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BGH · II ZR 157/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 157/61

Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, jetzt 76 Jahre alt, ist seit 1920/21 in EpPP als Rechtsanwalt und Notar tätige In seine Praxis nahm er im Jahre 1952 den Beklagten als Anwaltsassessor, im Jahre 1954 auch seinen Sohn Heinz auf.Alle drei waren ab 1. Januar 1955 zu einer Sozietät verbunden» Der Sozietäts vertrag vom 27« April 1955 sieht für den Kläger und seine Ehefrau eine Pension vor, für die die Juniorpartner als Gesamtschuldner auch bei Auflösung der Sozietät haften (§ 10), Im September 1959 kündigte der Beklagte das Sozie-tUtsvcrhältnis. Die Parteien streiten darüber, ob diese Außenstände nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät allen drei Beteiligten gleichmäßig oder nur dem Beklagten und dem Sohn des Klägers je zur Hälfte zuzuteilen sind. Der Beklagte macht dagegen geltend, der Sozietätsvertrag gebe den Kläger für den Pall seiner Zurruhesetzung nur eine Pension und keinen Anteil an den dann vorhandenen Außenständen, und diese Regelung müsse auch für den eingetretenen Pall der Kündigung des Sozietätsverhältnisses maßgebend sein. Dies leitet er daraus ab, daß der Kläger ihnen das Inventar übereignet (§ 6), im Innenverhältnis die Verwaltung des Vermögens und die damals vorhandenen Außenstände "überlassen" (§§ 4, 5) und sie verpflichtet hat, ihn von den Verbindlichkeiten der Sozietät freizustollen. Dadurch, daß der Kläger weiter nitgearbeitet und an den Gcldeingängen teilgenommen habe, sei die Übertragung der Außenstände bis zur Pensionierung dec Klägers nicht praktisch geworden. Diese Übertragung mü33G sich jedoch auswirken, nachdem es zur Auflösung der Sozietät gekommen sei, bevor der Kläger in den Ruhestand getreten sei» Denn dio Abtretung der Außenstände habe das Entgelt sowohl dafür sein sollen, daß der Beklagte als Anv/altsassessor unangemessen entschädigt worden sei, wie dafür, daß die Junioren die Pensionsverpflichtung Uber-nommen hätten. 1, die macht geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit allen Bestimmungen des Sozietätsvertrages aus-einandergesetzt und darum sowohl § 286 ZPO wie die §§ 133» 157 BGB verletzt. b) Des weiteren ist die Revision der Ansicht, das Berufungsgericht habe unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 des Sozietätsvcrträges berücksichtigen müssen, daß c) Zu Unrecht meint auch die Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten im Hinblick auf § 242 BGB einen Ausgleich daflir gewähren müssen, daß ihn die Pensionsver-pflichtung trifft« Der Beklagte hat dieses Risiko bei Abschluß des Vertrages bewußt übernommen« Er hat behauptet, er sei die Pen-sionsverpflichtung eingegangen, weil der Kläger seine Außenstände, die am 27« April 1955 rund 28 000 DM betragen haben sollen, den Juniorpartnern je zur Hälfte abgetreten habe« Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich an dem mit der PensionsVerpflichtung übernommenen Risiko etwas Wesentliches bis zur Kündigung des Sozietätsvertrages geän- Die Revision hält das deshalb für erheblich, weil de Sozietätsvertrag so zu verstehen sei, daß die bei der Zurruhesetzung des Klägers vorhandenen Außenstände den Junior Partnern je zur Hälfte zuständen. Es meint, selbst wenn der Beklagte hierin recht hätte, so ergebe sich daraus nicht, daß das gleiche für den Pall der Kündigung habe gelten sol len. \7äre aber selbst davon auszugehen, daß der Kläger im Palle seiner Zurruhesetzung nur die ihm versprochene Pension erhalten sollte und daß die Außenstände unter den Juniorpartnern hälftig zu teilen waren* so ist nicht dargetan, daß diese Regelung auch für den Pall der Kündigung eines Juniorpartners gelten sollte. d) Das Berufungsgericht trifft auch nicht der Vorwurf der Revision, es habe den Vortrag des Beklagten übergangen, der Kläger habe ein Honorar in einer größeren Erbauseinan-dersetzungsoache der Sozietät vorenthalten und für 1955 mehr bekommen, als er zu beanspruchen gehabt habe (ö. 2. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, das Berufungsgericht habe sich nicht überlegt, worin denn das Entgelt für den Beklagten in dem Sozietätsvertrag gelegen habe « Es liegt auf dor Hand und bedurfte keiner Begründung in Berufung3urteil, daß der Beklagte eine höhere als die seinen Gewinnanteil entsprechende Auseinandersetzungsquote nicht deshalb verlangen kann, weil er eigene Beziehungen und die seines Vaters in die Sozietät einbrachte und daß oich die Praxis und die V/ohnungen des Klägers und seines Sohnes in einem Haus befinden, das im Jahre 1955 vom Kläge: und den Vater des Beklagten errichtet worden ist.

