| beseitigt die Beschwer des Klägers je-' i denfaills dann nicht, wenn er trotz der Erklärung des Beklagten, sich auf den ; Boden der Gesetzesänderung stellen zu j.wollen, ein schutzwttrdiges Interesse ! Auf Grund einer Weisung der Militärregierung vom 4- März 1946 entließ ihn die GEG im Zuge der Entnazifizierung mit dem ihm am 16. Januar 1934 auf Grund einer durch die* Betriebsordnung und den Anstellungs- Vertrag begründeten Verpflichtung als Mitglied beigetreten war, eine invalid it äts rente gemäß den •'Versicherungsbedingungen mit der Behauptung, daß er bereits seit dem 23- Februar 1946 mehr als 50 # erwerbsunfähig sei. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung der Rente mit der Begründung, daß der Kläger als Nationalsozialistischer Aktivist von der GEG entlassen wbrden sei und damit auch den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verloren habe- Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst die Zahlung einer Monatlichen Rente von 105,30 RM seit dem Für die folgende Zeit billigte es dem Kläger eine Rente von 105>30 RLi zu. Juli 1948 bis 31- Dezember 1949 in voller Höhe in D-lIarkzu zahlen, weil sie in dieser Zeit auf Grund von Zuschüssen der GEG auch die Rente Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein* und zwar der Kläger mit dem Ziel, zu erreichen, daß die Rente von 105,30 RM auch für die Zeit nach' dem 1. Januar 1950 in voller Höhe in D-Mark gezahlt werde, während die Beklagte an der vom Landgericht vorgenommenen Umstellung festhielt, aber mit ihrer Berufung erstrebte, daß der I Rentenberechnung nur ein Betrag von monatlich 99,40 RM Zu Grunde gelegt und ihr zugebilligt werde, die dann weniger als 10,— DM betragende Rente gemäß der Satzung vom 1. Februar 1946 eingetreten sei, während die Beklagte den Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit gemäß dem Rentenbescheid der Lahdesversicherungsanstalt auf.den 29. Ferner würde der Kläger nach seiner Ansicht dann, wenn er bereits während der Dauer seines Beschäftigujngsverhältnisses erwerbsunfähig geworden ist, in den Kreis der Versicherten fallen, für die die Beklagte von de[r GEG auch über den 31- Dezember 1949 hinaus weiter dile zur vollen Auszahlung der Renten erforderlichen Zuschüsse erhält. Er ist (iberdies der Auffassung, daß die Rente auch schon nach! gemäß die Beklagte verurteilt,* an den Kläger die in der Zeit vom 1. Nach Erlass dieses Urteils hat der Kläger gegen die Beklagte vor dei Amtsgericht Hamburg Klage auf Zahlung der durch das Gesetz vom 11. hat $as Amtsgericht rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, daß die von der Beklagten gegen die Klage-fordirung erklärte Aufrechnung mit ihren Kostenerstattung^ anspriichen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts gerechtfertigt sei. Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß der Ren-tenbprechnung ein Betrag von monatlich 105,3o RM zu Grunde gelegt und die Rente‘auch für die Zeit nach dem 1. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Revision unzulässig sei, weil die Revisionssumme nicht erreicht sei. Der Kläger meint demgegenüber, daß der erkennende Senat die Zulässigkeit der Revision bereits mit dem Beschieß über die Wiedereinsetzung in den vorigen utand ge- gen {Iie Versäumung der Revisionsfrist bindend bejaht habe und daß damit eine: erneute Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht mehr möglich sei. dem ^Beschluß des Revisionsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-r visipnsfrist überhaupt eine das Revisionsgericht bindende Wirkung zukommt. Auch wenn man ihm eine solche V/irkung zuerkennen wollte,.so würde sie sich doch nur auf die in dem Beschluß getroffene Entscheidung selbst, also auf die Wiedereinsetzung, nicht dagegen auch auf die ihr zu Grunde Zu diesem Zeitpunkt wär der Kläger durch das angefochtene Urteil in Höhe von 14.S|84,59 DH beschwert, weil er in dieser Höhe vom Berufungsgericht mit seinen Berufungsanträgen abgewiesen worden war (*vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17- Aufl § 546 Anm III 2). Die Beklagte, meint allerdings, daß die Beschwer des Klägers durch das nach Erlaß des angefochtenen Urteils aber vor Einlegung der Revision in Kraft getretene Rcntenaufbesserungsgesutz'vom 11. ist 51dennVims/vorlie^ gendenf.Rail .kann« äuch^vom Standpunkt dieser Auffassung aus die Zulässigkeit der Revision nicht infrage gestellt werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an Juni 1951 und die Erklärung der Beklagten, den Kläger entsprechend diesem Gesetz befriedigen zu wollen, nicht weggjefallen ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, durch Einlegung und Verfolgung der Revision eine Abänderung des angefochtenen Urteils, das durch die Ge-setSesänderung in seinem formalen Bestand nicht berührt worden ist, auch insoweit zu erreichen, als das neue Gesetz auf seine Ansprüche Anwendung findet, kann’hier des-halb nicht verneint werden, weil dem Kläger angesichts der jahrelangen grundlosen Y/eigerung der Beklagten, ihm überhaupt eine Rente auszuzahlen, nicht zugemutet v/erden ' kann, sich mit dem ausscrgorichtlicheii Anerkenntnis der. I In der Sache selbst sieht das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis, daß er bereits am 23- 3?e-bruar 1946 erwerbsunfähig geworden sei, nicht als erbracht an. Y/d|9, daß der Kläger bereits seit 1944 wegen Kreislauf-insujffizienz zu 66 2/3 $ erwei-bs unfähig sei, stünden die Tatsachen entgegen, daß er bis zu dem 23. Juni 1946 den Vom Klüger im Februar 1946 gestellten Antrag auf Furchführung eines Heilverfahrens- abgelehnt ha-, be, sei wegen der Weigerung des Klägers, seine Zustimmung 1.) Fie Rjige der Revision, daß das Berufungsgericht die Beweisanfoi-derungeri überspannt habe, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Femgegenüber hat aber schon das Landgericht mit Recht ausgefüllrt, daß die Versiehe rungsbedikgungen der Beklagten (im Gegensatz etwa zu § 6 Ziff II1AllgUnfVB) keine zeitliche Beschränkung . Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr durch das Verhalten des Klägers die ihr in § 9 Ziff 4 AVB eröff- Der Kläger hatte bereits in seinem ersten Rentenantrag an die Beklagte vom 16. Die Beklagte war aber damals auf diese zeitliche Vorverlegung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit gar nicht eingegangen, sondern hatte jede Rentenzahlung schlechthin abgelehnt. V/enn hiernach auch davon auszugehen ist, daß dem IClägejr noch die Möglichkeit eines Beweises für den früheren Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit offensteht, so ist \7^^|aucli mit Hecht dem Umstand Eedeutungj beigemessen, daß der Kläger am 23- Februar 1946 nich|t wegen Kreislaufinsuffizienz, sondern wegen einer akuten Gallenkolik arbeitsunfähig geschrieben war. 2.) Die Revision weist aber mit Hecht darauf hin, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei noch bis zui^i 23- Februar 1946 seinem Beruf nachgegangen, mit dem!Akteninhalt in nicht vereinbarem, jedenfalls aber vom Berufungsgericht nicht aufgeklärtem Widerspruch stehti Gemäß dem Schreiben der GEG an den Klä- . Nach dem Schreiben der GEG an die Britische Militärregierung vom 23- Januar 1946 soll er sogar schon diesem Zeitpunkt (23-1.1946)- Damit ist die Anjnahue des Berufungsgerichts, daß der Kläger noch bis zu demj 23- Februar 1946 berufstätig gewesen sei, erschüttert. eine wesentliche Grundlage für die von ihm getroffene Pes-pStellung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger bereits am 23- Pebruar 1946 erwerbsunfähig geworden sei« der;auf den Krankenschein des praktischen Arztes Pr, Wiflppjvom 14- Dezember 1943 gestützten Behauptung des Klägers Stellung, daß er bereits damals wegen erheblicher te dies der Pall sein, so würde dadurch die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht gehindert werden; denn ihre Vorausbetzungen sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und schon dann als gegeben anzusehen,, wenn der Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist, war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache l^ach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beruf mgsgericht zurückzuverweisen, Dieses wird duijch eine erneute Beweisaufnahme, gegebenenfalls unter hinjzuziehung eines Sachverständigen, die von Kläger angeboteinen Beweise zu erschöpfen und alsdann erneut zu prüfen jhabcn, ob sie etwa auch ohne das wichtige Beweismittel dejr HeilverfaLrensakten, dessen Verwertung der Kl".ger durcjh die Verweigerung seiner Zustimmung unmöglich macht, für den Nachweis ausreichen, daß der Kläger schon vor Bjeendigung seines Dienstverhältnisses bei der GE G erwerbsunfähig geworden ist. Januar 1950 umzustellen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dahin entschieden, daß die Umstellung gernäjß § 24 UmstG und §§ 6, 7. Die Tatsache, daß der Kläger auf Grund der Betriebsordnung bei Abschluß des Anstellungsvertrags die Verpflichtung übernommen hatte, der Beklagten beizutreten,' rechtfertigt es nicht, bei der Umstellung der Versicherungsansprüche § 24 UmstG abzulehnen und § 18 UmstG an- zuwienden; denn die Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft ändert aus den Gründen, die in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II jZR 66/51 näher dargelegt sind, nichts daran, daß eine Verjtragsversicherung im Sinne von §.24 UmstG vorliegt. Die Beklagte stellt sich als eine reine .Verkpensionskasse mit Zwangsbeitritt im Sinne von § 189 Ziff 1 VVG dar, die zweifelsfrei dem Vertragsversicherungsrecht und damit auqh der Umstellungsregel des § 24 UmstG unterliegt. Aus den Tatsachen, daß der Kläger zu dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten verpflichtet war, und daty die Versicherung einen sozialen Versorgungscharak- te3f* trägt, kann auch nicht gefolgert werden, daß die streitigen Versicherungsansprüche als solche der Sozialversicherung anzusehen und demgemäß nach § 23 UmstG voll umfcustellen seien. Jun i 1951* Dieses erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Gesetz ist ungeachtet des Grundsatzes, daß das Revisionsgericht bei der llachprüfung des Berufungsuiteils regelmässig nur das bei dessen Erlaß geltende Recht anzuwenden hat, bei der Revisionsentscheidung noch |zu beachten, weil es nach seinem § 1 Abs 2 rückwirkend auch die Leistungen erfasst, die vor seinem Inkrafttreten bereits durch Urteil anderweitig festgesetzt worden sind, also ausdrücklich rückwirkende Beachtung erheischt (OGH 3 9 393 Z59S7; 1» 35.6 und die dort angeführte Die Beklagte tauß also von diesem Zeitpunkt ab ausser dem monatlichen- Betrag von 10,— DM, dessen Zahlung ihr bereits vom! Gleichwohl kann der Revision nicht uneingeschränkt in fieser Höhe stattgegeben werden, weil dem die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg entgegensteht, dur(3h das die Klage auf Zahlung der aufgebesserten Rente für! Die Rechtskraft dieses Urteils muß von Amts wegen und deshalb auch in <jier Revisions Instanz beachtet werden, obwohl das Ur- Urteils reicht, also in Höhe von 80,25 DM, muß es deshalb auch in vorliegenden Rechtsstreit bei der vom Beruf lingsgericht ausgesprochenen Klageabweisung bleiben, so daß insoweit die Revision des Klägers zurückzuweisen V. Darüber hinaus würde der Kläger dann, wenn er bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erwerbsunfähig geworden sein sollte, in den Kreis derjenigen &iit- Die Beklagte hat in der Revisior|isinstanz allerdings geltend gemacht, daß für den Kläger.auch in diesem Palle von der GEG keine Zuschüsse gezahli würden, weil sein Ausscheiden aus dem Dienst jedenfalls nicht durch seine Erwerbsunfähigkeit bedingt gewesei^, sondern aus anderen Gründen erfolgt sei, Dieses Vorbringen steht jedoch mit den auf die eigenen Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20|. (V^rsR 1952, 9) entwickelten Rechtsgrundsätzen sind dahn aber auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes sowohl die GEG, als auch die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eben- Fall die Zahlung von Zuschüssen für den Kläger nicht etwa; unter Berufung auf das Schreiben der Britischen Llili-1 ?*'* Wii das Landgericht mit Recht ausführt, ist diese im Zuge det Entnazifizierung ergangene Anweisung aber dadurch’ gegenstandslos geworden, daß der Kläger nach Überleitung der Entnazifizierung auf deutsche Stellen durch den 1951 dargelegjten Gründen gibt bei einer solchen Sachlage auch die Tatsache, daß der Kläger aus politischen Gründen entlassen worden ist, der GEG und der Beklagten nicht die Berechtigung, ihn bei der Beteiligung an den Zuschüssen schlechter als die nicht aus politischen Gründen entlassenen Pensionäre in gleicher Lage zu behandeln (so jetzt auch ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, vgl LAG Großbprlin in-AP 1951 Nr 143? iDie Beklagte ist in diesem Pall also in der Lage., von jder GEG auch für den Kläger über den 31.12. chen Zuschüssej zu verlangen und hat dann auch dem Kläger die Rente in d|er vollen Höhe ihres Nennbetrages in D-Mark zu zahlen. \7ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, tritt diese Rechtsfolge dagegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht pin, wenn er erst nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der GEG erwerbsunfähig geworden ist; denn die GEG h^t ihre Zuschußzahlungen zu dem Ausgleich von* Diese Einschränkung ist durchaus sachgemäß und schon durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die genannten Pensionäre regelmässig nicht mehr in der Laga waren, sich nach dem Ausscheiden aus der GEGiÄoch einan weiteren Ausgleich für die Entwertung ihrer Versicherung zu verschaffen. Die GEG ist hiernach auch nicjit verpflichtet, die Summe, die sie für die Zuwendungen ausgesetzt hat, unter entsprechender Herabsetzung der dem einzelnen Pensionär, zukonnuenden Beträte gleichmässig auf alle Pensionäre zu verteilen.
