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BGH · II ZR 157/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 157/62

Die beklagte GmbH wurde im Jahre 1932 von dem Kläger und Heinrich MflBF gegründet. Der Kläger, der schon 1954 die Präge seiner Altersversorgung angeschnitten hatte, bat die Beklagte (mit Schreiben vom 21.30.1959) um Vorschläge hierzu. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der durch die Schreiben vom 25. Das sei auch bei der Erörterung der Frage der Altersversorgung des Klägers geschehen, wie die Schreiben der Beklagten vom 9. November 1959 eine Fotokopie des gegebenen Pensionsversprecheno, das eine Witwenpension von 60 # vorsehe, übersandt habe, so habe dies nur dahin verstanden werden können, daß die V/itwo des Klägers wie die Witwe M^^B8 60 # der Versorgungsbe-züge des Mannes erhalten solle» In seinem Schreiben vom 19. Februar I960 habe sich der Kläger nochmals auf die für getroffene Regelung berufen. Nach dem Gang der Verhandlungen komme nur eine Auslegung in Frage, daß die Parteien vereinbart haben, der Kläger solle so behandelt werden wie auch seine Witwe solle eine Versorgung in Höhe von 60 seiner Pensionsbezüge erhalten. Anders habe der Kläger die Erklärungen der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verstehen können. 1. Die Revision meint, ein Satz des Inhalts: "Die Beklagte zahlt an den Kläger ab 1. Juli 1959 postnumerando eine Altersversorgung von monatlich 600 DM" sei eindeutig und darum nicht auslegungsfähig. So. lautet der von den Parteien geschlossene Vergleich aber nicht, denn er bestimmt: "Entsprechend dem Vorschlag vom 19. sion von 60 5» der Mannespension zugestanden und mit dem Kläger vereinbart hat, ihn nicht schlechter als den bestbezahlten Geschäftsführer zu stellen, konnte das Berufungsgericht annehmen, die Verweisung des Vergleichs auf das Schreiben vom 19- Februar I960 habe ein Witwenpensionsver-sprechen in Höhe von 60 # der Altersversorgung des Klägers zu dem Inhalt. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die wiederholte Vereinbarung, der Kläger solle nicht schlechter als die anderen Geschäftsführer gestellt werden, durch den Vergleich oder sonst wann aufgehoben worden sei. 2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, sondern den auf das Schreiben vom 19 • Februar I960 verweisenden Teil des Vergleichs ausgelegt. 3» Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Gesamtumstände deshalb falsch gewürdigt habe, weil es nicht berücksichtigt hat, daß der Kläger auf die Mitteilung über die Witwenpension mit keinem Wort eingegangen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
25BerufungsgerichtParteiGeschäftsführerBrSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 157/62
Verkündet	/1C5	069
am 25. April 1963
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Trockenapparate und Maschinenbau GmbH
in Bmmrvertreten durch ihre Geschäftsführer Konrad V7f Heinrich	Alfred KflHK und Georg S(
Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
den Oberingenieur Herbert B
9
Kläger und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Fischer uni der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Reinicke und Ir. Schulze für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die beklagte GmbH wurde im Jahre 1932 von dem Kläger und Heinrich MflBF gegründet. Beide wurden auch Geschäftsführer. In die Gesellschaft wurden 3 v/eitere Gesellschafter aufgenommen, die. ebenfalls Geschäftsführer wurden.
Im Jahre 1943 schied der Kläger als Geschäftsführer aus. Durch Vertrag vom 8. Juli/30. August 1943, das sog. Hersfelder Abkommen, wurde er Generalvertreter der Beklagten. Dieser Vertrag bestimmt, daß der Kläger durch sein Ausscheiden als Geschäftsführer nicht schlechtergestellt werden dürfe, als der bestbezahlte Geschäftsführer. Diese Bestimmung wurde auch in den von den Parteien am 25. August 1948 geschlossenen Vertrag aufgenommen (§2 Buchst, e; vgl. auch auch die Vorbem. dieses Vertrages).
Die Beklagte kündigte dem Kläger die Generalvertretung zu dem 25. August 1958 als dem frühe st zulässigen. Termin auf. Hierüber und über hier nicht interessierende Punkte kam es zwischen den Parteien zu dem Streit, den sie gütlich beizulegen versuchten. Der Kläger, der schon 1954 die Präge seiner Altersversorgung angeschnitten hatte, bat die Beklagte (mit Schreiben vom 21.30.1959) um Vorschläge hierzu. Mit Schreiben vom 12. November 1959 übersandte ihm die Beklagte eine Potokopie der M^|H gegebenen Pensionszusage. Danach sind an Prau	falls sie ihren Mann
 überlebt, 60 der Mannespension zu zahlen. Mit Schreiben vom 25. März I960 machte die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag, mit dem sie ihm u. a. “entsprechend seinem Vorschlag vom 19. Februar I96011 eine Altersversorgung von 600 DM monatlich bot. Der Kläger nahm diesen Vorschlag unter dem 6. April I960 an.
