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BGH · II ZR 157/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 157/57

(im folgenden "die Gewerkschaft" genannt), einen Vertrag, durch den sie sich verpflichtete, der Gewerkschaft gegen Lieferung von Kohlen 150.000 DM für eine Kohlenwäsche zur Verfügung zu’stellen. Die Klägerin behauptet, sie habe den Abschluß dieses Vertrages vermittelt, und ist der Auffassung, ihr stehe für diese Vermittlung ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu. am 29• März 1955 kam es nach langwierigen Verhandlungen zu dem Abschluß des Vertrages, Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe für die Zeit bis zur Inbetriebnahme der Wäscherei 0,50 DM je to Kohlen und.für die spätere Zeit als angemessene Vergütung der Betrag von 1,— DM je to Kohlen zu. Sie bestreitet, daß der Vertrag vom 29 * Marz 1955 auf die Vermittlung der Klägerin zurückzuführen sei, und ist der Auffassung, zwischen ihr und der Beklagten sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Vertrag zustande gekommen, der sie zur Zahlung einer Vergütung verpflichte? sie habe sich lediglich bereit erklärt, freiwillig für die Zeit der Inbetriebnahme der Wäscherei 0,50 DM je to zu bezahlen, weil sie mit der Beklagten wegen Lieferungen von Kohlen aus der Zeche in geschäftlicher Verbindung gestanden und auf diese Verbindung Wert gelegt habe; dieser ihrer Zusage sei sie nachgekoramen. Das ergebe sich eindeutig aus dem Aktenvermerk der Gewerkschaft und dem Bericht der Klägerin, Die Parteien hätten dann auch abredegemäß über die Höhe der Vergütung verhandelt; dies habe die Beklagte selbst eingeräurat. Die Parteien hätten sich jedoch nur über die Vergütung bis zur Inbetriebnahme der Kohlenwäsche geeinigt; für diese Lieferungen habe die Beklagte auch 0,50 DM je io Kohle vergüteto Im übrigen schulde die Beklagte mangels besonderer Vereinbarung über die Höhe der Provision die handelsübliche Vergütung» Die Vergütung sei nach den am Orte üblichen Sätzen zu berechnen, und zwar in Hundertteilen vom Kaufpreis der vermittelten Ware* : 1.) Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie führt aus, das Berufungsgericht habe den Aktenvermerk der Gewerkschaft vom 28» Januar 1955 und den Besuchsbericht' der Klägerin vom 29» Januar 1955 mißverstanden» Nach diesen Unterlagen seien sich die Beteiligten - die Parteien und die Gewei-kschaft - darüber einig gewesen, daß eine Vergütung der Klägerin zu Lasten der Gewerkschaft gehe» * Im übrigen hat sich die Revision auch insoweit mit dem Vorbringen der Parteien in Widerspruch gesetzt, als sie vorträgt, die Gewerkschaft habe der Beklagten neben dem Handelsnutzen von 3 # ein weiteres Prozent in Aussicht gestellt und vorgeschlagen, die Beklagte solle dieses eine Prozent der Klägerin überlassen. In dem Besuchsbericht der Klägerin vom 29« Januar 1955 heißt es vielmehr, die Gewerkschaft habe den Nachlaß eines weiteren Prozentes durch-blicken lassen und der Beklagten vorgeschlagen, die Beklagte 2o) Die Revision führt weiter aus, aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergebe sich keine Provisionsverpflichtung der Beklagteno Die Klägerin habe von der Gewerkschaft einen Vermittlungsauftrag erhalten, und aus der bloßen Tatsache, daß ein von einer Partei beauftragter Vermittler die Gegenpartei suche und mit ihr Verhandlungen führe und schließlich zu dem Abschluß eines Vertrages komme, könne noch nicht hergeleitet werden, daß ein so beauftragter Vermittler nunmehr auch Dienste für die Gegenpartei leiste und von ihr Provision verlangen könne«, Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Provisionsverpflichtung der Beklagten nicht auf die bloße Tatsache gestutzt hat, daß die Klägerin die Beklagte aufgesucht und mit ihr Verhandlungen geführt hat, die zu dem Abschluß des Vertrages zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft geführt haben. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, die Klägerin, deren Dienstleistung jedenfalls wesentlich mit im Interesse der Beklagten gelegen habe, und die Beklagte seien sich darüber im klaren gev/esen, daß der Klägerin eine Vergütung gegen die Beklagte zugestan- Januar 1955, der der Beklagten ebenfalls übersandt worden ist und dem sie ebenfalls nicht widersprochen hat* Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, daß die Parteien auch im Anschluß an die Besprechung vom 28, Januar 1955 über die Höhe der Vergütung verhandelt, sich allerdings nur insoweit geeinigt hätten, als es sich um die Vergütung für die Lieferung der Kohlen bis zur Inbetriebnahme der Wäscherei gehandelt habe 5 für diese Zeit habe die Beklagte auch eine Provision an die Klägerin gezahlt* Die Beklagte wußte somit, daß die Klägerin von ihr eine Provision verlangte, und sie hat die Dienstleistungen der Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes in Anspruch genommen«, Bei dieser Sachlage lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die ProvisionsVerpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin keinen Hechtsirrtum erkennen* 3*) Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin selbst bis zu dem Mai 1955 der Auffassung gewesen sei, daß ihr keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden* Daß die Klägerin dieser Auffassung gewesen sei, folgert die Revision aus dem Aktenvermerk der Gewerkschaft vom 16.

VergütungGewerkschaftBerufungsgerichtParteiBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 157/57
eil
 Verkündet am 9« Juni 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen
 In dem
 der NoVo N b
* sehen
- Prozeßbevollmächtigter:
des Volkes Rechtsstreit
m
Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Walter E als Konkursverwalter über Gerhard	Bi
m
ermögen der Firma
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:■ Rechtsanwalt Br«
hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Br» Haidinger, Br. Kuhn, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23o Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen 0
Von Rechts wegen
 
jf
 Tatbestands
Die Beklagte schloß am 29* März 1955 mit der Gewerk-
schaft
 einer kleinen Zeche in B
(im folgenden "die Gewerkschaft" genannt), einen Vertrag, durch den sie sich verpflichtete, der Gewerkschaft gegen Lieferung von Kohlen 150.000 DM für eine Kohlenwäsche zur Verfügung zu’stellen. Die Klägerin behauptet, sie habe den Abschluß dieses Vertrages vermittelt, und ist der Auffassung, ihr stehe für diese Vermittlung ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundes
 Im Jahre 1954 entschloß sich die Gewerkschaft, eine Kohlenwäscherei einzurichten. Da sie nicht in der Lage war, die Kohlenwäsche aus eigenen Mitteln zu kaufen und einzubauen, beauftragte sie die Klägerin, ihr einen Geldgeber zu vermitteln, der ihr gegen Lieferung von Kohlen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen würde. Die Klägerin setzte sich mit der Beklagten in Verbindung, von der sie
 Sie führte am 28. Januar 1955 eine Besprechung zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft herbei, an der sie auch selbst teilnahm. In dieser Besprechung, über deren Verlauf die Gewerkschaft einen Aktenvermerk und die Klägerin einen Bericht verfertigt haben, waren sich die Beklagte und die Gewerkschaft über die von ihnen später zu treffenden Abmachungen in den Grundzügen einig. In dieser Verhandlung erhob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für ihre Vermittlungstätigkeit. Der Vertreter der Gewerkschaft verwies die Klägerin an die Beklagte. In einer darauf folgenden Besprechung verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung von 0,5o DM je to Kohlen, die die Gewerkschaft der Beklagten bis zur Inbetriebnahme der Wäscherei lieferte, und 1,— DM für die Folgezeit. Die Beklagte wollte jedoch nur-0,50 DM je to bis zur Inbetriebnahme der Wäscherei und
 wußte, daß sie an der Lieferung von Kohlen interessiert war.
