Gibt die Satzung einer Siedlungsgenossenschaft den Mitgliedern das Recht, ein Siedlungshaus der Genossenschaft als Eigenheim zu erwerben, und kommen Vorstand und-Aufsichtsrat der ihnen satzungsmäßig zugewiesenen Aufgabe, Grundsätze, für die Verwirklichung dieses Rechts aufzustellen, jahrzehn telang nicht nach, so; erwächst einem Genossen, der ebenso lange sowohl der Genossenschaft angehört als auch ein Siedlungsgrundstück ;bewohnt hat, das Recht, gerade 'dieses Grund stück zu.erwerben1 einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft * die nach § 2 Abs» 2 ihrer Satzung ’’ihre Mitglieder dadurch fördert, daß sie ihnen gesunde und geeignete Kleinwohnungen zu.,angemessenen Preisen überläßt”, § 12 Abs» 2 bestimmte "Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Hecht des Mitglieds, a) die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu verlangen oder ein Siedlungshaus als; Eigenheim zu. Das ist bisher nicht geschehen» In § 13 Abs» 1 bestimmt die Satzung der Beklagtem "Das'Recht auf Nutzung einer Genos-senschaftswohnung und das Recht auf -Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim:steht ausschließlich den Mitgliedern ;; der Genossenschaft, zu»" Aus diesen Bestimmungen und weite- : ren Satzungsvorschriften haben der Kläger und andere Genossen hergeleitet» sie seien gegenüber der Beklagten berechtigt , ein Siedlungshaus,als Eigenheim ;zu erwerben» D' Das Landgericht hat unter Abweisung eines nicht mehr interessierenden Teils des Klageantrages festgestellt, daß der Kläger gegenüber der'Beklagten berechtigt sei,; das von ihm bewohnte Grundstück zu Eigentum zu erwerben, und daß die Beklagte verpflichtet .sei, ihm den Erwerbspreis zu nennen. - Das Berufungsgericht meint, die Satzung der Beklagten gebe dem:Kläger einen klagbaren genossenschaftlichen/Anspruch auf Erwerb eines Eigenheims, da sie eine hinreichend-bestimmte Anwartschaft auf den Erwerb eines Eigenheims begründe. Er will geklärt haben, ob er zu dem Erwerb des von ihm bewohnten Hauses berechtigt ist und die Beklagte ihm den i Erwerbspreis zu nennen hat, und sich dann darüber schlüssig werden, ob er das Haus (zu dem von der Beklagten geforderten : Preis), .überhaupt erwerben..will» .Sinn seiner Ausführungen ist $ Hach der Satzung -habe^er :: eine . Anwartschaft habe sich im Laufe der Zeit immer mehr verdichtet und auf das von ihm seit dem ■;.‘li:)f:Äpril'-■ 1928 bewohnte Grundstück konkretisiert <, Vorstand und Aufsichtsrat.der Beklagten hätten die Umv/andlung dieser Anwartschaft in einen genossenschaftlichen Anspruch dadurch vereitelt, :lda'0As'iejdem § 27 der Satzung zuwider Grundsätze für den Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim nicht aufgestellt hätten. Für;ein genossenschaftliches Anwartschaftsrecht kann nichts anderes gelten:, Da die Parteien darüber streiten, ob dem Kläger ein derartiges Recht zusteht und welche Folgen sich aus einer Beeinträchtigung eines solchen Rechts ergeben, ist auch das Feststellungsinteresse zu bejahen» der Satzung der Beklagten gibt den Genossen eindeutig das Recht, ein Siedlungshaus-als Eigenheim zu erwerben» : . In dieser Satzungsbestimmung Ist unter den Rechten der Mitglieder nebeneinander das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und das Recht auf Erwerb eines Sied-:lungshauses als Eigenheim behandelt» In ihr wird ausdrücklich hervorgehoben, daß