Die Monatsfrist des § 158 c Abs, 2 VVG für die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers ist eine starre Vrist, die auch dann nicht früher endet, wenn das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug schon vor ihrem Ablauf gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen worden ist. Die Beklagte meint hingegen, daß diese Monatsfrist nur eine äußerste Frist sei, die dann, wenn das Fahrzeug, wie hier, schon vor ihrem Ablauf aus dem Verkehr gezogen wird, schon zu diesem Zeitpunkt ende. Februar 1957 ihr Ende gefunden, so daß sie für die Haftpflichtfolgen aus dem Unfall vom 25. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß dj.e in ^ 158 c Abs. 2 VVG normierte Frist für die Hach- haftung des Haftpflichtversicherers eine starre Frist ist, die auch dann nicht früher endet, wenn das den Gegenstand der Haftpflichtversicherung bildende Kraftfahrzeug schon vor ihrem Ablauf gemäß § 29 d Abs.- 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen worden ist. Hieran kann schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kein Zweifel bestehen; denn § 158 c Abs. 2 VVG' bestimmt unzweideutig eine feste Sfachhaftungs-zeit von einem Monat und läßt deshalb keine Umdeutung in eine äußerste Frist in dem Sinn zu, daß die Nachhaftung des Versicherers schon zu dem Zeitpunkt ende, in dem das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, spätestens aber mit dem Ablauf eines Monats (so auch Prölss, VVG 12. Der mit § 158 c Abs. 2 verfolgte Zweck besteht nicht etwa, wie die Beklagte meint, darin, der Zulassungsstelle Zeit zu geben, das Fahrzeug, für das kein Versicherungsschutz mehr besteht, aus dem Verkehr zu ziehen und diese.Behörde bei einem zögernden Vorgehen „binnen einem Monat vor .Schadensersatzansprüchen zu schützen § 158 c VVG dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Schadensersatzansprüche der durch den. 1771, 1774) ergibt sich allerdings, daß der Zeitraum der Nachhaftung des Versicherers deshalb auf einen Monat begrenzt worden ist, weil nach Ablauf dieser Zeit in aller Regel entweder ein ord- Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß es der Zweck des Gesetzes sei, den Schutz der geschädigten Britten durch eine Nachhaftung des Versicherers nur bis zu dem Zeitpunkt zu erstrecken, in dem das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen wird. Wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, scheitert eine solche einengende Auslegung des Gesetzes schon daran, daß § 158 c VVG nicht nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt, sondern nach § 158 b VVG in gleicher Weise auch für alle anderen Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. Da.eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle im Rahmen des § 158 e VVG nicht sinnvoll gewesen wäre, lag es schon aus diesem Grunde für den Gesetzgeber nahe, die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers auch bei versicherungs-- und zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen nicht in dem Zeitpunkt enden zu lassen, in dem das Fahrzeug wieder aus dem Verkehr gezogen wird, sondern • einheitlich bei allen Fällen der Pflicht-Haftpflichtversicherung eine zeitlich klar abgrenzbare Frist für die Nachhaftung des Versicherers zu setzen und damit im Interesse der geschädigten Dritten für alle diese Fälle klare Verhältnisse zu schaffen. Hinzu kommt, daß das Gesetz die zivilrechtliche Haftung des Haftpflichtversicherers selbst bei den versicherungs- und zulassungspflichtigen Fahrzeugen auch sonst nicht an die öffentlieherechtliche Zulassung des Fahrzeugs zu dem Verkehr knüpft (BGHZ 2, 560; Haidinger, -5- VersR I960, 593; Fleischmann/Deiters aaO); ebenso wie der Beginn der Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nicht von der Zulassung des Kraftfahrzeugs abhängig ist, endet auch diese Haftung nicht’ ohne weiteres schon mit dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug wieder aus dem Verkehr gezogen wird. Es ist also nicht richtig, wenn die Revision meint, daß es keinen Sinn habe, die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers auch noch nach der , Entstempelung des amtlichen Kennzeichens unter Einziehung des Kraftfahrzeugscheins weiter bis zu dem Ablauf der Monatsfrist aufrecht-suerhalten. Da die Haftung des Haftpflichtversicherers nicht an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist, kann auch nicht der Auffassung der Revision gefolgt werden, daß die Befristung der Nachhaftung auf einen Monat willkürlich sei, weil dann der Versicherer bei Haftpflichtfällen innerhalb dieser Frist auch hafte, wenn das Fahrzeug schon vorher aus dem Verkehr gezogen sei, während er nach Ablauf dieser Frist nicht mehr hafte, auch wenn das Fahrzeug weiter im Verkehr bleibe.