 
0,10 DM je to für die spätere Zeit zahlen«, Die Parteien konnten sich nicht einigen. Im März 1955 begaben sich Ver- . treter der Gewerkschaft zur Beklagten? am 29• März 1955 kam es nach langwierigen Verhandlungen zu dem Abschluß des Vertrages,
 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe für die Zeit bis zur Inbetriebnahme der Wäscherei 0,50 DM je to Kohlen und.für die spätere Zeit als angemessene Vergütung der Betrag von 1,— DM je to Kohlen zu. Sie hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr über die Kohlenlieferungen der Gewerkschaft Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, daß der Vertrag vom 29 * Marz 1955 auf die Vermittlung der Klägerin zurückzuführen sei, und ist der Auffassung, zwischen ihr und der Beklagten sei weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Vertrag zustande gekommen, der sie zur Zahlung einer Vergütung verpflichte? sie habe sich lediglich bereit erklärt, freiwillig für die Zeit der Inbetriebnahme der Wäscherei 0,50 DM je to zu bezahlen, weil sie mit der Beklagten wegen Lieferungen von Kohlen aus der Zeche	in
 geschäftlicher Verbindung gestanden und auf diese Verbindung Wert gelegt habe; dieser ihrer Zusage sei sie nachgekoramen.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erteilung der Auskunft durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die . Auskunft über die Kohlenlieferungen bis zu dem 30. April 1957 zu erteilen sei. Mit der Revision vorfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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 Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Vertrag vom 29. März 1956 sei durch die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen« Die Klägerin habe die Besprechung vom 28o Januar 1955 veranlaßt und durch ihre Teilnahme geförderte Wenn es auch auf Grund dieser Besprechung noch nicht zu festen Vereinbarungen gekommen sei und die Verhandlungen auch zunächst abgebrochen worden seien, so könne es doch keinem Zweifel unterliegen, daß der Vertrag vom 29« März 1955 in Fortführung der früheren Fühlungnahme der Vertragsparteien und auf Grund der vermittelnden Tätigkeit der Klägerin abgeschlossen sei; die Beteiligten hätten in diesem.Vertrag die von vornherein angestrebte Einigung über einen Kohlenlieferungsvertrag gegen Gewährung von Darlehen (Vorschußzahlungen) zur Errichtung einer Kohlenwäscherei erzielte Hierbei sei es unerheblich, daß die Klägerin an der Verhandlung vom 29* März 1955 nicht teilgenommen und der Vertrag sich in Einzelheiten gegenüber den Abmachungen vom 28o Januar 1955 unterschieden habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie sind auch von der Revision nicht angegriffen worden.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen. Die Beteiligten seien sich darüber im klaren gewesen, daß der Klägerin eine Vergütung zugestanden habe. Die Parteien hätten am 28, Januar 1955 vereinbart, daß sie sich hierüber gesondert verständigen wollten. Das ergebe sich eindeutig aus dem Aktenvermerk der Gewerkschaft und dem Bericht der Klägerin, Die Parteien hätten dann auch abredegemäß über die Höhe der Vergütung verhandelt; dies habe die Beklagte selbst eingeräurat.
