Ihm sei ein im November 1949 bei der HV-Bank eingegangener Betrag von 500.000 DM zu Unrecht nicht gutgebracht worden. Die Beklagte ist das federführende Mitglied eines Bankenkonsortiums, das sich im Dezember 1950 zur vollen Deckung der Verbindlichkeiten der HV-Bank mit Genehmigung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg gebildet hatte. Die volle Befriedigung der Gläubiger der HV-Bank wurde in der Weise durchgeführt, daß die Beklagte sich für Rechnung des Bankenkonsortiums die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen gegen die HV-Bank abtreten ließ und ihnen Konten mit entsprechender Gutschrift einrichtete. Auf den Betrag des Kontos erhob das Finanzamt H| Altstadt Anspruch mit der Begründung, daß Kppp und Erben persönlich Überweisungsempfänger gewesen seien. Für die Abwicklung des Kompensationsgeschäfts sei bei der HV-Bank ein besonderes Konto errichtet worden, das auf die Firma Oskar H^^& Co GmbH gelautet habe. Bei den anschließenden Verhandlungen mit den Ostberliner Stellen über die Fortsetzung des Geschäfts habe sich zu seiner Überraschung herausgestellt, daß u.a. noch ein Betrag von 300.000 DM an die HV-Bank überwiesen worden war. Der Kläger hat im Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter der HV-Bank ein Schreiben der DEAG vom 7. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29« Dezember 1956 von der Beklagten die Übernahme seines Ausfalls bei der HV-Bank gemäß den anläßlich des Zusammenbruchs der HV-Bank veröffentlichten Erklärungen verlangt. Sie hat bestritten, daß der Kläger zur Zeit der Zahlungseinstellung der HV-Bank Einleger bei dieser gewesen sei. Die mit dem Konto zusammenhängenden Umstände seien auch nach Beendigung des Vorprozesses so verworren, daß sie nicht zur Übernahme auf den erst Ende 1956 gestellten Antrag verpflichtet sein könne. ihm behaupteten Guthabens bei der HV-Bank für verspätet erhoben« Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß ihm ohne sein Verschulden eine Klärung seiner Berechtigung bezüglich des Betrages von 300«000 DM alsbald nach der Zahlungseinstellung der HV-Bank nicht möglich gewesen sei, habe er jedenfalls, nachdem er nach seiner Angabe im Februar 1955 von der Überweisung von 300 «000 DM durch die D^^^^ Außenhandeis-GmbH erfahren und die Forderung im Vorprozeß im September 1955 in Anspruch genommen habe, nicht bis Ende des Jahres 1956 warten und erst dann mit der Forderung auf Übernahme des Ausfalls durch die Beklagte hervortreten dürfen. Dezember 1950 verstrichenen Zeit nicht mehr gestellt werden können« Zudem habe der Kläger nicht den einwandfreien Nachweis geführt, daß der Betrag von 300.000 DM ihm gutzubringen gewesen sei« Dezember 1950 bereits ein Angebot der Beklagten an die Einleger der HV-Bank im Sinne des § 145 BGB darstellt, deren Forderungen gegen Gutschrift des Betrages bei ihr zu erwerben, oder ob die Bekanntmachung nur die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu dem Erwerbe der Guthaben durch die Beklagte darstellt, kann auf sich beruhen. Die etwa aus der Bekanntmachung zu entnehmende Pflicht der Beklagten, für Rechnung des Bankenkonsortiums zugunsten der Einleger der HV-Bank tätig zu werden, erstreckte sich keinesfalls auf eine unbegrenzte Zeit. Nur auf diese V/eise war dem berechtigten, Interesse des Bankenkonsortiums, nicht auf unbegrenzte Zeit für die Einlagen bei der HV-Bank herangezogen zu werden, Rechnung zu tragen. Es nimmt aber an, daß der Kläger, nachdem er im Februar 1955 Kenntnis von der Überweisung der 300 «000 DM an die HV-Bank erlangt und die Forderung im September 1955 im Vorprozeß für sich beansprucht hatte, nicht noch mehr als ein weiteres Jahr verstreichen lassen durfte, bis er am 29? IIIp Die Revision kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn ihre gegen die weitere Begründung des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe in Betracht gezogen werden, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Bev/eis gestellten Vortrag des Klägers nicht beachtet, demzufolge die Leitung der HV-Bank gewußt habe, daß der eingegangene Betrag den Kontrakt” betraf und damit dem Kläger zustand. Sie habe dem Kläger den Eingang des Betrages verschwiegen, um mit dem Betrag arbeiten zu können« Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, den Kläger als Einleger der HV-Bank im Sinne der Bekanntmachung des Senats vom 20o Dezember 1950 erscheinen zu lassen« Der Betrag von 300«000 DM, den der Kläger seinem Konto bei der HV-Bank gutgebracht wissen «will, ist im Wege eines Banküberweisungsauftrages über die Wechselstube und die E^m|^-3ank an die HV-Bank gelangt. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger bei einem solchen Auftragsinhalt einen Anspruch gegen die HV-Bank auf Gutschrift des Betrages auf seinem Konto hätte erwerben können. die HV-Bank gewußt habender überwiesene Betrag betreffe allein das Ost-West-Geschäft des Klägers, habe dessen Konto für diesen Betrag im Hinblick auf den Überweisungswortlaut nicht erkannt werden dürfen. Rach seinen Behauptungen und Beweisangeboten könnte der Kläger allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Bankvertrag gegen die HV-Bank erworben haben, weil diese ihm den Eingang verschwiegen und dadurch verhindert habe, daß er über die DEAG den Überweisungsauftrag auf seinen Namen habe richtigstellen lassen können. Die Beklagte war aber auf Grund der Bekanntmachung de3 Senats nicht verpflichtet, solche Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Bankvertrag mit einem Kunden zu übernehmen. eine Änderung des von der Wechselstube B\ der R^|m^-Bank erteilten Überweisungsauftrages dahin veranlaßt, daß er - und nicht etwa die Firma B~ als Empfänger des noch nicht ausgeführten Auftrages bezeichnet wurde. Auch braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob überhaupt eine Verletzung des Bankvertrages angenommen werden kann, wenn die HV-Bank es unterlassen hat, den Kläger von einer "zugunsten der DEAG für die Herren K^|^ und Erben” eingegangenen Überweisung zu unterrichten (vgl. Die Abtretungserklärung der DEAG vom 7« Dezember 1955* auf die die Revision noch verweist, kann dem Kläger ebenfalls nicht die Stellung eines Einlegers der HV-3ank verschafft haben. Eine Gutschrift ist zugunsten der DEAG, die bei der HV-Bank kein Konto unterhielt, nicht vorgenommen worden. Wurde der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, so ergaben sich Ansprüche auf Rückzahlung nur zwischen den beteiligten Banken, nicht aber zwischen dem überweisenden Kunden und der Bank, an welche die Überweisung weitergeleitet worden war (Schlegelberger/Hefermehl HGB § 365 An. 3Q). Der DEAG ist jedenfalls gegen die HV-Bank kein Anspruch auf Rücküberweisung des dem Empfänger nicht zugeleiteten Betrages erwachsen.
II ZH 158/59 2137 Verkündet am 1. Dezember I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit desKaufmannes Helmuth K Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die P ____Landesbank - Girozentrale H(_ träBe p, vertreten durch ihren Vorstand: Direktor und Direktor Dr. Beklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Hill für Recht*erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Mai 1959 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen Von Rechts wegen £ Tatbestand: Der Kläger, der sich mit Interzonengeschäften befaßte, hatte von der Handelsund Verkehrs bank in (im fol- genden HV-Bank) einen Kontokorrentkredit erhalten. Die HV-Bank stellte am 20. Dezember 1950 ihre Zahlungen ein und geriet in Konkurs. Das Konto des Klägers wies damals einen Debetsaldo von 194.070,80 DM aus. Der Kläger ist der Meinung, sein Konto habe an diesem Tage über ein Guthaben von 105.929»20 DM lauten müssen. Ihm sei