Im weiteren Briefwechsel hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, die erteilte Pensionszusage sehe nur Zahlungen an den Kläger und keine Witwenpension vor« Der Kläger will die Vereinbarung dahin verstanden wissen, daß 60 # seiner Versorgungsbezüge seiner Witwe bis zu ihrer etwaigen WiederVerheiratung zuständen.
Br hat einen entsprechenden Peststellungsantrag gestellt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweioung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der durch die Schreiben vom 25. März und 6. April I960 zustande gekommene Vergleich auch eine Witwenpenaion zu dem Inhalt habe. Es begründet dies wie folgt: Seit dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer Hätten beide Parteien bei ihren Verhandlungen immer wieder in den Vordergrund gestellt, daß der Kläger nicht schlechter behandelt werden solle als einer der Geschäftsführer der Beklagten. Das sei auch bei der Erörterung der Frage der Altersversorgung des Klägers geschehen, wie die Schreiben der Beklagten vom 9. August 1954, 15. Dezember 1954 und 12, November 1959 und das Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 1959 ergäben. Wenn die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 1959 eine Fotokopie des	gegebenen	Pensionsversprecheno, das
 eine Witwenpension von 60 # vorsehe, übersandt habe, so habe dies nur dahin verstanden werden können, daß die V/itwo
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des Klägers wie die Witwe M^^B8 60 # der Versorgungsbe-züge des Mannes erhalten solle» In seinem Schreiben vom 19. Februar I960 habe sich der Kläger nochmals auf die für	getroffene	Regelung berufen. Auf dieses Schrei-
ben wiederum habe sich die Beklagte in ihrem Vergleichsangebot vom 25. März I960 bezogen, das der Kläger angenommen habe. Nach dem Gang der Verhandlungen komme nur eine Auslegung in Frage, daß die Parteien vereinbart haben, der Kläger solle so behandelt werden wie auch seine Witwe solle eine Versorgung in Höhe von 60 seiner Pensionsbezüge erhalten. Anders habe der Kläger die Erklärungen der Beklagten nach Treu und Glauben nicht verstehen können.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
1. Die Revision meint, ein Satz des Inhalts: "Die Beklagte zahlt an den Kläger ab 1. Juli 1959 postnumerando eine Altersversorgung von monatlich 600 DM" sei eindeutig und darum nicht auslegungsfähig. So. lautet der von den Parteien geschlossene Vergleich aber nicht, denn er bestimmt: "Entsprechend dem Vorschlag vom 19. Februar I960 zahlt die	(Beklagte) Herrr;	(Kläger) ab
1. Juli 1959 postnumerando eine Altersversorgung von monatlich 600 DM". Die Verweisung auf den Vorschlag vom 19. Februar I960 gab dem Berufungsgericht das Recht, auf die Vorverhandlungen, insbesondere auf die mit	ge-
troffene Pensionsrejelung zurückzugreifen.
Da die Beklagte zugunsten von Frau	eine Pen-
sion von 60 5» der Mannespension zugestanden und mit dem Kläger vereinbart hat, ihn nicht schlechter als den bestbezahlten Geschäftsführer zu stellen, konnte das Berufungsgericht annehmen, die Verweisung des Vergleichs auf das
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Schreiben vom 19- Februar I960 habe ein Witwenpensionsver-sprechen in Höhe von 60 # der Altersversorgung des Klägers zu dem Inhalt.
Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die wiederholte Vereinbarung, der Kläger solle nicht schlechter als die anderen Geschäftsführer gestellt werden, durch den Vergleich oder sonst wann aufgehoben worden sei. Es lag daher die Annahme nahe, daß die Übersendung der Fotokopie des	gegebenen	Pensionsversprechens bedeute, wie im
 Falle M^BB solle auch die Ehefrau des Klägers 60 der Mannespension erhalten.
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, sondern den auf das Schreiben vom 19 • Februar I960 verweisenden Teil des Vergleichs ausgelegt.
3» Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht die Gesamtumstände deshalb falsch gewürdigt habe, weil es nicht berücksichtigt hat, daß der Kläger auf die Mitteilung über die Witwenpension mit keinem Wort eingegangen ist. Denn nach dem Vorauf-gegangenen war klar, daß, wenn MfBBWitwenpension versprochen wurde, eine entsprechende Zusage auch dem Kläger
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gegeben werden müßte. Der Kläger brauchte sich daher zu diesem Punkt nicht erst zu äußern.'
Die Revision war daher zuruckzuweisen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr, Nörr
 Pr. Reinicke
 Pr. Schulze