Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. April 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin ab 15. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz fallen der Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2 voll und 4/9 der Kosten der Beklagten zu 1 zur Last, während die Beklagte zu 1 5/9 der Kosten der Klägerin zu tragen hat; im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 ihre Kosten selber. Von den außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens fallen der Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2 und 7/20 der Kosten der Beklagten zu 1 zur Last, während die Beklagte zu 1 13/20 der Kosten der Klägerin zu tragen hat; im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 ihre Kosten selber. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2 voll und die Hälfte ihrer eigenen Kosten zur Last, während die Beklagte zu 1 die eigenen und die Hälfte der Kosten der Klägerin zu tragen hat. § 10 Buchst, a) des Vertrages bestimmt für den Fall der Kündigung der KG durch einen Gesellschafter, daß nur Peter BfllM (und nach seinem Tode seine Ehefrau) berechtigt ist, den Betrieb zu übernehmen. Nach § 12 Buchst, a) des Vertrages sollte im Falle des Todes von Peter bCÜB seine Ehefrau Kommanditistin werden und eine monatlich zu zahlende Leibrente erhalten. Da kein Schlossermeister war, trat sein Schwiegersohn, der Beklagte zu 2, als persönlich haftender Gesellschafter in die KG ein. Januar 1983 änderten er und der Beklagte zu 2 den Gesellschaftsvertrag wie folgt: Frau erhält einen Vorweggewinn von jährlich DM 24.000,— (i.W.: Vierundzwanzigtau-send), am weiteren Gewinn und Verlust nimmt sie nicht teil. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von Rückständen (1.000 DM monatlich seit Oktober 1983) und ab 15. Das Landgericht hat der Klage für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat der Klage auch für die Zeit ab dem 15. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2, soweit dieser verurteilt worden ist, ab 15. Die Klägerin als Kommanditistin kann den Beklagten zu 2 als Komplementär nicht auf Zahlung der begehrten Rente in Anspruch nehmen. Das geht aber nicht an, denn kein Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft gegen seinen Willen gezwungen werden, über seine versprochene Einlage hinaus weitere Beiträge für die Gesellschaft zu leisten (vgl. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß die Liquidation bereits abgeschlossen sei oder der Beklagte zu 2 das Gesellschaftsvermögen einverständlich mit Aktiven und Passiven übernommen habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch rechtsbedenkenfrei angenommen, daß der Gesellschaftsvertrag (vgl. Dabei hat sich das Berufungsgericht mit Recht an Sinn und Zweck der Abmachung orientiert. Es hat dabei rechtlich unangreifbar vor allem berücksichtigt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin lange Jahre in den Diensten der Beklagten zu 1 gestanden und sich um den Aufbau des Betriebes verdient gemacht hatte. Wenn die Revision demgegenüber die umstrittene Klausel im Sinne einer - vom tatsächlichen Gewinn unabhängigen - Gewinngarantie verstehen will, so ersetzt sie die tatrichterliche Auslegung durch ihre eigene Interpretation, ohne damit einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. c) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Versorgung auch dann gegen die verklagte Kommanditgesellschaft geltend machen, wenn die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Beklagten zu 2 wirksam sein sollte.
BUNDESGERICHTSHOF s? IM NAMEN DES VOLKES TT ZR 158/88 URTEIL Verkündet am: 10. April 1989 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit KG, vertreten durch den Beklagten zu 2, Straße 19, 2 . Hans - Joachim D4 Schlossermeister, H Istraße Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Ingetraud B| Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt wv 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. April 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin ab 15. Januar 1988 monatlich 2.000,— DM zu zahlen. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 4/9 und die Beklagte zu 1 zu 5/9. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz fallen der Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2 voll und 4/9 der Kosten der Beklagten zu 1 zur Last, während die Beklagte zu 1 5/9 der Kosten der Klägerin zu tragen hat; im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 ihre Kosten selber. 