 
Die Parteien hätten sich jedoch nur über die Vergütung bis zur Inbetriebnahme der Kohlenwäsche geeinigt; für diese Lieferungen habe die Beklagte auch 0,50 DM je io Kohle vergüteto Im übrigen schulde die Beklagte mangels besonderer Vereinbarung über die Höhe der Provision die handelsübliche Vergütung» Die Vergütung sei nach den am Orte üblichen Sätzen zu berechnen, und zwar in Hundertteilen vom Kaufpreis der vermittelten Ware* :
1.) Die Revision greift diese Ausführungen an* Sie führt aus, das Berufungsgericht habe den Aktenvermerk der Gewerkschaft vom 28» Januar 1955 und den Besuchsbericht' der Klägerin vom 29» Januar 1955 mißverstanden» Nach diesen Unterlagen seien sich die Beteiligten - die Parteien und die Gewei-kschaft - darüber einig gewesen, daß eine Vergütung der Klägerin zu Lasten der Gewerkschaft gehe»
Die Gewerkschaft habe lediglich, weil sie bei der Größe des Objekts keine Provisionszahlungen in ihren Büchern habe erscheinen lassen wollen, den Vorschlag gemacht, der Beklagten außer dem Handelsnutzen von 3 $> noch einen weiteren Nachlaß von 1 # zu gewähren, aus dem die Beklagte die Vergütung für die Klägerin leisten könne» Die Gewerkschaft habe diesen Vorschlag später aber nicht verwirklicht, sie habe der Beklagten vielmehr nur den Handelsnut-zen von 3 i» eingeräumt» Die Beklagte habe also keine besondere Vergütung erhalten, aus der sie die der Gewerkschaft etwa obliegende Provisionspflicht hätte auf sich nehmen können« Der Plan der Geweikschaft, die Provisionspflicht gegenüber der Klägerin auf dem Umwege über die Beklagte, also in der Weise zu erfüllen, daß die Beklagte die Provision übernähme,sei daher nicht zustande gekommen; die Erörterungen, die hierüber zwischen den drei Beteiligten hätten stattfinden sollen, hätten zu keinem Ziel geführt» Die Klägerin könne daher Provisionsansprüxhe nur gegen die Gewerkschaft geltend .machen»

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Die Rüge der Revision ist nicht berechtigt * Die Revi- . sion setzt sich mit dem Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch« In dem Aktenvermerk der Klägerin vom 28. Januar 1955, der der Beklagten übersandt worden ist und dem sie nicht widersprochen hat, heißt es unter Nr.4*
"Über eine Vergütung an die Fa. Wj (Klägerin) wird zwischen der N“
(Beklagte), und der 3 ein separates Abkommen getroffen. Es ist aus-drückli^hfeatgelegt, daß derHgndelspartner der Gew.	nur	die N|^H. Sl
 Die Beteiligten haben diesen Vermerk übereinstimmend so verstanden, daß die Gewerkschaft, ohne daß hierzu weitere Verhandlungen erforderlich wären, keine Provision an die Klägerin zahlen wolle. Die Beklagte habe selbst in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der Vermerk habe "ausschließlich den Sinn, daß die Gewerkschaft	mit
 der Klägerin in keinerlei Geschäftsbeziehung treten wollte und es der Beklagten überlassen wollte, über etwaige Provisionsansprüche der Klägerin mit der Beklagten zu verhandeln". Die Beklagte hat also nicht die Übernahme der der Gewerkschaft obliegenden Provisionsverpflichtung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, es stand vielmehr am 28. Januar 1955 fest, daß die Gewerkschaft keinerlei Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernehmen wollte.