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja m§ 158 c Abs. 2; StVZO § 29 d Ab9. 2 Die Monatsfrist des § 158 c Abs, 2 VVG für die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers ist eine starre Vrist, die auch dann nicht früher endet, wenn das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug schon vor ihrem Ablauf gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen worden ist. BGH, Urt. v. 1. Dezember I960 II ZR 158/58 OLG Schleswig LG Plensburg Verkündet am 1. .Dezember I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der -Akt i enge seil schaf t, vertreten durch ihren Vorstand Dr. jur. Heinrich Fe^jHlfe unh Dr. rer. pol. Faul Ii beide in Mi Wal str. Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Kraftfahrzeughändler Peter p e Str. d 2* die Ehefrau Marie P e ■■HHHPiM » daselbst, Kläger und Revisionsbekiagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs- auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesriehter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Hill für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichta in Schleswig vom 11. April 195S wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. , • . . Von Rechts wegen -2- ; ; - Tatbestand; Die Beklagte hatte dem Fuhrunternehmer der bei ihr eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seinen Lkw beantragt hatte, eine vorläufige DeckungsZusage erteilt. Da ThtflMB den Versicherungsschein nicht einlöste, zeigte die Beklagte am 4. Februar 1957 dem zuständigen Straßenverkehrsamt an, daß das Versieherüngsverhältnis beendet sei. Daraufhin ließ das Straßenverkehrsamt am 13- Februar 1957 durch die Polizei den Kraftfahrzeugschein für den Lkw einziehen und das amtliche Kennzeichen für ihn ent stempeln. Th^Bfe nahm gleichwohl den Lkw wieder in Betrieb und verursachte am 25. Februar 1957 einen Verkehrsunfall, bei dem die Kläger verletzt wurden. Sie erwirkten gegen ein rechtskräftiges Urteil auf insgesamt 2.200 DM, auf Grund dessen sie die Versicherungsforderung des gegen die Beklagte pfänden und sich zur Ein- ziehung überweisen ließen. Mit der vorliegenden Klage vei*-langen sie nunmehr Zahlung dieses Betrages, wobei sie sich darauf stützen, daß zur Zeit des Unfalls am 25. Februar 1957 die Nachhaftungsfrist von einem Monat der Beklagten gemäß § 158 c Abs. 2 VVG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte meint hingegen, daß diese Monatsfrist nur eine äußerste Frist sei, die dann, wenn das Fahrzeug, wie hier, schon vor ihrem Ablauf aus dem Verkehr gezogen wird, schon zu diesem Zeitpunkt ende. Deshalb habe ihre Nach-haftung hier schon am 13. Februar 1957 ihr Ende gefunden, so daß sie für die Haftpflichtfolgen aus dem Unfall vom 25. Februar 1957 nicht mehr einzutreten brauche. Beide Vorinstanzen haben der Klage s'tätt ge geben. Mit der 'Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. ‘ Ent schei dungsgründ e; Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß dj.e in ^ 158 c Abs. 2 VVG normierte Frist für die Hach- haftung des Haftpflichtversicherers eine starre Frist ist, die auch dann nicht früher endet, wenn das den Gegenstand der Haftpflichtversicherung bildende Kraftfahrzeug schon vor ihrem Ablauf gemäß § 29 d Abs.- 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen worden ist. Hieran kann schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kein Zweifel bestehen; denn § 158 c Abs. 2 VVG' bestimmt unzweideutig eine feste Sfachhaftungs-zeit von einem Monat und läßt deshalb keine Umdeutung in eine äußerste Frist in dem Sinn zu, daß die Nachhaftung des Versicherers schon zu dem Zeitpunkt ende, in dem das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, spätestens aber mit dem Ablauf eines Monats (so auch Prölss, VVG 12. Aufl. § 158 c Anm. 5;. Fleischmann/Deiters in Thees/ Hagemann, Kfz-Haftpflichtversicherung 2, Aufl. S.- 268; Ossewski, VersR 1956, 415)• In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird zwar die Auffassung vertreten, daß Sinn und Zweck der Vorschrift eine solche ümdeutung rechtfertigten (OLG Düsseldorf, VersR 1956, 111, 115; wohl auch OLG Hamburg, VersR 1954, 300, 301; Johannsen, Versicherungswissenschaftliches Archiv 1956, 290; Thees/Hagemann aaO 1. Aufl. S. 121, anders 2. Aufl. aaÖ). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Der mit § 158 c Abs. 2 verfolgte Zweck besteht nicht etwa, wie die Beklagte meint, darin, der Zulassungsstelle Zeit zu geben, das Fahrzeug, für das kein Versicherungsschutz mehr besteht, aus dem Verkehr zu ziehen und diese.Behörde bei einem zögernden Vorgehen „binnen einem Monat vor .Schadensersatzansprüchen zu schützen § 158 c VVG dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Schadensersatzansprüche der durch den. Haftpflichtversicherten geschädigten Dritten (BGH2 7, 244, 249; 20, 53* 55; OLG Hamburg, VersR 1954» 3Ö0). Aus der amtlichen Begründung des Gesetzes (DJ 1939? 