3 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 7/20 und die Beklagte zu 1 zu 13/20. Von den außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens fallen der Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2 und 7/20 der Kosten der Beklagten zu 1 zur Last, während die Beklagte zu 1 13/20 der Kosten der Klägerin zu tragen hat; im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 ihre Kosten selber. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin die Kosten des Beklagten zu 2 voll und die Hälfte ihrer eigenen Kosten zur Last, während die Beklagte zu 1 die eigenen und die Hälfte der Kosten der Klägerin zu tragen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 1967 gründeten Peter bMÜ und sein Adoptivsohn Werner die Peter BflS KG, die eine Schlosserei betrieb. Peter wurde persönlich haftender Gesellschafter, Werner Bt KM Kommanditist. § 10 Buchst, a) des Vertrages bestimmt für den Fall der Kündigung der KG durch einen Gesellschafter, daß nur Peter BfllM (und nach seinem Tode seine Ehefrau) berechtigt ist, den Betrieb zu übernehmen. Nach § 12 Buchst, a) des Vertrages sollte im Falle des Todes von Peter bCÜB seine Ehefrau Kommanditistin werden und eine monatlich zu zahlende Leibrente erhalten. Zum 31. Dezember 1980 schied Peter Bürzer aus der Gesellschaft aus. Da kein Schlossermeister war, trat sein Schwiegersohn, der Beklagte zu 2, als persönlich haftender Gesellschafter in die KG ein. Ende 1982 wollte BfHüi-KflBI seine aktive Mitarbeit beenden. Am 1. Januar 1983 änderten er und der Beklagte zu 2 den Gesellschaftsvertrag wie folgt: "Paragraph 9 erhält folgenden Wortlaut: § 9 a) Jede Einlage wird vorab mit 5 % verzinst. b) Vom restlichen Gewinn erhält Herr BflHP-Kfll einen Vorweggewinn in Höhe von jährlich DM 36.000,— (i.W.: Sechsunddreißigtausend); am weiteren Gewinn und Verlust nimmt er nicht teil. Der Vorweggewinn ist in monatlichen Raten zu je DM 3.000,-- zu dem 15. des laufenden Monats zahlbar. Paragraph 12 erhält folgenden Wortlaut: § 12 a) Stirbt Herr bPBBP-KMP/ so tritt an seine Stelle Frau Ingetraud als Kommanditi- 5 stin in die Gesellschaft ein. Der Eintritt weiterer Erben ist ausgeschlossen. Frau erhält einen Vorweggewinn von jährlich DM 24.000,— (i.W.: Vierundzwanzigtau-send), am weiteren Gewinn und Verlust nimmt sie nicht teil. Zahlweise wie in § 9 b vereinbart. Im August 1983 starb BflH-KM. Er wurde von der Klägerin allein beerbt. AM 31. Oktober 1986 kündigte der Beklagte zu 2 die Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1987. Die Klägerin erhielt von den Beklagten vom 15. Oktober 1983 ab monatlich 1.000 DM. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von Rückständen (1.000 DM monatlich seit Oktober 1983) und ab 15. Januar 1988 eine laufende monatliche Rente von 2.000 DM. Das Landgericht hat der Klage für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von 13.000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auch für die Zeit ab dem 15. Januar 1988 stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidunqsqründe; Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2, soweit dieser verurteilt worden ist, ab 15. Januar 1988 monatlich 2.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg. 1. Die Klägerin als Kommanditistin kann den Beklagten zu 2 als Komplementär nicht auf Zahlung der begehrten Rente in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht verkennt, daß § 128 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB auf den Beklagten zu 2 keine Anwendung findet. Für Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen (Sozialansprüche), haften die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht, solange die Gesellschaft besteht, weil sonst durch eine solche Haftung die Vorschrift des § 707 BGB in weitem Umfang gegenstandslos werden würde. Das geht aber nicht an, denn kein Gesellschafter kann während des Bestehens der Gesellschaft gegen seinen Willen gezwungen werden, über seine versprochene Einlage hinaus weitere Beiträge für die Gesellschaft zu leisten (vgl. BGHZ 37, 299, 301 f.; Heymann/ Emmerich, HGB, 1989, § 128 Rn. 14). Die Beklagte zu 1 besteht als Kommanditgesellschaft trotz der vom Beklagten zu 2 ausgesprochenen Kündigung - ihre Wirksamkeit unterstellt - weiter. Eine Kündigung hat 7 in der Regel nicht die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge, sondern führt nur dazu, daß die Gesellschaft in das Liquidationsstadium eintritt (Heymann/Emmerieh aaO § 131 Rn. 1; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl. § 131 Anm. 1 A). Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, daß die Liquidation bereits abgeschlossen sei oder der Beklagte zu 2 das Gesellschaftsvermögen einverständlich mit Aktiven und Passiven übernommen habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch rechtsbedenkenfrei angenommen, daß der Gesellschaftsvertrag (vgl. § 10 Buchst, a) für den Beklagten zu 2 kein Übernahmerecht begründet. Nach alledem haftet der Beklagte zu 2 der Klägerin nicht für den umstrittenen Sozialanspruch. Daher war insoweit auf die Revision des Beklagten zu 2 die Klage abzuweisen. 2. Die Beklagte zu 1 schuldet dagegen der Klägerin gemäß §§ 12 Buchst, a), 9 Buchst, b) des am 1. Januar 1983 geänderten Gesellschaftsvertrages monatlich 2.000 DM. Diese Regelungen sind in einem Individualvertrag getroffen, dessen Auslegung durch den Tatrichter revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob dem Berufungsgericht Verfahrensfehler oder Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind (vgl. Sen.Urt. v. 10. Dezember 1979 - II ZR 10/79, WM 1980, 247). Solche Verstöße sind nicht ersichtlich. a) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, § 12 Buchst, a) Abs. 2 des am 1. Januar 1983 geänderten Gesellschaftsvertrages enthalte kein Leibrentenversprechen im Sinne der §§ 759 ff. BGB. Die 8 in einem Gesellschaftsvertrag vorgesehene laufende Zahlung eines "Vorweggewinns" stellt sich nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht als Leibrentenvertrag dar (vgl. Sen.Urt. v. 16. Dezember 1965 - II ZR 274/63, WM 1966, 248; BGH, Urt. v. 13. März 1980 - III ZR 179/78, WM 1980, 593, 595) . b) Das Berufungsgericht erblickt in der genannten Vertragsklausel eine Versorgungsabrede, die der Klägerin einen Anspruch auf eine lebenslange Betriebsrente gebe, ohne daß es hierfür auf den Fortbestand der Gesellschafterstellung der Klägerin und die weitere Existenz der Beklagten zu 1 an-komme. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die genannte Vertragsbestimmung enthält entgegen der Ansicht der Revision keine eindeutige Regelung, sondern bedarf der Auslegung. Dabei hat sich das Berufungsgericht mit Recht an Sinn und Zweck der Abmachung orientiert. Es hat auch abgewogen, ob die fragliche Klausel eine nur für die Dauer der Gesellschaft geltende Gewinnregelung oder die Zusage einer lebenslangen Versorgung nach Art einer Betriebsrente zu dem Gegenstand hat. Wenn sich das Berufungsgericht dabei in tatrichterlicher Würdigung für die letztgenannte Deutung entschieden hat, so läßt das keinen Rechtsirrtum erkennen. Es hat dabei rechtlich unangreifbar vor allem berücksichtigt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin lange Jahre in den Diensten der Beklagten zu 1 gestanden und sich um den Aufbau des Betriebes verdient gemacht hatte. Das Berufungsgericht durfte für das von ihm gewonnene Auslegungs-ergebnis auch darauf abstellen, daß die monatlich zu entrichtende Rente künftig den veränderten Kaufkraftverhält- 9 nissen angepaßt werden soll, wie das für auf Lebenszeit zu entrichtene Versorgungsrenten charakteristisch ist, (vgl. § 12 Buchst, d) des geänderten Gesellschaftsvertrages). Wenn die Revision demgegenüber die umstrittene Klausel im Sinne einer - vom tatsächlichen Gewinn unabhängigen - Gewinngarantie verstehen will, so ersetzt sie die tatrichterliche Auslegung durch ihre eigene Interpretation, ohne damit einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. c) Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Versorgung auch dann gegen die verklagte Kommanditgesellschaft geltend machen, wenn die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Beklagten zu 2 wirksam sein sollte. Zwar können bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nicht mehr selbständig eingeklagt werden; sie sind vielmehr im Stadium der Liquidation unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. BGHZ 37, 299, 305). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Ausgeschiedene aber dann ausnahmsweise einen Einzelposten isoliert geltend machen, wenn aufgrund besonderer Umstände feststeht, daß er einen auf diese Weise erlangten Betrag keinesfalls zurückzahlen muß (vgl. Sen.Urt. v. 4. Juli 1988 - II ZR 312/87, NJW-RR 1988, 1249 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen hier schon deshalb vor, weil die Klägerin gemäß § 12 Buchst, a) Abs. 2 der Vereinbarung vom 1. Januar 1983 am weiteren Gewinn und Verlust nicht teilnimmt. Die Revision der Beklagten zu 1 muß daher erfolglos bleiben. Boujong Dr. Bauer Brandes Dr. Hesselberger Dr. Henze