Ladurch sei eine starke Sogwirkung auf den "Malm"-Kahn ausgeübt worden, so daß dieser nach Steuerbord aus dem Ruder ausgelaufen sei, als das Heck von "Colorado" über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei. Obwohl der Schiffsführer Vos von SK "Malm 18" versucht habe, mit Hilfe der elektrischen Ruderanlage das Ausscheren zu verhindern, und obwohl auf "Malm 18" das Ruder so weit wie möglich noch Backbord ausgedreht worden sei, habe das Ausscheren wegen der übermäßig starken Sogwirkung nicht vermieden werden können. Die Beklagten haben die Sachdarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen: Der Schleppzug MS "Colorado1' sei in Verhältnis zu dem Schleppzug "Riehen" nur langsam vorausgekommen, weil MS "Riehen" offensichtlich versucht habe, vor dem Schleppzug zu bleiben0 Der Schubzug "Constantin der Große 1" habe zu den in Orsoy liegenden Schiffen einen sehr kurzen seitlichen Abstand gehaltene Auf der anderen Eahrwasserseite sei der Schleppzug "Riehen" dicht an Grunde entlanggefahren0 Infolgedessen sei auch ein sehr großer Zwischenraum zwischen den beiden Zügen vorhanden gewesen» Irgendeine Sogwirkung habe MS "Colorado" auf "Malm 18" nicht ausgeübt, was sich schon daraus ergebe, daß die beiden Schiffe im Zeitpunkt des Auslaufens auf gleicher Höhe gewesen seien und SK "Malm 18" nicht nach Eackbord, sondern nach Steuerbord ausgelaufen seio Die Klägerin hätte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet» Drei mögliche Ursachen für das Auslaufen des Kahnes seien denkbar» Entweder sei der Kahn durch den Sog des überholenden MS "Colorado" angezogen worden oder der Kahn habe mit seinem Achterschiff den Grund berührt oder die Zwar habe das überholende MS “Colorado” eine Sogv/irkung auf den Kahn ausgeübt* Diese sei aber nicht so stark gewesen, daß es der Kahnführung unmöglich oder auch nur schwer möglich gewesen wäre, das Ausscheren zu verhindern* Das ergebe sich aus folgenden Umstanden: Gegen die lendenz des Kahnes zu dem Ausscheren nach Steuerbord spreche auch, daß die Kahnführung bis zun Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesen zv/eifelsohne ausgehenden geringen Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick» Aussage des Schifführers StflHB äes "Rieben"-Zuges babe seine Geschwindigkeit etwa 9 km/h, die Geschwindigkeit des "Colorodo"~Zuges 9«>3 bis 9,4 km/h betragen«, Gebe man davon aus, so habe MS '’Colorado11 mehr als 15 Minuten benötigt von dem Zeitpunkt an, wo es mit seinem Bug den Kahn erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustellen. Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auszuscbließen, obwohl das tiefer als der Kahn ab-geladene MS "Riehen1' und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer abgeladene MS "Krälingen",keine Grundberührung gehabt hätten» Die Ausführungen im angefochtenen Urteil über die von MS "Colorado" ausgehenden Sogwirkungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO)* Der Schiffsführer RHU des MS "Krälingen“, das hinter dem SK “Malm 18" fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog angesaugt wurde* Das haben auch der Schiffsführer B^^von !EMS "Eiltank 1“ und, wenn auch mit Einschränkung, der S chiffsführer Schmitt von “Constantin der Große 1“ angenommen* Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Schiffcführor nach seiner Bekundung (vgl* dazu auch die Aussage des Schiffsführers Driesen, der sich ebenfalls auf MS “Krälingen" befand) sich entschlossen habe, den Schleppzug “Riehen" und “Malm 18" nicht zu überholen, obwohl sein Fahrzeug schneller als alle anderen Schiffe in Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, weil bei dem niedrigen Wasserstand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe* Die Überlegungen in angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Wasserstand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kan die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Einfluß von Stromgeschwindigkeit und Stromrichtung auf das Ausscheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hot, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von dem schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den MS "Colorado" gleichzeitig überholt hat. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus dem Raken des MS "Krälingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gezogen wird. Obwohl weder MS "Riehen" noch MS "Kralingen", beide tiefer abgeladen als SK "Malm 18", bei ihrer Bahrt vor dem Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18" nicht ausschließen, da nicht mit Sicherheit festzustellen sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinschiff-fahrtsobcrgericht hält es offensichtlich für möglich, daß "Main 18,r sich näher am Ufer befand als "Riehen” und ’'Krälingen" o Dabei fehlt jedoch eine Würdigung der Aussagen des Schiffsführers Str^pund des Matrosen 3flHP9 beide von MS "Riehen", wonach "Malm 18" das Schraubenwasser von "Riehen" knapp nach Steuerbord freigefahren habe, also v/eiter zur Strommitte gelegen sei als "Riehen"» Wenn das Berufungsgericht u„a» auf ungleichmäßige Beschaffenheit des Stromgrundes hinweist, so hätte es die Präge des Verschuldens der Kahnführung prüfen müssen, falls der SK "Malm 18" mit seinem geringeren Tiefgang mohr stromwürts fuhr als "Riehen", wovon in der Revisions ins tanz ausgegangen worden muß» Trotz der Aussage des Matrosen BpHBP von "Malm 18" er habe bei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie ec ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruderfehler nicht "mit letzter Sicherheit" ausschließen. Wenn das Berufungsgericht ausführt3 der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument dagegen, daß das Heck des Kahnes infolge des Sogs nicht mehr genügend Wasser unter sich hatte, als das Heck von "Colorado" über die Mitte des Kahnes hinausgekommen war. Wollen die Beklagten mit der Behauptung, auf dem Kahn sei fehlerhaft gesteuert worden, ihr Verschulden ausschließen oder wenigstens ein Mitverschulden des Kahnes begründen, so müssen sie ihre Behauptung beweisen, Ä ,,Colorado,,-Schleppzugo mit ca„ 10 km/h angegeben hat„ Auch werden in Hinblick auf die Beweislast der Beklagten der Abstand und die läge der beiden Schiffe zueinander im Zeitpunkt des Ausscherens zu überprüfen sein« Ben Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen Verhandlung auf die Rüge der Revision zurückzukomraen, die Aussage des Schiffsführers Raats über das Ausdrehen des Ruders von “Malm 1ÖU nach Backbord (Vernehmungsprotokoll vom 7„ Juli 1966,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES JJ-ZR. 157/67. URTEIL Verkündet am 13. März 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hirma M0K, Handel- en lransport-Maatschappi;j NAVo „ - Prozeßbevollrnachtigter; Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen • die Reeder ei AG, B^|^, R! vertreten durch ihren Vorstand dortselbst, 2o den Schiff sfiihrcr Heinrich Gl zu laden "bei der Beklagten zu 15 von MS "Colorado” Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollnächtigte: Rechtsanwälte Br und Br, 2 Dor II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr, liesecke, Br. Schulze, Bleck und Br. Bauer für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinscbiffahrtöübergerichts Köln vom 16. Juni 1967 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin ist Eignerin des Schleppkahnes "Malm 18" (1.490 t, 86,21 m lang, 10,05 m breit). Sie macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 46.993,59 hfl wegen Beschädigung ihres Kahnes geltend. Ber Beklagten zu 1 gehört das MS "Colorado1* (1.683 t, 85,92 n lang, 11,05 ra breit, Tiefgang 2,80 m, 2 x 600 