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Gesetz»
ZPO § 546
Rechtssatz: 1.) Per Umstand, daß das Revisionsgericht
dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- .. mutig der Revisionsfrist gewährt hat, hindert das Revisionsgericht nicht, vor der Sachentscheidung erneut die Zulässigkeit der Revision zu prüfen.
) Sine Gesetzesänderung, die nach Erlaß : des die Klage abweisenden Urteils er- .
! folgt ist und die dem Klageanspruch ! eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage gibt,
| beseitigt die Beschwer des Klägers je-' i denfaills dann nicht, wenn er trotz der Erklärung des Beklagten, sich auf den ; Boden der Gesetzesänderung stellen zu j. wollen, ein schutzwttrdiges Interesse ! an der gerichtlichen Weiterverfolgung.
; seines Anspruchs hat. .
Gesetz:
ZPO § 522
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Rechtssatz: 3.) Die Rechtskraft eines Urteils ist auch 'f “ — , dann zu beachten, wenn dieses unter hiß- ;
achtung der anderweiten Rechtshängigkeit : des entschiedenen Anspruchs ergangen ist.
Gesetz:
VAG § 21
Rechtssatz: 4.) Die dem Unternehmer, eines Betriebes iind ‘t'X
! einer Pensionskas.se auf Grund des Gleich-^'4 ■ heitsgrundssitzes obliegende Verpf 1 ichtungj^
\ die Pensionäre bei .der Gewährung von .Zd-r*|}^
, schüssen gleichmässig zu behandeln'-,- :;hln-^|^% ! dert.sie nicht,: die. 'Zählung von Zus'öhtisT.;
] sen! auf. bestimmte Gruppen von Pensibntiren+f ^
\ zu begrenzen. Der Gleichheitsgründeatfz ■
\ verbietet es.ihnen*lediglich*, bei ! Aufstellung des . Verteilungsplans der Zu^ M : schüsse.willkürliche, .qachfremde Unte^'j-vi?38 | schiede zu machen und.-einzelne Pension näre ohne triftigen. Grund zu benachfeill^l';;;;
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Aktenzeichen: II ZR 158/51 Urteil vom 15. Dezember.1951
OLG Hamburg
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Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungs- und Revisionsklägers, •
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-Prozeßbevollmäbhtigter: Rechtsanwalt Dr
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die Pensionskasie der Deutschen Konsumgenossenschaften in Hamburg,
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Beklagte, Berufungsklägerin, An-schlußberufungs- und Revisionsbeklagte, .
-ProzeßbevollmäehtigtersRechtsanwalt!
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1931 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Dundesrichter Dr. Selcmrsky, Dr.Haidinger, Dr.Fischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:
1. Die Revision des IClügers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom
2. tiai 195^ wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen idie Abweisung der Klage in Höhe von D3SI 80,25 wendet.
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II. Im übrigen v/ird auf die Revision des Klägers
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das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit
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aufgehoben, als die Illage in Höhe von mehr als 3)1*I 80,25 abgewiesen worden ist.
1. ) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausser den ihm durch das bezeichnete Urteil bereits zuerkannten Beträgen ab 1. April 1951 eine monatliche Rente von Dil 74>70 abzüglich des obengenannten einmaligen Betrages von DU 80,25 zu zahlen.