* Im übrigen hat sich die Revision auch insoweit mit dem Vorbringen der Parteien in Widerspruch gesetzt, als sie vorträgt, die Gewerkschaft habe der Beklagten neben dem Handelsnutzen von 3 # ein weiteres Prozent in Aussicht gestellt und vorgeschlagen, die Beklagte solle dieses eine Prozent der Klägerin überlassen. In dem Besuchsbericht der Klägerin vom 29« Januar 1955 heißt es vielmehr, die Gewerkschaft habe den Nachlaß eines weiteren Prozentes durch-blicken lassen und der Beklagten vorgeschlagen, die Beklagte
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solle "die 3 $> und das eine evtlo noch herauszuholende Prozent” mit der Klägerin teilen«, Aus der Tatsache, daß der Beklagten später nur ein Handelsnutzen von 3 $ eingeräumt worden ist, ergibt sidh also entgegen der Auffassung der Revision schon aus diesem Grunde nicht, daß die Beklagte keine Provision an die Klägerin zu zahlen brauche«,
2o) Die Revision führt weiter aus, aus den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergebe sich keine Provisionsverpflichtung der Beklagteno Die Klägerin habe von der Gewerkschaft einen Vermittlungsauftrag erhalten, und aus der bloßen Tatsache, daß ein von einer Partei beauftragter Vermittler die Gegenpartei suche und mit ihr Verhandlungen führe und schließlich zu dem Abschluß eines Vertrages komme, könne noch nicht hergeleitet werden, daß ein so beauftragter Vermittler nunmehr auch Dienste für die Gegenpartei leiste und von ihr Provision verlangen könne«,
Bin von einer Partei beauftragter Vermittler müsse vielmehr, wenn er in ein entsprechendes Auftragsverhältnis auch zur Gegenpartei treten und von dieser Provision verlangen wolle, dieses Verlangen eindeutig zu dem Ausdruck bringen, und die Gegenpartei müsse sich diesem Verlangen auch gefügt haben«, Davon könne im vorliegenden Pall keine Rede sein«,
Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Provisionsverpflichtung der Beklagten nicht auf die bloße Tatsache gestutzt hat, daß die Klägerin die Beklagte aufgesucht und mit ihr Verhandlungen geführt hat, die zu dem Abschluß des Vertrages zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft geführt haben. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, die Klägerin, deren Dienstleistung jedenfalls wesentlich mit im Interesse der Beklagten gelegen habe, und die Beklagte seien sich darüber im klaren gev/esen, daß der Klägerin eine Vergütung gegen die Beklagte zugestan-
den habe* Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dies ergebe sich einmal aus dem Aktenvermerk der Gewerkschaft vom 28• Januar 1955 und weiter aus dem - dem Aktenvermerk der Gewerkschaft entsprechenden - Besuchsbericht der Klägerin vom 29. Januar 1955, der der Beklagten ebenfalls übersandt worden ist und dem sie ebenfalls nicht widersprochen hat* Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, daß die Parteien auch im Anschluß an die Besprechung vom 28, Januar 1955 über die Höhe der Vergütung verhandelt, sich allerdings nur insoweit geeinigt hätten, als es sich um die Vergütung für die Lieferung der Kohlen bis zur Inbetriebnahme der Wäscherei gehandelt habe 5 für diese Zeit habe die Beklagte auch eine Provision an die Klägerin gezahlt* Die Beklagte wußte somit, daß die Klägerin von ihr eine Provision verlangte, und sie hat die Dienstleistungen der Klägerin in Kenntnis dieses Umstandes in Anspruch genommen«, Bei dieser Sachlage lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die ProvisionsVerpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin keinen Hechtsirrtum erkennen*
3*) Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin selbst bis zu dem Mai 1955 der Auffassung gewesen sei, daß ihr keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden* Daß die Klägerin dieser Auffassung gewesen sei, folgert die Revision aus dem Aktenvermerk der Gewerkschaft vom 16. Mai 1955, wonach die Klägerin an diesem Tage von der Gewerkschaft mündlich 150 to Kohle verlangt habe, weil ihr die Lieferung dieser Kohlen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Kohlenwäscherei versprochen worden sei*
Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt*
Die Klägerin hatte stets*die Auffassung vertreten (vgl. ihr Schreiben vom 25« April 1955), ihr stehe neben der Provision ein Anspruch auf Lieferung von Kohlen durch die Gewerkschaft zu. Aus der Tatsache, daß die Klägerin sich
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um die Lieferung dieser Kohlen bemühte, kann also entge-gen der Auffassung der Revision' nicht der Schluß gezogen werden, die Klägerin sei der Auffassung gewesen, sie könne keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte geltend machen.
Die Rügen der Revision sind somit nicht begründet. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsraangel erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
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Br. Rastel ski	Br. Haidinger	Br .Kuhn	Liesecke Br.Reinicfajj

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