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BGH

Gericht: BGH

Auch in diesem Fall kann der Treuhänder die gesellschaftsrechtliche Stellung als Träger des Mitgliedschaftsrechts in der Gesellschaft erhalten„ Dem Treugeber können jedoch in diesem Fall von allen Gesellschaftern im Innenverhältnis unmittelbare Rechte (z,B„ Kontroll- und Überwachungsrechte) eingeräumt werden, Es kann aus diesem Anlass für die übrigen Gesellschafter nur das Recht begründet werden, im Wege der Klage die Ausschliessung des betreffenden Gesellschafters zu verlangen. Ferner war in dem Vertrag vorgesehen, dass die Vflfe Verlagsanstalt GmbH bei der ihr zustehenden Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einen Treuhänder vertreten wird, über dessen Persönlichkeit sich die Gesellschafter jeweils beraten; zugleich, wurde als Treuhänder und Geschäftsführer der Kläger, der bisherige Syndikus der Gesellschaft, bestellt und die Vergütung des Geschäftsführers, die über Handlungskosten zu verbuchen war, auf monatlich HM 2,000 zuzüglich einer Bienstaufwandentschä-digung und eines weiteren Zuschusses von monatlich ins- Der Klager ist bis zu dem Frühjahr 1943 als Geschäftsführer und vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten tätig gewesen« Am 27, Juni 1945 wurde er von der ' Besatzungsmacht verhaftet und am 18„ April 1947 wieder aus der Haft entlassen,, Im Juli 1945 bestellte die Militärregierung für die Beklagte einen Custodian,, Dieser teilte dem Klager.mit Schreiben vom 20» Juli 1945 mit, dass seine Geschäf-tsfUhrungsbefugnisse erloschen seien und dass ein etwa zwischen ihm und der Beklagten bestehendes Anstel lungs Verhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt werde» Die von der Militärregierung über die Beklagte verhängte Treuhandschaft ist bisher nicht aufgehoben. je DM 2.200 zu verurteilen» Zur Begründung seines Klagebegehrens beruft er sich darauf; dass er an Stelle der VgBk Vorlagsanstalt GmbH- echter persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten geworden sei und nur im Innenverhältnis als Treuhänder gebunden gewesen sei» Das Kündigungsschreiben des Custodian habe daher seine Stellung als Gesellschafter nicht berühren können» Es beruft sich hierbei zunächst auf das Konirollratsgesetz Nr 2; das freilich erst im Oktober 1945 in Kraft getreten ist,, Wenn auch die hBBR Verlagsanste.lt GmbH nicht in dem dem Art I Abs 2 des Gesetzes Nr 2 beigefügten Appendix ausdrücklich aufgeführt worden sei, so folge die Anwendung dieses Gesetzes auf die EBBB Verlagsanstalt GmbH doch daraus, dass sie eine Tochtergesellschaft der Kranz E|| Nachfh GmbH gewesen sei und demgemäss auch als eine der "Nazi institutibns etablished as instruments of'-; party domination" angesehen werden müsse,, Dieselben Gesichtspunkte hätten auch bei der Anwendung des Gesetzes Nr u Abs I der brit„ MilReg zu gelten, das in Hamburg am Tage seiner. 2c) In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, dass mit der Vernichtung der HflBB Verlagsanstalt GmbH auch!die Rechte des Klägers aus den/ Verträgen vom 22 „ August/18., September 1936 und Ar0 Sept ber 1936 in Portfall gekommen seien,, Nach diesen Verth sei die VfBI Verlagsanstalt GmbH, die Rechtsvorgängerin der HBHB Verlagsanstalt GmbH, Gesellschafterin der Beklagten geworden, wenngleich sie auch nicht als solche ; in das Handelsregister eingetragen worden sei., Rechtsgutachten von Professor Würdinger der Meinung,, dass die Beteiligten ihre RechtsbeZiehungen in der Weise regeln konnte'n, dass die V4I& Verlagsanstalt GmbH als Treugeber Mitglied der Gesellschaft und damit Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten wurde, während der Kläger als Treuhänder, ohne Partner des Gesellschaftsvertrages und Träger der Mitgliedschaft zu s ein, nur zu. Es ist aber nicht zulässig, dass die Eintragung eines Gesellschafters nicht vorgenommen werden soll und dass dieser Gesellschafter auch im übrigen nach aussen als Träger der Gesellschaft nicht in die Erscheinung treten soll (P.GZ 165, 265; OGHZ 2, 253: vgl auch OGHZ 4, 241)« Eine solche Abmachung wäre mit dem Wesen der Kommanditgesellschaft unvereinbar; sie würde die typischen Merkmale einer Innengesellschaft, einer Beteiligung eines Ge- sönlich haftende Gesellschafterin geworden sein,, Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage in tatsächlicher Einsicht nicht ausdrücklich■ Stellung genommen, so dass infolge dessen auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verlagsanstalt GmbH (und später ihre Rechtsnachfolgerin) sei persönlich haftende. Gesellschafterin geworden, nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtli nicht haltbar ista Für eine Auslegung in dieser Richtung bestehen.augewisse Bedenken, da nach der unbestrittenen Absicht der'--Yertragschliessenden die Beteiligung der Reichsgesellschaft an dem Zeitungsunternehmen im Interesse der Auslandsverbreitung des Fremdenblatts nicht nach, aussen kenntlich gemacht werden sollte und dass insoweit später strenge Geheimhaltuligsmassnahmen angeordnet wurden. Unter diesen Umständen könnte die Bestellung des Klägers zu dem Treuhänder der V^H Verlagsanstalt GmbH eine: besondere Bedeutung gewinnen, vorausgesetzt nämlich., dass die Verlagsanstalt GmbH nicht als stille Ge- sellschafterin mit der Beklagten in Rechtsbeziehungen treten,- sondern dass der Träger der von Kurt und Albert" veräusserten Gesellschaftsbeteiligung persönli haftender Gesellschafter der Beklagten werden sollte, würde dann die Auslegung in Betracht kommen,, dass der rr Kläger entsprechend sjeiner Eintragung in das Handelsregister nach aussen der Träger dieses Mitgliedschaftsrechts; also selber der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten; und zwar als Treuhänder der Verlagsanstalt GmbH, werden sollte. dass der Kläger bis zu dem Zusammenbruch als zur Vertretung berechtigter Gesellschafter tätig geworden ist: denn die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist an die Stellung als Gesellschafter gebunden, - sie kann nicht.durch rechtsgeschäftliche Übertragung auf einen Dritten begründet werden (Weipert RGRK■HGB 125 Bern 4 m w Nachw), Des weiteren bestehen auch keine Bedenken gegen eine Gestaltung der treuhänderischen .Rechtsbeziehungen in dieser Form, dass nämlich der Kläger im Einverständnis mit den: übrigen Gesellschaftern nach aussen die Stellung als Gesellschaftler übernahm und bei der Wahrnehmung der ihm