Dezember 1972 dem Beteiligungskonto des Beklagten gutbringen und das sogenannte ReedereiVerrechnungSkonto mit diesem Betrag mit der Folge belasten lassen, daß der Klägerin ein entsprechender Betrag bei der Heiner BrflHB Reederei-Schiffsmakler GmbH (nachstehend: Heiner Bri^Bl Reederei) zu Lasten von Heiner Brl^Bi gut geschrieben wurde. Die Heiner Br^lB^ Reederei ist im November/Anfang Dezember 1972 durch Umwandlung aus der Heiner Br^lBB Reederei-Schiffsmakler KG entstanden und war - wie diese - für die Gesellschaften der Heiner-BrflHH|-Gruppe (auch für die Klägerin) als "Verrechnungsstelle" tätig. Die vom Beklagten und den übrigen Kommanditisten der Klägerin in bar oder durch Überweisung erbrachten Einlagen wurden - wie in der formularmäßigen "Beitrittserklärung" vorgesehen - einem Konto der Heiner BrflHfc Reederei (vor deren Gründung der Heiner BrjflHB Reederei-Schiffsmakler KG) gutgebracht. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf den eingeklagten Betrag von 50.000 DM verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die umstrittenen 200.000 DM der von dem Beklagten Übernommenen Kommanditeinlage bisher nicht geleistet worden. 1. Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die Resteinlage von 200.000 DM im Verhältnis zur Klägerin und zu seinen Mitgesellschaftem erfüllen konnte, daß er die Ansprüche aus den am 30. 2. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Erfüllung der Einlagepflicht darin zu sehen, daß aufgrund der Vereinbarungen des Beklagten mit Heiner BrtfB und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH dem Einlagekonto des Beklagten Ende Dezember 1972 200.000 DM gutgeschrieben und der Heiner BrflBfc Reederei belastet worden sind und die Klägerin dementsprechend bei der Heiner BrfllBi Reederei, die als Verrechnungsstelle der Klägerin fungierte, ein Guthaben erhielt und Heiner BrflB entsprechend belastet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner Br^H0 Reederei erfüllen konnten. Das mag seine Rechtfertigung darin finden, daß in dem Formular Über die Beitrittserklärungen, das den AufnahmeVereinbarungen zugrundeliegt, Bankund Postscheckkonten der Heiner Br^HR Reederei angegeben sind, so daß bei Leistung auf diese Konten die Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB bejaht werden können. Da der Beklagte - wie dargelegt - nach der Beitrittsvereinbarung nicht berechtigt war, die Einlage durch Übertragung der Ansprüche gegen Heiner BrflMB (oder die Hamburgische Schiffahrts-Gesellschaft mbH) zu erbringen und § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Entrichtung in wbarH fordert, kann die Erfüllung einer Einlageverpflichtung nicht darin liegen, daß die Klägerin anstelle der Einlageforderung gegen den Beklagten Über die Heiner BrflMI Reederei eine Forderung gegen Heiner BrMBI persönlich erlangt. Die Einlageforderung kann nicht deshalb als erloschen angesehen werden, weil in der von einer WirtschaftsprüfungsgeSeilschaft geprüften und von der Gesellschafterversammlung festgestellten Bilanz die Einzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht mehr ausgewiesen worden ist. Dies war eine andere als die nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Leistung, die auch durch das Einverständnis der Gesellschaftergesamtheit, an die Heiner Br^flp Reederei zu zahlen, nicht gedeckt war. Aus dem Umstand, daß die Klägerin erst im März 1978 ihre Forderung gegen den Beklagten geltend gemacht hat, kann dieser bei der gegebenen Sachlage nichts zu seinen Gunsten herleiten. 4. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlageleistung des Beklagten selbst dann nicht bewirkt worden sei, a) Nach dem Vorbringen des Beklagten ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Heiner Brpp9 Reederei als Verrechnungsstelle der Klägerin dieser nicht nur den Betrag von 200.000 DM für Rechnung des Beklagten buchmäßig gutgeschrieben und das Konto von Heiner BnflIB» entsprechend belastet hat, sondern daß der Betrag auch tatsächlich in das Vermögen der Klägerin geflossen ist. Das Berufungsgericht hat allerdings die entsprechenden Behauptungen des Beklagten, Heiner BrMHI habe den Darlehensbetrag zugunsten des Beklagten aus seinem Vermögen erbracht oder mit einer ihm gegen die Klägerin zustehenden Forderung verrechnet, als nicht bewiesen erachtet. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit Beweisanträge des Beklagten - insbesondere den Antrag auf Vernehmung des früheren Prokuristen der Klägerin, Thomas BafllPp (GA 338, 252, 253, 205/207) - übergangen hat. Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner BnflM Reederei aus dem Vermögen von Heiner BrMB oder einer der Übrigen BrflB-GeSeilschaften zugunsten des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hat: Nach dem formularmäßigen Beitrittsvertrag konnten die Gesellschafter ihre EinlageVerpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner BrMHB Reederei erfüllen. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Übertragungsvertrag und der Darlehensvereinbarung vom 30. Oktober 1971 vereinbart war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlage Verpflichtung getilgt und im Übrigen nur noch zwischen der Heiner BrMHS Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages steht dem ebenfalls nicht entgegen: Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung "in bar" verfolgte Zweck - Verwendung zu dem Bau des MS "HaMHB* FlW" ~ erreicht und damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet). Der persönlich haftende Gesellschafter haftet zwar den Gläubigem der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, so daß sich die dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger offenstehenden Vermögensmassen nicht mehren, wenn er aus seinem Privatvennögen für einen Kommanditisten zahlt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Einlageverpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftera und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß die Einlage Min bar” zu erbringen sei, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen RechtsgrundSätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner BrBBBi Reederei oder durch eine andere BrÄB^-Gesellschaft oder durch Heiner Br^HB persönlich erbringen zu lassen, ausgeschlossen sein sollte. d) Es bleibt Jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner Br^HBi persönlich oder den übrigen Br^BIÄ-Gesellschaften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnte, aus den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles folgt. - hiervon geht offenbar das Berufungsgericht aus -, daß die Heiner Br^Hfe Reederei die Vermögenswerte, die sie für die einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der Jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer BnflHBl-Ge seil schäften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte Je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte. Das kann aber nicht dazu führen, die BrqHB-Geseilschäften in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit anzusehen und - wie das Berufungsgericht meint -anzunehmen, daß Leistungen zugunsten der Kommanditisten n\j dann als zur Erfüllung der EinlageVerpflichtung geeignet sind, wenn der Gesellschaft "von außen" - das heißt aus Vermögen außerhalb der BrÄBl-Gesellschaften - "ein dauernder VermögensZuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird". Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame "Verrechnungsstelle" - hier die Heiner BrdHB Reederei -, die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, Über die jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 50.000 DM verurteilt hat. 2. Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Beklagte könne schon Jetzt zur Zahlung verurteilt werden, weil die Zinsen auch dann in vollem Umfange dem Aus gleich unter den Gesellschaftern zuzuführen seien, wenn die Einlage im Rahmen des Ausgleichs nur noch teilweise eingefordert werden könne. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt, daß nach § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (MFür nicht bei Zeichnung bar geleistete Gesellschaftseinlagen werden die üblichen Zinsen für Kontokorrentkredite dem Kontokorrentkonto des Gesellschafters belastet") auf die rückständigen Einlagen Zinsen zu entrichten sind. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Einlage noch offen steht, so wird es angesichts dessen, daß die Klägerin nach den Feststei lung er des Berufungsgerichts keine weiteren Mittel zur Gläubigerbefriedigung benötigt, darauf ankommen, ob gegen den Beklagten schon Jetzt - ohne Schlußbilanz und Auseinandersetzungsrechnung - Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 158/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. November 1983 Kaufmann JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herrn Hans Hl Sl itraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-und Grundurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 1982 auf gehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine im Jahre 1970 gegründete und inzwischen aufgelöste Publikums-Absehreibungs-Kommanditgesellschaft, der etwa 500 Kommanditisten angehören. Sie ist eine Gründung ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns und Reeders Heiner BaflMI, und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH (als Kommanditistin). Ihr Gegenstand war auf den Bau und den Betrieb des MS gerichtet, das in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 fertiggestellt und aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 30. September 1974 im Jahre 1975 veräußert worden ist, weil es nicht rentabel betrieben werden konnte. Der Beklagte trat am 30* Oktober/ 8. November 1971 als Kommanditist mit einer Einlage von 250.000 DM in die Klägerin ein. Er zahlte 50.000 DM. Die restliche Einlage von 200.000 DM ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. In der Beitrittserklärung heißt es insoweit ”200.000 DM zur Verrechnung”. Damit hat es folgende Bewandtnis: Der Beklagte war zuvor mit einer Einlage von 250.000 DM Kommanditist der Heiner BrflpR Schiffahrts-Gesellschaft MS ”HaflB^^ Tm* KG, ebenfalls eine Gründung von Heiner BrflBi und der Hamburgischen Schiffahrts-GeSeilschaft mbH. Diesen Gesellschaftsanteil übertrug er am 30. Oktober 1971 mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1974 auf die Hamburgische Schiffahrts-Gesellschaft mbH. Der Übernahmepreis von 200.000 DM sollte frühestens zu dem 31. Dezember 1974, spätestens zu dem 31. Dezember 1975 oder bei Auflösung der Gesellschaft zahlbar sein. Gleichzeitig schloß Heiner BrfliB mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag Über 200.000 DM. BrflBi verpflichtete sich, die Darlehensvaluta gegen Verpfändung des Kommanditanteils des Beklagten an der Brassch Schiffahrts-Gesellschaft MS Tm” KG bis spätestens 31. Dezember 1972 auszuzahlen und "zweckgebunden zur Einzahlung der Kommanditbeteili-gung des Darlehensnehmers für seine Beteiligung an der Heiner Br^|B Schiffahrtsgesellschaft MS 'HaHBHB Flq^p' KG" zu verwenden. Dementsprechend hat Heiner BrflIBP die Darlehensvaluta von 200.000 DM zu dem 30. Dezember 1972 dem Beteiligungskonto des Beklagten gutbringen und das sogenannte ReedereiVerrechnungSkonto mit diesem Betrag mit der Folge belasten lassen, daß der Klägerin ein entsprechender Betrag bei der Heiner BrflHB Reederei-Schiffsmakler GmbH (nachstehend: Heiner Bri^Bl Reederei) zu Lasten von Heiner Brl^Bi gut geschrieben wurde. Die Heiner Br^lB^ Reederei ist im November/Anfang Dezember 1972 durch Umwandlung aus der Heiner Br^lBB Reederei-Schiffsmakler KG entstanden und war - wie diese - für die Gesellschaften der Heiner-BrflHH|-Gruppe (auch für die Klägerin) als "Verrechnungsstelle" tätig. Die vom Beklagten und den übrigen Kommanditisten der Klägerin in bar oder durch Überweisung erbrachten Einlagen wurden - wie in der formularmäßigen "Beitrittserklärung" vorgesehen - einem Konto der Heiner BrflHfc Reederei (vor deren Gründung der Heiner BrjflHB Reederei-Schiffsmakler KG) gutgebracht. Die Klägerin ist der Auffassung, in dieser Art der Verrechnung sei keine Erfüllung der Einlageschuld zu sehen. Mit der Begründung, sie benötige die restliche Einlage zur Durchführung der Liquidation, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte meint, die Kommanditeinlageforderung sei erloschen. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf den eingeklagten Betrag von 50.000 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s ch ei dung s gründ e: Die Revision ist begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die umstrittenen 200.000 DM der von dem Beklagten Übernommenen Kommanditeinlage bisher nicht geleistet worden. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages lege fest, daß die Einlage der Kommanditisten "bar" zu entrichten sei. Der Klägerin hätten danach von außen Gelder zufließen müssen; Verrechnungen innerhalb der BrflM^-Gruppe, wie sie hier geschehen seien, könnten nicht als "Bareinlage" betrachtet werden. Durch die im Zusammenhang mit dem Beitritt des Beklagten am 30. Oktober 1971 geschlossenen Verträge Über die Übertragung des Kommandit-anteils an der Heiner BrM|B Schiffahrts-Gesellschaft MS "Hafl^Hpi IM" KG und über die Gewährung eines 1 Darlehens von 200.000 DM sei lediglich erreicht worden, daß das Einlagekonto des Beklagten buchungsmäßig entlastet und das Konto der Heiner BrMBB Reederei entsprechend belastet worden sei. Tatsächliche Mittel seien weder der Klägerin noch der kontoführenden Stelle zugeflossen. Das gelte auch dann, wenn Heiner BrtfHB aus seinem Vermögen den hier in Frage stehenden Betrag tatsächlich bereitgestellt hätte. Der Inhalt der Beitrittserklärung stehe dieser Würdigung nicht entgegen. Die Formulierung ”200.000 DM zur Verrechnung” bedeute nur, daß vorgesehen gewesen sei, die Einlage durch Verwertung der Beteiligung des Beklagten an der Schiffahrtsgesellschaft ”Hafl|^| 1Min zu erbringen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die Resteinlage von 200.000 DM im Verhältnis zur Klägerin und zu seinen Mitgesellschaftem erfüllen konnte, daß er die Ansprüche aus den am 30. Oktober 1971 mit der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH und Heiner BrMBR persönlich getroffenen Vereinbarungen in die Gesellschaft einbrachte. Die in den Beitrittsvertrag aufgenommene zusätzliche Klausel ”200.000 DM zur Verrechnung” stellt sich als Individualabrede dar. Das Berufungsgericht hat ihr ohne Rechtsfehler die Bedeutung L einer bloßen Zahlungsmodalität dahin zuerkannt, daß als Zahlungsweg vorgesehen gewesen sei, die Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft "Ha^HBP Tfp" zu verwerten. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch der Umstand, daß die Beitrittserklärung selbst diese Formulierung als wZahlungsbedingung” kennzeichnet. 2. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Erfüllung der Einlagepflicht darin zu sehen, daß aufgrund der Vereinbarungen des Beklagten mit Heiner BrtfB und der Hamburgischen Schiffahrts-Gesellschaft mbH dem Einlagekonto des Beklagten Ende Dezember 1972 200.000 DM gutgeschrieben und der Heiner BrflBfc Reederei belastet worden sind und die Klägerin dementsprechend bei der Heiner BrfllBi Reederei, die als Verrechnungsstelle der Klägerin fungierte, ein Guthaben erhielt und Heiner BrflB entsprechend belastet wurde. Entgegen der Auffassung der Revision ist darin keine haftungsbefreiende Leistung des Beklagten zu sehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner Br^H0 Reederei erfüllen konnten. Das mag seine Rechtfertigung darin finden, daß in dem Formular Über die Beitrittserklärungen, das den AufnahmeVereinbarungen zugrundeliegt, Bankund Postscheckkonten der Heiner Br^HR Reederei angegeben sind, so daß bei Leistung auf diese Konten die Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB bejaht werden können. Dem kann Jedoch eine Gutschrift zugunsten der Klägerin bei der Heiner BrMI Reederei nicht gleichgestellt werden, der keine Zahlungen oder Überweisungen der Kommanditisten zugrunde liegen. Da der Beklagte - wie dargelegt - nach der Beitrittsvereinbarung nicht berechtigt war, die Einlage durch Übertragung der Ansprüche gegen Heiner BrflMB (oder die Hamburgische Schiffahrts-Gesellschaft mbH) zu erbringen und § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Entrichtung in wbarH fordert, kann die Erfüllung einer Einlageverpflichtung nicht darin liegen, daß die Klägerin anstelle der Einlageforderung gegen den Beklagten Über die Heiner BrflMI Reederei eine Forderung gegen Heiner BrMBI persönlich erlangt. Der Beklagte war ohne Zustimmung der Klägerin und seiner Mitgesellschafter nicht berechtigt, dieser eine andere als die geschuldete Leistung aufzudrängen . 