sich beide Rechte aus den Aufgaben der Beklagten ergäben» In § 13 Abs» 1 ist über beide Rechte bestimmt, daß sie ausschließlich den Mitgliedern Zuständen» nossen sowohl für den Fall der Nutzung einer Genossenschaftswohnung wie für den Fall des Erwerbs eines Siedlungshauses-als Eigenheim» Angesichts dieser Satzungslage hat die Beklag-■ te nicht recht, wenn sie den § 12 Abs» 2 Buchste a lediglich ■als ein Programm bezeichnet» i. Eigenheim steht ebenso wie das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung allen Genossen zuc Daß nicht allen Ge- Auch, daß die Beklagte noch eine Siedlung auf Grundstücken besitzt, an denen ihr lediglich ein Erbbaurecht zusteht (K ...Siedlung), und insoweit nur ihr Erbbaurecht, mangels Erhalts der Zustimmung des Eigentümers aber nicht das Grundstückseigentum übei-tragen kann, beeinträchtigt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Denn ein■Erwerbshindernis, das sich nicht aus der Satzung, sondern aus der Art des Grundstücksrechts der Beklagten ergibt, hat nicht die Wirkung, daß damit der Maßstab für die Berücksichtigung der einzelnen Genossen ungleich wird, und nur bei einer Ungleichheit dieser Art würde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz .gegeben sein (vgl* RGZ 135, 58; Meyer/ Meulenbergh, GenG § 18Anm„'4; Lang/Weidmüller aaO § 18 Anm. 1 Abs, 4; Paulick-, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft S- 193). Ein Wiederkaufsrecht hat sich die Beklagte nur für den Pall vorzubehalten, daß das Mitglied, dem ein Siedlungshaus als: Eigenheim überlassen ..■wird, aus der Genossenschaft vor Ablauf einer Frist ausscheidet, die den:gemein-, nützigkeitsrechtliehen Bindungen des. 2c, Würden Vorstand und Aufsichtsrat Grundsätze für die Veräußerung von Siedlungshäusern als Eigenheime aufgestellt haben, wie das ihrer in § 27 der Satzung verordneten Zuständigkeit entspricht, so hätte bestimmt werden müssen, auf -welche 'Weise sich das Recht der Mitglieder; auf Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim verwirklichen könntel : Dem Recht der Mitglieder auf Erwerb eines Siedlungshauses rechts auf.Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim zu einem genossenschaftlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums nicht dadurch gekommen sein, daß Vorstand und Aufsichtsrat trotz mehr'"als 30- jährigen. :sondern im Gegenteil den Wunsch einzelner Genossen auf Erwerb eines Eigenheims abgelehnt haben* Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22«5»58 - II ZR 316/56 (BGHZ: 27 297, 303) ent- has gilt einmal von dem Wiederkaufsrecht, das sich die Ge- 1 noosenschaft nach § 13 Abs, 4 der Satzung für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Pali Vorbehalten hat, denn die Aus-bedingung dieses Hechts war.;von vornherein in;der 'Satzung vorgeschrieben und hinderte? 5. Der Kläger ist auch als; zu dem Erwerb gerade des von ihm bewohnten Hauses berechtigt änzusehenc Das läßt sich allerdings nicht schon aus dem von der Satzung gewährten Anwartschaftsrecht und aus der von Vorstand, und Aufsichtsrat begangenen Pflichtwidrigkeit ableiten. Hier kommt aber hinzu, daß die Anwartschaft durch jahrzehntelange Aufrechterhaltung der satzungsmäßig gewährten Möglichkeit, ein Siedlungsgrundstück als Eigenheim zu erwerben, und durch die lange Dauer sowohl der Mitgliedschaft als auch des Grandstücksbesitzes des Klägers immer stärker und bestimmter geworden ist und daß die Beklagte nicht behauptet hat, daß jemand da sei, der auf das vom Kläger nun schon seit mehr als 30 Jahren bewohnte Siedlungsgrundstück besser berechtigt sei als er.