2. ) Hinsichtlich des übrigen Teils des aufgehobenen Urteils wird die Sache zur anderweiten 7er handlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
A
*
Der im Jatyre. 1889 geborene Kläger war seit dem 16. September 1933 bei der Deutschen Großeinkaufsgesellschaft (GEG), zeitweise auch bei dem Geaieinschaftswerk der Deutschen Arbeitsfront als kaufmännischer Angestellter tätig. Auf Grund einer Weisung der Militärregierung vom 4- März 1946 entließ ihn die GEG im Zuge der Entnazifizierung mit dem ihm am 16. März 1946 zugegangenen Schreiben vom 14■ März 1946 fristlos aus ihren Diensten, nachdem sie ihm bereits am 20. September 1943 zu dem 31* März 1946 gekündigt hatte. Auf seihen Antrag wurde ihm durch Bescheid der ian-desversicherungjsanstalt Hamburg vom 25. April 1947 auf Grund des Angesitelltenversicherungsgesetzes ab 1. Dezember 1946 ein Ruhegeld von 71,50 RM bewilligt, wobei festgestellt wurde,; daß er seit dem 29. November 1946 berufsunfähig sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 1947 verlangte er auöh von der Belklagten, einem kleineren Versiehe rungs verein auf Gegenseitigkeit, dem er am 1. Januar 1934 auf
Grund einer durch die* Betriebsordnung und den Anstellungs-
Vertrag begründeten Verpflichtung als Mitglied beigetreten war, eine invalid it äts rente gemäß den •'Versicherungsbedingungen mit der Behauptung, daß er bereits seit dem 23- Februar 1946 mehr als 50 # erwerbsunfähig sei. Er
stützte sich hijerbei darauf, daß er von der ihn behan-
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delnden Ärztin ßr. Wf^Hb seit dem 23. Februar 1946 für arbeitsunfähig erklärt worden war. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung der Rente mit der Begründung, daß der Kläger als Nationalsozialistischer Aktivist von der GEG entlassen wbrden sei und damit auch den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verloren habe-
Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst die Zahlung einer Monatlichen Rente von 105,30 RM seit dem
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23. Februar 1946 und machte geltend, daß die Rente für die !Zeit ab 20. Juni 1948 voll auf lo5,3o DM umzustellen sei.; Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung einer
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Rentje-für die Zeit bis zu dem 31. Mai 1947 rechtskräftig ab. Für die folgende Zeit billigte es dem Kläger eine Rente von 105>30 RLi zu. Es verurteilte die Beklagte, die&ie Rente für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31- Dezember 1949 in voller Höhe in D-lIarkzu zahlen, weil sie in dieser Zeit auf Grund von Zuschüssen der GEG auch die Rente
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an die anderen Mitglieder zu dem vollen Nennbetrag in D-Mark gezählt hatte. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1950 stellte das Landgericht die Rente im Verhältnis 10 s 1 um. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein* und zwar der Kläger mit dem Ziel, zu erreichen, daß die Rente von 105,30 RM auch für die Zeit nach' dem 1. Januar 1950 in voller Höhe in D-Mark gezahlt werde, während die Beklagte an der vom Landgericht vorgenommenen Umstellung festhielt, aber mit ihrer Berufung erstrebte, daß der I Rentenberechnung nur ein Betrag von monatlich 99,40 RM Zu Grunde gelegt und ihr zugebilligt werde, die dann weniger als 10,— DM betragende Rente gemäß der Satzung vom 1. Juni 1950 durch Auszahlung des kapitalisierten Betrages zu dem Erlöschen zu bringen. Der Streit der Parteien . geht seitdem im wesentlichen um folgende Fragen»
Der Kläger behauptet, daß seine Erwerbsunfähigkeit bereits während seines Dienstverhältnisses bei der GEG, spätestens am 23. Februar 1946 eingetreten sei, während die Beklagte den Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit gemäß dem Rentenbescheid der Lahdesversicherungsanstalt auf.
den 29. November 1946 verlegt. Diese Streitfrage ist zunächst insofern von Bedeutung, als sich die Rente in
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dem erstgenannten Pall auf 105,30 RLI, im letzten Pall auf-99,40 RH beläuft. Ferner würde der Kläger nach seiner Ansicht dann, wenn er bereits während der Dauer seines Beschäftigujngsverhältnisses erwerbsunfähig geworden ist, in den Kreis der Versicherten fallen, für die die
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Beklagte von de[r GEG auch über den 31- Dezember 1949 hinaus weiter dile zur vollen Auszahlung der Renten erforderlichen Zuschüsse erhält. Der Kläger verlangt deshalb, die Rente; in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Gruppe iji voller Höhe in D-Mark ausgezahlt zu be-■ kommen. Er ist (iberdies der Auffassung, daß die Rente auch schon nach! dem Umstellungsgesetz im .Verhältnis 1 ’s 1 umzusteilen Sei^ zu demal er auf Grund der Betriebsordnung verpflichtet gewesen sei, der Beklagten beizutreten.
Das Ob'erlapdesgericht hat der Rentenberechnung einen Betrag voji monatlich 99,40 RLI zu Grunde gelegt, diesen für die jsuit ab 1. Januar 1950 auf 9,94 DLi umge-stfellt, aber geiiäß § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auf 10,— DH aufgerundet und dem-
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gemäß die Beklagte verurteilt,* an den Kläger die in der Zeit vom 1. Juni 1947 bis 31. Mai 1950 aufgelaufenen Rückstände in K^he von 1.969,20 DH sowie ab 1. Juni 1950 eine monatliche IRente von 10,— DM zu zahlen.
Nach Erlass dieses Urteils hat der Kläger gegen die Beklagte vor dei Amtsgericht Hamburg Klage auf Zahlung der durch das Gesetz vom 11. Juni 1951 (BGBl I 379) auf-
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gebesserten Rente für die Monate April bis Juli 1951 ln
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Höhe eines Teilbetrages von DM 80,25 erhoben. Diese Klage
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hat $as Amtsgericht rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, daß die von der Beklagten gegen die Klage-fordirung erklärte Aufrechnung mit ihren Kostenerstattung^ anspriichen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts gerechtfertigt sei.