ein im November 1949 bei der HV-Bank eingegangener Betrag von 500.000 DM zu Unrecht nicht gutgebracht worden. Der Konkursverwalter der HV-Bank habe dies anerkannt und die entsprechende Korikurs-quote von 54.956,65 DM gezahlt. Den Ausfall von 70.972,57 DM nebst Zinsen macht der Kläger mit der im Januar 1958 erhobenen Klage gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist das federführende Mitglied eines Bankenkonsortiums, das sich im Dezember 1950 zur vollen Deckung der Verbindlichkeiten der HV-Bank mit Genehmigung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg gebildet hatte. Die volle Befriedigung der Gläubiger der HV-Bank wurde in der Weise durchgeführt, daß die Beklagte sich für Rechnung des Bankenkonsortiums die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen gegen die HV-Bank abtreten ließ und ihnen Konten mit entsprechender Gutschrift einrichtete. Die Finanzbehörde - Bankenaufsicht - gab durch Pressenotiz und Aushang in den Räumen der HV-Bank am 20. Dezember 1950 bekannt, daß die Einleger der HV-Bank (von gewissen Ausnahmen abgesehen) durch ein Bankenkonsortium voll befriedigt werden würden. Mit der Überweisung des Betrages von 500.000 DM an die HV-Bank hat es folgende Bewandtnis: * * Im November 1949 erteilte ein gewisser B^ppl &eT Wechselstube in den Auftrag, von ihm bar eingezahlte 300.000 DM "an die HV-Bank zu Gunsten der Deutschen AppppPPP-GmbH für die Herren Kp|Pp und Erben” Uber die Hppppp Kreditbank zu überweisen. Die Wechselstube gab einen entsprechenden Auf- trag fernmündlich an die RppPP^-Bank. Die HV-Bank erhielt eine entsprechende Gutschrift über die Landeszentralbank Hppjp und die Hp|^PB^ Kreditbank. Auf den Überweisungen war versehentlich die Außenhandels teile GmbH angegeben worden. Da weder eine Firma dieses Namens noch die Außenhandels-GmbH noch K^PP und Erben ein Konto bei der HV-Bank unterhielten, wurde der Betrag bei der HV-Bank zunächst auf ein Sammelausgleichskonto genommen o Gemeint war in der Überweisung die Dp^^P Außenhand eis-GmbH in (später Deutsche Einfuhr- und Außenhandelsgesellschaft mbH = DEAG), deren Geschäftsführer damals K^PPPund Erben waren. Als Spediteur und Treuhänder für Zahlungsabwicklungen der Dppp|p| Außenhand eis-GmbH war damals öfter die Firma F.H. Inhaber Kaufmann H^|^, tätig geworden, die mit der HV-Bank in Geschäftsverbindung stand. Auf Grund einer Rücksprache zwischen dem Direktor der HV-Bank B^Ppp und H^pBPI^ wurde der Betrag von 300.000 DM am 18. Oktober 1950 auf ein neues Konto “Dppp^ Außenhandelsstelle mbH w. F.H. B^^PPP w. / für Kp|^ und Erben” und am 9* Dezember 1950 auf ein Konto der Firma F.H, Bpppp} übertragen. Am 27. April 1951 wurde der Betrag auf das erstgenannte Konto zurückgebucht. Auf den Betrag des Kontos erhob das Finanzamt H| Altstadt Anspruch mit der Begründung, daß Kppp und Erben persönlich Überweisungsempfänger gewesen seien. Der Betrag sei ihnen aus eigenen unversteuerten Ost-West-Geschäften zugeflossen. In deren Vollmacht habe zur sich-erunS ihrer Steuerschulden das Guthaben an das Finanzamt abgetreten, Die Klage des Finanzamts gegen den Konkursverwalter der HV-Bank wurde durch rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1955 abgewiesen, weil der Beweis einer Anspruchsberechtigung von K^p^ und Erben nicht geführt sei. Es bleibe aber sehr wohl die Möglichkeit offen, daß es sich um Gelder handele, die und Erben aus sei es erlaubten sei es verbotenen Geschäften erworben und für sich in Westdeutschland angelegt hätten, um sie nach ihrer geglückten Absetzung dorthin für sich zu verbrauchen. Dafür spreche, daß die Außenhandeis-GmbH be zw. die DEAG den Betrag jahrelang nicht für sich in Anspruch genommen hätten. In dem Rechtsstreit des Finanzamts gegen den Konkursverwalter der HV-Bank ist der Kläger dem Konkursverwalter am 9- September 1955 als Nebenintervenient