zustehenden Gesellschaftsrechte im Verhältnis zur VflB Verlagsanstalt GmbH treuhänderisch gebunden war0 ■Die treuhänderische Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft braucht nicht verdecke zu sein, sie kann auch den übrigen Gesellschaftern bekannt und von ihnen gebilligt sein. Ein offenes Treuhandverhältnis in diesem Sinn ist gerade bei einer {Kommanditgesellschaft nicht ungewöhnlich,, Es findet sich bei ihr vor allem im Palle einer treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die selbst nicht Gesellschafter werden, sondern für die insgesamt ein Treuhänder als Kommanditist der Gesell- So werden bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber durch einen Treuhänder-Kommanditisten einem Ausschuss der eigentlichen Kapital--beteiligten vielfach unmittelbare Kontrollrechte und Anweisungsbefugnisse gegenüber der Gesellschaft eingeräumt: oder im Innenverhältnis das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten .sogar so gestaltet, als ob die Geldgeber die Kommanditisten seien (Fleehtheim bei 1üringer-Hachenburg Komm HGB § 164 Bern 9; Gessler-Hefermehl Komm IIGB 20 Aufl § 161 Bern 32) „ Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage ansupassen; in dieser Hinsicht sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist„ Es würde also im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die V®B|Verlagsanstalt GmbH ('und ihre Rechtsnachfolgerin) offenbar unmittelbare" jiberwachungsrechte in dem Unternehmen der Beklagten aus-geübt hat, nicht der Annahme entgegenstehen, dass nicht sie, sondern der Kläger Gesellschafter geworden war. Auch ein Bedenken,, das die Revisionsbeantwortung gegen die Gesellschaftereigenschaft des Klägers vorbringt, nämlich der Umstand, dass er nur eine feste Vergütung erhalten und der Gewinnanspruch aus der Beteiligung der V^BLVerlagsanstalt GmbH unmittelbar zugestanden habe, spricht nicht gegen die Möglichkeit, dass der Kläger der Gesellschafter der Beklagten geworden war, Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang nicht einer abschliessenden Stellungnahme zu der Präge, ob die Beteiligung eines jeden Gesellschafters an dem Gewinn des gemeinsamen Unternehmens ein notwendiges Erfordernis einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft ist (so Weipert RGRK HGB § 105 Bern 9? Wie die Gesellschafter im allgemeinen hei der Gestaltung des Innenverhältnisses dem Vorliegen des Treuhandverhältnisses Rechnung tragen und dem Treugeher unmittelbare Rechte zubilligen können, so haben sie im Einverständnis mit dem Treuhänder-Gesellschafter diese Möglichkeit auch für, die Regelung der Gewinnbeteiligung, ohne dass darin ein unzulässiger Ausschluss von jeder Gewinnbeteiligung erblickt werden kann* Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nach den bisherigen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit haltbar ist, dass die V^^ Verlagsanstalt GmbH (und später ihre Rechtsnachfolgerin) nach den vorliegenden schriftlichen Verträgen persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten geworden ist.. Vielmehr muss nach den bisherigen, Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass an Stelle der Vfli Verlagsanstalt GmbH der Klager als ihr Treuhänder nach aussen Mitglied der Gesellschaft und damit Träger der worden ist0 Bei dieser Sachlage ist es denkbar,, dass das Vorliegen dieses Treuhand-Verhältnisses bei allen Beteiligten für die Aufnahme des Klägers als persönlich'haftender Gesellschafter nich gesellschaftsrechtlichen Befugni nur Beweggrund, sondern Geschäftsgrundlage gewesen istc Gleichwohl kann dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung beigemessen werden, die ihm das Berufungsgericht beilegt„ Wenn auch eine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Gesell-schaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen ist. so kann mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Anwendung dieser Grundsätze auch nicht zur Folge haben» dass der betroffene Gesellschafter entgegen der Vorschrift des § 140 RGB unmittelbar seine Gesellschaf'Herstellung verliert.. Dagegen kann nicht die Möglichkeit anerkannt werden, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage dazu führt» dass dieser Gesellschafter ohne weiteres seine Gesellschafterstellung verlierta Es müssen insoweit dieselben Grundsätze gelten, wie sie bei der sogenannten faktischen Gesellschaft für die Geltendmachung eines Richtigkeits- oder Anfechtungsgrundes in der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Es könnte hierdurch vielmehr nur ein Ausschliessungsrecht der übrigen Gesellschafter gegen den Kläger nach Massgabe des § 140 HGB begründet worden sein, ein Recht, von dem die übrigen Gesellschafter bisher unstreitig keinen Gebrauch gemacht haben«, Des weiteren kann die etwaige Rechtsstellung des | Klägers als Gesellschafter der Beklagten auch nicht da-durch berührt worden sejln, dass die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit der Verlagsanstalt GmbH un- dass der Kläger nach dem Inhalt der Vereinbarungen' aus dem Jahre 1936 als Treuhänder der V^HlVer-lagsanstalt"GmbH persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten geworden ist und in der Zeit nach dem Zusammenbruch zunächst auch geblieben ist, so fragt es sich, ob dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustehen. Der Kläger hat des weiteren im Laufe des Rechtsstreits wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm die Vergütung auch dafür zugesagt worden sei, dass er mit seinem Eintritt in die verklagte Gesellschaft die unbeschränkte persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen und sich im Hinblick auf die §§ 112/13 HGB auch noch einer Beschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten unterworfen habe. Abgesehen davon, dass bisher nicht recht hervorgetreten ist, auf welche Tatsachen, insbesondere auf welche Vereinbarungen der Kläger seine dahingehende Annahme stützt, so erscheinen die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang auch nicht völlig frei von Y/id er sprach, Hält man sich vor Augen, dass im allgemeinen bei einer offenen Handelsgesellschaft und bei einer Kommanditgesellschaft die Zubilligung einer besonderen Geschäftsführervergütung nicht auch ein Entgelt für die Übernahme der persönlichen Haftung und für die Einschränkung durch das V/ettbewerbs-verbot- darstellt? Der Umstand, dass die Beklag-, te dem Kläger auch das