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Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß der Ren-tenbprechnung ein Betrag von monatlich 105,3o RM zu Grunde gelegt und die Rente‘auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1950 zu dem vollen Betrag in D-LIark ausgezahlt werde. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwarfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründel
I. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Revision unzulässig sei, weil die Revisionssumme nicht erreicht sei. Der Kläger meint demgegenüber, daß der erkennende Senat die Zulässigkeit der Revision bereits mit dem Beschieß über die Wiedereinsetzung in den vorigen utand ge-
gen {Iie Versäumung der Revisionsfrist bindend bejaht habe und daß damit eine: erneute Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht mehr möglich sei. Dem kann jedoph nicht gefolgt werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob
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dem ^Beschluß des Revisionsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-r visipnsfrist überhaupt eine das Revisionsgericht bindende Wirkung zukommt. Auch wenn man ihm eine solche V/irkung zuerkennen wollte,.so würde sie sich doch nur auf die in dem Beschluß getroffene Entscheidung selbst, also auf die Wiedereinsetzung, nicht dagegen auch auf die ihr zu Grunde
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liegenden Gründ^ erstrecken. Das Revisionsgericht ist deshalb durch d<fcn Beschluß nicht gehindert, vor der Sachentscheidung di^ Zulässigkeit der Revision erneut zu prüfen. i
Die Revision ist zulässig. Sie ist nach § 546 ZPO statthaft, wennider Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DU übersteigt, ljaßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (RGZ 168, 555; BGH 1, 29). Zu diesem Zeitpunkt wär der Kläger durch das angefochtene Urteil in Höhe von 14.S|84,59 DH beschwert, weil er in dieser Höhe vom Berufungsgericht mit seinen Berufungsanträgen abgewiesen worden war (*vgl Stein-Jonas-Schönke ZPO 17- Aufl § 546 Anm III 2). Der V/ert des Beschwerdegegenstandes hat sich auch nachträglich nicht vermindert; denn der Kläger hat die Revision nachträglich nicht eingeschränkt, sondern im vollen Umfange aufrechterhalten. Die Beklagte, meint allerdings, daß die Beschwer des Klägers durch das nach Erlaß des angefochtenen Urteils aber vor Einlegung der Revision in Kraft getretene Rcntenaufbesserungsgesutz'vom 11. Juni 1951 unter die Revisionssumme des § 546 ZPO herabgesunken
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sei. Da sie sich alsbald nach Erlaß des Gesetzes auf dessen Boden gestellt und dem Kläger gegenüber ihre Verpflichtung zur Zahlung der aufgebesserten Renten .vorbehaltlich der Aufrechnung mit ihren Kostenerstattungsansprüchen aus dem angefochtenen Urteil anerkannt habe, sei.insoweit das .schutzwürdige Interesse des Klägers, an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche und damit auch an der Beseitigung seiner Beschwer weggefallen. Dem kann jedoch nicht gefolgt : werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der vom ' Reichsgericht (RGZ 160, 204 ^[2127) vertretenen Auffassung,
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daß der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch die Beschwer beseitige und damit auch die Unzulässigkeit des Rectitsmitteis bewirke,..beiziitreiTen-'. ist 51dennVims/vorlie^ gendenf.Rail .kann« äuch^vom Standpunkt dieser Auffassung aus die Zulässigkeit der Revision nicht infrage gestellt werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an
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der Beseitigung der Beschwer durch das Gesetz vom 11.
Juni 1951 und die Erklärung der Beklagten, den Kläger entsprechend diesem Gesetz befriedigen zu wollen, nicht weggjefallen ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, durch Einlegung und Verfolgung der Revision eine Abänderung des angefochtenen Urteils, das durch die Ge-setSesänderung in seinem formalen Bestand nicht berührt worden ist, auch insoweit zu erreichen, als das neue Gesetz auf seine Ansprüche Anwendung findet, kann’hier des-halb nicht verneint werden, weil dem Kläger angesichts der jahrelangen grundlosen Y/eigerung der Beklagten, ihm überhaupt eine Rente auszuzahlen, nicht zugemutet v/erden ' kann, sich mit dem ausscrgorichtlicheii Anerkenntnis der. . Beklagten zu begnügen und auf die Erlangung eines Voll-strqckungstitels zu verzichten.•
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II. I In der Sache selbst sieht das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis, daß er bereits am 23- 3?e-bruar 1946 erwerbsunfähig geworden sei, nicht als erbracht an. Der Zeugenaussage der behandelnden Ärztin Br.
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Y/d|9, daß der Kläger bereits seit 1944 wegen Kreislauf-insujffizienz zu 66 2/3 $ erwei-bs unfähig sei, stünden die Tatsachen entgegen, daß er bis zu dem 23. Februar 1946 noch seinem Beruf nachgegangen und an diesem Tage nur'wegen . einer vorübergehenden Gallenkolik krank geschrieben wor-
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den sei, daß flerner Frau Dr. W
und der Nervenarzt
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den des Kläger
Heilverfahren befürwortet, also das Lei-s als behebbar angesehen hätten und daß schließlich Frlau Fr. der Landesversicherungsan-
stalt gegenübejr noch im November 1946 die Ansicht vertreten habe, die Hinderung der Erwerbsfähigkeit des Klä-
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gers um mehr aks 50 sei nur vorübergehend und es sei eine Besserung! innerhalb eines Jahres, zu erwarten. Aus
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welchen Gründe^ die Landesversicherungsanstalt am 21.
Juni 1946 den Vom Klüger im Februar 1946 gestellten Antrag auf Furchführung eines Heilverfahrens- abgelehnt ha-, be, sei wegen der Weigerung des Klägers, seine Zustimmung
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zur Beiziehungj der Ile ilv erfahre ns akten der Landesversi-cherungsanstaljt zu geben, nicht auf klärbar.
Fie Grundtagen dieser Feststellungen greift die Revision mit Reckt als verfahrensrechtlich nicht einwand-
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frei an.
1.) Fie Rjige der Revision, daß das Berufungsgericht die Beweisanfoi-derungeri überspannt habe, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Fie Besonderheit des zur Entscheidung stehenden;Falls liegt darin, daß der Kläger es erst einige Jahre näch Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit unternimmt, den ihm in vollem Umfang obliegenden Beweis zu. führen, daß erjbereits zu einem früheren, als dem in dem Rentenbescheid;der iandesversicherungsanstalt angegebenen Zeitpunkt erwerbsunfähig geworden sei.' Fie Beklagte hält dies von vornherein für unzulässig. Femgegenüber hat aber schon das Landgericht mit Recht ausgefüllrt, daß die Versiehe rungsbedikgungen der Beklagten (im Gegensatz etwa zu § 6 Ziff II1AllgUnfVB) keine zeitliche Beschränkung .
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für dien Nachweis der Erwerbsunfähigkeit enthalten.
Einer Verzögerung wirken sie lediglich mit der Bestimmung des § 6 AVB entgegen, daß der Bezug der Invalidi-tätsrjente erst mit der Anmeldung beginnt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr durch das Verhalten des Klägers die ihr in § 9 Ziff 4 AVB eröff-
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nete Möglichkeit genommen sei. seine Angaben durch eine vertrauensärztliche Untersuchung zuverlässig nachprüfen zu lassen. Der Kläger hatte bereits in seinem ersten Rentenantrag an die Beklagte vom 16. Mai 1947 geltend gemacht daß er schon seit dem 23. Februar 1946 erwerbsunfähig sei. Die Beklagte war aber damals auf diese zeitliche Vorverlegung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit gar nicht eingegangen, sondern hatte jede Rentenzahlung schlechthin
abgelehnt. Sie hat sich deshalb die Nachteile, die ihr
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dadurich erwachsen, daß sie nicht schon damals eine Vertrauensarzt liehe Untersuchung veranlasst hat, selbst zu-zuschfreiben.