Zitierte Normen: § 734 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
BerufungsgerichtParteiAußenständeKlägerPraxisSozietätRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 157/61
Verkündet
 am 24o Oktober 1963
Schorm, Justizangestellter qIo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Erich IMB^struße fft.
in
 Belclagten, Y/iderklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Carl W( Straße
 in El
 Kläger, Y/iderbeklagten und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgex*ichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Pischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Diesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg/Oldb. vom 4. Juli 1961 wird auf Kosten de3 Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, jetzt 76 Jahre alt, ist seit 1920/21 in EpPP als Rechtsanwalt und Notar tätige In seine Praxis nahm er im Jahre 1952 den Beklagten als Anwaltsassessor, im Jahre 1954 auch seinen Sohn Heinz auf. Alle drei waren ab 1. Januar 1955 zu einer Sozietät verbunden» Der Sozietäts vertrag vom 27« April 1955 sieht für den Kläger und seine Ehefrau eine Pension vor, für die die Juniorpartner als Gesamtschuldner auch bei Auflösung der Sozietät haften (§ 10), Im September 1959 kündigte der Beklagte das Sozie-tUtsvcrhältnis. Die Beteiligten vereinbarten den 30» September 1959 als Stichtag der Auseinandersetzung»
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts in Aurich wurde dem Klageantrag gemäß festgestellt, daß der Beklagte über den 1» Oktober 1959 hinaus verpflichtet geblie ben sei, dem Kläger und seiner Ehefrau die vereinbarte Pension bei Eintritt der dafür vertraglich festgelegten Voraussetzungen zu zahlen»
Die Parteien streiten nur noch um die Widerklage.
Mit ihr beantragt der Beklagte, festzustellen, daß ihm die an 30. September 1959 vorhanden gewesenen Außenstände der gemeinsamen Praxis zur Hälfte zuständen. Er hat noch einen Hilfsantrag gestellt, den er in der Berufungsinstanz zunächst geringfügig modifiziert, dann aber fallen gelassen hat.
Jeder der Sozien bearbeitete bestimmte Sachen. Dabei wurde auf den Wunsch des Mandanten Rücksicht genommen. Die Parteien und der Sohn des Klägers sind sich darüber einig,
 
daß am 30. September 1959 insgesamt 85 000 DM'Außenstände vorhanden waren und daß davon auf die Arbeit des Klägers und seines Sohnes 37 000 DM und auf die Arbeit des Beklagten 48 000 DM entfallen.
Die Parteien streiten darüber, ob diese Außenstände nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät allen drei Beteiligten gleichmäßig oder nur dem Beklagten und dem Sohn des Klägers je zur Hälfte zuzuteilen sind.