3. Die Einlageforderung kann nicht deshalb als erloschen angesehen werden, weil in der von einer WirtschaftsprüfungsgeSeilschaft geprüften und von der Gesellschafterversammlung festgestellten Bilanz die Einzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht mehr ausgewiesen worden ist. Der Beklagte kann daraus auch nicht den Einwand der Verwirkung ableiten. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Gesellschafterversammlung entsprechend der Regelung des § 10 Nr. 2 und 8 des Gesellschaftsvertrages die Bilanz zu dem 31. Dezember 1972, in der die vom Berufungsgericht festgestellte Entlastung des Einlagekontos des Beklagten und die gleichzeitige Belastung des Verrechnungskontos der Heiner BrflMI Reederei aus gewiesen worden ist, festgestellt hat. Der Feststellung der Bilanz kann jedoch nicht die von der Revision beigelegte Bedeutung beigemessen werden, die Einlage sei endgültig erbracht. Gleichgültig welcher rechtliche Charakter der Bilanzfeststellung zukommt und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, in jedem Falle sind Inhalt, Bedeutung und Wirkung des einzelnen Bilanzansatzes, auf den sich die GesellschafterverSammlung geeinigt hat, durch Auslegung zu ermitteln. Aus ihr ergibt sich hier, daß der Bestätigung der in der Bilanz ausgewiesenen Posten (Minderung des Postens Über die ausstehenden Einlagen und Erhöhung des Verrechnungsguthabens gegenüber der Heiner BrflHM Reederei) keine weitergehende Bedeutung zukommen sollte als den zugrundeliegenden BuchungsVorgängen. Für diese aber muß angenommen werden, daß sie die bestehende Rechtslage nur wiedergeben und nicht etwa verändern sollten. Wie dargelegt (vgl. die Ausführungen zu I 1), konnte sich der Beklagte von der Einlageverpflichtung nicht durch die Einbringung (die Übertragung) der aus den Vereinbarungen vom 30. Oktober 19' entstandenen Forderung befreien. Dies war eine andere als die nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Leistung, die auch durch das Einverständnis der Gesellschaftergesamtheit, an die Heiner Br^flp Reederei zu zahlen, nicht gedeckt war. Die Revision berücksichtigt bei ihrer - 10- gegenteiligen Auffassung nicht, daß dadurch ein Teil der Gesellschafter in gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehener Weise bevorzugt behandelt würde und daß nach dem Rechtsgedankeh, der in § 364 Abs. 2 BGB zu dem Ausdruck kommt, eine zu dem Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers begründete neue Verbindlichkeit im Zweifel nicht an Erfüllungs Statt, sondern erfüllungshalber übernommen wird. Die Klägerin, vertreten durch ihre Liquidatoren, konnte die Einlageforderung, wenn sie nicht aus anderen Gründen (vgl. die Ausführungen zu 4 a - c) erloschen war, gegen den Beklagten wieder geltend machen, wenn und soweit aus der Übertragenen Forderung keine Befriedigung zu erlangen war. Das muß hier angenommen werden. Die Heiner Br^HM Reederei ist am 28. August 1973 aufgelöst und über ihr Vermögen am 20. Mai 1977 das Konkursverfahren eröffnet worden; nach Aufhebung des Konkursverfahrens wurde am 6. März 1981 in das Handelsregister eingetragen, daß die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist. Heiner BrflHB selbst ist 1974 ins Ausland geflohen; 1982 soll er in der Dominikanischen Republik erschossen worden sein. Aus dem Umstand, daß die Klägerin erst im März 1978 ihre Forderung gegen den Beklagten geltend gemacht hat, kann dieser bei der gegebenen Sachlage nichts zu seinen Gunsten herleiten. 4. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlageleistung des Beklagten selbst dann nicht bewirkt worden sei, 11 wenn die Heiner Reederei diese aus eigenen Mitteln oder aus dem Vermögen von Heiner BrPHP persönlich oder dem Vermögen der Übrigen Br®BP-Gesell-schaften erbracht habe. a) Nach dem Vorbringen des Beklagten ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Heiner Brpp9 Reederei als Verrechnungsstelle der Klägerin dieser nicht nur den Betrag von 200.000 DM für Rechnung des Beklagten buchmäßig gutgeschrieben und das Konto von Heiner BnflIB» entsprechend belastet hat, sondern daß der Betrag auch tatsächlich in das Vermögen der Klägerin geflossen ist. Das Berufungsgericht hat allerdings die entsprechenden Behauptungen des Beklagten, Heiner BrMHI habe den Darlehensbetrag zugunsten des Beklagten aus seinem Vermögen erbracht oder mit einer ihm gegen die Klägerin zustehenden Forderung verrechnet, als nicht bewiesen erachtet. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht insoweit Beweisanträge des Beklagten - insbesondere den Antrag auf Vernehmung des früheren Prokuristen der Klägerin, Thomas BafllPp (GA 338, 252, 253, 205/207) - übergangen hat. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat die Heiner BrMPP Reederei darüber hinaus über diese Mittel verfügt, indem sie Verbindlichkeiten der Klägerin insbesondere gegenüber der Werft, mit der sie den Vertrag über den Bau des MS "HaMHBPI Fippp" geschlossen hatte, beglichen hat. Daß der Klägerin die entsprechenden Vermögenswerte tatsächlich zugeflossen sind, könnte darin eine Bestätigung finden, daß bis zu dem 20. September 1974 der Kaufpreis des in der zweiten Hälfte 1973 in Dienst gestellten Schiffes (48/49 Mio. DM) bis auf einen Rest von 2.216.549,62 DM gezahlt worden ist und die Klägerin in ihrer Bilanz zu dem 31. Dezember 1974 nur einen Betrag von 49.269,04 DM als Forderung an nahestehende Unternehmen ausgewiesen hat. Träfe diese Darstellung zu, müßte die Einlage des Beklagten als erbracht angesehen werden. Das bedarf keiner weiteren Begründung, soweit Heiner BrflMB oder eine der übrigen BrtfflBl-Ge Seilschaften zugunsten des Beklagten in das Vermögen der Klägerin geleistet haben. Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner BnflM Reederei aus dem Vermögen von Heiner BrMB oder einer der Übrigen BrflB-GeSeilschaften zugunsten des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hat: Befriedigt eine Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft oder geschieht das durch einen Dritten für Rechnung des Gesellschafters, so ist das zwar grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage. Dem Gesellschafter kann daraus aber ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann. Unter besonderen Umständen stellt sich jedoch die Leistung an den Gesell-schaftsgläubiger als Leistung an Erfüllungs Statt dar, 13 - durch die er von der Einlageverpflichtung befreit wird, wenn das nämlich mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist. Das kann hier der Fall sein. Nach dem formularmäßigen Beitrittsvertrag konnten die Gesellschafter ihre EinlageVerpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner BrMHB Reederei erfüllen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Sondervereinbarung der Geschäftsführung mit einzelnen Kommanditisten. Die Regelung galt offenbar für alle Gesellschafter und wurde von der Gesellschaftergesamtheit zu demindest unbeanstandet hingenommen. Die Heiner BrMBB Reederei aber war in ihrer Funktion als HVerrechnungssteile" der Klägerin berechtigt und verpflichtet, die eingezahlten Einlagen zugunsten der Klägerin - zur Tilgung von Gesellschaftsschulden - zu verwenden. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Übertragungsvertrag und der Darlehensvereinbarung vom 30. Oktober 1971 vereinbart war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlage Verpflichtung getilgt und im Übrigen nur noch zwischen der Heiner BrMHS Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. Schutz-würdige Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter wurden dadurch nicht berührt; die Leistung an Gesell-schaftsgläubiger war für diese sogar günstiger als die mit befreiender Wirkung erfolgende Zahlung der Übrigen Gesellschafter an die Heiner BnflHPI Reederei. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages steht dem ebenfalls nicht entgegen: Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung "in bar" verfolgte Zweck - Verwendung zu dem Bau des MS "HaMHB* FlW" ~ erreicht und damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet). b) Soweit zur Gläubigerbefriedigung Vermögen von Heiner BrMHft persönlich verwendet worden sein sollte, erhebt sich allerdings die Frage, ob sich etwas anderes daraus ergibt, daß Heiner BrfHHÜ persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin war. Das ist jedoch nicht der Fall. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet zwar den Gläubigem der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, so daß sich die dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger offenstehenden Vermögensmassen nicht mehren, wenn er aus seinem Privatvennögen für einen Kommanditisten zahlt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Einlageverpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftera und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. Mit der herrschenden Meinung ist vielmehr die Einlageleistung aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters als zulässig zu erachten. Dementsprechend ist es auch eingeführte Praxis, die Einlage eines neu eintretenden Kommanditisten durch sogenannte "Umbuchung" zu erbringen, das heißt in der Weise, daß beispielsweise vom Konto eines persönlich haftenden Gesellschafters die vom Kommanditisten geschuldete Einlage abgebucht und dessen Konto gut-gebracht wird. Das Gegenargument, daß sich in Fällen dieser Art die Vermögensmasse, auf die der Gesellschaftsgläubiger zugreifen kann, nicht vermehrt, kann nur Bedeutung für die Frage erlangen, ob diese Art der Einlage erb ringung den Kommanditisten auch von seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigem befreit. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht (vgl. zu diesem Problemkreis auch Karsten Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, insbesondere S. 35 f, 98 f). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß die Einlage Min bar” zu erbringen sei, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen RechtsgrundSätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner BrBBBi Reederei oder durch eine andere BrÄB^-Gesellschaft oder durch Heiner Br^HB persönlich erbringen zu lassen, ausgeschlossen sein sollte. Leistungen von dieser Seite würden Jedenfalls einen "von außen1' kommenden Vermögens -zufluß - wie vom Berufungsgericht gefordert - darstellen; auch sie vermehren das Vermögen und die Liquidität der Klägerin. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist davon auszugehen, daß die Klägerin - auch im Verhältnis zu den Übrigen BrÄBBfr-Gesellschaften - rechtlich und wirtschaftlich selbständig war. Etwas anderes hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt. 16 - d) Es bleibt Jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner Br^HBi persönlich oder den übrigen Br^BIÄ-Gesellschaften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnte, aus den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles folgt. Die Heiner Braasch Reederei hatte die Aufgabe, nicht nur den Zahlungsverkehr der Klägerin, sondern auch den der Übrigen Br^B®-Gesellschaften abzuwickeln, insbesondere die Einlageforderungen der einzelnen Gesellschaften einzuziehen und damit die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Das konnte die Gefahr begründen. - hiervon geht offenbar das Berufungsgericht aus -, daß die Heiner Br^Hfe Reederei die Vermögenswerte, die sie für die einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der Jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer BnflHBl-Ge seil schäften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte Je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte. In diesem Falle konnte zwar eine ordnungsgemäße Buchführung Klarheit Über den Jeweiligen Vermögensstand schaffen; etwaige VermögensVerschiebungen innerhalb dieser Gesellschaften würden in Form von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die entsprechenden Forderungen würden sich aber als unrealisierbar erweisen, sofern die belastete Gesellschaft Verluste erleidet und das Vermögen aufgezehrt ist. 17 - Das kann aber nicht dazu führen, die BrqHB-Geseilschäften in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit anzusehen und - wie das Berufungsgericht