V/enn hiernach auch davon auszugehen ist, daß dem IClägejr noch die Möglichkeit eines Beweises für den früheren Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit offensteht, so ist
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dem Bierufungsgerieht doch darin beizutreten, daß bei der
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Würdigung eines solchen Beweises strenge Maßstäbe angelegt werden müssen. Es liegt insbesondere auf der Hand,' daß diie Aussage, der den Kläger behandelnden Ärztin über.
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die bereits mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge einer .
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strengen kritischen Nachprüfung bedurften, weil erfahrungsgemäß das Erinnerungsbild mit der Länge der Zeit immer mehr verblasst und sich häufig.in der Erinnerung lange zurückliegende Vorgänge in ihrer zeitlichen .Reihenfolge
verschieben. Da|s Berufungsgericht hat bei der V/ertung der Aussage der|. Zeugin Br. \7^^|aucli mit Hecht dem Umstand Eedeutungj beigemessen, daß der Kläger am 23- Februar 1946 nich|t wegen Kreislaufinsuffizienz, sondern wegen einer akuten Gallenkolik arbeitsunfähig geschrieben war. ,7enn d|ie Hevision demgegenüber meint, es komme nicht auf den m|edizinisehen Grund der Arbeitsunfähigkeit an, so übersiehjt sie, daß eine nur vorübergehende Erkrankung nicht geeignet ist, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen. [
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2.) Die Revision weist aber mit Hecht darauf hin, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei noch bis zui^i 23- Februar 1946 seinem Beruf nachgegangen, mit dem!Akteninhalt in nicht vereinbarem, jedenfalls aber vom Berufungsgericht nicht aufgeklärtem Widerspruch stehti Gemäß dem Schreiben der GEG an den Klä- . ger vom 29 i Januar 1946 wurde er nämlich bereits damals, also schon Ende jJanuar 1946 mit sofortiger Wirkung von seinem Dienst beurlaubt. Nach dem Schreiben der GEG an die Britische Militärregierung vom 23- Januar 1946 soll er sogar schon diesem Zeitpunkt (23-1.1946)- beurlaubt
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und nicht mehr im Betrieb der GEG tätig gewesen sein. Wie sich aus einem weiteren Schreiben der GEG an die Britische
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Militärregierung vom 6. Mai 1946 ergibt, hat er demgemäß auch schon seit iJanuar 1946 kein Gehalt mehr erhalten. Damit ist die Anjnahue des Berufungsgerichts, daß der Kläger noch bis zu demj 23- Februar 1946 berufstätig gewesen sei, erschüttert. Da jdas Berufungsgericht gerade diesem Umstand bei der Würdigung der Aussage der Zeugin Dr.WflHp entscheidende Bedeutung beimisst, entfällt damit auch
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eine wesentliche Grundlage für die von ihm getroffene Pes-pStellung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger bereits am 23- Pebruar 1946 erwerbsunfähig geworden sei«
3-) Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das 3e-
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rufifingsgericht das vou Kläger angebotene Beweismaterial nicjit erschöpfend berücksichtigt hat. Es nimmt nicht zu
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der;auf den Krankenschein des praktischen Arztes Pr, Wiflppjvom 14- Dezember 1943 gestützten Behauptung des Klägers Stellung, daß er bereits damals wegen erheblicher
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Herfc- und Kreislaufstörungen ärztlich behandelt worden sei. Perser hatte der Kläger in dem Schriftsatz vom 18. September! 1950 durch Berufung auf das Zeugnis des Professors Dr. | LeflHBBeweis dafür angetreten, daß damals auch dieser; Arzt eine erhebliche Herz- und Kreislaufstörung fest-gestellt habe. Dieser Beweis konnte für die Beurteilung derjPräge, seit wann der Kläger erwerbsunfähig ist, erheb-
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lieft sein und mußte deshalb erhoben werden. Er kann nicht ! ■
etw£ deshalb von vornherein als unbeachtlich angesehen . werden, weil der Klüger trotz seinen Gesundheitsstörungen! weiter gearbeitet hatte. Es ist möglich, daß er dies nur! unter aussergev/öhnlichem Aufwand von Energie zustande gebracht hatte, wie die Zeugin Dr. meint. Soll-
te dies der Pall sein, so würde dadurch die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht gehindert werden; denn ihre Vorausbetzungen sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und schon dann als gegeben anzusehen,, wenn der
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Kläger infolge seiner Krankheit nicht' mehr in; der. Lage war, mit einem ihm billigerweise zu demutbaren Aufwand an Energie’ meh;r als die Hälfte der Arbeitsleistung eines Gesunden zu erbringen (vgl Brackmann RVO S 767)-
4.) Soweit
die Feststellung des Berufungsgerichts
über -den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsfähigkeit des . Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist, war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache l^ach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beruf mgsgericht zurückzuverweisen, Dieses wird duijch eine erneute Beweisaufnahme, gegebenenfalls unter hinjzuziehung eines Sachverständigen, die von Kläger angeboteinen Beweise zu erschöpfen und alsdann erneut zu prüfen jhabcn, ob sie etwa auch ohne das wichtige Beweismittel dejr HeilverfaLrensakten, dessen Verwertung der Kl".ger durcjh die Verweigerung seiner Zustimmung unmöglich macht, für den Nachweis ausreichen, daß der Kläger schon vor Bjeendigung seines Dienstverhältnisses bei der GE G erwerbsunfähig geworden ist.
Hierbei isjt die von der. Revision erneut in Frage gestellte Rechtjswirksamkeit der fristlosen Entlassung vom 14-/16. Ivläzjz 1946 praktisch ohne Bedeutung, weil das Dienstverhältnis auf Grund der am 20. September 1945 ausgesprochenen Kündigung auch ohne die fristlose Entlassung am 31- Blärz 1946 sein Ende gefunden hätte,'
III- Die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, wie die Rente ^b 1. Januar 1950 umzustellen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dahin entschieden, daß die Umstellung gernäjß § 24 UmstG und §§ 6, 7. WO im Verhältnis
10 s 1 zu erfolgen hat. Wie in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des erkennenden Senats in der Sache
11 ZR 59/51 daijgelegt ist, ist durch die 47- DVO/UmstG rechtsverbindlich klargestellt, daß Ansprüche aus Renten-
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Versicherungen auch dann im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor deia 21. Juni 1948 eingetreten ist.