Die Parteien stimmen darin . überein, daß der Vertrag von 27« April 1955 den Pall, daß einer der Sozien das Ver-tragsvcrhältnio kündigt, nicht ausdrücklich regelt. Der Kläger will deshalb die §§ 730 ff BOB angewendet wissen* er meint, der Überschuß der Außenstände über die Verbindlichkeiten gebühre jedem Vertragspartner zu einem Drittel. Der Beklagte macht dagegen geltend, der Sozietätsvertrag gebe den Kläger für den Pall seiner Zurruhesetzung nur eine Pension und keinen Anteil an den dann vorhandenen Außenständen, und diese Regelung müsse auch für den eingetretenen Pall der Kündigung des Sozietätsverhältnisses maßgebend sein. Er begründet diesen Standpunkt damit*, der Kläger habe die Praxis schon mit Abschluß des Vertrages vom 27. April 1955 auf die Junioren übertragen. Dies leitet er daraus ab, daß der Kläger ihnen das Inventar übereignet (§ 6), im Innenverhältnis die Verwaltung des Vermögens und die damals vorhandenen Außenstände "überlassen" (§§ 4, 5) und sie verpflichtet hat, ihn von den Verbindlichkeiten der Sozietät freizustollen. Diese Vereinbarungen seien einer Übertragung der Praxis gleichgekomnen. Dadurch, daß der Kläger weiter nitgearbeitet und an den Gcldeingängen teilgenommen habe, sei die Übertragung der Außenstände bis zur Pensionierung dec Klägers nicht praktisch geworden. Diese Übertragung
 mü33G sich jedoch auswirken, nachdem es zur Auflösung der Sozietät gekommen sei, bevor der Kläger in den Ruhestand getreten sei» Denn dio Abtretung der Außenstände habe das Entgelt sowohl dafür sein sollen, daß der Beklagte als Anv/altsassessor unangemessen entschädigt worden sei, wie dafür, daß die Junioren die Pensionsverpflichtung Uber-nommen hätten.
Das Landgericht hat die Widerklage im wesentlichen abgewiesen und ihr nur insoweit stattgegeben, als sie die vom Kläger bis zu dem 30. September 1959 erarbeiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Außenstände betrifft.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, während die Anechlußberufung des Klägers zur völligen Abweisung der Widerklage führte.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Hauptantrag der Widerklage und den Antrag auf Zurückweisung der Anschlußberufung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, die Anwaltssozietät schlechthin oder wenigstens die der Parteien eine reine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstcllt (vgl. hierzu Staudinger/Keßler, Bern. 75 c vor § 705)« Jedenfalls ist die Anwendung der §§ 730 ff BGB gerechtfertigt, soweit der Sozietätsvertrag der Parteien nichts anderes ergibt.
 
Bach § 734 BGB gebührt der nach Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten und nach Rückerstattung etwaiger Einlagen verbleibende Überschuß den Beteiligten nach den Verhältnis ihrer Gewinnanteile, Der Gewinnanteil jeder der Parteien und des Sohnes des Klägers betrug noch § 2 des Vertrages vom 27. April 1955 ein Drittel, Deshalb ist der Überschuß im gleichen Verhältnis zu teilen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß es an einer solchen Vereinbarung fehlt.
Die Revision hält das für unrichtig.