PS), das zur Unfallzeit vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde. Am 10. Marz 1965 befand sich der Schleppkahn "Malm 18" bei Orsoy gegen 16,45 Uhr auf der Bergfahrt im Anhang des MS "Riehen". Ber "Riehen"-Sehleppzug fuhr an der rechtsrheinischen Pabrwasserseite. Am linksrheinischen Ufer lagen mehrere Stillieger nebeneinander. An diesen fuhr der - *3 - Schubzug "Constantin der Große 1" vorbei, Liesen Schubzug überholte der "Rieben"-Sebleppzugo Las zunächst hinter diesen beiden Schiffsverbänden fahrende Motorschiff "Colorado" versuchte nun, zwischen beiden Bergzügen hindurchzufahren und beide zu überholen. Als MS "Colorado" etwa bis in die Höhe des Schleppkahnes "Malm 18" gekommen war, lief dieser nach Steuerbord aus. Ladurch wurde den in diesem Augenblick zu Tal kommenden TMS "Eiltank 1" der Weg verlegte So gerieten TMS "Eiltank 1", SK "Malm 18 und MS "Colorado" miteinander in Kollision und wurden schließlich auch gegen den "Constantin"-Sehubzug gestoßen. Infolge der Kollisionen entstanden an allen Fahrzeugen erhebliche Sachschäden. Lie Klägerin hat behauptet, der Schleppzug "Riehen" habe ausreichenden seitlichen Abstand vom rechtsrheinisch gelegenen Grund gehalten. Beim Überholen des Schubzuges sei ein Seitenabstand von 50 bis 60 m eingehalten worden. Las MS "Colorado" mit dem Kahn "Carmenna" im Anhang habe als drittes Fahrzeug zu dem Überholen der Bergzüge "Riehen" und "Constantin der Große 1" angesetzt und das Manöver mit unverhältnismäßig hoher Geschwindigkeit durchgeführt, Hierbei habe MS "Colorado" zu dem Schleppkahn "Malm 18" einen seitlichen Abstand von etwa 30 m eingehalten. Ladurch sei eine starke Sogwirkung auf den "Malm"-Kahn ausgeübt worden, so daß dieser nach Steuerbord aus dem Ruder ausgelaufen sei, als das Heck von "Colorado" über die Mitte des Kahnes hinausgekommen sei. Obwohl der Schiffsführer Vos von SK "Malm 18" versucht habe, mit Hilfe der elektrischen Ruderanlage das Ausscheren zu verhindern, und obwohl auf "Malm 18" das Ruder so weit wie möglich noch Backbord ausgedreht worden sei, habe das Ausscheren wegen der übermäßig starken Sogwirkung nicht vermieden werden können. 4 Die Beklagten haben die Sachdarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen: Der Schleppzug MS "Colorado1' sei in Verhältnis zu dem Schleppzug "Riehen" nur langsam vorausgekommen, weil MS "Riehen" offensichtlich versucht habe, vor dem Schleppzug zu bleiben0 Der Schubzug "Constantin der Große 1" habe zu den in Orsoy liegenden Schiffen einen sehr kurzen seitlichen Abstand gehaltene Auf der anderen Eahrwasserseite sei der Schleppzug "Riehen" dicht an Grunde entlanggefahren0 Infolgedessen sei auch ein sehr großer Zwischenraum zwischen den beiden Zügen vorhanden gewesen» Irgendeine Sogwirkung habe MS "Colorado" auf "Malm 18" nicht ausgeübt, was sich schon daraus ergebe, daß die beiden Schiffe im Zeitpunkt des Auslaufens auf gleicher Höhe gewesen seien und SK "Malm 18" nicht nach Eackbord, sondern nach Steuerbord ausgelaufen seio Die Klägerin hätte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet» Das Rheinschiffahrtsgericht bat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Rheinschiffahrtsobergericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils erreichen» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht führt aus: Drei mögliche Ursachen für das Auslaufen des Kahnes seien denkbar» Entweder sei der Kahn durch den Sog des überholenden MS "Colorado" angezogen worden oder der Kahn habe mit seinem Achterschiff den Grund berührt oder die 1 Kahnführung habe falsch gesteuert. Eine ernsthafte Möglichkeit, daß die von MS ’’Colorado» ausgehende Sogv/irkung das Auslaufen des Kahnes verursacht habe, scheide aus. Zwar habe das überholende MS “Colorado” eine Sogv/irkung auf den Kahn ausgeübt* Diese sei aber nicht so stark