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BGH · II ZR 157/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 157/63

Sie meint, die Erneuerung der Anschlußgleisanlage sei etwas anderes als deren Erhaltung- Nach ihrer Ansicht müßten die Kosten für die Erneuerung der Gleisanlage durch Bildung von Rücklagen oder durch Erhebung von Nachschüssen aufgebracht werden. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages können über den Betrag der Stammeinlage hinaus Nachschüsse auf Grund eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses verlangt werden; sie dürfen jedoch "in jedem einzelnen Fall ein Viertel und insgesamt den vollen Betrag der Geschäftsanteile - das sind zusammen 20 000 DM - nicht übersteigen". Die Klägerin meint ferner, weil der Ansatz einer Forderung von 13 000 DM in den beiden angefochtenen Bilanzen satzungswidrig sei, könne der Geschäftsführer, der für die Bilanzen verantwortlich sei, auch nicht entlastet werden. Vor der Beschlußfassung über die beiden Bilanzgenehmigungen hat die Klägerin beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob unter die Kosten der Instandhaltung und Erhaltung der Anschlußgleisanlage auch die Kosten der Erneuerung von Schienen und Schwellen gehöre. Mit Schriftsatz vom 11, März 1963 hat die Klägerin geltend gemacht, die Anschlußgleisanlage habe nur noch Schrottv/ert gehabt, gleichwohl sei sie in den Bilanzen stets unverändert mit 20 000 DM ausgewiesen worden, Abschreibungen oder Wertberichtigungen seien nicht vorgenommen worden, die beiden angefochtenen Genehmigungsbeschlüsse beträfen daher Bilanzen, die das handelsrechtliche Mindestwertprinzip verletzten. Der Vorwurf, die Anschlußgleisanlage sei unter Verletzung des Mindestweftprinzips und ohne gehörige Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert worden, ist gegenüber dem Vorwurf, in die beiden umstrittenen Bilanzen sei satzungswidrig eine Forderung von 13 000 DM an die Gesellschafter aufgenommen worden, ein anderer Anfechtungsgrund. Die Beklagte macht geltend, die beiden Bilanzgenehmigungsbeschlüsse beträfen nur die Frage, ob die 13 000 DM Schulden der Gesellschafter seien, und nicht, in welcher Weise dieser Betrag (oder gar der für die Erneuerung der Anlagen noch aufzuwendende Betrag) auf die Gesellschafter umzulegen sei. Auch wenn die Klägerin nicht in dem von ihr befürchteten Ausmaß zur Tragung der Kosten für die Erneuerung der Gleisanschlußanlagen herangezogen werden soll, ist sie anfechtungsbefugt. November I960 habe beschlossen, die Kosten für die Erneuerung von 60 m Gleisanlagen in Höhe von rund 13 000 DM nach der Waggonbewegung auf die Gesellschafter umzulegen; da dieser Beschluß unangefochten geblieben und wirksam sei, bilde er die Grundlage für die Einstellung einer Forderung gegen die Gesellschafter von 13 000 DM in die Bilanzen per 30. Wenn § 3 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft nicht berechtigt, die Kosten für die teilweise Erneuerung der insgesamt erneuerungsbedürftigen Anschlußgleisanlage auf die Gesellschafter umzulegen, so konnte ein solches Hecht auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter, sondern nur mit Zustimmung aller Gesellschafter begründet werden, da dann die Gesellschafter mit einer Schuld belastet würden, die ihnen der Gesellschaftsvertrag nicht aufbürdet. 31- 11.0/11 d.A.) ist derjenige Beschluß vom 15* November I960, der die Grundlage für die Einstellung einer Forderung gegen die Gesellschafter in Höhe von 13 000 DM in die, Bilanzen per 30. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung den § 3 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin ausgelegt, daß unter die Kosten der Instandhaltung und Erhaltung der Anschlußgleisanlagen auch die Kosten einer Teilerneuerung im Betrage von 13 000 DM zu verstehen seien, selbst wenn bei Vornahme der Teilerneuerung feststehe, daß die ganze Anlage erneuerungsbedürftig sei und hierfür weitere Kosten von 111 000 DM in Betracht kämen. Hamit ist zugleich der Standpunkt der Klägerin unrichtig, bei § 3 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages handele es sich lediglich um eine schuldrechtliche Regelung, soweit diese