1, die macht geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit allen Bestimmungen des Sozietätsvertrages aus-einandergesetzt und darum sowohl § 286 ZPO wie die §§ 133» 157 BGB verletzt. Dieser Angriff ist unberechtigt,
a). Bach § 10 Abs. 2 des Vertrages vom 27. April 1953 entfällt die Haftung eines Juniorpartners für die Pension des Klägers und seiner Ehefrau, falls die Sozietät aufgelöst wird und die Auflösung auf Arbeitsunfähigkeit eiiies der beiden Juniorpartner beruht. Der Beklagte meint, diese Vertragobestimniung greife ein, da er das Sozietätsverhält-nis deshalb gekündigt habe, weil er arbeitsunfähig geworden sei. Dieser Gesichtspunkt würde bestenfalls zu einer Herabsetzung der Pensionsveroflichtung berechtigt haben, die ißt aber nicht mehr im Streit,
b)	Des weiteren ist die Revision der Ansicht, das Berufungsgericht habe unter dem Gesichtspunkt des § 10
Abs. 2 des Sozietätsvcrträges berücksichtigen müssen, daß
 
die Arbeit in der Sozietät ungleich vorteilt gewesen sei»
Das ist aber kein Tatbestand, der eine Änderung der Auseinandersetzungsquote rechtfertigt«
c)	Zu Unrecht meint auch die Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten im Hinblick auf § 242 BGB einen Ausgleich daflir gewähren müssen, daß ihn die Pensionsver-pflichtung trifft«
Der Beklagte hat dieses Risiko bei Abschluß des Vertrages bewußt übernommen« Er hat behauptet, er sei die Pen-sionsverpflichtung eingegangen, weil der Kläger seine Außenstände, die am 27« April 1955 rund 28 000 DM betragen haben sollen, den Juniorpartnern je zur Hälfte abgetreten habe«
Das Berufungsgericht hat ihm diese Behauptung nicht abgenommen, v/eil die damaligen Außenstände eingezogen worden sind und der Gewinn der Praxis unter Einbeziehung der Einnahmen aus den am 27« April 1955 vorhandenen Außenständen gedrittelt worden ist« Es hat vielmehr dem Kläger geglaubt, er habe den Junioren die vorhandenen Außenstände nicht abgetreten, sondern ihnen lediglich die Verwaltung von Kanzlei und Praxis und hierzu auch die Außenstände ''überlassen11, wie es auch in dem Sozietätsvertrag heißt« Der Kläger hat auch in seinem an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Oldenburg gerichteten Schreiben von 12« Oktober 1959 (Bl.10 ff doA.) nur davon gesprochen, er habe den Juniorpartnern die Außenstände "belassen". Darum geht auch der Revisionsangriff fehl, das Berufungsgericht habe sich mit diesem Schreiben nicht auseinandergesetzt.
Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich an dem mit der PensionsVerpflichtung übernommenen Risiko etwas Wesentliches bis zur Kündigung des Sozietätsvertrages geän-

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dert hätte. Er hat sich jedoch darauf berufen, daß der Klä ger von seinen Pensionsrecht in Höhe von drei Vierteln kurze Zeit nach der Kündigung des Beklagten Gebrauch gemac habe. Die Revision hält das deshalb für erheblich, weil de Sozietätsvertrag so zu verstehen sei, daß die bei der Zurruhesetzung des Klägers vorhandenen Außenstände den Junior Partnern je zur Hälfte zuständen.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Sozie tütsvertrag so auszulegen ist. Es meint, selbst wenn der Beklagte hierin recht hätte, so ergebe sich daraus nicht, daß das gleiche für den Pall der Kündigung habe gelten sol len. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine "Vereinbarung des vom Beklagten behaupteten Inhalts ist ungewöhnlich. Wäre es richtig, daß die Außens tän« den Juniorpartnern zustehen sollten, so wäre der Kläger an der Substanz der Sozietät nur insoweit beteiligt gewesen, als Einnahmen erzielt würden, nicht aber insoweit, als unter seiner Mitarbeit Forderungen begründet wurden. Alsdann würde er von seiner Mitarbeit insoweit keinen Vorteil gehabt haben, als durch sie Gebühren angefallen sind, wohl aber dann, wenn Geld einging. Alsdann hätten es die Juniorpartner, denen die Verwaltung der Praxis oblag, in der Han< gehabt, während der Mitarbeit des Klägers in Gestalt von Honorarforderungen Kapital für seine Pension oder die sein« Ehefrau anzusammeln, obwohl er, wie § 2 des Vertrages vom 27. April 1955 eindeutig ergibt, gleichberechtigter Partne: einer Anwaltssozietät war. Der Beklagte hat für die von ihi gegeboiie Darstellung des Vertragsinhalts keinen Beweis ang< treten und keine durchschlagenden Gründe geltend gemacht.
