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BGH · II ZR 158/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 158/67

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergericht Köln vom 16. Hierbei sei MS "Colorado" in einem seitlichen Abstand von 30 m bis über die Mitte des Kahns "Malm 18" hinaus gekommen und habe dadurch eine so starke Sogwirkung auf den Kahn ausgeübt, daß der Schlepp kahn nach Steuerbord ausgelaufen sei. Obwohl Schiffsführer Vos mit Hilfe der elektrischen Ruderanlage alles versucht habe, um das Ausscheren zu verhindern, und das Ruder so v/cit wie möglich nach Backbord gedreht habe, sei ein Aus-3chercn infolge der Sogv/irkung nicht mehr verhindert worden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Auslaufen dos SK "Malm 18" sei nicht durch das schuldhafte Rehlver-halten der Schiffoführer der anderen beteiligten Schiffe, insbesondere des MS "Colorado", verursacht worden; daher spreche ein Anscheinsbev/eis dafür, daß das Ausscheren des SK "Halm 18" auf einem ursächlichen Verschulden der Kahn- Eine ernsthafte Möglichkeit, daß die von MS "Colorado1 ausgehende Sogwirkung das Auslaufen des Kahnes verursacht habe, scheide aus. Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado" gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei; ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, wäre aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinem Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Ausscherens wäre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die Tendenz des Kahnes zu dem Aus-ccheren nach Steuerbord spreche auch, daß die Kahnführung bis zun Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesem zweifelsohne ausgehenden geringen Be- Gehe man davon aus, so habe MS "Colorado" mehr als 15 Minuten benötigt von den Zeitpunkt an, v/o es mit seinem Bug den Kahn erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustollon. Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auesuschlioßen, obwohl das tiefer als der Kahn ab-gcladene MS "Riehen" und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer abgeladone MS "Krälingen" keine Grundberührung gehabt hätten. Auch ein schuldhaftes Fehlvorhalten der Schiffsführungen von MS "Riehen*1 und TMS "Eiltank 1" hält das Be-rufungsgericht nicht für gegeben. 1. Ob das Ausschoren eines Kahnes nach der Lebenserfahrung dann auf ein Verschulden des Kahnführers zurückzuführen ist, wenn die konkreten Ursachen für das Aus-scheron nicht aufzuklären sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden. Läuft ein Kahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Überholen eines anderen Fahrzeugs aus den Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines Verschuldens der Kahnführung; denn erfahrungsgemäß wird nicht selten durch die von dem Überholenden ausgehende Diesen Bev/eis kann er dadurch führen, daß nach den Umständen des Palles (für die der Überholende bev/eicpflichtig ist) bei richtiger Steuerung dieses Kahnes ein Ausscheren vermieden worden wäre. Der Schiffsführer RflP des MS "Krälingen", das hinter dem SK "Malm 18" fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog angesaugt wurde. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Schiffsführer Raats nach seiner Bekundung (vgl. falls auf MS "Krälingen" befand) sieh entschlossen habe, den Schleppzug "Riehen" und "Malm 18" nicht zu überholen, obwohl sein Fahrzeug schneller als alle anderen Schiffe in Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, weil bei dem niedrigen Wasser-stand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe. hie theoretischen Ausführungen, die das Berufungsgericht über die von dem Üb erhol er ausgehenden Bruck- und Sogv/irkungen unter Berücksichtigung der Lage der beiden Fahrzeuge im Augenblick des Ausscherens des Kahnes macht, stehen im Gegensatz zu den Barlegungen des Rheinschifffahrtsgerichts, das sich auf einen Bericht der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau e.V. Buisburg bezieht. Bie Überlegungen in angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Wasser-stand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kann, die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Einfluß von Stromgeschwindigkeit und Stromrichtung auf das Ausscheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hat, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von dem schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den MS "Colorado" gleichzeitig überholt hat. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus dom Raken des MS "Krälingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gezogen wird. Obwohl v/eder MS "Riehen" noch MS "Kralingen", beide tiefer abgeladen als SK "Halm 18", bei ihrer Fahrt vor dem Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18" nicht ausschließen, da nicht mit Sicherheit festzustellon sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinschiffahrtsobergericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Malm 18" sich näher am Ufer befand als "Riehen" und "Krälingen". Dabei fehlt jedoch eine Würdigung der Aussagen dos Schiffsführers St^^und des Matrosen beide von MS "Riehen", wonach "Malm 18" das Schraubenwasser von "Riehen" knapp nach Steuerbord freigefahren habe, also weiter zur Strommitte gelegen sei als "Riehen". Wenn aber ein "Schmecken dos Grundes" durch den Kahn in Frege kommen sollte, müßte geprüft werden, ob dieses bei dem niedrigen Wasserstand nicht dadurch herbeigeführt worden ist, daß MS "Colorado" bei seiner Vorbeifahrt infol- 4* Trotz der Aussage des Matrosen EflBHV von "Malm 18", er habe hei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie es ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruder-fehler nicht "mit letzter Sicherheit” ausschließen. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument gegen die Möglichkeit, daß das Heck des Kahnes infolge dos Sogs nicht mehr genügend Wasser unter sich hatte, als das Hock von “Colorado” Uber die Mitte des Kahns hinausgekommen war. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß nach dom jetzigen Frozeßstand ein Verschulden des Schiffsführers von "Colorado”, das auch bei einem etwaigen Verschulden deo Kahnführers rechtlich erheblich ist (§ 92 BSchG, § 736 HGB, § 254 BGB), im angefochtenen Urteil mit nicht zutreffender Begründung verneint worden ist. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß Bock das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von ’’Colorado” ausgehende Sogwirkung zurückgeführt hat. handling und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers CtBHIIVauseinander-setsen müssen, der die Geschwindigkeit seines "Colorado"-Schlcppzügos mit ca.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 92 BGB
KahnesschiffenColoradoAusscherenBerufungsgerichtKahnMalmMSÜberholen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 249 J (Anschoinsbeweis); RhoinSchPolYO §§ 97 Nr« 1,
42 Nr. 1
Läuft ein Schleppkahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Überholen eines anderen Fahrzeugs aus dem Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines Verschuldens der Kahnführung.
RheinSchPolVO § 44
Die Vorschrift des § 44 RheinSchPolVO Uber die Pflicht den Voraucfahrenden zur Verminderung der Geschwindigkeit beim Überholen ist auf das zuerst überholende Schiff gegenüber den Zv/ci tübefcholer nibht anzuv/enden.
BGH, Urt. v. 13. März 1969 - II ZR 158/67 - Rheinschiffahrtsobergericht Köln
 Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II, ZR^ 158/67
URTEIL
Verkündet am
13. März 1969 Heil,
 Justizhaupt sekr etär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der	Handel-	en	iTansport-Maatschappij N,V.,
vertreten durch den Direktor,
2.	des Schiffsführers J. T^pvom Kahn "Malm 18", zu lad ui* ^oi der Beklagten zu 1,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozcßhevolliaächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
gegen
 die
Vors
 Reederei AG, vertreten durch den
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- I-rozcßbovollmächtigte:
Rechtsai und Dr.
2
Bor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Uörr, Liesecke, Br. Schulze, Fleck und Br. Bauer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergericht Köln vom 16. Juni 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an üu: Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegsu
 Tatbestand:
Bie Klägerin ist Eignerin des MS "Colorado11 (1 68? t, 85,90 m lang, 11,05 m breit, Tiefgang 2,80 m, 2 x 600 PS). Sie macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche in Höhe von 25 042 BM wegen Beschädigung ihres Schiffes (cinschl. Effektenschadens) geltend.
Bor Beklagten zu 1) gehört der Schleppkahn "Malm 18" (1490 t, 86,21 m lang, 10,05 m breit), der am Unfalltage von Beklagten zu 2} verantwortlich geführt wurde.
Bas MS "Colorado” befand sich am 10. März 1965 gegen 16,45 Uhr mit dem beladenen Schleppkahn "Carmenna" bei Orsoy auf der Bergfahrt. Am linksrheinischen Ufer hatten mehrere Schiffe festgemacht, an denen der Schubzug
 
"Constantin der Große 1" / "Krupp 39" vorbeifuhr, /ln der rechtsrheinischen Fahrv/asserseite bewegte sich das MS ,,Iliehen,, mit dem auf langem Strang hängenden, beladenen Schleppkahn "Malm 18" zu Berg und überholte dabei den Schubzug "Constantin der Große 1". MS "Colorado" wollte in den Raum zwischen dem Schubzug und dem Schleppzug "Riehen" überholen. Als das Motorschiff bei diesem Versuch etwa bis in die Höhe von "Malm 18" gekommen war, lief dieser Kahn nach Steuerbord aus und verlegte dem zu Tal kommenden TMS "Eiltank 1" den Weg. So geriet TMS "Eiltank 1" zunächst gegen das Steuerbordvorschiff des "Malm 18" und dann gegen die Backbordseite mittschiffs von MS "Colorado". Sodann drückten SK "Malm 18" und TMS "Eiltank 1" das MS "Colorado" gegen das MS "Constantin der Große 1".