beigetreten. Er hat geltend gemacht, daß er am 2. April 1949 ein von der Bundesregierung genehmigtes Kompensationsgeschäft Zucker gegen Buntmetalle mit der D^pp|p Außenhandelsgesellschaft -mbH abgeschlossen habe. Es sei vereinbart gewesen, daß die D^m^^ Außenhandelsgeseilschaft-mbH, die auf schleunige Lieferung Wert gelegt habe, zunächst Barbeträge zur Verfügung stellen sollte, damit die Buntmetallieferungen sofort einsetzen konnten. Für die Abwicklung des Kompensationsgeschäfts sei bei der HV-Bank ein besonderes Konto errichtet worden, das auf die Firma Oskar H^^& Co GmbH gelautet habe. Diese Firma sei von ihm mit der technischen Durchführung des Kompensationsgeschäfts beauftragt gewesen. Er sei zeichnungsberechtigt gewesen. Die angekündigten Barbeträge seien nur zögernd eingegangen und zwei Teilbeträge, darunter die Überweisung der 300.000 DM, hätten ihn überhaupt nicht erreicht. Am 27. Dezember 1949 sei das Kompensationsgeschäft durch die unberechtigte Beschlagnahme einer Zuckerpartie durch die Zollfahndung unterbrochen worden. Durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Februar 1955 sei die Unrechtmäßigkeit der Beschlagnahme festgestellt und die Einziehung aufgehoben worden. Bei den anschließenden Verhandlungen mit den Ostberliner Stellen über die Fortsetzung des Geschäfts habe sich zu seiner Überraschung herausgestellt, daß u.a. noch ein Betrag von 300.000 DM an die HV-Bank überwiesen worden war. Wenn der Ostpartner bezw. die Firma die Be- stimmung des Geldes für ihn in den früheren Jahren nicht bekanntgegeben hätten, so beruhe dies darauf, daß sie in diesem Falle mit einer Beschlagnahme des Geldes durch die Zollbehörde gerechnet hätten. Der Direktor der HV-Bank habe gewußt, daß der Betrag von 300.000 DM ihm, dem Kläger, zugestanden habe. B^H^ habe dies verschv/iegen, um andere notleidende Kundenkonten "zu frisieren". Für die Firma Co GmbH, die den sog. Vertrag" durch Lieferung der Buntmetalle an die ostzonalen Stellen abgewickelt habe, sei er in Vorlage getreten und dadurch bei der HV-Bank ins Debet gekommen. Der Kläger hat im Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter der HV-Bank ein Schreiben der DEAG vom 7. Dezember 1955 vorgelegt, in dem es heißt: "Aus unseren Büchern ist ersichtlich, daß wir im November 1949 an die Handelsund Verkehrsbank DM BdL 300.000,— zu Gunsten unserer Firma für Herrn KpflP überwiesen, um damit Zahlungen zur Einlösung von Warenbegleitscheinen in dem Kompensationsgeschäft Zucker - Metalle mit Herrn Kf^^ vorzunehmen. Unsere damaligen Geschäftsführer waren die Herren Erben und Kpjpfe. Wir erklären hiermit, daß dieser Betrag auch heute noch Herrn K^^fc zusteht und ermächtigen diesen, die Auszahlung des Betrages von dem Konkursverwalter der Handelsund Verkehrshank zu fordern und gegen Angriffe Dritter zu verteidigen*" Der Kläger hat mit Schreiben vom 29« Dezember 1956 von der Beklagten die Übernahme seines Ausfalls bei der HV-Bank gemäß den anläßlich des Zusammenbruchs der HV-Bank veröffentlichten Erklärungen verlangt. Die Beklagte hat die Übernahme abgelehnt und Klagabweisung beantragt. Sie hat bestritten, daß der Kläger zur Zeit der Zahlungseinstellung der HV-Bank Einleger bei dieser gewesen sei. Der Auftrag habe nicht auf Überweisung an den Kläger gelautet. Berechtigte sei die Außenhandeis-GmbH ge- wesen, Sie sei als ostzonale Stelle von der Bankintervention ausgeschlossen gewesen. Selbst westdeutschen staatlichen Stellen sei die Übernahme ihrer Konten bei der HV-Bank abgelehnt worden. Ein Übernahmeantrag sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Die mit dem Konto zusammenhängenden Umstände seien auch nach Beendigung des Vorprozesses so verworren, daß sie nicht zur Übernahme auf den erst Ende 1956 gestellten Antrag verpflichtet sein könne. Das Anerkenntnis des Konkurs-verv/altei*s binde sie