Geschäftsführerentgelt selbst zage/ sagt hat, kann dafür nicht angeführt werden; denn die Ge-; schäftsführertätigkeit des Klägers ist der Beklagten selbst zugute gekommen. Wie sehr dem gegenüber die Übernahme der per£ sönlichen Haftung und dje'Unterwerfung unter das Wettbewerbsverbot das Verhältnis des Klägers zu seiner Treugeberin betrifft , -wird vor allem durch den Hinweis des Klägers in den Totsacheninstanzen deutlich, dass er sich: nach dem Zusammenbruch gegenüber der öffentlichen Hand (Stadt BfHHI) als angeblich Berechtigter an dem von ihm1 verwalteten Treugut gebunden gehalten und sich aus diesem Grunde auch zunächst nicht zur Aufgabe des Treugutes,; cLh,, zu, seiner Löschung im Handelsregister und damit-zur Beseitigung seiner weiteren persönlichen Haftung für die Schulden der Beklagten für berechtigt gehalten habe.. Kläger auch noch vorgetragen hat, dass nicht nur zwischen ihm und der V^B Verlagsanstalt GmbH, sondern’auch zwischen ihm und dem Gesellschafter Kurt ein Treuhandverhältnis bestanden habe, so ist die tatsächliche Grundlage dieser Behauptung bisher nicht deutlich geworden,, Das Einverständnis von Kurt mit der Bestellung des Klägers zu dem Treu- händer der V4Bk Verlagsanstalt GmbH reicht hierfür noch nicht aus,, Dieses Einverständnis war ebenso wie das Einverständnis aller•übrigen Gesellschafter dazu notwendig, dass der Kläger überhaupt Gesellschafter der Beklagten in seiner treuhänderischen Bindung gegenüber der Verlagsanstalt GmbH werden konnte0 Dass der Kläger aber darüber hinaus treuhänderische 'Interessen des Kurt etwa in desseniStellung als Kommanditist der Beklagten wahrgenommen habe, und hierbei in den Jahren vor dem Zusammenbruch verpflichtende Bindungen gegenüber Kurl BflHHBP eingegangen sei, hat er bisher selbst nicht behauptet „ Diesem Teil der Ausführungen des Klägers wird daher nach dessen bisherigem Vortrag für die Beurteilung .seines Elagebegehrens kein besonderes Gewicht beigemessen werden können, ganz abgesehen davon, dass derartige treuhänderischen Beziehungen des Klägers zu Kurt Bl keine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten,. Gegenüber diesen Ausfüh rangen des Klagers wirdj es zunächst einer Stellungnahme dazu bedürfen, ob der Begriff der Aufwendungen überhaupt so weit gezogen werden kann, wie der Kläger meint Aufwendungen sind nach dem Sprachgebrauch Auslagen, Opfer an Vermögenswerten, die ein Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft erbringt; dagegen sind nicht als Aufwendungen Leistungen anzusehen, zu denen der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, also auch nicht die Tätigkeit als- geschäftsführender Gesellschafter oder sonstige Dienstleistungen, die ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übernommen hat (Hueck aaO § 15 I 1)., Muss also schon unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsauffassung des Klägers bedenklich erscheinen, so kommt hinzu, dass der Kläger offenbar auch noch nicht in genügendem Masse dargetan hat, dass die Einsetzung eiijies Custodian auf die Haltung des Klägers zurückzuflihren sei, die er nach aussen hin zur Erhaltung des H^0er Fremdenblatts während der Nazizeit habe einnehmen müssen,. und Zeitungsunternehmens• eingesetzt haben wiirde, ganz gleichgültig,, wie sich dieser auch immer während der nationalsozialistischen Herrschaft verhalten haben mag0 Es liegt nach der allgemeinen Erfahrung die Annahme sehr viel nähery dass der Kläger auch dann, wenn er während dieser Zeit politisch nicht in dem gleichen Mass nach aussen den Eindruck eines überzeugten Nationalsozialisten erweckt haben würde, von der britischen Militärregierung nicht mit der Treuhandschaft nach dem Gesetz Hr 52 betraut worden wäre* Wenn der Kläger bei dieser Sachlage den ihm obliegenden gegenteiligen Beweis nicht führen kann, also nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die hrit0 Militärregierung so oder so zur Ablösung des Vertrauensmannes der HflBBI Verlagsanstalt GmbH einen anderen als Custodian eingesetzt haben würde* dann würde für die Auffassung, dass der Ausfall des Klägers auf sein Verhalten im Dienst der Beklagten und nicht etwa im Dienst seiner Treugeberin zurückzuführen sei, kein Raum sein0 j

Zitierte Normen: § 133 HGB
GesellschaftunmittelbarVerlagsanstaltTreuhänderGmbHRechtKlägerGesellschafterKurt

Volltext der Entscheidung

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Gesetz?	HGB	§§	161, 105, 131, 140; BGB § 242
Rechtssatsj 1,.) In einer Kommanditgesellschaft muss .jeder Gesellschafter nach aussen als Träger des Gesellschaftsunternehmens auftreten.,
Es ist daher unzulässig, dass ein einzelner Gesellschafter weder in das Handelsregister als Gesellschafter eingetragen noch auch im übrigen als Gesellschafter nach aussen • in Erscheinung treten soll0
20) Die nur! treuhänderische Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kommanditgesellschaft braucht nicht verdeckt zu sein, sie kann auch den übrigen Gesellschaftern bekannt und von ihnen gebilligt sein. Auch in diesem Fall kann der Treuhänder die gesellschaftsrechtliche Stellung als Träger des Mitgliedschaftsrechts in der Gesellschaft erhalten„ Dem Treugeber können jedoch in diesem Fall von allen Gesellschaftern im Innenverhältnis unmittelbare Rechte (z,B„ Kontroll- und Überwachungsrechte) eingeräumt werden,
3,) Der Wegfall der Geschäftsgrandläge für den Eintritt eines Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft kann mangels abweichender' Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nicht dazu führen.; dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung unmittelbar verliert. Es kann aus diesem Anlass für die übrigen Gesellschafter nur das Recht begründet werden, im Wege der Klage die Ausschliessung des betreffenden Gesellschafters zu verlangen.
Aktenzeichen: II ZR 157/52
Urteil des BGH vom 13, Mai 1953 - OLG Hamburg
 Verkündet
am 13» Mai 1953
Jodas j Justizangesteüjlter.
i
als Urkundsbearcter der Geschäftsstelle
 Im harnen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Carl Gustav Schl VP- OPÄstr» Sil.
Klägers und Revisionsägers ,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kommanditgesellschaft i,Fa» B JMBP & Co„, Buchdruckerei und Tiefdruckanstalt,
 Beklagte und Revisions beklagte,
-Prozessbevdllmächtigter: Rechtsanwa11 Justizrat
 und
die Erben des verstorbenen Kaufmanns Kurt Bl Frau Antje B^PBjjBÄund deren Kinder:
a) KikolausB^HpBP,
h) Anja	.
beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Antje	wohnhaft	in	H5
Nebenintervenienten,,
-Prozessbevollraächt igter :■ Recht sa nwa 1‘
hat der II „ Zivilsenat» des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6». Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Brost» Br» Selowsky» Br» Fischer;, Br» Kuhn und Artl für Recht erkannt;
~2~

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5« Juni 1952.aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei dung., auch über die Kosten der Revision, an das Be rufungs ge ri e ht zurückve rw i e s en c
"von Rechts wegen
 Tatbestand:
An der verklagten Gesellschaft, die eine Buchdruckerei und Tiefdruckanstalt betreibt und die sich im Besitz sämtlicher Anteile der Hm^br Preradenblatt bMHHP & Co, GmbH befand, waren Ende 1935 u,a„ als Komplementär Kurt BflHHHI und als Kommanditist Albert EMIR beteiligt. Im Jahre 1936 wurde von der Reichspressekammer gegen Kurt BflHHHl ein Verfahren durehge-f ührt, das mit seinem Ausschluss aus der Reichspresse-kammer und dem Verlust seiner weiteren Mitwirkung an der Herausgabe des	Fremdenblatts	endete0 Im
 Anschluss an dieses Verfahren kam es zu Verkaufsverhand-lungen mit der V4MI Verlagsanstalt GmbH	die	zu-
einera Vertrag vom 22, August/l8, September 1936 führten. In diesem. Vertrag, veräusserten Kurt und Albert der Vdf Verlagsanstalt GmbH jeweils einen Anteil ihrer Beteiligung an der verklagten Gesellschaft, Auf diesem Wege erhielt die	Verlagsanstalt	GmbH einen Einfluss
 auf 51 i» der Stimmen in der verklagten Gesellschaft,
 Die V^HbVerlagsanstaiLt GmbH wurde nach dem Wortlaut des Vertrages persönlich haftende Gesellschafterin, während Kurt B4HHI mit seinem um die Abtretung verringerten Beteiligungsanteil Kommanditist wurde,. Ferner war in dem Vertrag vorgesehen, dass die Vflfe Verlagsanstalt GmbH bei der ihr zustehenden Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch einen Treuhänder vertreten wird, über dessen Persönlichkeit sich die Gesellschafter jeweils beraten; zugleich, wurde als Treuhänder und Geschäftsführer der Kläger, der bisherige Syndikus der Gesellschaft, bestellt und die Vergütung des Geschäftsführers, die über Handlungskosten zu verbuchen war, auf monatlich HM 2,000 zuzüglich einer Bienstaufwandentschä-digung und eines weiteren Zuschusses von monatlich ins-
— A —
gesamt RM 750,—festgelegt„ Dieser Vertrag wurde von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet und in Form einer Abänderung des bisherigen Gesellschaftsvertrages niedergeiegt,.
Im September 1956 wurden der Kläger auf.Antrag der bisherigen Gesellschafter als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten in das Handelsregister eingetragen.
Am 4o September 1956 kam es zu dem Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem Kläger und der VflHI Verlagsanstalt GmbH * In diesem Vertrag wurde bestimmt, dass der Kläger 'die treuhänderische Verwaltung der Kapitaleinlage der	Verlagsanstalt	GmbH übernimmt, dass er
 treuhänderisch persönlich haftender Gesellschafter in d verklagten Gesellschafttj und. als solcher ins Handelsregister eingetragen wird,, Die Bezüge des Klägers wurden in diesem Vertrag in Anlehnung an den Gesellschaftsvertrag festgelegt „ Schliesslich übernahm die	Verlags-»;
anstalt GmbH gegenüber dem Kläger die Freihaltung für eine etwaige Inanspruchnahme aus der von ihm übernomrae-; nen persönlichen Haftung für die Beklagtec
 In den Jahren 1957 und. 1959 verkauften Albert und ein anderer Gesellschafter der Vrdk Verlagsanstalt GmbH auch noch ihre restlichen Anteile an. der Beklagten? auch insoweit wurde der Kläger Treuhänder, ohne dass die	Verlagsanstalt	GmbH	nach	auss
 als Gesellschafterin der; Beklagten in die Erscheinung'; t r a t „
Das Vermögen der Vflfc Verlagsanstalt GmbH, der alleinige Gesellschafterin bis 1959 das Deutsche Reich und seitdem die	Verlagsanstalt	GmbH	in S^H
-f,r
wesen wary--- wurde im April. 1944 auf diese übertragen.. Alleinige Gesellschafterin der	Verlagsanstalt
 GmbH war seit 1939 die Fr'anz E^H liachfGmbH in MVHl
 die ihrerseits im Alleinbesitz der NSDAP gestanden
 hat,.
Der Klager ist bis zu dem Frühjahr 1943 als Geschäftsführer und vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten tätig gewesen« Am 27, Juni 1945 wurde er von der ' Besatzungsmacht verhaftet und am 18„ April 1947 wieder aus der Haft entlassen,, Im Juli 1945 bestellte die Militärregierung für die Beklagte einen Custodian,, Dieser teilte dem Klager.mit Schreiben vom 20» Juli 1945 mit, dass seine Geschäf-tsfUhrungsbefugnisse erloschen seien und dass ein etwa zwischen ihm und der Beklagten bestehendes Anstel lungs Verhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt werde» Die von der Militärregierung über die Beklagte verhängte Treuhandschaft ist bisher nicht aufgehoben.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der ihm in den früheren Verträgen zugesagten Vergütung seit dem Zusammenbruch» Er hat demgemäss beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 40»7C0 und ab September 1949 bis 31» Dezember 1950 zur monatlichen Zahlung von weiteren ;
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je DM 2.200 zu verurteilen» Zur Begründung seines Klagebegehrens beruft er sich darauf; dass er an Stelle der VgBk Vorlagsanstalt GmbH- echter persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten geworden sei und nur im Innenverhältnis als Treuhänder gebunden gewesen sei» Das Kündigungsschreiben des Custodian habe daher seine Stellung als Gesellschafter nicht berühren können»
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.» während, die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet»
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Ent Scheidung sgründ e
Io) Das Berufungsgericht fuhrt aus, dass die Verlagsanstalt GmbH am Tage des Einmarsches der alliierten Truppen als Rechtssub,jekt vernichtet werden sei,. Es beruft sich hierbei zunächst auf das Konirollratsgesetz Nr 2; das freilich erst im Oktober 1945 in Kraft getreten ist,, Wenn auch die hBBR Verlagsanste.lt GmbH nicht in dem dem Art I Abs 2 des Gesetzes Nr 2 beigefügten Appendix ausdrücklich aufgeführt worden sei, so folge die Anwendung dieses Gesetzes auf die EBBB Verlagsanstalt GmbH doch daraus, dass sie eine Tochtergesellschaft der Kranz E|| Nachfh GmbH gewesen sei und demgemäss auch als eine der "Nazi institutibns etablished as instruments of'-; party domination" angesehen werden müsse,, Dieselben Gesichtspunkte hätten auch bei der Anwendung des Gesetzes Nr u Abs I der brit„ MilReg zu gelten, das in Hamburg am Tage seiner. Besetzung durch die brit„ Truppen in Kraft getreten sei.,. Nach diesem Gesetz (vgl Ziff 11) sei die Kranz E^B Nachf0 GmbH als Rechtssub je kt beseitigt werden; dasselbe Schicksal habe die liBBB Verlagsanstalt GmbH getroffen, da sie als 'Tochtergesellschaft’ Wirtschaft? lieh einen Teil der Kranz EBB Nachf0 GmbH gebildet habe,; Diesen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, ist beizutreten»
2c) In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, dass mit der Vernichtung der HflBB Verlagsanstalt GmbH auch!die Rechte des Klägers aus den/ Verträgen vom 22 „ August/18., September 1936 und Ar0 Sept ber 1936 in Portfall gekommen seien,, Nach diesen Verth sei die VfBI Verlagsanstalt GmbH, die Rechtsvorgängerin der HBHB Verlagsanstalt GmbH, Gesellschafterin der Beklagten geworden, wenngleich sie auch nicht als solche ; in das Handelsregister eingetragen worden sei., Dabei ist
I
Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einem von der Beklagten vorgelegter. Rechtsgutachten von Professor Würdinger der Meinung,, dass die Beteiligten ihre RechtsbeZiehungen in der Weise regeln konnte'n, dass die V4I& Verlagsanstalt GmbH als Treugeber Mitglied der Gesellschaft und damit Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten wurde, während der Kläger als Treuhänder, ohne Partner des Gesellschaftsvertrages und Träger der Mitgliedschaft zu s ein, nur zu. Tarnungszwecken in das Handelsregister eingetragen wurde« Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden..