gewesen, daß es der Kahnführung unmöglich oder auch nur schwer möglich gewesen wäre, das Ausscheren zu verhindern* Das ergebe sich aus folgenden Umstanden: Der Seitenabstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe mindestens 50 m betragen* Der Kahn sei in dem Zeitpunkt ausgelaufen, als das Achterschiff von "Colorado” gerade über die Mitte des Kahnes hinausgekomraen sei? ein Auslaufen nach Steuerbord, wie hier, wäre aber nur erklärlich, wenn MS "Colorado" mit seinen Achterschiff den Bug des Kahnes bereits passiert gehabt hätte; bei der Lage der Schiffe im Zeitpunkt des Ausscherens v/äre eher ein Auslaufen des Kahnes nach Backbord erklärlich. Gegen die lendenz des Kahnes zu dem Ausscheren nach Steuerbord spreche auch, daß die Kahnführung bis zun Auslaufen keine Beeinträchtigung in der Steuerung durch den Druck oder Sog des Überholers bemerkt habe, obwohl die von diesen zv/eifelsohne ausgehenden geringen Beeinträchtigungen in der Zeit vor dem Auslaufen stärker gewesen sein müßten als in diesem Augenblick» Auch die Fobrtgeschwindigkeit während des Überholens könne unter Berücksichtigung des Seitenabstandes nicht zu einer erheblichen Sogv/irkung geführt haben. Nach der Aussage des Schifführers StflHB äes "Rieben"-Zuges babe seine Geschwindigkeit etwa 9 km/h, die Geschwindigkeit des "Colorodo"~Zuges 9«>3 bis 9,4 km/h betragen«, Gebe man davon aus, so habe MS '’Colorado11 mehr als 15 Minuten benötigt von dem Zeitpunkt an, wo es mit seinem Bug den Kahn erreichte, bis zu dessen Ausscheren; der Kahnführung habe daher ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Überholer einzustellen. Die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes sei nicht auszuscbließen, obwohl das tiefer als der Kahn ab-geladene MS "Riehen1' und das dem Kahn folgende, ebenfalls tiefer abgeladene MS "Krälingen",keine Grundberührung gehabt hätten» Schließlich sei nicht mit letzter Sicherheit ein Steuer- oder Ruderfehlor des Kahnes auszuschließen. Einen Schuldvorwurf gegen den Schiffsführer von "Colorado” glaubt das Berufungsgericht nicht erheben zu können. Bei einem Seitenabstand von mindestens 50 m habe er darauf vertrauen dürfen, daß eine mögliche, aber dennoch geringe, von seinem Schiff ausgebende Sogwirkung vom Kahnführer ohne Schv/ierigkeit habe aufgefangen werden können. Für die Doppelüberholung sei hinreichender Raum gewesen. Auch habe "Colorado1* dem entgegenkommenden TMS "Eiltank 1” einen ausreichenden Durchfahrtweg freigelassen. Auch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Schiffsführungen von MS "Riehen" und TMS "Eiltank 1" hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. IIo Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu rechtlichen Eedenken, insbesondere deswegen, weil nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht die Bev/eis-last verkannt bat«, 1. Schiffseigner und Schiffsführer des überholenden MS “Colorado” müssen bev/eisen, daß für das Überholen und die gleichzeitige Begegnung unzweifelhaft hinreichender Raum vorhanden war (BGH VersR I960, 594; 1964, 650)o Das gilt selbstverständlich erst recht für den Zweitüberholer. Unzweifelhaft hinreichender Raum für die Vorbeifahrt von “Colorado” könnte insbesondere auch dann nicht gegeben sein, wenn die Gefahr bestanden hätte daß dem dicht am Grund fahrenden SK “Malm 18” das für seine Steuerung nötige Wasser durch die Vorbeifabrt entzogen worden wäre. Es muß geprüft werden, ob der Kahn infolge der, wenn auch vielleicht geringen, Sogwirkungen bei dem niedrigen Wasserstand den Grund "geschmeckt” hat und etwa deshalb aus dem Ruder gelaufen ist. Pur die Umstände, die eine solche Ursache ausscbließen* sind die Beklagten beweispflichtig. Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen hat, muß schon deswegen das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Das Berufungsgericht will der Aussage des Schiffs-führors Bock vom MTS "Eiltank 1" entnehmen, MS "Colorado habe trotz seines doppelten Überholens dem Talfahrer einen ausreichenden Durchfahrtsweg freigelassen. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, daß Bock das Ausscheren des Kahnes gerade auf die von "Colorado" ausgehende Sogvirkung zurückgeführt hat. 2. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil über die von MS "Colorado" ausgehenden Sogwirkungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO)* Der Schiffsführer RHU des MS "Krälingen“, das hinter dem SK “Malm 18" fuhr, hat nach seiner Aussage beobachtet, daß das Vorschiff des Kahnes durch den beim Überholen entstandenen Sog angesaugt wurde* Das haben auch der Schiffsführer B^^von !EMS "Eiltank 1“ und, wenn auch mit Einschränkung, der S chiffsführer Schmitt von “Constantin der Große 1“ angenommen* Das Berufungsgericht hat sich auch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Schiffcführor nach seiner Bekundung (vgl* dazu auch die Aussage des Schiffsführers Driesen, der sich ebenfalls auf MS “Krälingen" befand) sich entschlossen habe, den Schleppzug “Riehen" und “Malm 18" nicht zu überholen, obwohl sein Fahrzeug schneller als alle anderen Schiffe in Revier habe fahren können; denn er habe ein Überholen für bedenklich gehalten, weil bei dem niedrigen Wasserstand der vorhandene Raum für ein Überholmanöver in dieser Situation nicht ausgereicht habe* Die theoretischen Ausführungen, die das Berufungsgericht über die von dem Überholer ausgehenden Druck- und Sogwirkungen unter Berücksichtigung der Lage der beiden Fahrzeuge im Augenblick des Ausscherens des Kahnes macht, stehen im Gegensatz zu den Darlegungen des Rheinschiff-fohrtsgerichts, dos sich auf einen Bericht der Versuchsanstalt für Binnenschiffbau e*V« Duisburg bezieht* Da es sich im vorliegenden Fall um nioht einfache physikalische Fragen handelt, mußte das Rheinschiffahrtsobergericht, wenn c*s meinte, der Auffassung des Rheinschiffahrtsge-riclvfcs nicht folgen zu können, hierüber ein Sachverständigengutachten der Versuchsanstalt einholen, zu demal es sich nicht mit den von Rhoinschiffahrtsgericht angeführten Bericht der Versuchsanstalt auseinandergesetzt hat. Die Überlegungen in angefochtenen Urteil sind auch insoweit nicht ausreichend, als das Berufungsgericht den niedrigen Wasserstand, der hier eine entscheidende Rolle spielen kan die Kahneigenschaft des zu überholenden Schiffes und seine Beladung, den Einfluß von Stromgeschwindigkeit und Stromrichtung auf das Ausscheren des Kahnes sowie den Umstand nicht berücksichtigt hot, ob und welche Wirkungen auf den Kahn von dem schweren Schubverband "Constantin der Große 1" ausgingen, den MS "Colorado" gleichzeitig überholt hat. Auch soweit Umstände die von "Colorado11 ausgehenden Sogv/irkungen als Ursache ausschließen, sind die Beklagten für das Vorliogen dieser Umstände beweispflichtig„ 3. Die Revision greift auch zu Recht die Ausführungei im angefochtenen Urteil an, mit denen das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Grundberührung des Kahnes begründet. Der Schluß, den das Rheinschiffahrtsobergericht au3 dem Schweigen der Zeugen Raats und Driesen über den Uferabstand zieht, widerspricht boi den hier gegebenen Umständen den Denkgesetzen. Dasselbe gilt für den Schluß, der aus dem Raken des MS "Krälingen" bei seinem Ausweichen nach der Kollision von "Malm 18" und "Colorado" gezogen wird. Obwohl weder MS "Riehen" noch MS "Kralingen", beide tiefer abgeladen als SK "Malm 18", bei ihrer Bahrt vor dem Unfall eine Last vom Grund her hatten, will das Berufungsgericht eine Grundberührung von "Malm 18" nicht ausschließen, da nicht mit Sicherheit festzustellen sei, daß die drei Schiffe genau in Kiellinie hintereinander gefahren seien; das Rheinschiff-fahrtsobcrgericht