Nachschlagewerks ja : Amtliche' Sammlungi ja GenG § 1 Abs« 1 Nr., 7 Gibt die Satzung einer Siedlungsgenossenschaft den Mitgliedern das Recht, ein Siedlungshaus der Genossenschaft als Eigenheim zu erwerben, und kommen Vorstand und-Aufsichtsrat der ihnen satzungsmäßig zugewiesenen Aufgabe, Grundsätze, für die Verwirklichung dieses Rechts aufzustellen, jahrzehn telang nicht nach, so; erwächst einem Genossen, der ebenso lange sowohl der Genossenschaft angehört als auch ein Siedlungsgrundstück ;bewohnt hat, das Recht, gerade 'dieses Grund stück zu.erwerben1 BGH, u'rto Vo Bo Oktober 1919 - II ZR 157/58 OLG Erankfurt/Main ’ ■ ■V' '.."LG. Erankfurt/Main II ZR 157/58 Yerk lind et am 80 Oktober 1959 Pf auz.. Justizangestellter : als Urkundsbeamter ,vf-der Geschäftsstelle \ I m IT a m e n des V o 1 k e s u.-. In dem Rechtsstreit : : der P: P _ eGmbH in P vertreten durch ihre , VorstandsmitgliederOberpostrat ■-■Sch' und Postoberinspektor S j . ■ol,' Beklagte^ und 'Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt Br.. - gegen den OberpostInspektor i, R, J K in P: " " , Am alten Schlol. , , k Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt --i';R' hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8, Oktober 1959.unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und:der Bundesrichter. . Dr, Haidinger, £i% Kuhn, Br, Korr und. Dr, Reinicke für Recht erkannt; >RJ Die Revision gegen das am 6, Mai 1958 verkün- dete Urteil des? ,4 ,j; Zivilsenats des : Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist seit 1928 Mitglied der Beklagten.; einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft * die nach § 2 Abs» 2 ihrer Satzung ’’ihre Mitglieder dadurch fördert, daß sie ihnen gesunde und geeignete Kleinwohnungen zu.,angemessenen Preisen überläßt”, § 12 Abs» 2 bestimmte "Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich das Hecht des Mitglieds, a) die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu verlangen oder ein Siedlungshaus als; Eigenheim zu. erwerben., " wofür "die gemäß §:27 der;Satzung festgelegten Grundsätze maßgebend sind", nach § 27 beschließen Vorstand und Aufsicht srat in gemeinsamer Sitzung über ”d) die Grundsätze ; • für die Veräußerung von Siedlungshäusern als<Eigenheime"> : Das ist bisher nicht geschehen» In § 13 Abs» 1 bestimmt die Satzung der Beklagtem "Das'Recht auf Nutzung einer Genos-senschaftswohnung und das Recht auf -Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim:steht ausschließlich den Mitgliedern ;; der Genossenschaft, zu»" Aus diesen Bestimmungen und weite- : ren Satzungsvorschriften haben der Kläger und andere Genossen hergeleitet» sie seien gegenüber der Beklagten berechtigt , ein Siedlungshaus,als Eigenheim ;zu erwerben» Am 24» Oktober 1956 haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen.; "dem Wunsch einzelner Genossen: nach käuflichem Erwerb eines Eigenheims nicht zu entsprechen»" Der Kläger bewohnt seit dem 1„ April 1928 das der Beklagten gehörige Grundstück F l,. .Am ; - Dv DD alten Schloß h Bereits am 6» Juli 1927 und am 3» September 1928 hat er zwei Hausanteilscheine über je 800 EM erworben. Zur