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Die Tatsache, daß der Kläger auf Grund der Betriebsordnung bei Abschluß des Anstellungsvertrags die Verpflichtung übernommen hatte, der Beklagten beizutreten,' rechtfertigt es nicht, bei der Umstellung der Versicherungsansprüche § 24 UmstG abzulehnen und § 18 UmstG an-
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zuwienden; denn die Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft ändert aus den Gründen, die in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II jZR 66/51 näher dargelegt sind, nichts daran, daß eine Verjtragsversicherung im Sinne von §.24 UmstG vorliegt.
Sie! entstand nicht automatisch, sondern wurde durch einen mitgliedschaftlichen Versicherungsvertrag begründet. Die Beklagte stellt sich als eine reine .Verkpensionskasse mit Zwangsbeitritt im Sinne von § 189 Ziff 1 VVG dar, die zweifelsfrei dem Vertragsversicherungsrecht und damit auqh der Umstellungsregel des § 24 UmstG unterliegt.
Aus den Tatsachen, daß der Kläger zu dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten verpflichtet war, und daty die Versicherung einen sozialen Versorgungscharak-
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te3f* trägt, kann auch nicht gefolgert werden, daß die streitigen Versicherungsansprüche als solche der Sozialversicherung anzusehen und demgemäß nach § 23 UmstG voll umfcustellen seien. Daß diese Umstände keinen hinreichen-
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deh Grund geben, um eine PensionsVersicherung umstellungs-rephtlich in die Sozialversicherung 'einzubeziehen, hat
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dejr erkennende Senat bereits in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 24/51 näher ausgeführj;.
Eine Einbeziehung der bei der Beklagten genörgenen Versicherungen injdie Sozialversicherung wäre aus den Gründen, die in deiji oben angeführten Urteil in der Cache II ZR 39/51 da^gelegt sind, nur dann möglich, wenn sie an die Stelle c[er Angestellten- bezw Invalidenversicherung getreten vjrären, also ersatzweise deren Funktioneh erfüllt hättenj Dies ist aber nicht der Pall, wie sich unzweideutig daraus ergibt, daß die Mitgliedschaft bei der Beklagten tyeine Befreiung von der Angestellten- und Invalidenversidherungspflicht zur Folge hatte- Soweit : die Mitglieder jder Beklagten der Angestellten- oder In-validenversich^rungspflicht unterlagen, wurde diese durch die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht berührt, so daß dann beide Versicherungsarten nebeneinander herliefen. Die bei der Beklagten genommene Versicherung ersetzte also nicht die Sozialversicherung', sondern gewählte den Mitgliedern neben ihr eine zusätzliche Versorgung.
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IV. Sind hiernach die streitigen Renten nach § 24 UmstG
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umzustellen, soj unterliegen die seit dem 1. April 1951 fälligen Leistungen der Rentenaufbesserung nach dem Gesetz vom 11. Jun i 1951* Dieses erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Gesetz ist ungeachtet des Grundsatzes, daß das Revisionsgericht bei der llachprüfung des Berufungsuiteils regelmässig nur das bei dessen Erlaß geltende Recht anzuwenden hat, bei der Revisionsentscheidung noch |zu beachten, weil es nach seinem § 1 Abs 2 rückwirkend auch die Leistungen erfasst, die vor seinem Inkrafttreten bereits durch Urteil anderweitig festgesetzt worden sind, also ausdrücklich rückwirkende Beachtung erheischt (OGH 3 9 393 Z59S7; 1» 35.6 und die dort angeführte
Rechtsprechung des Reichsgerichts; Stein-Jonas-SchÖnke .ZPq § 549 Anm III A. 1 b).
Bei Zugrundelegung einer monatlichen Rente von 99,40 RU, von der die Beklagte seihst ausgeht, beträgt, die! Rente des Klägers nach § 1 des Gesetzes vom 11. Juni il951 ab 1. April 1951 monatlich 84,70 DM. Die Beklagte tauß also von diesem Zeitpunkt ab ausser dem monatlichen- Betrag von 10,— DM, dessen Zahlung ihr bereits vom! Berufungsgericht auferlegt ist, weitere 74,70 DM monatlich zahlen.
Gleichwohl kann der Revision nicht uneingeschränkt in fieser Höhe stattgegeben werden, weil dem die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg entgegensteht, dur(3h das die Klage auf Zahlung der aufgebesserten Rente für! die Monate April bis Juli 1951 in Höhe eines Teilbetrages von 80,25 DM abgewiesen worden ist. Die Rechtskraft dieses Urteils muß von Amts wegen und deshalb auch in <jier Revisions Instanz beachtet werden, obwohl das Ur-
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teil insofern auf einem groben Verstoß gegen prozeßrecht-
liche Grundsätze beruht, als sich das Amtsgericht über
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die!ihm bekannte, von Amts wegen zu beachtende Tatsache hinweggesetzt hat, daß die von ihm entschiedenen Ansprüche,bereits in dem vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig warön; denn die Rechtskraft des Urteils macht alle hängendes früheren Verfahrens unbeachtlich (Stein-Jonas-SchÖnke § 322 Anm VIII 2). Soweit die Rechtskraft jenes
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Urteils reicht, also in Höhe von 80,25 DM, muß es deshalb auch in vorliegenden Rechtsstreit bei der vom Beruf lingsgericht ausgesprochenen Klageabweisung bleiben, so daß insoweit die Revision des Klägers zurückzuweisen
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war. Im übrigen ist jedoch die Revision in jedem Palle insoweit begründet, als mit ihr für die Zeit ab 1. April
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1951 die Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von 74,70 DU (abzüglich des genannten einmaligen, Betrages von 80,25 DU) Ibegehrt wird. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den dlargelegten Gründen unabhängig von der be-
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handelten Streitfrage, ob die Erwerbsfähigkeit des Klä-
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gers schon am |23.2.1946 oder erst am 29.11.1946 eingetreten ist. !