Die Klägerin hat behauptet, der Schleppzug MS "Colorado" 3oi im Verhältnis zu dem Schleppzug MS "Riehen1 nur langsam vorausgekommen, weil MS "Riehen" offensichtlich versucht habe, vor dem "Colorado"-Zug zu bleiben. Der Schubzug "Constantin der Große 1" habe zu den in Orsoy liegenden Schiffen nur einen sehr kurzen seitlichen Abstand eingehalten; auf der anderen Seite sei der "Riehen"-Zug dicht an rechtsrheinischen Grund entlang gefahren. Infolgedessen sei ein sehr großer Zwischenraum zwischen den beiden zu Berg fahrenden Schiffsverbänden gewesen. Irgendeine Sogwirkung habe MS "Colorado" auf den SK "Malm 18" nicht aus-geübt. Das ergebe sich schon daraus, daß "Colorado" und "Malm IQ" zu Beginn des Auslaufens auf gleicher Höhe gewesen seien und "Malm 18" nicht nach Backbord, sondern nach Steuerbord gelaufen sei. Die Beklagten hätten den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet.
 
Bio Beklagten haben die Sachdarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen, der Schleppzug MS "Riehen" habe den rechtsrheinischen Grund in ausreichendem seitlichen Abstand umfahren. Der Seitenabstand ihres SK "Molm 18" zu dem Schubzug habe 50 bis 60 m betragen.
MS "Colorado" mit dem Kahn "Carmenna" im Anhang habe eine BoppolüberhoD "’ig vorgenommen und dieses Manöver mit hoher Geschv/indigkcit durchgeführt. Hierbei sei MS "Colorado" in einem seitlichen Abstand von 30 m bis über die Mitte des Kahns "Malm 18" hinaus gekommen und habe dadurch eine so starke Sogwirkung auf den Kahn ausgeübt, daß der Schlepp kahn nach Steuerbord ausgelaufen sei. Obwohl Schiffsführer Vos mit Hilfe der elektrischen Ruderanlage alles versucht habe, um das Ausscheren zu verhindern, und das Ruder so v/cit wie möglich nach Backbord gedreht habe, sei ein Aus-3chercn infolge der Sogv/irkung nicht mehr verhindert worden.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Rhoinschiffahrtsobergericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückv/eisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils.
Ent scheidungsgründe.1
I.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Auslaufen dos SK "Malm 18" sei nicht durch das schuldhafte Rehlver-halten der Schiffoführer der anderen beteiligten Schiffe, insbesondere des MS "Colorado", verursacht worden; daher spreche ein Anscheinsbev/eis dafür, daß das Ausscheren des SK "Halm 18" auf einem ursächlichen Verschulden der Kahn-
 
führung beruhe. Diesen Ans cheinsbeweis hätten die Beklagten nicht entkräftet. Im einzelnen v/ird im angefochtenen Urteil ausgeführt:
Drei mögliche Ursachen für das Auslaufen des Kahnes seien denkbar. Entweder sei der Kahn durch den Sog des überholenden MS "Colorado" angezogen worden oder der Kahn habe mit seinem Achterschiff den Grund berührt oder die Kahnführung habe falsch gesteuert.
Eine ernsthafte Möglichkeit, daß die von MS "Colorado1 ausgehende Sogwirkung das Auslaufen des Kahnes verursacht habe, scheide aus. Zwar habe das überholende MS "Colorado" eine Sogwirkung auf den Kahn ausgeübt. Diese sei aber niclr so stark gewesen, daß es der Kahnführung unmöglich oder auch nur schv/er möglich gewesen wäre, das Ausscheren zu verhindern. Das ergebe sich aus folgenden Umständen:
Der Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe mindestens 50 ra betragen.
Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado" gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei; ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, wäre aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinem Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Ausscherens wäre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die Tendenz des Kahnes zu dem Aus-ccheren nach Steuerbord spreche auch, daß die Kahnführung bis zun Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesem zweifelsohne ausgehenden geringen Be-
eintrüchtigungcn in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick.
Auch die Fahrtgeschwindigkeit während des Überholens könne unter Berücksichtigung des Seitenabstandes nicht zu einer erheblic - Sogv/irkung geführt haben. Nach der Aussage des Schiffsführers Strack des "Riehen"-Zuges habe seine Geschwindigkeit etwa 9 km/h, die Geschwindigkeit des "Colorado"-Zugeo 9,3 bis 9,4 km/h betragen. Gehe man davon aus, so habe MS "Colorado" mehr als 15 Minuten benötigt von den Zeitpunkt an, v/o es mit seinem Bug den Kahn erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustollon.
Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auesuschlioßen, obwohl das tiefer als der Kahn ab-gcladene MS "Riehen" und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer abgeladone MS "Krälingen" keine Grundberührung gehabt hätten.
Schließlich sei nicht mit letzter Sicherheit ein Steuer- oder Ruderfehler des Kahnes auezuschließon.
Einen Schuldvorwurf gegen den Schiffsführer von "Colorado" glaubt das Berufungsgericht nicht erheben zu können. Bei einem Seitenabstand von mindestens 50 m habe er darauf vertrauen dürfen, daß eine mögliche, aber dennoch geringe, von seinen Schiff ausgehende Sogwirkung vom Kahnführer ohne Schwierigkeit habe aufgefangen werden können. Für die Doppelüberholung sei hinreichender Raum gewesen. Auch habe "Colorado" dem entgegenkommenden
TMS "Eiltank 1” einen ausreichenden Durchfahrtsweg frei-gelassen.
Auch ein schuldhaftes Fehlvorhalten der Schiffsführungen von MS "Riehen*1 und TMS "Eiltank 1" hält das Be-rufungsgericht nicht für gegeben.
Zusammenfassend wird im angefochtenen Urteil festge-stcllt, daß die Interessenten des SK "Malm 18" nicht die für ein schuldhaftes Verhalten ihres Kahnführers sprechende Vermutung ausgeräumt hätten.
II. Bas angefochtene Urteil gibt in mehrfacher Richtung Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
1. Ob das Ausschoren eines Kahnes nach der Lebenserfahrung dann auf ein Verschulden des Kahnführers zurückzuführen ist, wenn die konkreten Ursachen für das Aus-scheron nicht aufzuklären sind, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden. Liegen keine besonderen Umstände vor, so spricht allerdings ein Anochoinsbowoio für ein ursächliches Verschulden des Schiffsführers dos aiisscherenden Kahnes (vgl. BGHZ 6, 169; BGH VersR 1965, 510). Sind aber solche besonderen Umstände unstreitig oder von der Kahnführung bewiesen, so kann der Anschoinsbeweis entfallen. Ein solcher besonderer Umstand int hier das Überholen, insbesondere im Zusammenhang mit den Niedrigwasser. Läuft ein Kahn in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Überholen eines anderen Fahrzeugs aus den Ruder, so bietet die Lebenserfahrung für sich allein regelmäßig keine Grundlage für die Annahme eines Verschuldens der Kahnführung; denn erfahrungsgemäß wird nicht selten durch die von dem Überholenden ausgehende
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Druck- oder Sogwirkung ein Ausscheren des zu überholenden Kahnes herbeigeführt. Eine solche Gefahr besteht besonders dann, v/enn der Kahn wenig Wasser unter seinem Boden hat. Es ist dann durchaus möglich, daß der Kahn trotz richtiger Steuerung ausschert. Bei dieser Sachlage ist für den Anscheinsbeweis regelmäßig kein Kaum. Der durch einen ausoeherenden Kahn Geschädigte muß vielmehr den Beweis für ein nautisch fehlerhaftes Verhalten des Kahnführero erbringen. Diesen Bev/eis kann er dadurch führen, daß nach den Umständen des Palles (für die der Überholende bev/eicpflichtig ist) bei richtiger Steuerung dieses Kahnes ein Ausscheren vermieden worden wäre. Zu diesen Umständen gehören u.a. der Abstand der Fahrzeuge bei dem Überholen und ihre Lage zueinander im Zeitpunkt des Aus-scherens, die von der Größe, dem Tiefgang und der Geschwindigkeit des überholenden Schiffes abhängige Sog- oder Druckwirkung, die Stromtiefe, Stromrichtung und Stromge-cchwindigkeit dei' Strecke, die von dem Kahn beim Überholen befahren wird.
