Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Wegen der Entscheidung über die zweite Stufe der Stufenklage und über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens - wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL II ZR 158/04 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zu dem 3. Januar 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Beklagte den mit der Revision weiterverfolgten Hilfsantrag anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 2. September 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Beteiligung des Klägers zu Vertragsnummern 1, 18 und 18 0 zu dem 22. November 2002 nach Maßgabe des Beteiligungsvertrages des Klägers zu erstellen. Im Übrigen - mit Ausnahme der zweiten Stufe der Stufenklage - wird die Klage abgewiesen. Wegen der Entscheidung über die zweite Stufe der Stufenklage und über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens - wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren wird auf 62.060,61 € für die Zeit bis zur Zulassung der Revision und auf 1.359,46 € (1/4 der Einzahlungen) für die Zeit danach festgesetzt. Goette Kraemer Münke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.09.2003 - 85 O 29/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2004 - 18 U 161/03 -