Bestimmung die Möglichkeit der Entstehung einer Forderung gegen die Gesellschafter unter deren Gesamthaft eröffne; diese Regelung gehe sie nichts an, da sie nicht zu den Gesellschaftsgründern gehöre, sondern ihren Geschäftsanteil erst 1953 erworben habe. Zweck der Beklagten ist u.a. die Instandhaltung der Anschlußgleisanlage und die Verteilung der aus der Benutzung der Anschlußgleise erwachsenden Kosten, insbesondere der Kosten der Erhaltung der Anschlußgleisanlagen, wobei der Gesellschaftsvertrag zugleich bestimmt, daß diese Kosten nach dem Maße der Benutzung der Gleisanlage durch die einzelnen Gesellschafter, also nicht nach Kopfteilen oder nach der Höhe der Geschäftsanteile, auf die Gesellschafter umzulegen sind. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Erneuerung einzelner schadhaft gewordener Schienen oder Schwellen zur Instandhaltung der Gleisanlage gehört und die Kosten hierfür zu den Kosten der Erhaltung der Gleisanlagen zählen. Daher kann der Wille der Schöpfer des Gesell-schaftsvertrages nur dahin gegangen sein, die Erneuerung eines Teilabschnitts der Anschlußgleisanlage zur Instandhaltung und die Kosten hierfür zu den Erhaltungskosten zu zählen. Die Klägerin meint, es könne nicht der Sinn des Gesellschaftsvertrages sein, daß die Kosten einer wesentlichen oder gänzlichen Erneuerung der Anschlußgleisanlage dem oder den hauptsächlichen Benutzern zur last fielen, während sie zugleich das Gesellschaftsvermögen erhöhten, an dem alle Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung beteiligt seien. Diese Erwägung verfängt nicht, da unstreitig nicht daran gedacht ist, die Gesellschaft nach Erneuerung der Anschlußgleisanlagen aufzulösen, sich eine Vermehrung des Gesellschaftsvermögens nur für den Fall der Liquidation der Gesellschaft auswirkt und die Erneuerung der Anschlußgleisanlage dem einzelnen Gesellschafter in dem Ausmaß zugute kömmt, in dem er sie.,benutzt. Geht ihr Benutzungsanteil gegenüber dem im Erneuerungsjahr zurück, so kann sie sich, wenn für die Umlegung von Erneuerungskosten die Waggonbe -wegung des Kostenentstehungsjahrs maßgebend ist, nur über den Teil der Kostön beklagen, der dem Rückgang ihrer Inanspruchnahme der Anschlußgleisanlage entspricht. November 1961 hat die Gesellschafterversammlung mit 110 gegen 90 Stimmen noch beschlossen, die voraussichtlichen Kosten der Gleiserneuerung in mutmaßlicher Höhe von 111 000 DM auf die Gesellschafter nach Kopfteilen umzulegen. die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Kosten der Gleiserneuerung seien keine Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und Erhaltung im Sinne des § 3 Ziff.2 des Gesellschaftsvertrages . Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könne zu den Teilerneuerungskosten in Höhe von 13 000 DM keinen anderen Standpunkt als in der Sache 95 0 128/61 vertreten und handle arglistig, we ■•ns-iöie doch eine Forderung dieser Höhe in die Bilanzen eingestellt habe.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
KostenGesellschaftBilanzAnschlußgleisanlageErneuerungGesellschaftsvertragesGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 157/63
URTEIL
Verkündet am
17. Januar 1966 Schorm,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Schenker & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Generaldirektor Dr. A. SchflHB und Direktor Dudger	BflHfc~Teft-
flHP» BeflMAstraße VP/(BI
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Industriegelände-Gleisanschluß Gesellschaft mit beschränkter Haftung,	Straße
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter HIMetraße 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
i

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschafterin der verklagten GmbH, ficht vier am 17. November 1961 gefaßte Gesellschafterbeschlüsse an. Diese Beschlüsse haben erstens die Genehmigung der Bilanz per 30. September I960, zweitens die Genehmigung der Bilanz per 30. September 1961, drittens die Entlastung des Geschäftsführers für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zu dem 30. September 1961 und viertens die Ablehnung eines Antrages der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Inhalt.