baulichen Verbesserung des Hauses hat er mehr als d, 4°000 RM auf gewendet» Er ist der Ansicht., daß er ein Recht zu dem Erwerb dieses Grundstücks habe» D' Das Landgericht hat unter Abweisung eines nicht mehr interessierenden Teils des Klageantrages festgestellt, daß der Kläger gegenüber der'Beklagten berechtigt sei,; das von ihm bewohnte Grundstück zu Eigentum zu erwerben, und daß die Beklagte verpflichtet .sei, ihm den Erwerbspreis zu nennen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg., Ivlit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter,;: wahrend üer Kläger.' um Zurückweisung der Revision gebeten hato Entscheidungsgründei . - Das Berufungsgericht meint, die Satzung der Beklagten gebe dem:Kläger einen klagbaren genossenschaftlichen/Anspruch auf Erwerb eines Eigenheims, da sie eine hinreichend-bestimmte Anwartschaft auf den Erwerb eines Eigenheims begründe. So kann ein .genossenschaftlicher Anspruch nicht bejaht werden. Für ihn haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof u, a. verklangt, daß;:die zuständigen Organe der Genossenschaft die V statutarisch vorgesehene Zuweisung eines Grundstücks beschlossen und dem betroffenen Genossen diesen Beschluß mitgeteilt haben (RGZ 110, 241, 245/46; 126, 218, 221; 147, 201,. 207 m. Arm» Ruth JW 1935:, 1767: 136, 213, 215/16 • BGHZ 15, 177, 182; 20, . 144, 147) =,;Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß. es zu.einem solchen Beschluß nicht gekommen, sei. Ein genossenschaftlicher Anspruch auf Übereignung eines .Grundstücks entsteht im allgemeinen nicht, schon auf Grund der Satzung, sondern erst mit der Eingehung einer gegensei' tigen Bindung anderer Arto Eine .solche Bindung tritt nicht schon mit einer durch die Satzung hinreichend bestimmten; Anwartschaft, sondern erst dadurch ein, daß sich die Genossenschaft zur Übertragung und der Genosse zu dem Erwerb des Eigentums.an einem Grundstück verpflichtet7, Das geschieht in der Regel dadurch, daß sich der Genosse, um die Zuweisung eines Grundstücks bewirbt und die Genossenschaft die Zutei' -4- ■ lung eines Grundstücks vornimmt und dies dem Bewerber mitteilt., . Der Kläger selbst ist gar nicht der Ansicht, daß er bereits einenAuflassungsanspruch habe; deshalb hat er : auch keine Leistungs-, sondern eine Beststellungsklage erhoben. Er will geklärt haben, ob er zu dem Erwerb des von ihm bewohnten Hauses berechtigt ist und die Beklagte ihm den i Erwerbspreis zu nennen hat, und sich dann darüber schlüssig werden, ob er das Haus (zu dem von der Beklagten geforderten : Preis), .überhaupt erwerben..will» .Sinn seiner Ausführungen ist $ Hach der Satzung -habe^er :: eine . Anwartschaft auf den Er- ' werb eines EigenheimsvvDiese. Anwartschaft habe sich im Laufe der Zeit immer mehr verdichtet und auf das von ihm seit dem ■;.‘li:)f:Äpril'-■ 1928 bewohnte Grundstück konkretisiert <, Vorstand und Aufsichtsrat.der Beklagten hätten die Umv/andlung dieser Anwartschaft in einen genossenschaftlichen Anspruch dadurch vereitelt, :lda'0As'iejdem § 27 der Satzung zuwider Grundsätze für den Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim nicht aufgestellt hätten. Infolgedessen habe ihm die Beklagte durch Nennung des Enverbspreises für das von ihm bewohnte Grund- u stück die Möglichkeit zu geben, dieses Siedlungsgrundstück . |:;al h'aEigenhe^ püwMt ■ Io Bei diesem Streit geht ec entgegen der Revision nicht hum];:, ein Hecht, das nach § 43 Abs, 1 GenG, § 12 Absc 1 der V" Satzung der Beklagten nur.in der Generalversammlung ausgeübt werden kann. Zudem hat die Generalversammlung in Streitig-; keiten der vorliegenden Art keine Entscheidungsbefugnis (vgi.