nicht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrtinde % I. Das Berufungsgericht hält in erster Linie den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Übernahme des von ihm behaupteten Guthabens bei der HV-Bank für verspätet erhoben« Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß ihm ohne sein Verschulden eine Klärung seiner Berechtigung bezüglich des Betrages von 300«000 DM alsbald nach der Zahlungseinstellung der HV-Bank nicht möglich gewesen sei, habe er jedenfalls, nachdem er nach seiner Angabe im Februar 1955 von der Überweisung von 300 «000 DM durch die D^^^^ Außenhandeis-GmbH erfahren und die Forderung im Vorprozeß im September 1955 in Anspruch genommen habe, nicht bis Ende des Jahres 1956 warten und erst dann mit der Forderung auf Übernahme des Ausfalls durch die Beklagte hervortreten dürfen. Ein wirksamer Übernahmeantrag habe v/egen der Länge der seit der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1950 verstrichenen Zeit nicht mehr gestellt werden können« Zudem habe der Kläger nicht den einwandfreien Nachweis geführt, daß der Betrag von 300.000 DM ihm gutzubringen gewesen sei« II. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe nach den besonderen Umständen des Falles zu Unrecht eine Fristversäumnis des Klägers angenommen, sind nicht begründet. Ob die Bekanntmachung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Dezember 1950 bereits ein Angebot der Beklagten an die Einleger der HV-Bank im Sinne des § 145 BGB darstellt, deren Forderungen gegen Gutschrift des Betrages bei ihr zu erwerben, oder ob die Bekanntmachung nur die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten zu dem Erwerbe der Guthaben durch die Beklagte darstellt, kann auf sich beruhen. In jedem Falle kann der Kläger aus seinem Schreiben vom 29. Dezember 1956 keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Grund der Stützungsaktion zugunsten der Einleger der HV-Bank herleiten. Die Beklagte war, wenn .ein Angebot Vorgelegen hat, an dieses nach § 147 Abs« 2 BGB nicht mehr gebunden, weil der 8 Zeitpunkt, bis zu dem sie den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, im Jahre 1956 überschritten war» Aber auch, wenn die Bekanntmachung nur die Bereitschaft des Konsortiums kundgab, durch die Beklagte die Einleger in bestimmter Weise auf die von ihnen zu stellenden Übernahmeanträge befriedigen zu wollen, bestand jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten mehr, auf den Antrag des Klägers vom 29» Dezember 1956 hin dessen angebliches Guthaben per 20. Dezember 1950 zu übernehmen, soweit er nicht aus der Konkursmasse der HV-Bank befriedigt worden ist. Die etwa aus der Bekanntmachung zu entnehmende Pflicht der Beklagten, für Rechnung des Bankenkonsortiums zugunsten der Einleger der HV-Bank tätig zu werden, erstreckte sich keinesfalls auf eine unbegrenzte Zeit. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Zweck der S'uüt^jjig^klicn.desKonsorilurns hiiigey/iesen^ das/Yeiiimien zu den Banken und in die Sicherheit der bei ihnen gemachten Einlagen zu erhalten. Die Einleger wurden durch die Beklagte aufgefordert, sich an die Schalter der HV-Bank zu wenden und dort Übernehme an träge nach Vordruck abzugeben, nach deren Prüfung die Gutschrift bei der Beklagten gegen Überlassung der Porderung gegen die HV-Bank erfolgen sollte. Es handelte sich also um eine in banküblicher Weise abzuwickelnde Stützungsaktion, durch welche die notleidenden Guthaben bei der HV-Bank in solche bei der Beklagten verwandelt werden sollten. Das Berufungsgericht konnte aus diesen Umständen unbedenklich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, § 346 HGB entnehmen, daß die Einleger, die von der Stützungsaktion der Beklagten Gebrauch machen wollten, ihre Anträge in angemessener Prist einzureichen hatten. Nur auf diese V/eise war dem berechtigten, Interesse des