Gegenstand der Beklagten ist nach § 3 ihrer Satzung
1.	"die Übernahme, Instandhaltung und Verwaltung" einer Eisenbahn- und Anschlußgleisanlage, die 1889 gelegt und von der Beklagten nach ihrer Gründung im Jahre 19*10 übernommen worden ist, "dem gemeinschaftlichen Interesse der Grundstücksanlieger dienen soll" und von den 10 Gesellschaftern der Beklagten gemeinsam benutzt wird;
 
2.	’’die Regelung des Betriebes auf der Anschlußgleisanlage und die Verteilung, Einziehung und Verwendung der aus der Benutzung der Anschlußgleise erwachsenden Kosten einschließlich der einzelnen Handlungsund Verwaltungskosten der Gesellschaft, insbesondere der zu entrichtenden Pachten, Steuern, öffentlichen Abgaben und dgl. sowie der gesamten Kosten der Verwaltung, Bewachung, Erhaltung und Bedienung der Anschlußgleisanlagen, die im laufe eines Geschäftsjahres der Gesellschaft entstanden sind.
Über die Verteilung und Einziehung der gesamten Kosten beschließt die Gesellschafterversammlung... Die Kostenverteilung erfolgt in jedem Falle nach der Waggonbewegung, ...
Für alle Forderungen, die der Gesellschaft aus den in der Gesellschafterversammlung beschlossenen Kostenumlagen an die Gesellschafter entstehen, haften diese der Gesellschaft als Gesamtschuldner.”
Die Klägerin ist zu 5 $ an der Beklagten und zu etwa 90 $ an der Benutzung der Gleisanlagen beteiligt.
Unstreitig ist die Auswechslung der alten Eisenbahnschienen und -schwellen durch neue notwendig. Hierfür wurde mit einem Betrag von etwa 124 000 UM gerechnet. Im Geschäftsjahr 1959/60 hat die Beklagte zunächst eine Teilstrecke von 60 m erneuert und hierfür 13 000 DM aufgewendet. Sic meint, diesen Betrag schuldeten ihr die Gesellschafter auf Grund des § 3 2iff. 2 des Gesellschaftsvertrages, die
 
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Kosten der Instandhaltung und Erhaltung umfaßten die Kosten der Erneuerung der Gleisanlagen. Dementsprechend hat die Beklagte einen Betrag von 13 000 DM in die Bilanz per 30. September I960 als "Forderungen an die Gesellschafter" eingesetzt und diesen Posten in die Bilanz per 30. September 1961 übernommen.
Die Klägerin hält dies und demgemäß auch die Genehmigung dieser beiden Bilanzen für satzungswidrig. Sie meint, die Erneuerung der Anschlußgleisanlage sei etwas anderes als deren Erhaltung- Nach ihrer Ansicht müßten die Kosten für die Erneuerung der Gleisanlage durch Bildung von Rücklagen oder durch Erhebung von Nachschüssen aufgebracht werden. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages können über den Betrag der Stammeinlage hinaus Nachschüsse auf Grund eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses verlangt werden; sie dürfen jedoch "in jedem einzelnen Fall ein Viertel und insgesamt den vollen Betrag der Geschäftsanteile - das sind zusammen 20 000 DM - nicht übersteigen".
Die Klägerin meint ferner, weil der Ansatz einer Forderung von 13 000 DM in den beiden angefochtenen Bilanzen satzungswidrig sei, könne der Geschäftsführer, der für die Bilanzen verantwortlich sei, auch nicht entlastet werden.