Die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft ist
i
kraft zwingenden Gesellschaftsrechts nur in der Form möglich, dass der Gesellschafter nach- aussen als Träger des Unternehmens auftritt,, Die Kommanditgesellschaft ist ebenso wie die offene Handelsgesellschaft eine Aussengesell-schaftp bei der das Hervortreten der Gesellschafter nach
 aussen ein wesentliches Merkmal bildet,. Die Eintragung
1s Gesellschafter im’Handel
 rt e;
bei bei-
den Gesellschaften keine rechtsbegriindende Bedeutung,,
Es ist aber nicht zulässig, dass die Eintragung eines Gesellschafters nicht vorgenommen werden soll und dass dieser Gesellschafter auch im übrigen nach aussen als Träger der Gesellschaft nicht in die Erscheinung treten soll (P.GZ 165, 265; OGHZ 2, 253: vgl auch OGHZ 4, 241)« Eine solche Abmachung wäre mit dem Wesen der Kommanditgesellschaft unvereinbar; sie würde die typischen Merkmale einer Innengesellschaft, einer Beteiligung eines Ge-
sellschafters nur im mnenverhältnis aufweisen., ±n die-
ser Einsicht sind der1 Vertragsfreiheit der Gesellschafter Schranken gezogen. Sie haben zwar für d-ie Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen die Freiheit einer Wahl zwischen der Innen- und der Aussengeseilschaft; sie können aber nicht bestimmen, dass die von ihnen gewählte Form der
 InnengeSeilschaft rechtlich als Aussengeseilschaft zu behandeln ist,.,
Bei dieser Rechtslage erhebt sich zunächst die Fra ge. ob nach dem Willen der Parteien die	Verlagsan-
stalt GmbH überhaupt als persönlich haftende Gesellschaf rin der Beklagten in das Handelsregister eingetragen werden sollte und ob sie als Gesellschafterin nach aussen in die Erscheinung treten sollte,. Ist diese Frage zu verneinen 5 so kann die	Verlagsanstalt GmbH auch nicht per-
sönlich haftende Gesellschafterin geworden sein,, Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage in tatsächlicher Einsicht nicht ausdrücklich■ Stellung genommen, so dass infolge dessen auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verlagsanstalt GmbH (und später ihre Rechtsnachfolgerin) sei persönlich haftende. Gesellschafterin geworden, nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtli nicht haltbar ista
 Für eine Auslegung in dieser Richtung bestehen.augewisse Bedenken, da nach der unbestrittenen Absicht der'--Yertragschliessenden die Beteiligung der Reichsgesellschaft an dem Zeitungsunternehmen im Interesse der Auslandsverbreitung des	Fremdenblatts	nicht	nach,
 aussen kenntlich gemacht werden sollte und dass insoweit später strenge Geheimhaltuligsmassnahmen angeordnet wurden. Unter diesen Umständen könnte die Bestellung des Klägers zu dem Treuhänder der V^H Verlagsanstalt GmbH eine: besondere Bedeutung gewinnen, vorausgesetzt nämlich., dass die	Verlagsanstalt	GmbH	nicht	als	stille	Ge-
sellschafterin mit der Beklagten in Rechtsbeziehungen treten,- sondern dass der Träger der von Kurt und Albert" veräusserten Gesellschaftsbeteiligung persönli haftender Gesellschafter der Beklagten werden sollte, würde dann die Auslegung in Betracht kommen,, dass der
 rr
Kläger entsprechend sjeiner Eintragung in das Handelsregister nach aussen der Träger dieses Mitgliedschaftsrechts; also selber der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten; und zwar als Treuhänder der	Verlagsanstalt
 GmbH, werden sollte. Dieser Auslegung würde es auch entsprechen j. dass der Kläger bis zu dem Zusammenbruch als zur Vertretung berechtigter Gesellschafter tätig geworden ist: denn die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist an die Stellung als Gesellschafter gebunden, - sie kann nicht.durch rechtsgeschäftliche Übertragung auf einen Dritten begründet werden (Weipert RGRK■HGB 125 Bern 4 m w Nachw), Des weiteren bestehen auch keine Bedenken gegen eine Gestaltung der treuhänderischen .Rechtsbeziehungen in dieser Form, dass nämlich der Kläger im Einverständnis mit den: übrigen Gesellschaftern nach aussen die Stellung als Gesellschaftler übernahm und bei der Wahrnehmung der ihm zustehenden Gesellschaftsrechte im Verhältnis zur VflB Verlagsanstalt GmbH treuhänderisch gebunden war0 ■Die treuhänderische Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft braucht nicht verdecke zu sein, sie kann auch den übrigen Gesellschaftern bekannt und von ihnen gebilligt sein. Auch bei einem offenen Treuhand-Verhältnis in diesem Sinn kann der Treuhänder die gesell-schaftsrechtliehe Stellung als Träger des Mitgliedschaftsrechts erha.lten? wobei er-selbst dem Treugeber im Innenverhältnis nur schuldrechtlich gebunden ist (vgl dazu Siebert, Das rechtsgeschäftliche Treuhandverhältnis 1933 S 406)o
Ein offenes Treuhandverhältnis in diesem Sinn ist gerade bei einer {Kommanditgesellschaft nicht ungewöhnlich,, Es findet sich bei ihr vor allem im Palle einer treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die selbst nicht Gesellschafter werden, sondern für die insgesamt ein Treuhänder als Kommanditist der Gesell-
-I CI-
SC ha ft beitritt (vgl RG Y/aipn 1918 Nr 79; OGHZ 2, 253).