-RGZ 55j 326: QGHZ 2, 197; lang/7/eidmüller, GenG § 43 Annu 1 AbSo 4), da ihr Aufgaben der Geschäftsführung obliegen (§43 GenG) und sie Organ der Genossenschaft ist» Ein Anwartschaftsrecht kann Gegenstand einer, Beststellungsklage sein.. Für;ein genossenschaftliches Anwartschaftsrecht kann nichts anderes gelten:, Da die Parteien darüber streiten, ob dem Kläger ein derartiges Recht zusteht und welche Folgen sich aus einer Beeinträchtigung eines solchen Rechts ergeben, ist auch das Feststellungsinteresse zu bejahen» ■II«, Die Klage ist auch begründet» lo § 12 Abs„ 2 Buchsti.a der Satzung der Beklagten gibt den Genossen eindeutig das Recht, ein Siedlungshaus-als Eigenheim zu erwerben» : . 3. / a). In dieser Satzungsbestimmung Ist unter den Rechten der Mitglieder nebeneinander das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung und das Recht auf Erwerb eines Sied-:lungshauses als Eigenheim behandelt» In ihr wird ausdrücklich hervorgehoben, daß sich beide Rechte aus den Aufgaben der Beklagten ergäben» In § 13 Abs» 1 ist über beide Rechte bestimmt, daß sie ausschließlich den Mitgliedern Zuständen» In § 13 Abs» 3 ist das Erlöschen des.Rechts auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung an das Ausscheiden des Mit- 3 glieds aus der Genossenschaft geknüpft» § 13 Abs» 4 trifft für den Fall, daß ein Genosse ein ihm als Eigenheim überlassenes Siedlungshaus veräußert,, gegen Preiserhöhungen Vorsorge, und ordnet an, daß für die Genossenschaft für den Fall, daß das Mitglied vor Ablauf der für die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen vereinbarten Frist aus der Genossenschaft aus scheide, 11 im Kaufvertrag1' ein V/iederkauf srecht vorzubehalten sei. § 15 regelt , im einzelnen.die, Pflichten'der Ge- . nossen sowohl für den Fall der Nutzung einer Genossenschaftswohnung wie für den Fall des Erwerbs eines Siedlungshauses-als Eigenheim» Angesichts dieser Satzungslage hat die Beklag-■ te nicht recht, wenn sie den § 12 Abs» 2 Buchste a lediglich ■als ein Programm bezeichnet» i. b) Das Recht auf Erwerb eines Siedlungshauses als. Eigenheim steht ebenso wie das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung allen Genossen zuc Daß nicht allen Ge- -6- riossen ein Siedlungshaus als Eigenheim oder eine Genossen-.-' schaftswohnung zur Nutzung überlassen werden kann, verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Auch, daß die Beklagte noch eine Siedlung auf Grundstücken besitzt, an denen ihr lediglich ein Erbbaurecht zusteht (K ...Siedlung), und insoweit nur ihr Erbbaurecht, mangels Erhalts der Zustimmung des Eigentümers aber nicht das Grundstückseigentum übei-tragen kann, beeinträchtigt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Denn ein■Erwerbshindernis, das sich nicht aus der Satzung, sondern aus der Art des Grundstücksrechts der Beklagten ergibt, hat nicht die Wirkung, daß damit der Maßstab für die Berücksichtigung der einzelnen Genossen ungleich wird, und nur bei einer Ungleichheit dieser Art würde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz .gegeben sein (vgl* RGZ 135, 