\7äre aber selbst davon auszugehen, daß der Kläger im
 Palle seiner Zurruhesetzung nur die ihm versprochene Pension erhalten sollte und daß die Außenstände unter den Juniorpartnern hälftig zu teilen waren* so ist nicht dargetan, daß diese Regelung auch für den Pall der Kündigung eines Juniorpartners gelten sollte. Ist nur für einen bestimmten Pall der Änderung in dem Sozietätsverhältnis eine Regelung für die Auseinandersetzung getroffen worden, so ist sie nicht ohne weiteres für einen anderen Tatbestand maßgebend (vgl. BGB-RGRK § 730 Anm. 1). Sollte der Kläger bei seiner Zurruhesetzung oder im Pall seines Todes seine Prau nur die Pension erhalten, so kann nicht ohne v/eiteres angenommen werden, daß er, wenn er in der Praxis tätig blieb und der Beklagte freiwillig aus dem Sozietätsverhältnis ausschied, seinen Sohn und dem Beklagten die unter seiner Mitarbeit verdienten, aber noch offenen Honorarforderungen zu überlassen hatte und nur an den Honoraren teilnahm, die bis zu dem Ausscheiden des Beklagten nicht bloß verdient, sondern auch beglichen waren, oder die nach dem Ausscheiden des Beklagten von ihm und seinem Sohn erstmals verdient wurden.
“über diese Zweifel gegen die vom Beklagten befürwortete Vertragsauslegung kann die Revision nicht einfach mit einem Hinweis auf § 242 BGB hinwegkommen.
d)	Das Berufungsgericht trifft auch nicht der Vorwurf der Revision, es habe den Vortrag des Beklagten übergangen, der Kläger habe ein Honorar in einer größeren Erbauseinan-dersetzungsoache der Sozietät vorenthalten und für 1955 mehr bekommen, als er zu beanspruchen gehabt habe (ö. 7/8 der Berufungsbegründung, Bl. 254/55 d.A.). Denn das berührt nicht den Streit um die Auseinandersetzungsquote, sondern nur das zahlenmäßige Ergebnis der Auseinandersetzung, das
 
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nicht Gegenstand der Widerklage ist»
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2. Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, das Berufungsgericht habe sich nicht überlegt, worin denn das Entgelt für den Beklagten in dem Sozietätsvertrag gelegen habe «
Der Beklagte trat in eine seit drei Jahrzehnten geführte Anwalts- und Notariatspraxis ein und war damit der Anfangoschwierigkeiten eines Anwalts überhoben« Er erhielt ein Drittel von Honororforderungen von rund 28 000 DM, die der Kläger allein erarbeitet hatte«,
Damit kann die übernommene Pensionsverpflichtung geni gend motiviert gewesen sein, auch wenn der Beklagte mit dei Sozietätsvertrag einen Ausgleich für seine geringe Bezahlui als Anv/altsassessor erhalten sollte«,
Es liegt auf dor Hand und bedurfte keiner Begründung in Berufung3urteil, daß der Beklagte eine höhere als die seinen Gewinnanteil entsprechende Auseinandersetzungsquote nicht deshalb verlangen kann, weil er eigene Beziehungen und die seines Vaters in die Sozietät einbrachte und daß oich die Praxis und die V/ohnungen des Klägers und seines Sohnes in einem Haus befinden, das im Jahre 1955 vom Kläge: und den Vater des Beklagten errichtet worden ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen« Die Kostenent
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Scheidung beruht auf § 97 ZPO»
DroPischer
 Dr.Kuhn
 Liesecke
Dr.Bukow
 Dr»Schulze