Im Falle eines solchen offenen Treuhandverhältnisses ist es denkbar - und gerade die Fälle einer treuhände- • rischen Zusammenfassung zahlreicher Kommanditisten ge- . ben hierfür manches Beispiel dass im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern den Treugebern, also denjenigen, die nicht die Stellung als Gesellschafter erhalten haben, unmittelbare Hechte und Ansprüche zugebilligt werden.. So werden bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber durch einen Treuhänder-Kommanditisten einem Ausschuss der eigentlichen Kapital--beteiligten vielfach unmittelbare Kontrollrechte und Anweisungsbefugnisse gegenüber der Gesellschaft eingeräumt: oder im Innenverhältnis das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten .sogar so gestaltet, als ob die Geldgeber die Kommanditisten seien (Fleehtheim bei 1üringer-Hachenburg Komm HGB § 164 Bern 9; Gessler-Hefermehl Komm IIGB 20 Aufl § 161 Bern 32) „ Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage ansupassen; in dieser Hinsicht sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist„ Es würde also im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die V®B|Verlagsanstalt GmbH ('und ihre Rechtsnachfolgerin) offenbar unmittelbare" jiberwachungsrechte in dem Unternehmen der Beklagten aus-geübt hat, nicht der Annahme entgegenstehen, dass nicht sie, sondern der Kläger Gesellschafter geworden war. Auch ein Bedenken,, das die Revisionsbeantwortung gegen die Gesellschaftereigenschaft des Klägers vorbringt, nämlich der Umstand, dass er nur eine feste Vergütung erhalten und der Gewinnanspruch aus der Beteiligung der V^BLVerlagsanstalt GmbH unmittelbar zugestanden habe,
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spricht nicht gegen die Möglichkeit, dass der Kläger der Gesellschafter der Beklagten geworden war, Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang nicht einer abschliessenden Stellungnahme zu der Präge, ob die Beteiligung eines jeden Gesellschafters an dem Gewinn des gemeinsamen Unternehmens ein notwendiges Erfordernis einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft ist (so Weipert RGRK HGB § 105 Bern 9? Gessler-Hefermehl aaO § 105 Bern 6; Plechtheim bei Düringer-Hachenburg aaO § 105 Bern 2; verneinend Kueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft § 1 I 1 b), und ob bejahendenfalls die Zubilligung einer festen Vergütung schon einen unzulässigen Ausschluß von jedem Gewinn in dem Unternehmen der Gesellschaft darstellt (verneinend RG JW 1915, 1428 ; Recht 1919 Nr 125? Weipert aaO § 121 Bern 12); denn jedenfalls können unter dem von der Revisionsbeantwortung her'vorgehobehen Gesichtspunkt keine Bedenken gegen eine Regelung erhoben werden, wonach der Treuhänder-Gesellschafter eine feste Vergütung erhalten und der auf seine Beteiligung entfallende Gewinnanteil^unmittelbar dem Treugeber zu-fliessen soll... Wie die Gesellschafter im allgemeinen hei der Gestaltung des Innenverhältnisses dem Vorliegen des Treuhandverhältnisses Rechnung tragen und dem Treugeher unmittelbare Rechte zubilligen können, so haben sie im Einverständnis mit dem Treuhänder-Gesellschafter diese Möglichkeit auch für, die Regelung der Gewinnbeteiligung, ohne dass darin ein unzulässiger Ausschluss von jeder Gewinnbeteiligung erblickt werden kann*
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nach den bisherigen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit haltbar ist, dass die V^^ Verlagsanstalt GmbH (und später ihre Rechtsnachfolgerin) nach den vorliegenden schriftlichen Verträgen persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten geworden ist.. Vielmehr muss nach den
 bisherigen, Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass an Stelle der Vfli Verlagsanstalt GmbH der Klager als ihr Treuhänder nach aussen Mitglied der Gesellschaft und damit Träger der
 worden ist0
3o) An Hand von weiteren Behauptungen des Klägers führt das Berufungsgericht aus, dass der Kläger, selbst
 Stellung eines echten persönlich haftenden Gesel’Lschaf-
Vvieder verloren haben würde„ Denn Geschäftsgrundlage für die Einräumung einer solchen Gesellschafterstellung zugunsten des Klägers wäre die Tatsache gewesen,, dass
 GmbH nur ihr Treuhänder gewesen sei„ Biese Geschäfts-
habe zur Folge gehabt, dass auch die dem Kläger eingeräumte Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter ohne weiteres erloschen sei,. Auch diesen Aus-
nes Treuhandverhältnis, also um ein solches, das den übrigen Gesellschaftern beim Abschluss des Gesell Schafts Vertrages mit dem Kläger bekannt war. Bei dieser Sachlage ist es denkbar,, dass das Vorliegen dieses Treuhand-Verhältnisses bei allen Beteiligten für die Aufnahme des Klägers als persönlich'haftender Gesellschafter nich
 gesellschaftsrechtlichen Befugni
e und Pflichten ge-
wenn er als Treuhänder der V^R Verlagsanstalt GmbH die
 ters der Beklagten erlangt haben würde, diese Stellung doch mit der Vernichtung der	Verlagsanstalt	GmbH
der Kläger im innenverhältpi
 zur Yj
 Verlagsanstalt
grundlage sei durch die Vernichtung der H Verlags-
anstalt GmbH als Rechtssubjekt in Wegfall geraten,. Bas
 führungen des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten 'werden,.
Bei dem hier vorliegenden Treuhandverhältnis
 zwischen dem Kläger und der	Verlagsanstalt	GmbH
handelt es sich, wie bereits hervorgehoben, um ein offe-
~r o-
nur Beweggrund, sondern Geschäftsgrundlage gewesen istc Gleichwohl kann dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung beigemessen werden, die ihm das Berufungsgericht beilegt„ Wenn auch eine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Gesell-schaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen ist. so müssen doch die .Rechts-Wirkungen eines solchen Wegfalls den besonderen Verhältnissen des Gesellschaftsrechts angepasst werden. So wie der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zur Zubilligung eines Rücktrittsrechts von einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft führen kann (RGZ 165» 199; Weipert aaO § 105 Bern 84)s. so kann mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag die Anwendung dieser Grundsätze auch nicht zur Folge haben» dass der betroffene Gesellschafter entgegen der Vorschrift des § 140 RGB unmittelbar seine Gesellschaf'Herstellung verliert.. Soweit sich im einzelnen Pall der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht auf das Gesellschaftsverhältnis aller Gesellschafter zueinander erstreckt und damit ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft nach § 133 HGB begründet, sondern soweit er sich, etwa bei dem Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft» auf einen einzelnen Gesellschafter beschränkt, so kann die Wirkung eines solchen Wegfalls nur darin bestehen, dass die übrigen Gesellschafter ein sofortiges Ausschliessungsrecht gegenüber dem betroffenen Gesellschafter erhalten. Dagegen kann nicht die Möglichkeit anerkannt werden, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage dazu führt» dass dieser Gesellschafter ohne weiteres seine Gesellschafterstellung verlierta Es müssen insoweit dieselben Grundsätze gelten, wie sie bei der sogenannten faktischen Gesellschaft für die Geltendmachung eines Richtigkeits- oder Anfechtungsgrundes in der Rechtsprechung entwickelt worden sind.
(BG-HZ 3 5 285 p vgl dazu auch OGHZ'4. 241),, Den Bestimmungen der §§ 133 r 140 ? 142 HGB liegt übereinstimmend der Gesichtspunkt zugrunde, dass es im Interesse der Rechtst Sicherheit und Rechtsklarheit mangels ausreichender Be-’ Stimmungen im Gesellschaftsvertrag geboten ist, so einschneidende -Umstände wie die Auflösung der Gesellschaft ” oder den Ausschluss eines Gesellschafters durch eine geri liehe Entscheidung herbeizuführen,. Dieser Gesichtspunkt muss auch dann Berücksichtigung finden, wenn durch eine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Zukunft der Bestand des GeSeilschaftsver- ' träges im ganzen oder nur die Beteiligung eines Gesellschafters an.der Gesellschaft in Präge gestellt wird,. Somit konnte auch der Kläger entgegen-der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ’seine Gesellschafter-Stellung unmittelbar verlieren, dass die Geschäftsgrund--' für seinen Eintritt in die Gesellschaft später durc
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 die Vernichtung der .Rechtspersönlichkeit der	Ver-.