58; Meyer/ Meulenbergh, GenG § 18Anm„'4; Lang/Weidmüller aaO § 18 Anm. 1 Abs, 4; Paulick-, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft S- 193). c) Die Annahme eines Erwerbsrechts scheitert auch weder daran, daß auf den Grundstücken der. Beklagten in Praunheim für die Bundespost ein Vorkaufsrecht eingetragen ist, noch daran, daß sich die Beklagte bei Überlassung eines Sied-lungshauses als Eigenheim ein'Wiederkaufsrecht vorzubehalten hatv : ‘ Der Vorkaufsfall tritt nur beim Abschluß eines Kaufvertrages ein (BGB-RGRK § 504 Anm» 18,- 22)= Mag auch § 13 Abs» 4 der Satzung der Beklagten den Überlassungsvertrag als einen Kauf bezeichnen, so handelt es sich doch nach dem Inhalt der Satzung nicht um einen Kauf im Sinne der §§ 433 ff BGB,■sondern um die Erfüllung eines genossenschafts-, rechtlichen Verhältnisses, in das ein Dritter als Nichtgenosse gar nicht eintreten kann«, -7~ Ein Wiederkaufsrecht hat sich die Beklagte nur für den Pall vorzubehalten, daß das Mitglied, dem ein Siedlungshaus als: Eigenheim überlassen ..■wird, aus der Genossenschaft vor Ablauf einer Frist ausscheidet, die den:gemein-, nützigkeitsrechtliehen Bindungen des. Grundstücks. Rechnung :trägto Die 'Einhaltung dieser Satzungsbestimmung setzt voraus, daß einem.Genossen ein Siedlungshaus als Eigenheim übertragen wird, und schließt keineswegs aus, daß die Mitglieder hierauf ein Recht haben,. 2c, Würden Vorstand und Aufsichtsrat Grundsätze für die Veräußerung von Siedlungshäusern als Eigenheime aufgestellt haben, wie das ihrer in § 27 der Satzung verordneten Zuständigkeit entspricht, so hätte bestimmt werden müssen, auf -welche 'Weise sich das Recht der Mitglieder; auf Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim verwirklichen könntel : Dem Recht der Mitglieder auf Erwerb eines Siedlungshauses .; als Eigenheim stand wie dem Recht auf Nutzung einer Genos-v.senschaftswohnung die' entsprechende Pflicht der Genossen-, schaff gegenüber. Barum konnten die nach § 2^ der Satzung aufsusieilenden Grundsätze nur vorsehen, auf welche Weise 7 das Mitgliedschaftsrecht auf Erwerb eines Siedlungshauses . als Eigenheim vom bloßen.Anwartschaftsrecht zu einem genossenschaftlichen Anspruch auf Übereignung werden konnte» Vorstand und; Aufsichtsrat'hätten also festlegen müssen, in welcher Reihenfolge oder nach Vielehen: sonstigen Vorausset-zungeh die einzelnen Mitglieder berücksichtigt werden'soll-■0:. ter.,ob ein genossenschaftlicher Anspruch^ durc]a::':Mitfeilung eines (welchem .Organ obli egend en)t Zuteilungsbeschluss es: oder auf welchem Wege sonst erworben und wie der in § 2 der Satzung vorgesehene "angemessene Preis” bestimmt werden ; solltec ' ,7' Die Mitglieder der Beklagten können um die Möglichkeit :: der Entwicklung 'ihres mitgliedschaftlichehv Anwart Schaf ts- ; rechts auf. Erwerb eines Siedlungshauses als Eigenheim zu einem genossenschaftlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums nicht dadurch gekommen sein, daß Vorstand und Aufsichtsrat trotz mehr'"als 30- jährigen. Bestehens der Genossenschaft Grundsätze für die: Veräußerung von Siea-: lungshäusern als Eigenheime nicht aufgestellt.5 :sondern im Gegenteil den Wunsch einzelner Genossen auf Erwerb eines Eigenheims abgelehnt haben* Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22«5»58 - II ZR 316/56 (BGHZ: 27 297, 303) ent- schieden hat,, obliegt