Bankenkonsortiums, nicht auf unbegrenzte Zeit für die Einlagen bei der HV-Bank herangezogen zu werden, Rechnung zu tragen. * * Die Anträge der Einleger der HV-Bank konnten hiernach nur in einer nach den Umständen zu bestimmenden angemessenen Prist gestellt werden, wenn das Konsortium überhaupt gehalten sein sollte, auf sie einzugehen« Ob es für die Länge der Prist darauf ankoramt, daß der Einleger ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, den Antrag einzureichen, kann unerörtert bleiben« Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger zunächst ohne sein Verschulden den Antrag nicht stellen konnte und leitet aus der Unterlassung der Anmeldung bis zu dem Jahre 1955 keine Nachteile für ihn her« Es nimmt aber an, daß der Kläger, nachdem er im Februar 1955 Kenntnis von der Überweisung der 300 «000 DM an die HV-Bank erlangt und die Forderung im September 1955 im Vorprozeß für sich beansprucht hatte, nicht noch mehr als ein weiteres Jahr verstreichen lassen durfte, bis er am 29? Dezember 1956 zu dem ersten Mal von der Beklagten die Übernahme des Guthabens verlangte. Hatte es, wie der Kläger es darstellt, bereits fast 5 Jahre gedauert, bis er von dem für ihn bestimmten Eingang von 300.000 DM bei der HV-Bank überhaupt Kenntnis erhielt, so mußte er jedenfalls die weiteren Schritte zur Klärung der Übernahme eines aus diesem Eingang entstandenen Guthabens alsbald einleiten und die Beklagte von der Absicht, sie in Anspruch nehmen zu wollen, unterrichten« Die Auffas- ; sung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach Ablauf eines weiteren Jahres nicht mehr verpflichtet gewesen ist, einem Übernahmeantrag des Klägers zu entsprechen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Das gilt auch dann, wenn der Kläger, wie er geltend macht, durch unlautere Machen- -schäften der Leitung der HV-Bank erst so spät von dem Eingang des Betrages für ihn unterrichtet worden ‘wäre, und ebensowenig steht dieser Auffassung der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger der HV-Bank entgegen, dem die Beklagte nach Ansicht der Revision unterworfen sein solle 10 Sie findet ihre rechtliche Grundlage in einer nach den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 242 BGB vorgenommenen Würdigung des Umfanges der aus der Bekanntmachung des Senats etwa erwachsenen Pflichten der Beklagten« IIIp Die Revision kann aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn ihre gegen die weitere Begründung des angefochtenen Urteils gerichteten Angriffe in Betracht gezogen werden, Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Bev/eis gestellten Vortrag des Klägers nicht beachtet, demzufolge die Leitung der HV-Bank gewußt habe, daß der eingegangene Betrag den Kontrakt” betraf und damit dem Kläger zustand. Sie habe dem Kläger den Eingang des Betrages verschwiegen, um mit dem Betrag arbeiten zu können« Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, den Kläger als Einleger der HV-Bank im Sinne der Bekanntmachung des Senats vom 20o Dezember 1950 erscheinen zu lassen« Der Betrag von 300«000 DM, den der Kläger seinem Konto bei der HV-Bank gutgebracht wissen «will, ist im Wege eines Banküberweisungsauftrages über die Wechselstube und die E^m|^-3ank an die HV-Bank gelangt. Der Auftrag gibt an, daß er "zu Gunsten der Außenhandeis-GmbH für die Herren und Erben” erteilt werde« Damit war der Empfänger des Betrages bezeichnet. Der Auftrag war durch Gutschrift zugunsten dieses Empfängers auszuführen, sofern dies angesichts der Unklarheit, welche bestimmte Person Empfänger sein solle, überhaupt möglich war. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger bei einem solchen Auftragsinhalt einen Anspruch gegen die HV-Bank auf Gutschrift des Betrages auf seinem Konto hätte erwerben können. Das Berufungsgericht meint denn auch, er sei "formell” nie forderungsberechtigt gewesen. Zutreffend legt es dar, auch dann, wenn * * * 11 die HV-Bank gewußt habender überwiesene Betrag betreffe allein das Ost-West-Geschäft des Klägers, habe dessen Konto für diesen Betrag im Hinblick auf den Überweisungswortlaut nicht erkannt werden dürfen. Die Banken müssen sich streng innerhalb der Grenzen des erteilten formalen Auftrages halten. Die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten können grundsätzlich keine Beachtung finden. Ob und wann der Empfänger einer Giroüberweisung, der kein Konto bei der Empfangsbank unterhält, bei Gutschrift auf einem Zwischenkonto Rechte auf den gutgeschriebenen Betrag erwerben kann (vgl. BGHZ 27, 241, Schoele, Recht der Überweisung S. 216, 217), ist hier ohne Bedeutung. Der Kläger war nicht als Empfänger benannt und zu seinen Gunsten ist keinerlei Gutschrift vorgenommen worden. Der Kläger hatte auf Grund des Überweisungsauftrages keinen Anspruch auf Vornahme der Gutschrift. Wer einen solchen Anspruch hat, mag einem "Einleger” der Bank, der bereits eine Gutschrift erhalten hat, gleichzustellen sein. Rach seinen Behauptungen und Beweisangeboten könnte der Kläger allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Bankvertrag gegen die HV-Bank erworben haben, weil diese ihm den Eingang verschwiegen und dadurch verhindert habe, daß er über die DEAG den Überweisungsauftrag auf seinen Namen habe richtigstellen lassen können. Die Beklagte war aber auf Grund der Bekanntmachung de3 Senats nicht verpflichtet, solche Ansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus dem Bankvertrag mit einem Kunden zu übernehmen. Die Stützungsmaßnahmen betrafen ausdrücklich "Einleger” und bezweckten, die Auszahlung notleidender Guthaben im Interesse des Ansehens der Banken sicherzustellen. Auf Schadensersatzansprüche wegen Unregelmäßigkeiten der Bankleitung erstreckten sich die Stützungsmaßnahmen nicht. Daher ist nicht zu erörtern, ob der Kläger ausreichenden Bev/eis dafür angetreten hat, die DEAG hätte im Jahre 1950 auf seinen Wunsch 12 eine Änderung des von der Wechselstube B\ der R^|m^-Bank erteilten Überweisungsauftrages dahin veranlaßt, daß er - und nicht etwa die Firma B~ als Empfänger des noch nicht ausgeführten Auftrages bezeichnet wurde. Auch braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob überhaupt eine Verletzung des Bankvertrages angenommen werden kann, wenn die HV-Bank es unterlassen hat, den Kläger von einer "zugunsten der DEAG für die Herren K^|^ und Erben” eingegangenen Überweisung zu unterrichten (vgl. BGHZ 27, 241). IV. Die Abtretungserklärung der DEAG vom 7« Dezember 1955* auf die die Revision noch verweist, kann dem Kläger ebenfalls nicht die Stellung eines Einlegers der HV-3ank verschafft haben. Eine Gutschrift ist zugunsten der DEAG, die bei der HV-Bank kein Konto unterhielt, nicht vorgenommen worden. Die Buchungen der HV-Bank hatten nur einen vorläufigen Charakter. Wurde der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, so ergaben sich Ansprüche auf Rückzahlung nur zwischen den beteiligten Banken, nicht aber zwischen dem überweisenden Kunden und der Bank, an welche die Überweisung weitergeleitet worden war (Schlegelberger/Hefermehl HGB § 365 Anm. 3Q). Der DEAG ist jedenfalls gegen die HV-Bank kein Anspruch auf Rücküberweisung des dem Empfänger nicht zugeleiteten Betrages erwachsen. Es braucht daher auch nicht erörtert zu werden, ob einer Abtretung durch die DEAG das Verbot des Art. I e«c;Mi^Reg^ gengestanden hat und ob Ansprüche der DEAG von der Beklagten auf Grund der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1950 zu übernehmen gewesen wären. V. Die Revision erweist sich somit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten als unbegründet und war * * daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr.Nastelski Dr.Haidinger Dr.Nörr Liesecke Hill