2.	Die Ausführungen im angefochtenen Urteil über’ die von HS ''Colorado" ausgehenden Sogwirkungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO). Der Schiffsführer RflP des MS "Krälingen", das hinter dem SK "Malm 18" fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog angesaugt wurde. Das haben auch der Schiffsführer £jg|pvon TMS "Eiltank 1" und, wenn auch mit Einschränkung, der Schiffsführer Schmitt von "Constantin der Große 1” angenommen. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Schiffsführer Raats nach seiner Bekundung (vgl. dazu auch die Aussage des Schiffsführers DSHBi, der sich eben-
 
falls auf MS "Krälingen" befand) sieh entschlossen habe, den Schleppzug "Riehen" und "Malm 18" nicht zu überholen, obwohl sein Fahrzeug schneller als alle anderen Schiffe in Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, weil bei dem niedrigen Wasser-stand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe.
hie theoretischen Ausführungen, die das Berufungsgericht über die von dem Üb erhol er ausgehenden Bruck- und Sogv/irkungen unter Berücksichtigung der Lage der beiden Fahrzeuge im Augenblick des Ausscherens des Kahnes macht, stehen im Gegensatz zu den Barlegungen des Rheinschifffahrtsgerichts, das sich auf einen Bericht der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau e.V. Buisburg bezieht. Ba es sich in vorliegenden Fall um nicht einfache physikalische Fragen handelt, mußte das Rheinschiffahrtsobergericht, v/enn es meinte, der Auffassung des Rheinschiffahrtsgerichts nicht folgen zu können, hierüber ein Sachverständigengutachten der Versuchsanstalt einholen, zu demal es sich nicht mit dem vom Rheinschiffahrtsgericht angeführten Bericht der Versuchsanstalt auseinandergesetzt hat. Bie Überlegungen in angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Wasser-stand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kann, die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Einfluß von Stromgeschwindigkeit und Stromrichtung auf das Ausscheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hat, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von dem schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den MS "Colorado" gleichzeitig überholt hat.
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3.	Die Revision greift auch zu Recht die Ausführungen im angefochtenen Urteil an, mit denen das.Berufungsgericht die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes begründet. Der Schluß, den das Rheinschiffahrtsobergericht aus dem Schv/cigon der Zeugen RflBP und	über den Uferab-
ctand zieht, widerspricht bei den hier gegebenen Umständen den Denkgesctzcn. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus dom Raken des MS "Krälingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gezogen wird. Obwohl v/eder MS "Riehen" noch MS "Kralingen", beide tiefer abgeladen als SK "Halm 18", bei ihrer Fahrt vor dem Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18" nicht ausschließen, da nicht mit Sicherheit festzustellon sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinschiffahrtsobergericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Malm 18" sich näher am Ufer befand als "Riehen" und "Krälingen". Dabei fehlt jedoch eine Würdigung der Aussagen dos Schiffsführers St^^und des Matrosen	beide von MS "Riehen", wonach "Malm 18" das
 Schraubenwasser von "Riehen" knapp nach Steuerbord freigefahren habe, also weiter zur Strommitte gelegen sei als "Riehen". Wenn das Berufungsgericht u.a. auf ungleichmäßige Beschaffenheit des Stromgrundes hinweist, so hätte es die Frage des Verschuldens der Kahnführung prüfen müssen, falls der SK "Malm 18" mit seinem geringeren Tiefgang mehr stromv/ärts fuhr als "Riehen", v/ovon in der Revisionsinstanz ausgogangen worden muß.
Wenn aber ein "Schmecken dos Grundes" durch den Kahn in Frege kommen sollte, müßte geprüft werden, ob dieses bei dem niedrigen Wasserstand nicht dadurch herbeigeführt worden ist, daß MS "Colorado" bei seiner Vorbeifahrt infol-
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ge der, wenn auch vielleicht geringen, Sogwirkung dem Hock deo Kahns Wasser v/eggenommen hat. Auch hei einer solchen Möglichkeit kann ein Anscheinshev/eis gegen das ausscherondc Fahrzeug nicht Platz greifen.