der-Genossenschaft ihren Mitgliedern gegenüber eine Treupflicht; die um so.größer ist, ge länger : die .Mitgliedschaft dauert, Dem haben ' sich lang/Weidmiiiier (aaO § 18 Ana« 1 Abs.. 5) angeschlossen* I)ie Beklagte hat gegen - die ihr obliegende Treupflicht verstoßen Und dabei in dem Kläger ein Mitglied getroffen«, das ihr nun seit mehr als dreißig Jahren angehört und ebenso lange ein Siedlungs-grundstück : innehat * 7 v; -■ 3o:;;Der.;Beklagten stehen keine'Gründe zur; Seite, die das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat reehtfertigten* " has gilt einmal von dem Wiederkaufsrecht, das sich die Ge- 1 noosenschaft nach § 13 Abs, 4 der Satzung für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Pali Vorbehalten hat, denn die Aus-bedingung dieses Hechts war.;von vornherein in;der 'Satzung vorgeschrieben und hinderte? wie bereits .ausgefükrt, die;)% ;Entstehung des Rechts auf ■ Erwerb eines Eigenheims nicht,' " : Das rgilt -aber 1'^ucÜ;; von -der: Erwägung;;:der)E ;Sie ibe- f ■ notige die Sie diung s gr s ind s t ü ek e .als B eieihungsgrunülage und ;. ohne die fast unbelasteten Häuser der P: ' 1 Siedlung ;;;-; seien die Geschäftsanteile nicht gedeckt, da viele ihrer Häuser Infolge des Mietstops unrentabel seien* Das Berufungsgericht hält- dem entgegen, daß : die Beklagte):für die Übereignung der,'■■Grundstücke|einen Erlös. erhält' und ihn wieder in . Grundstücken anlegen kann* Wenn Vorstand und Aufsichtsrat' glaubten, daß dies nicht genüge, sondern die Entäußerung von Grundbesitz zu einer Gefahr für die Genossenschaft oder die Geschäftsanteile führe, so mußten sie-eine Satzungsänderung anstreben.> Sie durften dagegen nicht untätig bleiben und damit die satzungsmüßig vorgesehene Möglichkeit der Entwicklung des Anwartschaftsrechts zu einem genossenschaftli- ; chen Anspruch auf halten c 4o Die Beklagte hat für das Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat einzustehen und die Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeit der Anwartschaft: zu beseitigen. Bas führt dazu, daß der Kläger, wenn er nach Kennung des Erwerbspreises zu dem Erwerb des Grundstücks bereit ist, so zu stellen ist, als ob er längst einen genossenschaftlichen Erwerbsanspruch hätte. Sein Beseitigungsanspruch ist der genossenschaftsrechtlichen Sphäre entrückt, er unterliegt nicht der Möglichkeit einer Satzungsänderung und wird auch, anders als seine Mitgliedschaft (§ 77 GenG), nicht durch seinen Tod berührt. 5. Der Kläger ist auch als; zu dem Erwerb gerade des von ihm bewohnten Hauses berechtigt änzusehenc Das läßt sich allerdings nicht schon aus dem von der Satzung gewährten Anwartschaftsrecht und aus der von Vorstand, und Aufsichtsrat begangenen Pflichtwidrigkeit ableiten. Hier kommt aber hinzu, daß die Anwartschaft durch jahrzehntelange Aufrechterhaltung der satzungsmäßig gewährten Möglichkeit, ein Siedlungsgrundstück als Eigenheim zu erwerben, und durch die lange Dauer sowohl der Mitgliedschaft als auch des Grandstücksbesitzes des Klägers immer stärker und bestimmter geworden ist und daß die Beklagte nicht behauptet hat, daß jemand da sei, der auf das vom Kläger nun schon seit mehr als 30 Jahren bewohnte Siedlungsgrundstück besser berechtigt sei als er. -10- Die Revision war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu.weisen-- Pro Fastelski Dr» Haidinger Dr, Kuhn Dro ITörr Dm Reinicke