Kläger und - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt en Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Beklagte hat in diesem^Rechtsstreit zunächst die Ansicht vertreten, der Kläger sei zu dem 51* Dezember 1956 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Beklagte hat am 7o Juli 1958 Widerklage erhoben, mit der 3ie die Übernahme des Geschäfts gemäß § 142 HGB erstrebt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien angezeigt, daß der Kläger auf Grund einer Kündigung der Beklagten zu dem 31* Dezember 1961 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Mit dem Ablauf des 31- Dezember 1961 ist nämlich die Beklagte schon auf Grund der von ihr ausgesprochenen Kündigung, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, Alleininhaberin des Unternehmens geworden. § 29 I 2c vor N.29).Das könnte nur dann anders sein, wenn das Urteil, durch das ein Gesellschafter für berechtigt erklärt wird, das Geschäft ohne liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkte. lust des Unternehmens beteiligt geblieben ist, seine Klageanträge also auch begründet sind, soweit sie die Zeit nach dem 7. 3» Unter diesen Umständen kommt es darauf, ob das Berufungsgericht mit Recht einen wichtigen Grund in der Person des Klägers verneint hat, nicht mehr an»
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZH 158/ 62
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Februar 1965 Schorm, Just«Angest
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kauffrau Lieselotte geb<
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
den Kaufmann Günther K
Kläger und - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
en
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeorichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgexi chts zu Hamburg vom 27« Juni 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien führten seit Juli 1956 das von ihrer Mutter ererbte Handelsgeschäft in Form einer Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin v/ar die Beklagte, Kommanditist der Kläger.
Die Beklagte hat in diesem^Rechtsstreit zunächst die Ansicht vertreten, der Kläger sei zu dem 51* Dezember 1956 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Diese Frage ist auf eine Feststellungsklage des Klägers durch Teilurteil rechtskräftig im gegenteiligen Sinne entschieden worden.
Weiter hat der Kläger die Verurteilung der Beklag ten dahin verlangt, ihm die Bilanzen für die Jahre 1957 und 1958 vorzulegen und ihm Einsicht in die Bücher zu
gewähren. Die Beklagte hat am 7o Juli 1958 Widerklage erhoben, mit der 3ie die Übernahme des Geschäfts gemäß § 142 HGB erstrebt.
Das Landgericht hat nach den Klaganträgen erkannt und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Klaganträge für den Zeitraum bis zu dem 7. Juli 1958 rechtskräftig.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien angezeigt, daß der Kläger auf Grund einer Kündigung der Beklagten zu dem 31* Dezember 1961 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.
Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge zur Klage und Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
1. Die Beklagte kann seit dem 1. Januar 1962 nicht mehr für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, selbst wenn vorher ihre Übernahme(wider)klage begründet gewesen sein sollte. Mit dem Ablauf des 31- Dezember 1961 ist nämlich die Beklagte schon auf Grund der von ihr ausgesprochenen Kündigung, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, Alleininhaberin des Unternehmens geworden. Damit ist
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ihre Y/iderklage gegenstandslos geworden (vgl* RG JW 1938, 2214 und Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 3. Aufl. § 29 I 2c vor N. 29).Das könnte nur dann anders sein, wenn das Urteil, durch das ein Gesellschafter für berechtigt erklärt wird, das Geschäft ohne liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkte. Das ist jedoch nicht der Pall. Der Anteil des aus § 142 HGB verklagten Gesellschafters wächst dem Übernahmekläger vielmehr erst mit der Rechtskraft des Urteils zu. Daran ändert auch § 140 Abs.2 HGB nichts; denn diese Vorschrift ist nur für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens von Bedeutung, nicht dagegen für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anwachsung eintritt {BGH WM 1957» 955).
2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich
für den vorliegenden Fall zugleich, daß der Kläger bis zu
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am Gewinn und Ver-
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lust des Unternehmens beteiligt geblieben ist, seine Klageanträge also auch begründet sind, soweit sie die Zeit nach dem 7. Juli 1958 betreffen.
Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß zur Prüfung der Frage, ob unter Umständen die von einem Beklagten ausgesprochene Kündigung, mit der dieser den gerichtlich geltend gemachten Übernahmeanspruch vereiteln will, als rechtomißbräuchlich angesehen werden muß (vgl. dazu Hueck aaO) oder ob sie einen Anspruch auf die Gewinnbeteiligung für die Zeit seit Erhebung der Übernahmeklage ausschließt. Denn hier hat die Widerklägerin die Kündigung der Gesellschaft ausgesprochen und damit selbst ihren etwaigen Übernahmeanspruch zu dem Erlöschen gebracht. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen muß sie
daher auch auf sich nehmen»
3» Unter diesen Umständen kommt es darauf, ob das Berufungsgericht mit Recht einen wichtigen Grund in der Person des Klägers verneint hat, nicht mehr an»
Bie Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen der Beklagten gemäß § 97 Abs» 1 ZPO auferlegt werden»
Br. Bischer Br.NÖrr Liesecke Br.Bukow Br.Schulze