4* Trotz der Aussage des Matrosen EflBHV von "Malm 18", er habe hei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie es ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruder-fehler nicht "mit letzter Sicherheit” ausschließen. So-v/oit das Berufungsgericht diese Aussage deshalb nicht für ausreichend hält, v/eil es nicht ausgeschlossen sei, daß dom Kahnführer schon vorher möglicherweise Ruder- oder Steucrfchlor unterlaufen seien, ergibt sich dafür nach dom Aktcninhalt kein Anhaltspunkt. Im angefochtenen Urteil wird nicht einmal angedeutot, v/orin diese Fehler oder ihre Wirkung bestanden haben können. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument gegen die Möglichkeit, daß das Heck des Kahnes infolge dos Sogs nicht mehr genügend Wasser unter sich hatte, als das Hock von “Colorado” Uber die Mitte des Kahns hinausgekommen war.
5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß nach dom jetzigen Frozeßstand ein Verschulden des Schiffsführers von "Colorado”, das auch bei einem etwaigen Verschulden deo Kahnführers rechtlich erheblich ist (§ 92 BSchG, § 736 HGB, § 254 BGB), im angefochtenen Urteil mit nicht zutreffender Begründung verneint worden ist. Schiffseigner und Schiffsführer des überholenden MS "Colorado” müssen beweisen, daß für das Überholen und die gleichseitige Begegnung unzweifelhaft hinreichender
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Raum vorhanden v/ar (BGH VersR I960, 594; 1964, 650), Das gilt selbstverständlich erst recht für den Zweitüberholer. Unzweifelhaft hinreichender Raum für die Vorbeifahrt von "Colorado" könnte insbesondere auch dann nicht gegeben sein, wenn dio Gefahr bestanden hätte, daß dem dicht am Grund fahrenden SK ’’Malm 18” das für seine Steuerung nötige Wasser durch die Vorbeifahrt entzogen worden wäre.
Das Berufungsgericht will der Aussage des Schiffsfüh-rors Bock vom MTS "Eiltank 1” entnehmen, MS ’’Colorado” habe trotz seines doppelten Überholens dem Talfahrer einen avicreichcnden Durchfahrtsv/eg freigelassen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß Bock das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von ’’Colorado” ausgehende Sogwirkung zurückgeführt hat.
6. Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Schiffsführungen von MS ’’Riehen" und TMS ’’Eiltank 1” verneint. Die Vorschrift des § 44 KhSchPVO über dio Pflicht des Vorausfahrenden zur Verminderung der Geschwindigkeit ist auf das zuerst überholende Schiff gegenüber dem Zweitüberholer nicht anzuwenden. Denn andernfalls wäre es dom Erstüberholer erschwert oder unmöglich, sein Überholmanöver schnell auszuführen, um einer Behinderung dos Verkehrs möglichst vorzubeugen. Der Zweck, den § 44 RhSchPVO verfolgt, wäre dann gerade nicht erreicht. Der Erstüberholer ist daher gegenüber dem Zv/eitüb erhol er bevorrechtigt. Dem Führer des MS "Riehen" kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe seine Geschv/indigkeit nicht vormindert.
III. Nach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die noch nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwieoen werden. Bei der erneuten Ver-
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handling und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers CtBHIIVauseinander-setsen müssen, der die Geschwindigkeit seines "Colorado"-Schlcppzügos mit ca. 10 km/h angegeben hat. Auch werden in Hinblick auf die Beweislast der Klägerin der Abstand und die Lago der beiden Schiffe zueinander im Zeitpunkt des Ausscherens zu überprüfen sein. Ben Beklagten bleibt cs überlassen, in der neuen Verhandlung auf die Rüge der Revision zurückzukommen, die Aussage des Schiffsführers über das Ausdrehen des Ruders von "Malm 18" nach Backbord (Vernehmungsprotokoll vom 7- Juli 1966, 5 C 95/65 BSch, S. 3 letzter Satz) sei übergangen worden.
Br. Hörr	Biesecke	Br.	Schulze
 Bleck
Br. Bauer