Vor der Beschlußfassung über die beiden Bilanzgenehmigungen hat die Klägerin beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob unter die Kosten der Instandhaltung und Erhaltung der Anschlußgleisanlage auch die Kosten der Erneuerung von Schienen und Schwellen gehöre. Die Gesellschafterversammlung vom 17- November 1961 hat diesen Antrag abgelehnt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*
 
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Schriftsatz vom 11, März 1963 hat die Klägerin geltend gemacht, die Anschlußgleisanlage habe nur noch Schrottv/ert gehabt, gleichwohl sei sie in den Bilanzen stets unverändert mit 20 000 DM ausgewiesen worden, Abschreibungen oder Wertberichtigungen seien nicht vorgenommen worden, die beiden angefochtenen Genehmigungsbeschlüsse beträfen daher Bilanzen, die das handelsrechtliche Mindestwertprinzip verletzten.
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nach § $29 Abs. 2 und Abs, 3 ZPO nicht zugelassen. Hierauf und auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es jedoch nicht an.
Der Vorwurf, die Anschlußgleisanlage sei unter Verletzung des Mindestweftprinzips und ohne gehörige Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert worden, ist gegenüber dem Vorwurf, in die beiden umstrittenen Bilanzen sei satzungswidrig eine Forderung von 13 000 DM an die Gesellschafter aufgenommen worden, ein anderer Anfechtungsgrund.
Er kann deshalb nicht berücksichtigt werden, weil innerhalb der Anfechtungsfrist nicht bloß die Anfechtungsklage erhoben sein muß, sondern auch die Anfechtungsgründe wenigstens in ihi'em tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt sein müssen; die Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf
 
der Anfechtungsfrist kommt einer verspäteten Klage gleich und ist unbeachtlich (RGZ 125, 143, 156; 170, 83, 94/95;
RG JW 1935, 2361; BGHZ 32, 318, 323).
2. Die Beklagte macht geltend, die beiden Bilanzgenehmigungsbeschlüsse beträfen nur die Frage, ob die 13 000 DM Schulden der Gesellschafter seien, und nicht, in welcher Weise dieser Betrag (oder gar der für die Erneuerung der Anlagen noch aufzuwendende Betrag) auf die Gesellschafter umzulegen sei.
Auch wenn die Klägerin nicht in dem von ihr befürchteten Ausmaß zur Tragung der Kosten für die Erneuerung der Gleisanschlußanlagen herangezogen werden soll, ist sie anfechtungsbefugt. Die Anfechtungsklage steht auch dem Gesellschafter zu, der kein persönliches Interesse an der Vernichtung des angefochtenen Beschlusses hat. Das folgt daraus, daß jeder Gesellschafter ein Recht darauf hat, daß die Gesellsehafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz und Satzung im Einklang stehen (BGHZ 43, 261, 265/66 m.w.Nachw.).
3.	Das Berufungsgericht meint, schon die Gesellschaft erverSammlung vom 15. November I960 habe beschlossen, die Kosten für die Erneuerung von 60 m Gleisanlagen in Höhe von rund 13 000 DM nach der Waggonbewegung auf die Gesellschafter umzulegen; da dieser Beschluß unangefochten geblieben und wirksam sei, bilde er die Grundlage für die Einstellung einer Forderung gegen die Gesellschafter von 13 000 DM in die Bilanzen per 30. September I960 und 30. September 1961 und das entziehe der Anfechtung der beiden Bilanzgenehmigungs Beschlüsse vom 17. November 1961 den Boden.
Diese Erwägung vermag das Berufungsurteil nicht zu
 
tragen. Wenn § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft nicht berechtigt, die Kosten für die teilweise Erneuerung der insgesamt erneuerungsbedürftigen Anschlußgleisanlage auf die Gesellschafter umzulegen, so konnte ein solches Hecht auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter, sondern nur mit Zustimmung aller Gesellschafter begründet werden, da dann die Gesellschafter mit einer Schuld belastet würden, die ihnen der Gesellschaftsvertrag nicht aufbürdet. Ein Gesellschaftterbeschluß, der der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, aber diese Zustimmung nicht gefunden hat, ist unwirksam (BGHZ 15, 181). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (vgl. S. 3/4 ihres Schriftsatzes vom 29. März 19.63». 31- 11.0/11 d.A.) ist derjenige Beschluß vom 15* November I960, der die Grundlage für die Einstellung einer Forderung gegen die Gesellschafter in Höhe von 13 000 DM in die, Bilanzen per 30. September I960 und 30. September 1961 abgeben soll, nicht einstimmig, sondern nur mit 110 gegen 90 Stimmen gefaßt worden, wobei sich die Klägerin unter den Neinstimmen befand.