1771, 1774) ergibt sich allerdings, daß der Zeitraum der Nachhaftung des Versicherers deshalb auf einen Monat begrenzt worden ist, weil nach Ablauf dieser Zeit in aller Regel entweder ein ord- nungsmäßiger Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen oder aber dem Versicherten die Möglichkeit zur Anrichtung von Haftpflichtschäden durch behördliche Maßnahmen genommen sein wird. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß es der Zweck des Gesetzes sei, den Schutz der geschädigten Britten durch eine Nachhaftung des Versicherers nur bis zu dem Zeitpunkt zu erstrecken, in dem das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug gemäß § 29 d Abs. 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen wird. Wie das Berufungsgericht mit Hecht ausführt, scheitert eine solche einengende Auslegung des Gesetzes schon daran, daß § 158 c VVG nicht nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt, sondern nach § 158 b VVG in gleicher Weise auch für alle anderen Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. 3. für Jäger, Luftverkehrsunternehmer,u. a.). Außerdem gibt es sogar unter den Kraftfahrzeugen solche, die zwar der Versicherungs-, nicht aber der Zulassungspflicht unterliegen, bei denen also Maßnahmen der Zulassungsstelle nach § 29 d Abs. 2 StVZO überhaupt nicht möglich sind (Fleischmann/Deiters aaO). Da.eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle im Rahmen des § 158 e VVG nicht sinnvoll gewesen wäre, lag es schon aus diesem Grunde für den Gesetzgeber nahe, die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers auch bei versicherungs-- und zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen nicht in dem Zeitpunkt enden zu lassen, in dem das Fahrzeug wieder aus dem Verkehr gezogen wird, sondern • einheitlich bei allen Fällen der Pflicht-Haftpflichtversicherung eine zeitlich klar abgrenzbare Frist für die Nachhaftung des Versicherers zu setzen und damit im Interesse der geschädigten Dritten für alle diese Fälle klare Verhältnisse zu schaffen. Hinzu kommt, daß das Gesetz die zivilrechtliche Haftung des Haftpflichtversicherers selbst bei den versicherungs- und zulassungspflichtigen Fahrzeugen auch sonst nicht an die öffentlieherechtliche Zulassung des Fahrzeugs zu dem Verkehr knüpft (BGHZ 2, 560; Haidinger, -5- VersR I960, 593; Fleischmann/Deiters aaO); ebenso wie der Beginn der Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers nicht von der Zulassung des Kraftfahrzeugs abhängig ist, endet auch diese Haftung nicht’ ohne weiteres schon mit dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug wieder aus dem Verkehr gezogen wird. Biese gesetzliche Regelung ist darin begründet, daß schon vor der Zulassung und auch nach ihrem Ende Haft-pflichtfälle eintreten können, wie ja -auch der vorliegende Fall zeigt (vgl. auch BGH, VersR I960, 689 - II ZU 255/5.8 v. 14.11.1960). Es ist also nicht richtig, wenn die Revision meint, daß es keinen Sinn habe, die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers auch noch nach der , Entstempelung des amtlichen Kennzeichens unter Einziehung des Kraftfahrzeugscheins weiter bis zu dem Ablauf der Monatsfrist aufrecht-suerhalten. Da die Haftung des Haftpflichtversicherers nicht an die Zulassung des Fahrzeugs geknüpft ist, kann auch nicht der Auffassung der Revision gefolgt werden, daß die Befristung der Nachhaftung auf einen Monat willkürlich sei, weil dann der Versicherer bei Haftpflichtfällen innerhalb dieser Frist auch hafte, wenn das Fahrzeug schon vorher aus dem Verkehr gezogen sei, während er nach Ablauf dieser Frist nicht mehr hafte, auch wenn das Fahrzeug weiter im Verkehr bleibe. Es liegt im Wesen jeder Befristung, daß die' mit ihr getroffene Regelung zeitlich auf diese Frist beschränkt ist. Bas ändert aber nichts daran, daß solche Befristungen im Interesse der RechtsSicherheit geboten sind. Die in § 158 c Abs. 2 WG vorgenommene Befristung ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des geschädigten Dritten, über die Beendigung des Verhältnisses hinaus weiter geschützt zu werden, und dem Interesse des Haftpfliehtversichefers, sobald wie möglich von seiner Haftung wieder frei zu werden. Da.hiernach die Vörinstanzen der Klage mit Recht stattgegeben haben-,, war die Revision der Beklagten mit -6- öer Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pr. Wastelski Pr. Haidinger Pr. Hör Liesecke Hill