b) Bas Berufungsgericht hat zu dem Vorwurf, der Kläger habe auf Kasten der Beklagten einen außerordentliche hohen Aufwand getrieben, hohe Reisespesen in Ansatz gebracht und Kosten aufgesetzt, die sie nichts angingen, Stellung genommen. Ein Rechtsirrtum ist dabei nicht erkennbar« Bas Berufungsgericht hat in Sonderheit auch mit dem Hinweis Recht, daß der Aufsichtsrat die doppelt so hohen Reise-, kosten für 1949 nicht zu dem Anlaß Irgendwelcher Beanstandungen gemacht habe. Bie Revision irrt, wenn sie vorträgt, der Kläger habe seine Reisespesen aus 1949 erst 1951 abgerechnet« Benn die Beklagte hat in »ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 1951 * ' , unter I (Bl 65/66 dA) selbst vorgetragen, der Kläger habe die letzten Abrechnungen über seine im Jahre 1949 unternommenen Geschäftsreisen am 6. Februar 1950 eingereicht« c) Zu dem Vorwurf, der Kläger sei Umwege gefahren und > « 15 - UJ* ■£* &>■ ii* fc't 4'’ ,V ic‘ •f *>*r *4 " -v- habe zu privaten Zwecken ausgeführte Reisen mit angesetzt, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung Stellung genommen^ bei Betrieben radiert de? Beklagten sei die gelegentliche Benutzung des Dienstkraftwagens zu privaten Zwecken üblich, und der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß er dani das Benzin selbst bezahlt habe. Demgegenüber kam dem Beweis« antritt dafür, daß der Umweg über Carlshafen dienstlich nicÄ berechtigt gewesen sei und daß die für die Fahrt nach Bonn vom IO* "und 11. Februar 1951 angegebenen Gründe nicht stimm könnten, keine selbständige Wirkung zu. d) Richtig ist, daß sich das Berufungsgericht nicht daz geäußert hat, der Kläger habe Tagegelder überhaupt oder voll berechnet, wenn er Bewirtungskosten und in ihnen auch seine eigenen Speisen und Getränke angesetzt habe. Das ist jedoch unbeachtlich, da die Beklagte die Tagegelder anstandslos neb den Bewirtungskosten bezahlt und nicht* behauptet hat, daß be: ihr eine andere Übung bestanden habe. Außerdem erreichten die von der Beklagten gezahlten Tagegelder keine Höhe, daß davon auch die eigene Teilnahme an der Bewirtung von Geschäftsfreui den hätte bestritten werden können. e) Es ist unstreitig, daß sich der Kläger zu den Angriff fen des Betriebsratsvoraitzenden nicht geäußert hat; also be durfte es nicht der hierfür erbetenen Vernehmung Sc s Die Beklagte will aus dem Schweigen des Klägersauf die Vorwürfe des Betriebsratsvorsitzenden, er betreibe auf Kosten, der Arbeitnehmer zu hohen persönlichen Aufwand und vernach-lässige deren Interessen, darauf Schliessung daß diese Angriffe berechtigt gewesen seien. Dieser Folgerung steht jedoch die unbestrittene Tatsache, gegenüber, daß der Aufsicht Sr. : - 16 rat diesen Vorwürfen nicht nachgegangen ist; hieraus konnte entnommen werden, daß der Aufsichtsrat die vom Betriebsrats-vorsitzenden erhobenen Vorwürfe nur mehr als eine Meinungs- • äußerung im Kampf um die begehrte Lohnerhöhung beurteilt hat« Die Behauptung, daß der Aufsichtsrat über das Schweigen des Klägers entsetzt gewesen sei, bedurfte keiner Aufklärung, da das Schweigen auf einen erhobenen Angriff keineswegs immer als Eingeständnis zu werten ist und ohne dahingehenden, jedoch nicht angetretenen Beweis keinen Grund zu fristloser ~ Entlassung abgibt. Wenn der Betriebsratsvorsitzende, wie in das Wissen des Regierungsrats gestellt worden ist (Bl 104 dA), dem Kläger wiederholt Vorhaltungen darüber gemacht hat, daß er die Angelegenheiten der Belegschaft säumig bearbeite, so kann das mit der festgestellten Überlastung des Klägers zusammengehangen und braucht keineswegs zu einem Vorwurf berechtigt zu haben. Im übrigen brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit jeder einzelnen Behauptung des umfangreichen Prozeßvortrages auseinanderzusetäen, sondern konnte sich darauf beschränken, die wesentlichen Dinge herauszugreifen und in ihrer. Gesamtwirkung 2u beurteilen (BGH 3, 162), und das ist sachentsprechend geschehen« f) Selbst wenn der Kläger darin eigenmächtig gehandelt haben sollte, daß er den ihm aus seiner Berliner Tätigkeit bekannten Wirtschaftsprüfer Schof|^weiterbeschäftigte, statt dem Wunsch des Aufsichtsrats, einen Wirtschaftsprüfer aus dem Gebiet zu nehmen, Rechnung zu tragen, so kann das doch nicht als wesentlich angesehen werden. Wieviel Schorf} auf diese Weise durch den Kläger verdient hat, ist unerheblich, da Sch£^} hierfür Arbeit geleistet hat, die sonst von einem anderen Wirtschaftsprüfer hätte geleistet Und an diesen hätte bezahlt werden müssen« $ g) Soweit die Revision die doppelte liquidation der Aachener Reise als einen Betrug gewertet wissen will, bewegt sie sich auf dem ihr nicht zugänglichen tatsächlichen Gebiel Auch wenn der Kläger ständig in Geldnot gewesen wäre, so ist die Annahme des Berufungsgerichts, daB ihm angesichts seinen hohnn Ansehens, seines Einkommens und der Stellung, die er bekleidete, ein Betrug nicht zugetraut werden könne,-; rechtlich nicht zu beanstanden« h) Fehl geht schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Gesamtwürdigung berücksichtigen müssen, daß de' Kläger die Beklagte durch die. Anschaffung der 5 Omnibusse nahezu in liquiditätsschwierigkeiten gebracht und insoweit selbstherrlich und unbotmäßig gehandelt habe» Denn' das Berufungsgericht hat recht, wenn es dem Kläger insoweit überhaupt keinen Vorwurf gemacht hat» Die Revision ist danach unbegründet und mußte darum mit .der Kostenfolge, des §':97 ZBO zurückge.wiesen werden« Br «Brost Br.Selowsky Br »Haidinger Br.Fischer Br.Kuhn