4.	Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung den § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin ausgelegt, daß unter die Kosten der Instandhaltung und Erhaltung der Anschlußgleisanlagen auch die Kosten einer Teilerneuerung im Betrage von 13 000 DM zu verstehen seien, selbst wenn bei Vornahme der Teilerneuerung feststehe, daß die ganze Anlage erneuerungsbedürftig sei und hierfür weitere Kosten von 111 000 DM in Betracht kämen.
Diese Auslegung unterliegt der freien Nachprüfung durch das Kevisionsgericht, da sie den Unternehmensgegenstand und damit eine körperschaftsrechtliche und -nicht-bloß
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eine individualrechtliche Regelung betrifft (vgl. RGZ 164» HO; BGHZ H, 36/37; 36, -314/15; BGH LM § 549 ZPO Nr. 25).
Hamit ist zugleich der Standpunkt der Klägerin unrichtig, bei § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages handele es sich lediglich um eine schuldrechtliche Regelung, soweit diese Bestimmung die Möglichkeit der Entstehung einer Forderung gegen die Gesellschafter unter deren Gesamthaft eröffne; diese Regelung gehe sie nichts an, da sie nicht zu den Gesellschaftsgründern gehöre, sondern ihren Geschäftsanteil erst 1953 erworben habe.
Es kann davon ausgegangen werden, daß die für die Bundesund die Reichsbahn geltenden Bestimmungen zwischen der laufenden Unterhaltung und der Erneuerung von Gleisen unterscheiden. Denn diese Bestimmungen sind für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten nicht maßgebend.
Zweck der Beklagten ist u.a. die Instandhaltung der Anschlußgleisanlage und die Verteilung der aus der Benutzung der Anschlußgleise erwachsenden Kosten, insbesondere der Kosten der Erhaltung der Anschlußgleisanlagen, wobei der Gesellschaftsvertrag zugleich bestimmt, daß diese Kosten nach dem Maße der Benutzung der Gleisanlage durch die einzelnen Gesellschafter, also nicht nach Kopfteilen oder nach der Höhe der Geschäftsanteile, auf die Gesellschafter umzulegen sind. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Erneuerung einzelner schadhaft gewordener Schienen oder Schwellen zur Instandhaltung der Gleisanlage gehört und die Kosten hierfür zu den Kosten der Erhaltung der Gleisanlagen zählen. Denn durch das Unbrauchbarwerden einzelner Schienen oder Schwellen würde die gesamte Anlage
 
lahmgelegt und der Gesellschaftszweck unerreichbar werden, wenn eich nicht alle Gesellschafter zur Deckung dieser Kosten bereitfänden oder einzelne von ihnen die Kosten übernähmen. Von der Schrottgewinnung abgesehen kann die Beklagte Einnahmen nur über die Verteilung derjenigen Kosten erzielen, die ihr bei der^Verwaltung und Instandhaltung der iin Wege einer Sachgründung erlangten Gleisanlage entstehen. Daher kann der Wille der Schöpfer des Gesell-schaftsvertrages nur dahin gegangen sein, die Erneuerung eines Teilabschnitts der Anschlußgleisanlage zur Instandhaltung und die Kosten hierfür zu den Erhaltungskosten zu zählen. Das kann auch nicht deshalb anders sein, weil bei der Erneuerung des Teilabschnitts feststand, daß, soll die Anschlußgleisanlage benutzbar und der Gesellschaftszv/eck auch weiterhin erreichbar bleiben, die Erneuerung aller Schienen und Schwellen erforderlich ist.