lagsanstalt GmbH in Wegfall gekommen war.. Es könnte hierdurch vielmehr nur ein Ausschliessungsrecht der übrigen Gesellschafter gegen den Kläger nach Massgabe des § 140 HGB begründet worden sein, ein Recht, von dem die übrigen Gesellschafter bisher unstreitig keinen Gebrauch gemacht haben«,
Des weiteren kann die etwaige Rechtsstellung des | Klägers als Gesellschafter der Beklagten auch nicht da-durch berührt worden sejln, dass die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit der	Verlagsanstalt	GmbH	un-
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mittelbare Wirkungen auf das Treuhandverhältnis zwischen;’ dem Kläger und seiner Treugeberin ansgelöst haben mag. Denn selbst wenn das der Pall gewesen sein sollte, so würde dadurch zunächst nur das Verhältnis zwischen Treu--: hand er und Treugeber berührt worden sein,. Allenfalls hätte darüber hinaus, falls beim Abschluss des Gesellschafts-
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Vertrages aüch in dieser Hinsicht schuldrechtliche Beziehungen zwischen den übrigen Gesellschaftern und der V^Bk Verlagsanstalt GmbH begründet sein sollten, die Rechtsnachfolgerin der	Verlagsanstalt	GmbH
einen schuidrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter erlangt, mit Rücksicht auf die Beendigung des Treuhandverhältnisses die Ausschliessung des Klägers aus der Gesellschaft herbeizuführen„ In keinem Kall konnte aber aus diesem Grunde die Rechtsstellung des Klägers als Gesellschafter der Beklagten unmittelbar betroffen werden..
4.,) Kann somit nach den bisherigen Feststellungen
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des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden., dass der Kläger nach dem Inhalt der Vereinbarungen' aus dem Jahre 1936 als Treuhänder der V^HlVer-lagsanstalt"GmbH persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten geworden ist und in der Zeit nach dem Zusammenbruch zunächst auch geblieben ist, so fragt es sich, ob dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustehen.
Soweit dem Kläger .diese Ansprüche in dem Gesell-schaftsvertrag als Entgelt für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter zugebilligt worden sind, kann er. sie für die Zeit seit seiner Verhaftung nicht mehr geltend machen.. Denn der Anspruch auf die Vergütung, die einem Gesellschafter für seine Tätigkeit als Geschäftsführer zugesagjt ist, ist - abgesehen von einer zeitlich unbedeutenden Verhinderung durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände - im allgemeinen nur für die Zeit begründet, in der der Gesellschafter auch die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat.. Das gilt vor allem dann, wenn an Stelle des verhinderten Geschäftsführers-Gesellschafters ein anderer mit diesen Aufgaben
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betraut werden muss und die Gesellschaft an diesen ebenfalls eine Geschäftsführervergütung zu .zahlen hat. Der Kläger kann daher die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nur dann geltend machen, wenn ihm diese Vergib- ■
tigkeit als, Geschäftsführer zugesagt worden ist.. Die Ent-', Scheidung dieser Frage hängt im wesentlichen von einer Auslegung des § 5 des Gesellschaftsvertrages in der Passung des Vertrages vom ,22„ August/18„ September 1936
vorgenommen hat. muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.:
gen werden die nachstehenden Gesichtspunkte von Bedeutung sein. Nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages sind dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Vergütungen "für die Tätigkeit als Geschäftsführer" zugesagt,. Bei dieser Sachlage ist es Aufgabe des Klägers, Umstände dafür darzutun, dass er entgegen dem Wortlaut (auch noch) aus anderen Gründen Anspruch auf diese Vergütungen hat. Das Berufungsgericht wird daher unter diesem Gesichtspunkt zu den dahingehenden Behauptungen und Ausführungen des Klägers Stellung zu nehmen habenö
 tätigkeit stehe. Gegen diese Auffassung dürfte die Erwä-V
tung zu dem Teil oder ganz nicht als Entgelt für seine Tä-
ab„ Da das	diese	Auslegung	bisher	nicht
 Bei der Auslegung der genannten Vertragsbestimmun-
Der Kläger erblickt in der ihm zugesagten Geschäft führervergütung seine fixierte Gewinnbeteiligung als Ge- ; sellschafter der Beklagten, die in keinem irgendwie gear-; teten Abhängigkeitsverhältnis zu seiner ' Geschäftsführer- ;•
gung sprechen, dass der Gewinn, der nach dem Gewinhver-teilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrages auf die vom; Kläger treuhänderisch für die	Verlagsanstalt	GmbH'	;
verwaltete Gesellschaftsbeteiligung entfiel, von der Beklagten offenbar ungekürzt unmittelbar an die Treugeberin

abgeführt worden ist« Es würde bei dieser Sachlage nicht recht
 verständlich sein, warum auf die dem Kläger treuhänderisch
!
zustehende Gesellschaffsbeteiligung eine doppelte Gewinnausschüttung; nämlich einmal ungekürzt an die Treugeberin und sodann in einer fixierten Summe an den Kläger,, hätte vorgenommen werden sollen. Viel näher liegt bei dieser Sachlage die gegenteilige Annahme, dass nämlich die Zahlungen an den Kläger aas Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit bildeten, eine Annahme, die zudem in einem Vergleich mit den Verhältnissen der Gesellschaft zur Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Kurt BflflHR eine weitere ■Stütze findet.
