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BGH · II ZR 157/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 157/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen kein Prospektmangel vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 199 BGB § 97 ZPO
GoetteRechtsstreitDrescherZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 157/08
vom 9. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts (vgl. BGH,
 Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen kein Prospektmangel vorliegt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 20.668,97 €
Goette
 Kurzwei ly
 Kraemer
Caliebe
 Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2007 -2/19 0 6/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 -