Die Strei
tfrage bleibt aber in mehrfacher Einsicht
natlich 105,30 auf die Aufbes ni 1951 auswir nichb 84,70 DU § 6 AVB auf 85
für die Entscheidung des Rechtsstreits weiter von Bedeutung. \7ie bereits dargelegt wurde, beeinflußt sie zunächst die Höhe der Rente. Sollte nämlich dei* Kläger schon vor Beendigung seines Dienstverhältnisses erwerbsunfähig geworden sein, so wurde sich die Rente auf mo-
RM belaufen. Dies würde sich dann auch ;3erungsbeträge nach dem Gesetz vom 11. Ju-cen. Die Rente ab 1. April 1951 würde dann , sondern 85,53 DU betragen und dünn nach ,60 DU aufzurundens ein.
glieder fallen von Zuschüssen
V. Darüber hinaus würde der Kläger dann, wenn er bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erwerbsunfähig geworden sein sollte, in den Kreis derjenigen &iit-
an die die Beklagte die Rente auf Grund der GEG voll auszählt. Die Beklagte hat
in der Revisior|isinstanz allerdings geltend gemacht, daß für den Kläger.auch in diesem Palle von der GEG keine Zuschüsse gezahli würden, weil sein Ausscheiden aus dem Dienst jedenfalls nicht durch seine Erwerbsunfähigkeit bedingt gewesei^, sondern aus anderen Gründen erfolgt sei,
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sd daß er zu der in dem Schreiben der GEG von 11. liovem- ' ber 1946 unter Ziff 2 aufgeführten Gruppe derjenigen Peinsionäre gehöre, für die die ^GEG keine Zuschüsse mehr zahle. Dieses Vorbringen steht jedoch mit den auf die eigenen Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20|. Uärz 1950 gestützten bindenden Feststellungen des
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Berufungsgerichts in Y/iderspruch, daß die GEG seit den 1. Januar 1950 die Gewährung der Zuschüsse allgemein auff den Kreis derjenigen Versicherten beschränkt, die nifcht aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waten, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Zu difesem Kreis würde auch der Kläger gehören, wenn er schon '
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am| 23. Februar 1946 erwerbsunfähig geworden sein sollte,
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wef.1 er damals unstreitig noch nicht aus dem Beschäfti-
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guhgsverhältnis ausgeschieden war. Nach .den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1951
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(V^rsR 1952, 9) entwickelten Rechtsgrundsätzen sind dahn aber auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes sowohl die GEG, als auch die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eben-
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falls die Zuschüsse zukouuen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte die GEG in diesem
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Fall die Zahlung von Zuschüssen für den Kläger nicht etwa; unter Berufung auf das Schreiben der Britischen Llili-1 ?*'*
tä^regierung vom 4. i^arz 1946 verweigern. In diesem Schreibet war ihr zwar auferlegt worden, dem Klüger jegliche
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pensions- und dienstrechtlichen Ansprüche zu entziehen.
Wii das Landgericht mit Recht ausführt, ist diese im Zuge det Entnazifizierung ergangene Anweisung aber dadurch’ gegenstandslos geworden, daß der Kläger nach Überleitung der Entnazifizierung auf deutsche Stellen durch den
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zuständigen Ausschuß in die Kategorie IV- eingestuft worden ist un|d daß hierbei alle vermögensrechtliehen Be- ■ schänlmngen gjegen ihn aufgehoben worden sind. Aus den in deia Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Oktober '
1951 dargelegjten Gründen gibt bei einer solchen Sachlage auch die Tatsache, daß der Kläger aus politischen
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Gründen entlassen worden ist, der GEG und der Beklagten nicht die Berechtigung, ihn bei der Beteiligung an den Zuschüssen schlechter als die nicht aus politischen Gründen entlassenen Pensionäre in gleicher Lage zu behandeln (so jetzt auch ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte,
vgl LAG Großbprlin in-AP 1951 Nr 143? LAG München in AP
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1951 Nr 144). iDie Beklagte ist in diesem Pall also in
der Lage., von jder GEG auch für den Kläger über den 31.12.
1949 hinaus di]e zur vollen Auszahlung der Rente erfordern-.
chen Zuschüssej zu verlangen und hat dann auch dem Kläger
die Rente in d|er vollen Höhe ihres Nennbetrages in D-Mark
zu zahlen. !
\7ie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, tritt diese Rechtsfolge dagegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht pin, wenn er erst nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der GEG erwerbsunfähig geworden ist; denn die GEG h^t ihre Zuschußzahlungen zu dem Ausgleich von*
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Umstellungsschaden ausdrücklich auf die Fälle beschränkt,
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in denen der Vprsicherungsfall während der Dauer der Be-
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schäftigung eiigetreten ist. Eine solche Beschänkung der Zuwendungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dem Unternehmer muß grundsätzlich bei-freiwilligen Fürsorgeleistungen
schein iia Interesse der Erhaltung des sozialen Ver- ■ antitortungsgeflihls die freie Bestimmung darüber überlasten bleiben, ob, wann, was und an wen geleistet werden soll. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihm;lediglich, bei der Aufstellung seines Verteilungs-
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pla^is willkürliche, sachfremde Unterschiede zu machen, als^j einzelne Betriebsangehörige oder Pensionäre ohne triftigen Grund zu benachteiligen (Raiser ZGesHR 111,
84 ünd die dort angeführte Rspr). Hiervon-kann aber bei;der Beschränkung der Zuwendungen auf die Pensionäre, bei:denen-der Versicherungsfall bereits während ihres Besjihäftigungsverhältnisses eingetreten ist, keine Rede £ein. Diese Einschränkung ist durchaus sachgemäß und schon durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die genannten Pensionäre regelmässig nicht mehr in der Laga waren, sich nach dem Ausscheiden aus der GEGiÄoch einan weiteren Ausgleich für die Entwertung ihrer Versicherung zu verschaffen. Die GEG ist hiernach auch nicjit verpflichtet, die Summe, die sie für die Zuwendungen ausgesetzt hat, unter entsprechender Herabsetzung der dem einzelnen Pensionär, zukonnuenden Beträte gleichmässig auf alle Pensionäre zu verteilen. Ersjt recht kann von ihr nicht verlangt werden, daß siel die ohnehin sehr beträchtlichen Zuschüsse weiter
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erhöht, um allen Pensionären einen vollen Ausgleich
für ihre Uustellungsschäden zu geben. i
Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen.
Hr, Canter Pr. Selov/sky Pr.Haidinger ;
Pr. Pis eher Pr. Benkard *' •
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