hält es offensichtlich für möglich, daß 10 - "Main 18,r sich näher am Ufer befand als "Riehen” und ’'Krälingen" o Dabei fehlt jedoch eine Würdigung der Aussagen des Schiffsführers Str^pund des Matrosen 3flHP9 beide von MS "Riehen", wonach "Malm 18" das Schraubenwasser von "Riehen" knapp nach Steuerbord freigefahren habe, also v/eiter zur Strommitte gelegen sei als "Riehen"» Wenn das Berufungsgericht u„a» auf ungleichmäßige Beschaffenheit des Stromgrundes hinweist, so hätte es die Präge des Verschuldens der Kahnführung prüfen müssen, falls der SK "Malm 18" mit seinem geringeren Tiefgang mohr stromwürts fuhr als "Riehen", wovon in der Revisions ins tanz ausgegangen worden muß» In übrigen genügt zur Begründung eines Mitverschuldens von "Hain 18" nicht die Möglichkeit einer Grundberührung» Vielmehr müssen die Beklagten eine solche beweisen und darüber hinaus beweisen, daß die Grundbertibrung auf fehlerhafter Steuerung des Kahnes und nicht darauf beruh;, daß den Kahn durch den von "Colorado" ausgehenden Sog Wasser entzogen wurde» 4. Trotz der Aussage des Matrosen BpHBP von "Malm 18" er habe bei Beginn des Auslaufens das Ruderblatt beobachtet, wie ec ganz nach Backbord ausgedreht worden sei, will das Berufungsgericht Steuer- oder Ruderfehler nicht "mit letzter Sicherheit" ausschließen. Soweit das Berufungsgericht diese Aussage deshalb nicht für ausreichend hält, v/oil es nicht ausgeschlossen sei, daß dem Kahnführer schon vorher möglicherweise Ruder- oder Steuerfehler unterlaufen seien, ergibt sich dafür nach dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt» Im angefochtenen Urteil wird nicht einmal angedeutet, worin diese Pehler oder ihre Wirkung bestanden haben 11 können. Wenn das Berufungsgericht ausführt3 der Kahn sei in seiner Steuerung bis zu dem Auslaufen nicht beeinträchtigt worden, so ist das kein Argument dagegen, daß das Heck des Kahnes infolge des Sogs nicht mehr genügend Wasser unter sich hatte, als das Heck von "Colorado" über die Mitte des Kahnes hinausgekommen war. Wollen die Beklagten mit der Behauptung, auf dem Kahn sei fehlerhaft gesteuert worden, ihr Verschulden ausschließen oder wenigstens ein Mitverschulden des Kahnes begründen, so müssen sie ihre Behauptung beweisen, Ä 5, Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Schiffsführungen von MS "Riehen" und TMS "Eiltank 1" verneint. Die Vorschrift des § 44 RhSchPVO über die Pflicht des Vorausfahrenden zur Verminderung der Geschwindigkeit ist auf das zuerst überholende Schiff gegenüber dem Zweitüberholer nicht anzu-v/enden. Denn andernfalls wäre es dem Erstüberholer er-schwort oder unmöglich, sein Überholmanöver schnell auszuführen, um einer Behinderung des Verkehrs möglichst vorzubeugen, Der Zweck, den § 44 RhSchPVO verfolgt, wäre dann gerade nicht erreicht. Der Erstüberholer ist daher gegenüber den Zweitüberholer bevorrechtigto Dem Führer des MS "Riehen" kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe seine Geschwindigkeit nicht vermindert, III, Nach alldem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die noch nicht entscheidungsreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht mit der Aussage des Schiffsführers GflH auseinandersetzen müssen, der die Geschwindigkeit seines -12- ,,Colorado,,-Schleppzugo mit ca„ 10 km/h angegeben hat„ Auch werden in Hinblick auf die Beweislast der Beklagten der Abstand und die läge der beiden Schiffe zueinander im Zeitpunkt des Ausscherens zu überprüfen sein« Ben Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen Verhandlung auf die Rüge der Revision zurückzukomraen, die Aussage des Schiffsführers Raats über das Ausdrehen des Ruders von “Malm 1ÖU nach Backbord (Vernehmungsprotokoll vom 7„ Juli 1966, 5 C S5/65 BSch, So 3 letzter Satz) sei übergangen worden» Br0 Nörr liesecke Br«, Schulze Bleck Br, Bauer