meint -anzunehmen, daß Leistungen zugunsten der Kommanditisten n\j dann als zur Erfüllung der EinlageVerpflichtung geeignet sind, wenn der Gesellschaft "von außen" - das heißt aus Vermögen außerhalb der BrÄBl-Gesellschaften - "ein dauernder VermögensZuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird". Derart weitgehende Folgen können nicht schon daraus hergeleitet werden, daß eine Rechtsstellung mißbraucht werden kann. Den Belangen der Mitgesellschafter und der einzelnen Kommanditgesellschaften selbst ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß den Kommanditisten - ungeachtet der in Fällen dieser Art bestehenden Darlegungspflicht der Gesellschaft hinsichtlich der ZahlungsVorgänge - die Beweislast dafür trifft, daß die von ihm Übernommene Kommanditeinlage erbracht worden ist. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ganz allgemein die aus Rational!sierungsgründen häufig angebrachte Zusammenlegung gleicher Aufgaben und Tätigkeiten praktisch nicht mehr zu erreichen wäre. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame "Verrechnungsstelle" - hier die Heiner BrdHB Reederei -, die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, Über die jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. In dieser Richtung hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. 18 II. Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 50.000 DM verurteilt hat. 1. Dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht die Zinsforderung unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, die Einlage sei in Höhe von 50.000 DM bzw. 200.000 DM nicht vertragsgemäß entrichtet worden, beim gegenwärtigen Prozeßstand aber, wie unter I dargelegt, hiervon nicht ausgegangen werden kann. 2. Darüber hinaus kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Beklagte könne schon Jetzt zur Zahlung verurteilt werden, weil die Zinsen auch dann in vollem Umfange dem Aus gleich unter den Gesellschaftern zuzuführen seien, wenn die Einlage im Rahmen des Ausgleichs nur noch teilweise eingefordert werden könne. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt, daß nach § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (MFür nicht bei Zeichnung bar geleistete Gesellschaftseinlagen werden die üblichen Zinsen für Kontokorrentkredite dem Kontokorrentkonto des Gesellschafters belastet") auf die rückständigen Einlagen Zinsen zu entrichten sind. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen ist auch davon auszugehen, daß Zinsen auf rückständige Einlagen bis zur Zahlung bzw. bis zu dem Abschluß der Liquidation zu leisten sind. 19 - Daraus folgt Jedoch nicht, daß die Zinsen im Vergleich zu sonstigen Forderungen gegen die Gesellschafter eine Sonderbehandlung erfahren müßten. Den Belangen der Mitgesellschafter wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Gesellschafter, die ihre Einlagen nicht vertragsgemäß erbracht haben, mit den Jährlich entstehenden Zinsen mit der Folge belastet werden, daß sich ihre Passivsalden entsprechend erhöhen und die Gesellschaft die Zinsforderung als Aktivposten verbucht und auf der Aktivseite der Bilanz ausweist. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Es bedarf tatsächlicher Feststellungen zu der Frage, ob Heiner Brtf^Hk den umstrittenen Betrag in das Vermögen der Klägerin geleistet hat oder die Heiner BrM^B Reederei aus Mitteln, die Heiner BrflH^ gehörten, für den Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hat. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurück zuverwei s en. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Einlage noch offen steht, so wird es angesichts dessen, daß die Klägerin nach den Feststei lung er des Berufungsgerichts keine weiteren Mittel zur Gläubigerbefriedigung benötigt, darauf ankommen, ob gegen den Beklagten schon Jetzt - ohne Schlußbilanz und Auseinandersetzungsrechnung - Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden können. Hierbei wird das Berufungsgericht zu 4? beachten haben, daß die Klägerin den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen muß. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Brandes