Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. April 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II ZR 159/02 BESCHLUSS vom 8. März 2004 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die zu demindest teilweise von der Senatsentscheidung vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387, 389) abweichenden Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach es der Hauptversammlung weitgehend freistehe, Entlastung auch bei Gesetzesverstößen der Verwaltung zu erteilen, hat nur die Bedeutung einer im konkreten Fall nicht entscheidungserheblichen Hilfsbegründung. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 25.564,59 € Münke Gehrlein Röhricht Goette Kurzwelly