Der Kläger hat des weiteren im Laufe des Rechtsstreits wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm die Vergütung auch dafür zugesagt worden sei, dass er mit seinem Eintritt in die verklagte Gesellschaft die unbeschränkte persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen und sich im Hinblick auf die §§ 112/13 HGB auch noch einer Beschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten unterworfen habe. Abgesehen davon, dass bisher nicht recht hervorgetreten ist, auf welche Tatsachen, insbesondere auf welche Vereinbarungen der Kläger seine dahingehende Annahme stützt, so erscheinen die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang auch nicht völlig frei von Y/id er sprach, Hält man sich vor Augen, dass im allgemeinen bei einer offenen Handelsgesellschaft und bei einer Kommanditgesellschaft die Zubilligung einer besonderen Geschäftsführervergütung nicht auch ein Entgelt für die Übernahme der persönlichen Haftung und für die Einschränkung durch das V/ettbewerbs-verbot- darstellt? so wird deutlich, dass sich die Annahme des Klägers im weseAtiichen darauf gründet, dass er nur Treuhänder der V^| Veriagsanstalt GmbH gewesen ist und das wirtschaftliche Interesse an der auf seinen Hamen
 lautenden Beteiligung bei dieser gelegen hat„ Nur unter dies era Gesichtspunkt wird das besondere Opfer des Klagers-, durch die übernähme der persönlichen Haftung und durch Unterwerfung unter das We11be\verbsverbot der §§ 112/13 SGBf verständlich. Iber damit wird auch offenbar;, dass es sieb/ hierbei um eine Erwägung handelt, die auf das Rechtsver-t hältnis zwischen dem Kläger und seiner Treugeberin zurück-geht. Es erscheint nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien überaus zweifelhaft, warum die Beklagte dem Kläger'/ für diesen Bienst gegenüber seiner Treugeberin ein Entgelt hätte leisten sollen. Der Umstand, dass die Beklag-, te dem Kläger auch das Geschäftsführerentgelt selbst zage/ sagt hat, kann dafür nicht angeführt werden; denn die Ge-; schäftsführertätigkeit des Klägers ist der Beklagten selbst zugute gekommen. Insoweit hat. sie dem Kläger ein Entgelt/ ebenso gewährt, wie sie das gegenüber dem Vorgänger des Klägers, dem Gesellschafter bJBBB®, und gegenüber seinef Nachfolger, dem jetzigen Treuhänder (Custodian), getan hat und tut.,. Wie sehr dem gegenüber die Übernahme der per£ sönlichen Haftung und dje'Unterwerfung unter das Wettbewerbsverbot das Verhältnis des Klägers zu seiner Treugeberin betrifft , -wird vor allem durch den Hinweis des Klägers in den Totsacheninstanzen deutlich, dass er sich: nach dem Zusammenbruch gegenüber der öffentlichen Hand (Stadt BfHHI) als angeblich Berechtigter an dem von ihm1 verwalteten Treugut gebunden gehalten und sich aus diesem Grunde auch zunächst nicht zur Aufgabe des Treugutes,; cLh,, zu, seiner Löschung im Handelsregister und damit-zur Beseitigung seiner weiteren persönlichen Haftung für die Schulden der Beklagten für berechtigt gehalten habe.. Dieser Hinweis stützt sich ausschliesslich auf das interne Treuhandverhältnis des Klägers und legt die Folgerung nahe, dass er sich insoweit auch nicht an die Beklagte,-) sondern nur an die Treugut-Berechtigte halten kann. In •

den internen Abmachungen des Klägers zu seiner früheren Treugeberin ist das auch in einem besonderen Masse dadurch unterstrichen worden, dass lediglich die Treugeberin die Verpflichtung zu einer Freihaltung des Klägers von seiner persönlichen Haftung übernommen hatte.
Wenn demgegenüber der.. Kläger auch noch vorgetragen hat, dass nicht nur zwischen ihm und der V^B Verlagsanstalt GmbH, sondern’auch zwischen ihm und dem Gesellschafter Kurt	ein	Treuhandverhältnis	bestanden
 habe, so ist die tatsächliche Grundlage dieser Behauptung
 bisher nicht deutlich geworden,, Das Einverständnis von Kurt	mit	der	Bestellung	des	Klägers zu dem Treu-
händer der V4Bk Verlagsanstalt GmbH reicht hierfür noch nicht aus,, Dieses Einverständnis war ebenso wie das Einverständnis aller•übrigen Gesellschafter dazu notwendig, dass der Kläger überhaupt Gesellschafter der Beklagten
 in seiner
 treuhänderischen Bindung gegenüber der
 Verlagsanstalt GmbH werden konnte0 Dass der Kläger aber darüber hinaus treuhänderische 'Interessen des Kurt
 etwa in desseniStellung als Kommanditist der Beklagten wahrgenommen habe, und hierbei in den Jahren vor dem Zusammenbruch verpflichtende Bindungen gegenüber Kurl BflHHBP eingegangen sei, hat er bisher selbst nicht behauptet „ Diesem Teil der Ausführungen des Klägers wird daher nach dessen bisherigem Vortrag für die Beurteilung .seines Elagebegehrens kein besonderes Gewicht beigemessen werden können, ganz abgesehen davon, dass derartige treuhänderischen Beziehungen des Klägers zu Kurt Bl keine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten,.
5,-,) Wenn sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in der erneuten Verhandlung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine ausreichende rechtliche Begründung des Klaganspruchs in diesem Zusammenhang
-zu-
i
ergeben sollten, dann wird das Berufungsgericht auch noch zu den weiteren Ausführungen des Klägers Stellung zu nehmen haben., Insoweit hat der Kläger noch dargelegt , dass er nach § 110 HOB Ersatz der Aufwendungen verlangen könne, die er in Angelegenheiten der Gesellschaft gemacht habe... Seine Verhaftung durch die brit0 MiIReg sei eine Folge der Kaltung gewesen, die er nach aussen hin zur Erhaltung des	Fremdenblatts
 während der Nazizeit habe einnehmen müssen: sie sei daher untrennbar mit seiner Geschäftsführertätigkeit verbunden. wie er sie im Interesse der Beklagten habe hand haben müssen.. Daher stelle sich der Ausfall der ihm zugesagten Geschäftsführervergütung infolge seiner Verhaf tung und der Einsetzung eines Custodian als eine Aufwendung i„'S„ des § 110 HGB dar,. Gegenüber diesen Ausfüh rangen des Klagers wirdj es zunächst einer Stellungnahme dazu bedürfen, ob der Begriff der Aufwendungen überhaupt so weit gezogen werden kann, wie der Kläger meint Aufwendungen sind nach dem Sprachgebrauch Auslagen, Opfer an Vermögenswerten, die ein Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft erbringt; dagegen sind nicht als Aufwendungen Leistungen anzusehen, zu denen der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, also auch nicht die Tätigkeit als- geschäftsführender Gesellschafter oder sonstige Dienstleistungen, die ein Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übernommen hat (Hueck aaO § 15 I 1)., Muss also schon unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsauffassung des Klägers bedenklich erscheinen, so kommt hinzu, dass der Kläger offenbar auch noch nicht in genügendem Masse dargetan hat, dass die Einsetzung eiijies Custodian auf die Haltung des Klägers zurückzuflihren sei, die er nach aussen hin zur Erhaltung des H^0er Fremdenblatts während der Nazizeit habe einnehmen müssen,. Es erscheint mangels kon-
kreter entgegenstehender Anhaltspunkte nach den all meinen Erfahrungen wenig wahrscheinlich, dass die b Besatzungsmacht unmittelbar nach dem Zusammenbruch
P'0__
X u. \j 1
den
 sch
Treuhänder einer Tochtergesellschaft der Frans	Nachf,.
GmbH zu dem Custodian eines bedeutenden deutschen Bruckerei-
und Zeitungsunternehmens• eingesetzt haben wiirde, ganz gleichgültig,, wie sich dieser auch immer während der nationalsozialistischen Herrschaft verhalten haben mag0 Es liegt nach der allgemeinen Erfahrung die Annahme sehr viel nähery dass der Kläger auch dann, wenn er während dieser Zeit politisch nicht in dem gleichen Mass nach aussen den Eindruck eines überzeugten Nationalsozialisten erweckt haben würde, von der britischen Militärregierung nicht mit der Treuhandschaft nach dem Gesetz Hr 52 betraut worden wäre* Wenn der Kläger bei dieser Sachlage den ihm obliegenden gegenteiligen Beweis nicht führen kann, also nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die hrit0 Militärregierung so oder so zur Ablösung des Vertrauensmannes der HflBBI Verlagsanstalt GmbH einen anderen als Custodian eingesetzt haben würde* dann würde für die Auffassung, dass der Ausfall des Klägers auf sein Verhalten im Dienst der Beklagten und nicht etwa im Dienst seiner Treugeberin zurückzuführen sei, kein Raum sein0 j
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht Vorbehalten worden*