Die Klägerin meint, es könne nicht der Sinn des Gesellschaftsvertrages sein, daß die Kosten einer wesentlichen oder gänzlichen Erneuerung der Anschlußgleisanlage dem oder den hauptsächlichen Benutzern zur last fielen, während sie zugleich das Gesellschaftsvermögen erhöhten, an dem alle Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung beteiligt seien. Diese Erwägung verfängt nicht, da unstreitig nicht daran gedacht ist, die Gesellschaft nach Erneuerung der Anschlußgleisanlagen aufzulösen, sich eine Vermehrung des Gesellschaftsvermögens nur für den Fall der Liquidation der Gesellschaft auswirkt und die Erneuerung der Anschlußgleisanlage dem einzelnen Gesellschafter in dem Ausmaß zugute kömmt, in dem er sie.,benutzt.
Die Klägerin meint auch, nach ihrer gegenwärtigen Inanspruchnahme der Gleisanlagen habe sie etwa 90 tfo der Erneue-
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rungskosten aufzubringen, und das sei ungerecht, weil nicht feotatehe, daß sie die Anlagen künftig im gleichen Umfang wie nun jahrelang benutzen werde. Auch das schlägt nicht durch. Der hohe Anteil der Klägerin an der Benutzung beruht auf ihrer Eigenschaft als Speditionsunternehmen. Bleibt ihr Benutzungsanteil so hoch wie bisher, so hat sie auch den Hauptvorteil aus der Erneuerung der Anschlußgleis-“ anlagen und der Wiederabnutzung. Geht ihr Benutzungsanteil gegenüber dem im Erneuerungsjahr zurück, so kann sie sich, wenn für die Umlegung von Erneuerungskosten die Waggonbe -wegung des Kostenentstehungsjahrs maßgebend ist, nur über den Teil der Kostön beklagen, der dem Rückgang ihrer Inanspruchnahme der Anschlußgleisanlage entspricht. Das ist weit weniger ungerecht, als wenn sie trotz ihrer hohen Benutzungsquote nur einen ihrer Kapitalbeteiligung entsprechenden Anteil, also bloß ein Zwanzigstel der Erneuerungskosten zu tragen hätte.
5.	Hat aber § 3 des Gesellschaftsvertrages den oben dargelegten Sinn, so kann nicht davon gesprochen werden, die Beklagte verletze den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter oder die Gesellschaftsvertrags-bestimmung, daß die Gesellschaft keinem Gesellschafter günstigere Bedingungen als einem anderen Gesellschafter einräumon dürfe.
6.	Am 17. November 1961 hat die Gesellschafterversammlung mit 110 gegen 90 Stimmen noch beschlossen, die voraussichtlichen Kosten der Gleiserneuerung in mutmaßlicher
 Höhe von 111 000 DM auf die Gesellschafter nach Kopfteilen umzulegen. Unter dem Aktenzeichen 95 0 128/61 des Landgerichts Berlin hat eine andere Gesellschafterin diesen Beschluß mit Erfolg angefochten. In jenem Rechtsstreit hat
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die Beklagte den Standpunkt vertreten, die Kosten der Gleiserneuerung seien keine Kosten der Instandhaltung, Verwaltung und Erhaltung im Sinne des § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages . Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könne zu den Teilerneuerungskosten in Höhe von 13 000 DM keinen anderen Standpunkt als in der Sache 95 0 128/61 vertreten und handle arglistig, we ■•ns-iöie doch eine Forderung dieser Höhe in die Bilanzen eingestellt habe.
Die Beklagte hat sich an den wahren Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu halten und danach zu bilanzieren.
7.	Nach alledem kann nicht davon gesprochen werden, daß die Bilanzgenehraigungsbeschlüsse gegen Satzung oder Gesetz verstießen.
Damit entfällt auch der von der Klägerin für die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses geltend gemachte Grund.
Die Gesellschafterversammlung vom 7. November 1961 tat auch nichts Anfechtbares, wenn sie den Antrag der Klägerin ablehnte, ein Sachverständigengutachten Uber den Inhalt des § 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages einzu-
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holen.
I)ie Revision ist daher unbegründet, hie Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZPO hr.Fischer hr.Kuhn hr.Schulze Fleck
 Stimpel